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Justiz & Skandale · Frankreich

Hélène Gillet und das ausgesetzte Urteil

Bourg-en-Bresse, 1624–1625. Ein Fund im Garten bringt das Verfahren gegen Hélène Gillet ins Rollen: Das Gericht von Bourg verurteilt sie zum Tode, das Parlement von Dijon bestätigt den Urteilsspruch, ehe ein königlicher Gnadenerlass die gesamte Untersuchung aufhebt und ihre Ehre wiederherstellt. Die überlieferte Chronik vermag die Todesursache des Kindes nicht mit Gewissheit zu klären.

Am Fuße einer Gartenmauer zerrte ein Rabe ein Stück Tuch aus dem Erdreich. Ein Soldat, der nahe dem Hause des königlichen Kastellans von Bourg-en-Bresse vorüberging, hielt inne, um zu sehen, was der Vogel dort aufgespürt hatte. Das Leinen leistete Widerstand; der Mann schob die Erde beiseite und erblickte die Gebeine eines Neugeborenen, eingehüllt in das Gewebe. Das Tier hatte einen Leichnam zutage gefördert, nach dem die Obrigkeit bis dahin vergeblich gesucht hatte.

Dieser Fund traf keineswegs ein Haus, das frei von jedem Verdacht gewesen wäre. Seit dem Oktober 1624 sprach die Stadt von Hélène Gillet, einer jungen Frau von einundzwanzig Jahren, wie der Pitaval berichtet. Einige Frauen hatten Anzeichen einer Schwangerschaft an ihr wahrgenommen; doch diese Zeichen waren alsbald wieder gewichen. Man sprach allerorten davon, so vermerkt der Sammler, nur nicht vor Hélène und ihren Eltern. Der Vater stand als königlicher Kastellan in Bourg in hohem Ansehen, und die Familie genoss einen untadeligen Ruf. Dieser Umstand verlieh dem Gemunkel umso größeres Gewicht: Man verlangte Aufklärung über das Geschehene, doch das Gerücht hatte die Antwort längst vorweggenommen.

Von den Anzeichen zum gezeichneten Leinen

Die Richter ließen Hélène durch mehrere Hebammen untersuchen. Diese erklärten übereinstimmend, eine Entbindung habe stattgefunden, die vermutlich etwa vierzehn Tage zurückliege. Daraufhin wurde Hélène in Haft genommen. In ihrer ersten Vernehmung gab sie an, ein junger Nachbar, der ihren jüngeren Geschwistern Unterricht im Schreiben und Rechnen erteilte, habe ihr nachgestellt. Sie beteuerte, seine Annäherungsversuche zurückgewiesen zu haben. Der Mann habe jedoch eine Magd der Eltern bestochen, die ihn heimlich in ihre Kammer gelassen habe; von seinem Erscheinen überrascht, sei sie ohnmächtig geworden und habe eine Gewalttat erlitten, die sie nicht zu hindern vermochte. Eine Schwangerschaft oder Niederkunft leugnete sie indessen beharrlich.

Den Richtern fehlte zu diesem Zeitpunkt jeder Leichnam. Der Chronist hält fest, dass Hélène mangels dieses Beweises vermutlich vorläufig freigesprochen worden wäre. Das Zeugnis der Hebammen, das Verschwinden der vermuteten Schwangerschaftsmerkmale und die Klage über den erlittenen Überfall fügten sich zwar zu einer Reihe von Indizien; sie allein erbrachten jedoch noch keinen Beweis für die Geburt eines Kindes. Aus diesem Grunde kam dem Fund im Garten ein so entscheidendes Gewicht zu.

Der Soldat berichtete, der Vogel sei stets an dieselbe Stelle zurückgekehrt, sobald er sich entfernt habe. Er habe weißen Stoff aus dem Boden ragen sehen. Die Richter ließen die sterblichen Überreste und das Tuch sicherstellen. Das Kind war in ein Frauenhemd gewickelt. Beschaffenheit, Schnitt und Maß des Leinens glichen aufs Haar den Hemden Hélènes; vor allem aber trug es die eingestickten Anfangsbuchstaben H. G., gleich den ihren. Das Gewebe knüpfte somit das Band zwischen dem verborgenen Leichnam und einer Person, auf der die öffentliche Anschuldigung bereits ruhte.

Die Sammlung stellt diesen Befund gleichwohl nicht als unumstößliche Gewissheit dar. Sie zählt denkbare Einwände auf: Die beobachteten Merkmale hätten anderen Ursprungs sein können; die Hebammen hätten sich irren mögen; die Gebeine könnten von dem Kinde einer fremden Frau stammen, das in einem entwendeten Hemde nahe dem Garten verscharrt worden war. Die zeitliche Übereinstimmung zwischen der vermuteten Niederkunft und dem von Hélène angegebenen Überfall bestärkte den Verdacht, räumte jedoch nicht jeden Zweifel aus. Die Chronik selbst zieht die Grenze zwischen einer bloßen Vermutung und dem schlüssigen Beweis – und zeigt, wie die Richter diesen Zwischenraum überschritten.

Am 6. Februar 1625 verurteilte das Kriminalgericht von Bourg Hélène Gillet wegen Verheimlichung der Schwangerschaft und Kindstötung zum Tode durch das Schwert. Nach Verkündung des Urteils räumte sie ein, infolge des Überfalls schwanger gewesen zu sein. Sie erklärte, sie habe die Strenge der Eltern gefürchtet und das Geständnis von Tag zu Tag aufgeschoben. Eines Nachts habe sie, einsam und ohne Beistand, in ihrer Kammer entbunden. Als sie aus der Betäubung erwachte, habe das Neugeborene kein Lebenszeichen mehr von sich gegeben. Sie habe es in ein Hemd geschlagen und nahe dem Garten begraben, um ihre Ehre zu retten; sie bestritt, das Kind getötet zu haben.

Dieses späte Bekenntnis verschob das Wesen der Sache, hob das Urteil jedoch nicht auf. Es räumte Niederkunft und Bestattung ein, bestritt jedoch den Mord. Dennoch bestätigte das Parlement von Dijon am 12. Mai 1625 den Urteilsspruch. Der Sammlung zufolge bedrohte ein Edikt aus den Tagen Heinrichs II. die Verheimlichung von Schwangerschaft und Niederkunft mit der Todesstrafe als Mord, selbst wenn die Mutter beteuerte, das Kind sei tot geboren worden. Der Text vermerkt, dieses Gesetz sei viermal im Jahre von den Kanzeln zu verlesen gewesen. Er enthält indes kein Protokoll, das die Beweggründe des Gerichts von Bourg von denen des Parlements im Einzelnen trennte; es ist der Chronist, der die Bestätigung auf jenes Edikt zurückführt.

Der fehlgehende Streich

Die Bevölkerung von Bourg und der Umgebung, die Hélène bisher als ehrbare Jungfrau gekannt hatte, schenkte ihren Worten Glauben und sah in ihr das Opfer eines Verführers. Das Gericht hatte anders befunden. Die Chronik wendet sich sodann der Hinrichtung zu, ohne den genauen Ort zu benennen. Hélène bestieg das Schafott unter der Last des bestätigten Urteils, während die Menge sich weigerte, in ihr eine Mörderin zu erblicken.

Der Scharfrichter, so berichtet der Pitaval, zitterte dermaßen, dass er Hélène um Verzeihung anflehte. Beim ersten Streich traf er sie an der Schulter, statt sie zu enthaupten; er warf das Schwert von sich und flehte darum, man möge ihn töten. Seine Frau drängte ihn jedoch unerbittlich zur Fortsetzung. Hélène kniete von neuem nieder, und der Mann erhob die Waffe ein zweites Mal: Wiederum verfehlte er das Ziel, warf das Schwert hinweg, sprang vom Blutgerüst herab und suchte Zuflucht in einer nahegelegenen Kapelle. Bereits grollte das Volk; die Scharfrichterin, die bei der Verurteilten verblieben war, wollte das Werk nun mit eigener Hand vollenden. Sie legte Hélène einen Strick um den Hals, schlug auf sie ein und verletzte sie mit Hieben einer Schere. Der Bericht zählt neun oder zehn Wunden, ohne sie als tödlich zu bezeichnen. Steine prasselten auf das Gerüst; die Menge stürmte die Richtstätte und entriss Hélène der Furie. Der Scharfrichter und seine Frau wurden ihrerseits von den erbitterten Bürgern erschlagen.

Man trug Hélène in das Haus eines Wundarztes. Dieser fand zahlreiche Wunden vor, von denen jedoch keine das Leben bedrohte. Als sie das Bewusstsein wiedererlangte, legt ihr die Chronik jene Worte in den Mund: »Ich wusste wohl, dass Gott mir beistehen würde.« Dieser Ausspruch änderte nichts an der Rechtslage. Er bezeichnet lediglich die Rückkehr der Sprache bei einer Verurteilten, die ihren Nacken zweimal dem Richtschwert dargeboten hatte.

Der Aufruhr hatte sie leibhaftig befreit, das Urteil jedoch keineswegs aufgehoben. Der Chronist meint, die Richter hätten einen anderen Henker bestellen und das Urteil erneut vollstrecken lassen können. Dieses Urteil bleibt das seine. Für Hélène begann eine Zeit der Haft und des Bangens: Das Parlement musste seine Sitzungen wieder aufnehmen, während ihre Fürsprecher sich an den König wandten.

Der Lauf des Kalenders gewährte Aufschub. Tags nach der vereitelten Hinrichtung begannen, so der Bericht, die gewöhnlichen Gerichtsferien des Parlements. Hélène wurde der Aufsicht eines Gerichtsboten unterstellt. Ihre Freunde nutzten diesen Stillstand, um ihr Gesuch an den Hof zu tragen. Die Schwester Ludwigs XIII. vermählte sich mit Karl I. von England; die Hochzeitsfeierlichkeiten boten dem König willkommene Gelegenheit zur Begnadigung, vermerkt der Chronist, und das Schicksal der Verurteilten weckte die Milde der Bittsteller.

Im Mai 1625 erteilte der König ihr die vollkommene Begnadigung und die Niederschlagung des gesamten Verfahrens. Der Erlass, wie die Chronik ihn überliefert, erklärte die gegen sie geführte Untersuchung sowie das Todesurteil für nichtig und setzte sie wieder in ihre bürgerliche Ehre ein. Er berief sich auf ihre Jugend, die Schwäche ihres Geschlechts, die bereits erlittenen Qualen, den Ruf ihrer Eltern und die Zuversicht, dass sie fortan ein gottesfürchtiges Leben führen werde. Zugleich verwies er auf die königliche Freude ob der Vermählung der Königsschwester. Dieser Entscheid tilgte die Verurteilung vor dem Gesetz; auf welche Weise das Kind den Tod fand, sprach er nicht aus.

Die Spur verbleibt in zwei Gestalten, die sich nicht völlig zur Deckung bringen lassen. Da ist das mit H. G. gezeichnete Hemd, von den Richtern als Beweis erachtet; und da ist Hélènes Bekenntnis, das die Verheimlichung der Niederkunft eingesteht, jedoch beteuert, das Kind sei bereits tot zur Welt gekommen. Der Gnadenerlass stellte ihren Namen wieder her, ohne diese letzte Frage zu entscheiden. Im Garten hatte der Rabe das Linnen hervorgezogen. Jahrhunderte später bewahrt die Chronik Indizien, Spruch und Begnadigung, lässt den Leser jedoch ohne Mittel zurück, jenen Augenblick zu ergründen, in dem das Leben des Kindes erlosch.

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