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Justiz & Skandale · Frankreich (Mantes)

Der Leib und die Schatten von Mantes

Mantes, 1767. Thérèse Famin, verehelichte Lencret, wird einer heimlichen Niederkunft beschuldigt, nachdem zwei Neugeborene vor den Toren von Gassicourt erfroren aufgefunden wurden. Zeugenaussagen über nächtliche Lichter und Schreie, ein formell angefochtenes Protokoll und einander widersprechende medizinische Gutachten führen zunächst zu einem Todesurteil, ehe das Pariser Parlament sie am 30. Juli 1767 freispricht.

In der Nacht vom 26. auf den 27. März 1767 wurden zwei Neugeborene vor dem Hoftor eines Gehöfts in Gassicourt unweit von Mantes ausgesetzt. Die Kälte tötete sie noch vor Anbruch des Morgens. Man forschte nach jener Hand, die sie dort abgelegt hatte; bald schon richtete sich das Geraune der Nachbarschaft auf eine junge Frau aus Mantes, deren Leib sich jäh verändert hatte. Thérèse Famin, nunmehr Madame Lencret, sah sich beschuldigt, im Verborgenen Kinder geboren und diese hernach beseitigt zu haben. Der Prozess sollte zu keinem Zeitpunkt erweisen, dass die beiden toten Säuglinge von Gassicourt die ihren waren. Dennoch sollte er zunächst zu einem Todesurteil und schließlich zum Freispruch führen.

Die Sammlung des Pitaval eröffnet den Fall mit einer seltsamen Begebenheit, wie sie von der Familie der Beschuldigten vorgebracht wurde. Ein Gefangener sei aus dem benachbarten Gefängnis entwichen, habe den Garten der Familie Famin durchquert und sei in die Küche eingedrungen. Thérèse, die sich dort allein befand, habe den Mann erblickt, sei in Ohnmacht gesunken und hernach lange Zeit schwer darniedergelegen. Die Gestalt verschwand, ohne dass man ihrer habhaft werden konnte; kein Zeuge vermochte diesen Vorfall zu bestätigen. Diese Erzählung diente später dazu, die plötzliche Schwellung ihres Unterleibs zu erklären, welche die Ärzte von Mantes anfänglich für ein körperliches Leiden, die Wassersucht, hielten.

Thérèse litt Schmerzen, magerte ab und schlug auf keine der Arzneien an. Zunächst wurde der Wundarzt Barrier, hernach der Arzt Offline herbeigerufen. Man versuchte es mit Hausmitteln, einem Aderlass und anderen Kuren. Da sich ihr Zustand zusehends verschlimmerte, verlangten die Heilkundigen eine eingehendere Untersuchung. Die junge Frau soll eingewilligt haben; ihr Vater jedoch widersetzte sich, aus Furcht, ein solcher Schritt könne seine Tochter dem öffentlichen Argwohn preisgeben. Die Ärzte drängten nicht weiter. Die Tage strichen dahin, und Thérèses Zustand wurde zum Stadtgespräch, noch ehe Mantes wusste, was davon zu halten sei.

Mitten in dieser Krankheit hielt der Kaufmann Lencret um Thérèses Hand an. Dem alten Bericht zufolge begünstigten beide Familien das Bündnis, und die jungen Leute schienen einander zugetan; die Chronik mutmaßt überdies ohne bündigen Beweis, die Eltern hätten gehofft, der Ehestand werde die Gesundheit der jungen Frau wenden. Diese Vermutung mag dem Chronisten überlassen bleiben. Verbürgt hingegen ist, dass Thérèse Lencret heiratete und am 25. März, rund einen Monat nach der Hochzeit, einen heftigen Abgang flüssiger Stoffe erlitt. Der Arzt Tonneau, den man aus dem Nachbarhaus herbeirief, meinte darin den Ausbruch der Wassersucht zu erkennen, und verordnete lindernde Mittel. Die Familie glaubte, das Übel weiche nun endlich.

Zwei Tage darauf entdeckte man die toten Kinder von Gassicourt. Die Untersuchung vermochte weder die genaue Stunde der Aussetzung noch irgendeine Spur jener Person festzustellen, die sie dort niedergelegt hatte. Den Behörden gelang es nicht, die Neugeborenen mit dem Haus in Mantes in Verbindung zu bringen. Doch der auffällige Zwiespalt zwischen Thérèses geschwollenem Leib, ihrer scheinbaren Genesung und dem Fund der Leichen bot dem Gerücht eine fertige Geschichte dar, noch ehe die richterliche Instruktion die Tatsachen erhoben hatte. Man sprach davon, sie habe heimlich entbunden, die Ärzte hätten den Vorgang gedeckt und die Kinder seien ebenjene von Gassicourt. Die Pitaval-Sammlung gibt diesen Schluss als das Urteil der Menge wieder, nicht als gerichtsnotorische Wahrheit.

Ein Polizeileutnant, der anderweitig gebunden war, übertrug die ersten Feststellungen seinem Untergebenen Merville. Dieser vernahm die ersten Zeugen und setzte ein Protokoll auf; später rügte die Verteidigung, er sei nach den Regeln des französischen Prozessrechts zu einer solchen Amtshandlung gar nicht befugt gewesen. Gleichwohl führte diese Schrift zur Verhaftung Thérèses. Sie wurde eingekerkert und verhört. Beharrlich leugnete sie, schwanger gewesen zu sein oder niedergekommen zu sein. Der alte Bericht rühmt die Festigkeit ihrer Antworten, hält ihren Worten jedoch den Befund von vier Manteser Sachverständigen entgegen: eines Arztes, eines Wundarztes und zweier Hebammen, die gewisse körperliche Merkmale als Anzeichen einer unlängst erfolgten Entbindung deuteten.

Die Aussagen der Nachbarschaft stärkten die Anklage, ohne sie freilich mit den zwei toten Kindern zu verknüpfen. Anwohner bekundeten, sie hätten zur Nachtzeit einen Schein durch das Haus der Familie Famin wandern sehen; andere meinten, die Schreie eines Neugeborenen und das Flehen einer Frau zu Gott vernommen zu haben. Diese Zeugen wurden beeidigt, doch niemand von ihnen hatte gesehen, dass ein Kind nach Gassicourt geschafft worden wäre. Auch die Ärzte boten kein einheitliches Bild: Der Arzt Tonneau beharrte darauf, lediglich Krankheitssymptome wahrgenommen zu haben; der Chirurg Egone bestritt, je zu einer Niederkunft gerufen worden zu sein. Der Gerichtshof stand vor der Frage, ob zweideutige medizinische Befunde, ein in der Nacht vernommener Laut und ein angefochtenes Protokoll in ihrer Gesamtheit zur Gewissheit taugen konnten.

Das Gericht erster Instanz erkannte auf die Todesstrafe. Dem Bericht nach erklärte es Thérèse nicht zur Mutter der in Gassicourt aufgefundenen Findelkinder. Es sprach sie jedoch einer heimlichen Niederkunft und des Verschwindenlassens eines oder mehrerer anderer Kinder schuldig, deren Verbleib und Schicksal völlig im Dunkeln lagen. Diese Unterscheidung war von wesentlicher Bedeutung: Die Aussetzung der toten Zwillinge war unzweifelhaft ein Verbrechen, doch eine Verbindung zu Thérèse blieb unbewiesen. Weil man eine Nachuntersuchung über deren Herkunft anordnete, ward der Vollzug der Hinrichtung um sechs Monate aufgeschoben. Die Verurteilte verblieb im Kerker, während die Frage nach den unauffindbaren Körpern ungeklärt im Raum stand.

Die Sache gelangte vor das Parlament von Paris. Der Advokat Turpin griff die Art und Weise an, wie Merville die ersten Erhebungen angestellt hatte. Wenn es schon geboten gewesen sei, nach dem Fund der Kinder unverzüglich zu handeln, so hätte – so führte die Verteidigung aus – ein ordentlicher Beamter an den Tatort eilen, den genauen Wortlaut der Finder aufnehmen und die Umgebung absuchen müssen. Man hätte Spuren sichern, den Augenblick der Aussetzung ermitteln und einen etwaigen Weg nachverfolgen können. Stattdessen habe ein unbefugter Schreiber in seinem Protokoll die Vorgänge nach seinem persönlichen Gutdünken zusammengefasst. Der Chronist des Pitaval bemerkt hierzu, dass ihm die Akten nicht vorlägen, um diesen Teil des Plädoyers zu überprüfen; Turpins Rügen sind uns somit nur durch jenen Auszug überliefert, nicht durch das ursprüngliche Protokoll.

Hierauf nahm die Verteidigung jedes einzelne Indiz ins Verhör. Ein Lichtschein in einem von einem Bediensteten bewohnten Hause könne mancherlei Ursachen haben; ein nächtlicher Schrei verrate weder, wer ihn ausgestoßen habe, noch woher er rühre. Niemand hatte einen Korb, einen Mantel oder eine Gestalt gesehen, die Mantes in Richtung Gassicourt verlassen hätte. Niemand hatte auf dem Weg Säuglinge wimmern hören. Die Zeugen aus Thérèses nächstem Umkreis hatten weder eine Schwangerschaft noch ein Wochenbett bemerkt; der Arzt Tonneau hielt an seiner Diagnose der Wassersucht fest. Der Anwalt erinnerte ferner daran, dass der Vater eine Untersuchung lediglich aus Furcht vor Schande untersagt habe – und nicht, wie die Gegenseite behauptete, um eine heimliche Geburt zu vertuschen.

Zwei Gutachten, die der Medizinischen Fakultät von Paris zugeschrieben wurden, gelangten zu den Akten, wenngleich der Pitaval-Bericht sie nur aus zweiter Hand wiedergibt. Sie übten scharfe Kritik an der in Mantes vorgenommenen Visitation: Diese habe in einer finsteren Kerkerzelle stattgefunden, zu spät, als dass die dortigen Praktiker mit Bestimmtheit auf eine Entbindung hätten schließen dürfen. Die Pariser Gelehrten hielten dafür, die beobachteten Anzeichen ließen sich auch anders erklären, und die örtlichen Gutachter hätten geurteilt, ohne der Annahme einer Wassersucht hinlänglich nachzugehen. Der Streit stand nunmehr nicht länger allein zwischen einer Angeklagten und ihren Nachbarn; er war zu einem Ringen medizinischer Lehrmeinungen und formeller Beweisregeln geworden.

Am 30. Juli 1767 sprach das Parlament Thérèse Ismerie Famin, verehelichte Lencret, nach Anhörung der Pariser Ärzte von der Anklage frei. Die alte Sammlung erlaubt es nicht, den Gang sämtlicher Sitzungen lückenlos nachzuzeichnen oder die fehlenden Schriftstücke einzusehen; das Urteil aber bezeugt sie unzweideutig. Die Kinder von Gassicourt waren tot, doch weder ihre Mutter noch ihr Weg dorthin waren je ergründet worden. Thérèses Leib hatte erst Argwohn und hernach unvereinbare Diagnosen geweckt. Ihr erster Prozess hatte aus dem Zweifel die Todesstrafe geschmiedet; der zweite nahm dieselben Stücke zur Hand und prüfte, was sie in Wahrheit bewiesen. Der Freispruch enthüllte nicht, wer die Kinder ausgesetzt hatte. Er setzte jedoch jene Grenze, die das Gerücht und ein zweifelhaftes Gutachten niemals hätten überschreiten dürfen.

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Das vorliegende Kapitel ist ein historischer Rückblick, der mehr als ein Jahrhundert nach den Ereignissen auf der Grundlage von Quellen zweiter Hand und verkürzten Aktenauszügen verfasst wurde. Es bezeichnet Thérèse Famin bereits im Titel als Kindsmörderin, obschon das Parlament sie rechtskräftig freisprach; die redaktionelle Betitelung darf daher keineswegs als Feststellung einer Schuld gewertet werden. Die in Gassicourt aufgefundenen Kinder wurden durch keinen im Text erwähnten Sachbeweis mit dem Hause Famin verknüpft. Die medizinischen Behauptungen, Zeugenaussagen der Nachbarschaft und Einlassungen der Verteidigung sind quellenkritisch gebrochen; der Fraktursatz der Vorlage weist stellenweise Lesefehler auf.

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