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Justiz & Skandale · Estland

Die zwei Tode von Fellin

Im Jahre 1852 starben Frau Eck und ihr Nachbar Merksch nach Krankheiten mit auffallend ähnlichen Symptomen. Als der Sohn der Verstorbenen seinen Stiefvater anklagte, förderte die Exhumierung in beiden Leibern Arsen zutage. Zeugenaussagen, ein weißes Pulver und die Nähe zwischen Eck und der Witwe Merksch mehrten den Verdacht; Eck beschuldigte seinen Bruder, dessen Aussagen jedoch in sich zusammenbrachen. Das höchste Gericht sprach ihn der Vergiftung dringend verdächtig, verurteilte ihn jedoch mangels voll gültiger Beweise nicht. Daraufhin beschloss die Bürgerschaft seine Verbannung nach Sibirien.

Im März 1853 schloss Ludwig Eck in Fellin den Bund der Ehe mit der Witwe seines besten Freundes. Zwei Särge waren diesem Bündnis vorangegangen: jener seiner ersten Frau, die im Juli verblichen war, und der des Schlossers Merksch, den der Tod im September dahingerafft hatte. Die Ärzte hatten jedem Leiden einen wohlklingenden Namen gegeben; die nachbarliche Heirat verlieh dem Gerede der Gassen jedoch einen ganz anderen Klang.

In der livländischen Kleinstadt Fellin waren zwei Nachbarn in so enge Freundschaft getreten, dass Ludwig Eck bald im Hause des Schlossermeisters Merksch wie ein Familienglied ein- und ausging. Eck stand in den Vierzigern, Merksch ging auf die Fünfzig zu. Letzterer, ein fleißiger und leutseliger Mann, hatte die zwanzigjährige Anna Weierberg geheiratet, die ihm zwei Kinder geschenkt hatte. Eck, von Gewerbe Schuhmacher, war hingegen mit einer älteren Witwe vermählt, der Besitzerin einer privaten Kuranstalt. Aus ihrem einstigen Einvernehmen war längst ein zänkischer Unfrieden geworden.

Eck verkehrte bei den Merkschs schon geraume Zeit, ehe das Verhängnis seinen Lauf nahm. Er sprach häufig vor, scherzte mit den Kleinen und weilte gern an Annas Seite. Seine eigene Gattin hegte Eifersucht und machte ihm über diese Besuche bittere Vorwürfe. Die Dienstmagd Reet Kriner, die im Hause Eck diente, wollte gesehen haben, wie er die junge Nachbarin herzte, zuweilen unter dem Vorwand, das Kind auf ihrem Schoße zu kosen. Merksch selbst hegte keinerlei Argwohn gegen den Gesellen; er hieß ihn stets willkommen und schenkte ihm volles Vertrauen.

Im Frühjahr 1852 erkrankte Frau Eck. Das Befinden der Patientin verschlimmerte sich zusehends bis zu ihrem Hinscheiden am 19. Juli. Man sprach von Wassersucht. Während der Krankheit hatte Eck sie gepflegt und ihr die Arzneien gereicht. Der Arzt, Doktor Carlblom, erschien nur gelegentlich am Krankenbett. Die treue Magd Reet wurde gleich zu Beginn des Leidens entlassen und durch eine fremde Dienstbotin ersetzt. Reet gegenüber hatte die Kranke zuvor im Stillen geklagt, sie sterbe nicht an ihrer Krankheit, sondern „durch fremde Hand“.

Zwei Monate nach dem Begräbnis von Frau Eck befiel auch Merksch ein schweres Siechtum. Heftige Leibschmerzen, bald gefolgt von Brennen in Schlund und Brust, fesselten ihn acht Tage lang an das Lager. Ein unstillbarer Durst quälte ihn, und keine Ruh ward ihm zuteil. Seine Frau und Eck teilten sich in die Pflege; war Anna in der Schenke unabkömmlich, so verabreichte Eck die Tränke. Am 19. September verschied der Schlosser. Man schrieb den Heimgang einer Lungenlähmung zu.

Die Trauer währte nicht lange. Anna Merksch übersiedelte in Ecks Haus; er ward ihr Vormund. Im März 1853, kaum ein halbes Jahr nach dem Abscheiden des Freundes, führte Eck sie vor den Altar. Im darauffolgenden Jahr ward ihnen ein Kind geboren. Die Nachbarn, die ob dieser Vertraulichkeiten gemunkelt hatten, schwiegen nun. Die Stadt schien das Blatt über den zwei Toten gewendet zu haben.

Im Mai 1854 wurde Karl Wachoffsky, der Sohn aus der ersten Ehe von Frau Eck, behufs seiner Rekrutierung von Sankt Petersburg nach Fellin überführt. Bei der Rast in Dorpat eröffnete er dem Begleitoffizier, sein Stiefvater habe der Mutter das Leben genommen. Er berief sich auf Ecks leiblichen Bruder Johann als Zeugen. Dieser hatte Ludwig ebenfalls schwerer Taten geziehen; indessen ließen Zwietracht und Geldforderungen unter den Brüdern die Anzeige zweifelhaft erscheinen. Die ersten Erhebungen deckten Widersprüche auf: Johann war zur fraglichen Zeit, da er die Vergiftung beobachtet haben wollte, gar nicht in Fellin anwesend gewesen. Damit hätte die Klage ihr Bewenden haben können.

Dennoch ruhte der Arm der Justiz nicht, und die Gruft von Frau Eck wurde geöffnet. Die Ärzte trafen die inneren Weichteile noch erstaunlich gut erhalten an, das Antlitz jedoch geschwärzt und die Gliedmaßen wie die einer Mumie eingetrocknet. Die chemische Untersuchung wies in den Eingeweiden unzweifelhaft Arsenik nach. Die Gutachter schlossen, dass der Verblichenen über längere Zeit hinweg wiederholt kleine Dosen beigebracht worden waren; eine Wassersucht mochte vorgelegen haben, doch erachteten sie eine chronische Vergiftung als die höchst wahrscheinliche Todesursache.

Nunmehr fielen die einzelnen Indizien ganz anders ins Gewicht. Reet hatte ausgesagt, Eck habe in einer verschlossenen Kommode Pulver verwahrt und der Kranken ungeachtet ihrer Wehklagen davon eingegeben. Eine Nachbarin, Frau Seedorf, bezeugte, sie habe gesehen, wie er ihr ein weißes Pulver einflößte, während die Kranke ihn unter Tränen anflehte abzulassen. Sie habe sich in Schmerzen gekrümmt und verlangt, man solle den Arzt oder den Apotheker rufen. Eck habe erwidert, beide seien aufs Land gefahren. Der Apotheker Schöler versicherte später, er habe sich an jenem Tage ununterbrochen in Fellin aufgehalten. Eck leugnete, den Ruf vereitelt zu haben.

Das schwerste Zeugnis legte Julie Wachoffsky ab, die die Kranke mit betreut hatte. Nach dem Tode ihrer Schwägerin hatte sie zunächst geschwiegen, getreu einem der Sterbenden gegebenen Gelübde. Nun aber gab sie zu Protokoll, Frau Eck habe ihr kurz vor dem Ende anvertraut, ihr eigener Gatte vergifte sie. Diese Aussage fügte sich nahtlos an die Qualen, den Durst, die Unruhe und die Arzneipulver; allein zur juristischen Gewissheit jeder einzelnen Dosis fehlte der unmittelbare Beweis.

Alsbald wurde auch der zweite Todesfall von Amts wegen aufgerollt. Merkschs Leichnam wurde gleichfalls exhumiert. Hier stießen die Ärzte auf erhebliche Mengen von Arsenik und erkannten auf eine akute Vergiftung. Die Witwe räumte ein, dass nur sie und Eck den Meister gepflegt und ihm Medikamente gereicht hatten. Vor der Beerdigung hatte Doktor Carlblom den Hals des Toten besichtigen wollen; Anna hatte ihm jedoch ausrichten lassen, man möge den Verblichenen in Frieden ruhen lassen. Sie gab an, auf den Rat einer Frau gehandelt zu haben, deren Name ihr entfallen sei.

Weitere Zeugen erhellten den heimlichen Verkehr zwischen den Häusern. Der Schlosser Kankewitsch berichtete, Eck habe eines Abends drei Gläser Punsch bestellt und sich dann unter dem Vorwand, nach der Kuranstalt sehen zu müssen, davongestohlen. Er sei ihm nachgeschlichen und habe Eck mit Frau Merksch allein im Hofe angetroffen. Reet schilderte die Eifersucht der Frauen und jene Küsse, die Eck beim Spielen mit den Kleinen zu verbergen suchte. Eck stritt jedes ungebührliche Verhältnis ab; er habe die Nachbarin wohl geküsst, dies sei jedoch in Gegenwart ihres Gatten und an Festtagen geschehen.

Der Bruder Johann blieb ein wankender Belastungszeuge. Er behauptete, Ludwig habe 1851 Arsenik von einem Händler erstanden, und er selbst habe gesehen, wie dieser Gift in den Tee von Frau Eck geschüttet habe. Doch seine Aussagen widerstritten einander, und über seine Aufenthaltsorte hatte er die Unwahrheit gesagt. Der Händler Schmul Levin bestätigte lediglich, zuweilen Rattengift veräußert zu haben, vermochte den Käufer aber nicht sicher wiederzuerkennen. Aus dieser Beschuldigung ließ sich mithin kein gerichtsfestes Zeugnis schmieden.

Eck wälzte den Vorwurf auf Johann ab und bezichtigte ihn schnöder Rache. Auch suchte er darzutun, Merksch habe Feinde gehabt, ohne indes jemanden namhaft machen zu können, der ihm nach dem Leben getrachtet hätte. Gegen die Witwe wurde keine Klage erhoben; den Untersuchungsrichtern fehlten die Handhaben, um sie des Giftmordes an ihrem ersten Gemahl zu zeihen. Aller Verdacht ballte sich um Eck, der an beiden Krankenbetten gewacht, das Erbe der ersten Frau angetreten und die Witwe des zweiten geheiratet hatte.

Gleichwohl lautete der Urteilsspruch nicht auf schuldig. Wie der Neue Pitaval in seinem Bericht darlegt, galt im damaligen livländischen Kriminalrecht noch die feste Regel, dass zur Verurteilung wegen Mordes entweder ein Geständnis oder zwei übereinstimmende Augenzeugen erforderlich waren. Indizien reichten für einen dringenden Verdacht, nicht aber für das Todesurteil, das das Volk forderte. Die oberste Instanz sprach Eck beider Vergiftungen für „höchst verdächtig“, entließ ihn jedoch ohne eigentliche Kriminalstrafe.

Das Rechtsgefühl der Bürgerschaft vermochte sich mit diesem Spruche nicht abzufinden. Fünfzig stimmberechtigte Bürger traten zusammen und erkannten einmütig auf die Ausweisung Ecks nach Sibirien. Die Regierung bestätigte den Gemeindeentscheid; Tobolsk wurde zum Verbannungsort bestimmt. Anna kündigte an, ihrem Gatten mit dem Säugling und ihrer sechsjährigen Tochter in die Verbannung zu folgen; doch in Riga erkrankten die Kinder schwer. Sie blieb bei ihnen zurück. Eck trat den weiten Weg in die Ödnis allein an. Jahre später erblickte ihn ein Arzt aus Fellin in den Gassen von Tobolsk, wo er wieder das Schusterhandwerk betrieb. Einer Verurteilung durch das Gericht war er entgangen; der Spruch seiner Nachbarn hatte dennoch sein Schicksal besiegelt.

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Vollständige Lektüre des Berichts „Ein Doppelgiftmord in Livland. 1853“, OCR-Zeilen [15606–17406] einschließlich, Originalseiten 353–394. Der nachfolgende Titel „Anna Leuthold und Genossen“ beginnt in Zeile 17407 und bleibt unberücksichtigt. Die Titelei des Bandes wurde zur Identifizierung herangezogen: Vierte Folge, Dritter Theil, zweite Auflage, Leipzig: F. A. Brockhaus, 1883. Bei dem Text handelt es sich um eine rückschauende Kriminaldarstellung nebst juristischen Betrachtungen, nicht um ein wörtliches Sitzungsprotokoll. Er berichtet über den Tod von Frau Eck am 19. Juli 1852 und das Ableben von Merksch am 19. September; die Exhumierungen wiesen Arsen nach. Das livländische Hofgericht erkannte nicht auf förmliche Schuld, sondern beließ es bei der Verdachtstrafe; die Verbannung nach Tobolsk erfolgte auf Beschluss der Fellinschen Bürgerschaft mit obrigkeitlicher Genehmigung. Die Sektionsbefunde und Zeugenaussagen stützen sich ausschließlich auf die Angaben des Pitaval.

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