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Justiz & Skandale · Frankreich

Das entzogene Nähwerk der Louise

Dijon im Jahre X. Der Fund eines toten Neugeborenen lenkt den Verdacht auf Louise Perthuy, eine Näherin, deren Aussagen sich in Widersprüche verstricken. Vor Gericht zweifelt ihr Verteidiger den Beweis an, das Kind habe nach der Geburt gelebt. Am 29. Pluviôse des Jahres X wird sie freigesprochen.

Die Wäscherin ließ das Nähwerk wieder abholen. Dieser Schritt, in einem Falle, der schon bald die Gerichte beschäftigen sollte, zog für Louise Perthuy unmittelbare Folgen nach sich: Die Frau, die ihr Lohn und Arbeit gab, hielt sie für schuldig. Louise eilte in die Werkstatt. Die Witwe Royère verlangte zu wissen, wo ihr Kind geblieben sei, denn auf den Wällen von Dijon hatte man einen toten Säugling gefunden. Louise gab Auskunft, widersprach sich, ging wieder fort. Über diesen Besuch sollte die Wäscherin später zu Protokoll aussagen; das entzogene Nähwerk aber trat bald hinter den ungleich furchtbareren Fragen zurück, denen sich die Arbeiterin zu stellen hatte.

Die Begebenheit trug sich zwischen dem Ausgang des Jahres 1801 und dem Beginn des Jahres 1802 zu. Zwei Gendarmen hatten auf dem Wall die Leiche eines Neugeborenen entdeckt, eingehüllt in Leinen und umgeben von noch glimmender Asche. Der Untersuchungsrichter erschien in Begleitung eines Wundarztes. Dieser stellte Brandwunden am Körper fest und zog mehrere Todesursachen in Betracht: ein Ersticken, aber auch die Folgen einer unterbliebenen Abnabelung. Nach seinem Befund handelte es sich um einen Knaben, der nach vollendeter Tragzeit geboren worden war und seit weniger als vierundzwanzig Stunden auf der Welt gewesen sein konnte. Diese Feststellungen bildeten den Ausgangspunkt einer Untersuchung, der vorerst noch die Mutter fehlte.

Louise, kurz zuvor noch sichtlich guter Hoffnung, war den Nachbarn blass und abgemagert aufgefallen. Sie hatte ihre Kammer verlassen. Als man die Unterkunft öffnete, wiesen das Bett, die Hemden und das Leinen deutliche Blutspuren auf; unweit eines groben Sacks bemerkte man ein Häufchen Glut, ganz ähnlich jener, die man bei dem Leichnam gefunden hatte. Die Ermittlung verfügte somit über greifbare Indizien, zu denen die Aussagen der Nachbarinnen traten. Die Frau Perrier wusste um die Schwangerschaft und vermutete eine vor Kurzem erfolgte Niederkunft. Ähnlich äußerte sich die Frau Dorey. Keine von beiden freilich gab in den Protokollen an, der Geburt beigewohnt oder das Kind sterben gesehen zu haben.

Der Leichnam wurde exhumiert. Der Wundarzt nahm jene Probe vor, mit der man damals prüfte, ob die Lungen bereits Luft geschöpft hatten: Er legte sie ins Wasser und sah sie auf der Oberfläche schwimmen. Daraus schloss er, das Kind habe geatmet und sei lebend zur Welt gekommen. Welches Gewicht die Anklage diesem Befund beimessen würde, sollte sich erst in den Verhandlungen zeigen; fürs Erste schien er jene Lücke zu schließen, die die Spuren in der Kammer gelassen hatten. Eine Geburt hatte stattgefunden, und der Arzt behauptete ein Leben nach der Geburt. Doch zwischen solchen Feststellungen und einem vorsätzlichen Mord blieben noch wesentliche Tatsachen zu ergründen.

Nach ihrer Verhaftung räumte Louise Schwangerschaft und Entbindung ein. Ihre Angaben wechselten jedoch. Zunächst sprach sie von einem toten Mädchen, das sie in die Abtrittgrube geworfen habe. Als man ihr vorhielt, dies lasse sich leicht nachprüfen, gab sie zu, es sei ein Knabe gewesen – nach ihren Worten tot geboren –, den sie in einen Sack gesteckt, in Tücher gewickelt und auf den Festungswall getragen habe. Die Nabelschnur habe sie nicht unterbunden, weil sie das Kind für leblos hielt. Was die Brandmale betraf, bestritt sie, Glut herbeigeschafft zu haben, um sie herbeizuführen. Die Widersprüche betrafen mithin das Geschlecht des Kindes und den Verbleib des Körpers; zugleich suchte der Richter zu klären, ob sie auch in der entscheidenden Frage der Lebendgeburt die Unwahrheit sagte.

Die Witwe Royère berichtete von einem ersten Besuch, der jenem Auftritt in der Werkstatt vorausgegangen war. Louise stand seit mehreren Jahren in ihren Diensten. Da die Wäscherin die Niederkunft ahnte, war sie mit einer Demoiselle Darbois zu der Näherin gegangen und hatte sie beschworen zu sprechen, wobei sie ihr Beistand und Schutz versprach. Ihrem Protokoll zufolge hatte Louise schließlich gestanden, vor acht Tagen entbunden worden zu sein. Eine Hebamme, deren Namen sie nicht nennen wollte, habe das Kind an sich genommen und ins Findelhaus gebracht. Dies war mithin der dritte Verbleib, den man den Worten der jungen Frau entnehmen konnte: Nach dem Spital kamen die Latrine und schließlich der Wall.

Als Royère vom Funde der Leiche erfuhr, hielt sie Louise für schuldig und schickte ihre Magd, um das ausgegebene Nähgut zurückzufordern. Im Laden, so fuhr sie fort, habe die Arbeiterin behauptet, einen toten Knaben geboren und diesen in die Grube geworfen zu haben. Im Hofe habe sie hernach ausgerufen, sie wolle sich das Leben nehmen, da man sie ohnehin hinrichten werde. Anwesende hätten sie zurückgehalten; schließlich habe man sie mit ein wenig Geld und mitleidig gespendeten Kleidern fortgeschickt. Louise bestritt später, eine solche Absicht geäußert zu haben. Die Akten bewahrten nebeneinander die Aussage der Wäscherin und das Leugnen der Beschuldigten, ohne dass sich daraus ein zweifelsfreies Bild fügen ließe.

Vor dem Untersuchungsrichter beharrte Louise darauf, ihr Sohn sei tot geboren worden. Sie änderte abermals den Tag der Entbindung und sprach von einem Sturz, den sie drei Tage zuvor erlitten habe, woraufhin die Geburt vorzeitig erfolgt sei. Dieser Behauptung hielt man das Gutachten des Wundarztes entgegen. Man erinnerte sie auch daran, Zeugen gegenüber von einem lebenden Kinde gesprochen zu haben. Sie leugnete diese Worte nicht; sie erwiderte lediglich, sie habe gelogen, weil sie den Leichnam noch in der Kammer hielt und nicht wusste, wohin damit. Eingestandene Lügen machten es den Richtern freilich nicht leichter, ihr nunmehr Glauben zu schenken.

Ihr Schweigen gegenüber den Nachbarinnen begründete sie mit der Furcht vor den Folgen einer Anzeige. Ihre Flucht wiederum sei aus der Angst vor Strafverfolgung wegen Aussetzens des Leichnams geschehen. Zu ihrer Entlastung verwies sie schließlich darauf, bei der früheren Geburt einer Tochter sehr wohl eine Hebamme gerufen zu haben. So suchte sie in einer früheren Mutterschaft ein Zeugnis gegen den ihr zur Last gelegten Mord. Die Verhöre stießen immer wieder auf dieselbe Schwierigkeit: Wie sollte man scheiden, was sie verheimlichte, was sie ersonnen hatte, um anderes zu verbergen, und was an ihren Aussagen am Ende der Wahrheit entsprach?

Eine Anklagekammer verwies sie am 9. Nivôse vor das Schwurgericht. Im Prozess fasste der Staatsanwalt die Verdachtsmomente zusammen: die bekannte Schwangerschaft, die Spuren der Niederkunft, den Sack und die Glut, den Fund des Leichnams, die unvereinbaren Angaben und die medizinischen Schlüsse. Champagnac, der Chronist dieses Falles, schildert die Beweislast als erdrückend. Dennoch begnügte sich der Verteidiger nicht damit, jedem Anschein einzeln zu begegnen. Er griff den eigentlichen Grundsatz an, auf dem die Mordanklage ruhte: War dieses Kind tatsächlich lebend zur Welt gekommen?

Der Verteidiger machte überdies geltend, dass seiner Mandantin weder das Motiv der Schande – da sie bereits zum dritten Mal gebar – noch dasjenige der bittersten Not zuzuschreiben sei, da Fürsorge und Spital das Kind hätten aufnehmen können. Diese Argumente gehörten zu seinem Plädoyer; das bloße Vorhandensein möglicher Hilfe besagt für sich genommen noch nichts darüber, was Louise in jener Stunde tatsächlich zur Verfügung stand. Doch seine Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Wundarztes machte, so die Chronik, den Beweis einer Lebendgeburt so unsicher, dass die Geschworenen davor zurückschreckten, auf Mord zu erkennen. Die Widersprüche der Angeklagten blieben bestehen. Sie lieferten indessen nicht jenen Beweis, den die Verteidigung erfolgreich erschüttert hatte.

Louise Perthuy wurde durch Urteil vom 29. Pluviôse des Jahres X freigesprochen. Champagnac schließt mit einer Klage über die vermeintliche Ohnmacht der Gesetze und die Straflosigkeit, die sie Schuldigen gewähre. Seine Erbitterung ändert am Spruch der Geschworenen nichts, und dieser gestattet es ebenso wenig, die letzten Augenblicke des Kindes aufzuhellen. Man hatte über die Anklage gerichtet; die finsteren Stunden in jener Kammer vermochte das Gericht nicht wieder aufleben zu lassen. Das zurückgeforderte Nähwerk, die im Hofe geschenkten Kleider und die schwankenden Worte Louises verharren am Rande der Akten als Bruchstücke eines Lebens, das der Prozess beinahe auf eine einzige furchtbare Frage verengt hatte.

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Vollständige Quelle eingesehen: root:work/cap400/sources/champagnac/tome-5-chap-30.txt, SHA256 9fa396b9ba441c539a21c2209f571b733fed18945ab1f7a1b005c57ae59a312a. ACHTUNG: Chronologische Unstimmigkeit in der Quelle: Leichenfund datiert auf den 10. Frimaire (30. November 1801), Louise gibt jedoch als Ablegetag den 15. Frimaire an, während Royères Aussage den Besuch auf den 14. und den Fund auf den 16. datiert. Dies wurde nicht künstlich harmonisiert; der Text behält den jahreszeitlichen Rahmen und die Verfahrensdaten (9. Nivôse / 29. Pluviôse Jahr X) bei und verzichtet auf eine Tagesdatierung des Fundes. Keine willkürlichen Kalenderumrechnungen hinzugefügt. Das Verhör erwähnt ein früheres Kind, keine Zwillingsgeburt. Wundarzt und Lungenprobe werden als zeitgenössisch diskutierte Beweismittel dargestellt, ohne heutige gerichtsmedizinische Gültigkeit zu beanspruchen. Aussagen Royères und Leugnen Louises werden getrennt gehalten; Schuld wird nicht behauptet. Die wahre Todesursache bleibt ungeklärt; der Freispruch beweist keinen alternativen Hergang. Champagnacs Vorurteile werden als dessen Meinung gekennzeichnet. URL im lokalen Manifest überprüft (tome 5, ebook 54551).

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