Im Gehölz dämmerte es bereits, als Oberförster von Wrede vor sich einen Mann erblickte, der die Flucht ergriff. Der Forstbeamte rief ihn an. Die Antwort, so überliefert es der Pitaval, war eine Drohung: Er solle nicht näher treten, sonst werde geschossen. Von Wrede ritt weiter. Ein Schuss brach; Reiter und Pferd stürzten gemeinsam zu Boden. Der Schütze verschwand im Dickicht. Der Verwundete vermochte ihn nicht zu erkennen.
Am Abend des 1. Oktober 1867 brachte man den Beamten nach Hardehausen. Dr. Baruch, herbeigerufen aus Rhoden, zählte sieben oder acht runde, tiefe und blutende Wunden am linken Bein. Er zog ein plattgedrücktes Bleigeschoss heraus. Die Schrotgarbe, so schloss er, war aus nächster Nähe abgefeuert worden; der Knochen war verletzt. Von Wrede genas so weit, dass er seinen Dienst einige Monate später wieder aufnehmen konnte, doch der Arzt stufte die Verletzung als schwer ein. Die Ermittlungen hingegen hatten noch nicht einmal einen Namen, an den sie sich hätten heften können.
Polizei und Justiz verstärkten ihre Nachforschungen. Die Regierung in Minden setzte zweihundert Taler auf die Ergreifung des Täters aus. Vergebens. Der Schütze war ein Wilddieb, mit dem das Dickicht besser vertraut schien als die Obrigkeit. Erst vier Monate später, am 1. Februar 1868, verlieh eine neuerliche Begegnung der Angelegenheit eine andere Gestalt.
An jenem Tage patrouillierte der waldeckische Förster Heinemann in seinem Revier. Zwei Schüsse aus der Ferne ließen ihn heimliche Jäger vermuten. Er rief zwei Holzfäller herbei, August und Karl Beneke, und legte sich nahe einer Brücke über die Orpe in den Hinterhalt. Zwischen den Bäumen tauchte ein Mann auf, ein Reh über der Schulter. Der Pitaval nennt seinen Namen: Hermann Klostermann, Heinemann bereits wohlbekannt. Der Förster trat vor. Der Mann wartete, bis dieser auf wenige Schritte herangekommen war, schlug die Flinte an und drückte ab.
Das Geschoss drang in den linken Arm, fuhr quer durch die Brust und traf die Lunge. Dr. Baruch beschrieb eine klaffende Wunde an der Schulter, Papier- und Wollfetzen im Wundkanal sowie Schrotkörner, die dicht unter dem Schlüsselbein die Haut gestreift hatten. Heinemann blieb drei Monate bettlägerig. Er überlebte, doch das vor Gericht verlesene Gutachten zeichnete ihn als Versehrten: Der Arm erlangte seinen Gebrauch nicht wieder, die Brust blieb dauerhaft geschwächt. Dieses Mal hatten Zeugen den Mann gesehen, und der Mann trug einen Namen.
Die Steckbriefe wandelten sich zu einer förmlichen Treibjagd. Minden und das Fürstentum Waldeck setzten hohe Belohnungen aus. Militär besetzte Westheim, wo Klostermann zu verkehren pflegte; Gendarmen und Förster durchkämmten die Forste. Doch die Wochen verstrichen. Die Suchmannschaften stießen auf Spuren zerwirkten Wildes, vernahmen mitunter einen Schuss, trafen jedoch niemanden an. Der Chronist des Pitaval nährt das Bild eines schier Unfassbaren; er berichtet von Verkleidungen, Sprüngen aus Fenstern und einem Versteck in einer Kalkgrube. Es ist geboten, derlei als Anekdoten dieser Chronik zu lesen, nicht als protokollierte Tatsachen eines Verhörs.
Am 24. Mai bezogen im Orpetal bei Tagesanbruch dreizehn Mann – Soldaten, Gendarmen und Forstbedienstete – Stellung. Sie beabsichtigten, jene Pässe zu sperren, über welche die Wilderer wieder ins Holz gelangten. Zwei bewaffnete Männer traten hervor. Beim ersten Geräusch flohen sie; die Verfolger feuerten, ohne zu treffen. Daraufhin wandten sich die Flüchtigen gegen den Soldaten Struck. Einer schoss; Struck erwiderte das Feuer und traf einen von ihnen, den Schuhmacher Lohoff, der wenige Stunden später verschied.
Neben dem Leichnam fanden die Männer dessen Flinte: noch geladen und mit unversehrtem Zündhütchen. Die Chronik leitet daraus einen entscheidenden Umstand ab: Lohoffs geladene Waffe bezeugte, dass er nicht auf Struck geschossen hatte; dieser hatte ihn erst bei der Erwiderung des Feuers getroffen. Der erste Schuss stammte aus einem Perkussionsgewehr, während Struck ein Zündnadelgewehr trug. Gleichwohl vermochte Struck nicht zu beschwören, dass Klostermann selbst gefeuert hatte. Im Bericht des Pitaval liefert dieser Schauplatz mithin kein unanfechtbares Wiedererkennen; es ist der Zustand der Waffen, der im Verein mit den übrigen Zeugnissen die Anklage stützt.
Klostermann entglitt dem Netz abermals. Seine Verhaftung erfolgte in der Nacht vom 13 auf den 14. Juni, nicht auf einer Lichtung, sondern beim Büchsenmacher Lutter in Brilon. Er klopfte an die Tür und nannte seinen Namen. Lutter ließ ihn ein; Klostermann verlangte nach einer Tasse Kaffee. Während Lutters Ehefrau hinausging, um die Obrigkeit zu verständigen, hielt der Büchsenmacher den Flüchtigen hin. Polizeibeamte schlichen zum Haus und drangen in das Zimmer vor. Der Gesuchte, auf der Bettkante sitzend, fand keine Zeit mehr zur Flucht. Der Telegraf meldete bald seine Festnahme; man überstellte ihn daraufhin nach Paderborn.
Mit neunundzwanzig Jahren war er bereits siebenmal wegen Jagdvergehens, Bedrohung, Widerstands und Bruchs der Polizeiaufsicht verurteilt worden. Geboren zu Retzin in der Mark Brandenburg als Sohn eines früh verstorbenen Müllers, hatte er bei der Infanterie gedient und hernach als Tagelöhner gearbeitet. Der Chronist schildert ihn als treffsicheren Schützen, gewandten Geher und regelmäßigen Verkäufer von Wildbret; er stattet ihn überdies mit dem Ruf eines freigiebigen Tänzers und Volkshelden aus. Dieser romantisierende Anstrich entspringt dem Text von 1869. Er darf nicht vergessen machen, dass zwei Männer schwer verwundet wurden, ein weiterer bei der Verfolgung sein Leben verlor und das Gericht Taten gegen Beamte im Dienst zu beurteilen hatte.
Die Untersuchung gliederte sich in drei Abschnitte: den Schuss auf von Wrede, jenen auf Heinemann sowie das Feuergefecht, in dem Lohoff den Tod fand. Klostermann hatte zunächst alles bestritten. Er behauptete, den gesamten ersten Oktobertag in Westheim zugebracht zu haben und erst danach in den Wald gegangen zu sein. Die Eheleute Fleckner, bei denen er an jenem Abend eingekehrt war, besaßen keine Uhr; sie datierten seinen Besuch auf die Zeit nach Einbruch der Dunkelheit und dem Läuten der Abendglocke. Andere Einwohner erinnerten sich, er habe sie vor dem Schuss auf den Förster gewarnt und später beteuert, von Wrede habe ihn entlastet. Diese aus dem Gedächtnis mitgeteilten Stunden und Worte wurden mit der Wunde und dem mutmaßlichen Weg zwischen Wald und Dorf abgeglichen.
Die Anklage brachte zudem das Zeugnis von Lohoffs Witwe vor. Sie bekundete, Klostermann habe ihr gestanden, auf von Wrede und Heinemann geschossen zu haben. Dr. Baruch berichtete, Lohoff habe ihm vor seinem Tode die beiden Schüsse auf das Konto des Flüchtigen zugeschrieben und wiederholt, dies aus dessen eigenem Munde erfahren zu haben. Klostermann entgegnete, diese Zeugen lägen falsch: Lohoff habe ihm einst eine Flinte entwendet; Lutter wiederum verkehre nach seinen Worten mit Wilddieben. Die Chronik stellt diese Zeugnisse als übereinstimmend dar, lässt jedoch die originalen Verhörprotokolle vermissen. Ihr Beweiswert erschließt sich uns nur durch den Chronisten.
Im Falle Heinemanns sagten der verwundete Förster und die Brüder Beneke aus. Karl erkannte Klostermann mit großer Bestimmtheit wieder; August fügte eine Einschränkung hinzu: Wenn kein anderer Mensch ihm so ähnlich sehe, dann sei er es gewesen. Der Angeklagte leugnete. Er schilderte einen Arm und eine Flinte, die er durch die Tannen erblickt habe, und gab an, zur Abwendung einer Gefahr geschossen zu haben. Die Zeugen widersprachen dieser Darstellung: Die mannshohen Bäume stünden weit auseinander; Heinemann habe zwischen den beiden Holzfällern gesessen, ehe August vorgetreten sei. In ihren Augen hatte Klostermann auf den Förster gezielt, der sein Gewehr unter dem Arm trug, und nicht auf einen schussbereiten Widersacher.
Der dritte Vorfall warf eine engere Frage auf. Klostermann räumte ein, mit den anderen geflohen zu sein, bestritt jedoch, auf Struck geschossen zu haben. Er bezeichnete Lohoff als Schützen. Doch Lohoff war tot, und seine noch geladene Flinte konnte den Schuss unmöglich abgegeben haben. Ein Sachverständiger legte dar, dass der Knall einer Perkussionswaffe sich deutlich vom Zündnadelgewehr Strucks unterschieden habe; der Soldat wiederum hatte ausgesagt, einer der Flüchtigen habe vor ihm geschossen. Für den Pitaval entkräfteten diese Indizien die Beschuldigung gegen den Toten, ohne indessen die Ungewissheit darüber zu beseitigen, wessen Hand den Abzug tatsächlich betätigt hatte.
Die Verhandlung vor den Geschworenen zu Paderborn begann am 12. November 1868 und währte bis zum 15. Eine Menschenmenge aus der Stadt und aus Waldeck drängte herbei, um den „Rinaldo“ der Wälder zu sehen. Der Bericht hebt dessen Gelassenheit und seine Aufmerksamkeit gegenüber den Gerichtsberichterstattern hervor. Sein Verteidiger beanstandete die Anwesenheit mehrerer Bürgermeister und lokaler Amtswalter auf der Geschworenenbank; das Gericht wies den Einwand unter Berufung auf eine preußische Vorschrift ab, die den Nichtigkeitsgründen enge Grenzen setzte.
In der Verhandlung gestand Klostermann zu, von Wrede und Heinemann verwundet zu haben, berief sich jedoch auf Notwehr. Den Ersten habe er nicht erkannt, im zweiten Fall habe er auf einen bewaffneten, hinter einem Baum verborgenen Arm gezielt. Er bestritt abermals, auf Struck gefeuert zu haben. Der Staatsanwalt forderte zwanzig Jahre Zuchthaus; die Verteidigung plädierte auf drei und brachte vor, dass das mildere waldeckische Recht auf die auf dessen Boden verübte Tat anzuwenden sei.
Die Geschworenen verneinten die Fragen nach dem versuchten Mord sowie nach dem tätlichen Angriff auf Struck. Hingegen sprachen sie ihn schuldig, von Wrede und Heinemann in Ausübung ihres Dienstes gewaltsamen Widerstand geleistet und ihnen schwere Körperverletzungen zugefügt zu haben. Der Gerichtshof verband die preußischen und waldeckischen Strafbestimmungen und erkannte auf acht Jahre Zuchthaus. Das Strafmaß blieb hinter den geforderten zwanzig Jahren zurück, überstieg jedoch die von der Verteidigung beantragten drei Jahre.
So bestätigte das Verfahren keineswegs alles, was die Anklage vorgebracht hatte. Das Gericht verwarf den Mordversuch wie auch den Angriff auf Struck; es verurteilte Klostermann wegen der schweren Gewalttaten gegen die beiden Forstbeamten. Der Pitaval lässt den Flüchtigen zur Legende werden, um diese Legende sodann auf ein Strafmaß von acht Jahren zurückzuführen. Dazwischen wog eine geladene Flinte schwer gegen den Toten, Zeugen widersprachen einander oder zögerten, und der Angeklagte räumte schließlich einen Teil der Taten ein. Nicht das Schemen eines Volkshelden beschließt den Fall, sondern die scharfe Grenzlinie, welche die Geschworenen zogen zwischen dem, was sie für erwiesen hielten, und jenem, was sie als unbewiesen verwarfen.
