Am Ende der Verhandlung ließ der Vorsitzende den Geschworenen die beschlagnahmten Goldmünzen vorweisen. Die Gazette des Tribunaux berichtet, dass ihr metallischer Klang einen Augenblick lang den Saal erfüllte. In seinem Gutachten beschrieb der Sachverständige Riche Geldstücke, deren Gewicht, Farbton und Akustik dem Golde feinsten Gehalts täuschend glichen; in Charenton hatten, so ein Zeuge, mehrere Geldwechsler und Juweliere das Metall zunächst für echt befunden. Das Falschgeld besaß mithin nicht bloß das Aussehen des Goldes: Es ahmte selbst diejenige Eigenschaft nach, die man gemeinhin für das untrüglichste Merkmal hielt.
Der Prozess fand vor dem Schwurgericht der Seine unter dem Vorsitz von Herrn Bondurand in der Sitzung vom 11. Februar 1874 statt. Der Mann auf der Anklagebank gab an, in Katalonien geboren zu sein. Der Bericht beschreibt ihn als kräftig gebaut, von dunklem Teint, schwarz gekleidet und eines gewandten Französisch mächtig. Er nannte sich Adolphe Fabret Y Finet, geboren 1832 zu Ripoll in der Provinz Girona, und gab an, in Valencia als Obstspediteur und Fasshändler tätig zu sein. Der Gerichtsbericht hält indes ausdrücklich fest, Herkunft und Personalien hätten sich nicht zweifelsfrei klären lassen; diese Angaben sind daher als bloße Einlassungen des Beschuldigten und nicht als gesicherter Zivilstand zu betrachten.
Der Verhandlungsbericht hebt an mit der Verhaftung Fabrets in Vitry am vorangegangenen 9. September. Er hatte dort dem Notar Ballu eine Rolle von fünfzig Zwanzig-Francs-Stücken in Gold zum Umtausch gegen Papiergeld angetragen; die Münzen wurden als unecht erkannt. Der Anklagebeschluss bemerkt hierzu, er habe siebenundvierzig Münzen verschiedener Prägungen mit sich geführt, verfertigt aus einer Legierung von Kupfer und Platin. Er verweist zudem auf einen früheren Umtausch in Charenton, woraufhin das Verhör eine weitere Zahl nennt: Der Präsident befragt Fabret zu einer „Rolle von tausend Zwanzig-Francs-Stücken“. Die anfängliche Zahl von fünfzig, die siebenundvierzig beschlagnahmten Stücke und jene Frage nach tausend Münzen bleiben drei überlieferte Angaben, die rechnerisch nicht in Übereinstimmung zu bringen sind.
Die Akte verwies auf ein erstes Inverkehrbringen in Charenton. Am 2. August 1873, so der vom Blatt zitierte Überweisungsbeschluss, sei Fabret beim Notar Leclerc vorstellig geworden, um tausend Francs in Banknoten gegen denselben Betrag in Gold einzuwechseln. Er habe achtundvierzig Stücke zu zwanzig Francs – im Text mit 860 Francs beziffert – sowie zwei Zwanzig-Francs-Noten übergeben. Achtundvierzig Zwanzig-Francs-Münzen belaufen sich indessen auf 960 Francs, und die beiden Scheine bringen die Summe rein rechnerisch auf 1.000 Francs; der gedruckte Betrag von 860 Francs stimmt mit dieser Addition nicht überein, obschon der Beschluss einen Umtausch von tausend Francs ankündigt. Nach seinem Weggang wurden die Münzen als gefälscht entlarvt. Der Kassenführer Dupille verlegte diesen Besuch jedoch auf den 29. Juli und bekundete, eine Rolle von tausend Francs in Gold gegen zwei Fünfhundert-Francs-Scheine entgegengenommen zu haben. Das Protokoll bewahrt somit auch hinsichtlich des Datums eine Diskrepanz zwischen Anklageakte und Zeugenaussage, ohne diesen Widerspruch aufzulösen.
In Vitry wiederholte sich nach Darstellung der Anklage derselbe Vorgang unter anderem Vorwand. Fabret habe dem Notar Ballu erklärt, er wolle einem Weinhändler in Étampes Geld per Post anweisen. Der Notar hatte jedoch bereits vom Missgeschick seines Amtsbruders gehört; sein Argwohn erwachte, und er ließ heimlich den Feldhüter herbeirufen. Fabret verweilte über eine Stunde in der Schreibstube – ein Umstand, den er zu seiner Verteidigung anführte, um darzutun, er habe nicht fliehen wollen und seine Münzen für vollwertig gehalten. Ballu bestätigte die Dauer des Aufenthalts, gab jedoch an, der Verdächtige sei von ihm und seinen Schreibern argwöhnisch umstellt worden, während man nach den Gendarmen schickte. Ein und dieselbe Tatsache erfuhr so vor Gericht zwei gänzlich entgegengesetzte Deutungen.
Von Anbeginn hatte die Münzverwaltung der Angelegenheit eine Tragweite beigemessen, die weit über einen gewöhnlichen Wechselschwindel hinausging. Ihr Direktor verglich die Stücke mit Mustern aus spanischen Fälscherwerkstätten, die den Behörden seit 1867 bekannt waren, und hegte die Hoffnung, die Festnahme eines Zuträgers werde die Vertriebswege offenlegen. Er verwies auf frühere Ermittlungen zu gefälschten Platinmünzen und auf die beträchtliche Höhe der in Umlauf gesetzten Summen. Das Blatt vermerkt freilich, das Verhalten des Angeklagten habe es nicht erlaubt, die ersehnten Aufschlüsse zu gewinnen. Die Existenz jener Werkstätten in Spanien gründet mithin auf behördlichen Parallelen; der Verhandlungsbericht liefert keinen Beweis dafür, dass Fabret deren Urheber kannte.
Zu Namen und Geburtsort befragt, beharrte Fabret auf Ripoll, räumte jedoch ein, anfänglich Agde im Département Hérault genannt zu haben. Er begründete diese erste Unwahrheit mit der Furcht vor Schmähungen, sollte seine spanische Herkunft ruchbar werden. Der Vorsitzende erwiderte, Nachforschungen in Ripoll hätten weder Spuren seines Zivilstands noch seiner Familie erbracht. Fabret berief sich auf Zivilstandsregister, die bei einem Brand durch die Karlisten vernichtet worden seien, und beteuerte, er habe 1852 in jener Stadt die Losung zur Militärpflicht gezogen. Die Gazette verzeichnet diese einander widersprechenden Aussagen ohne unabhängige Bestätigung.
Der Präsident forderte ihn daraufhin auf, Papiere über seine Verwandtschaft, seinen Aufenthalt und seine Geschäfte beizubringen. Dem Bericht zufolge vermochte Fabret solche nicht vorzulegen. Er gab an, im Juli des Handels wegen nach Frankreich eingereist zu sein, mehrere Städte – Cette, Carcassonne, Avignon, Lyon, Mâcon, Beaune und Dijon – berührt und zwei Wochen auf der Reise verbracht zu haben. Weder eine Herberge noch einen Geschäftspartner vermochte er namentlich zu nennen. Für Paris gab er eine Mietunterkunft am Boulevard de l’Hôpital Nummer 169 an; die Nachforschungen ergaben, dass an dieser Nummer gar kein Haus existierte, und Fabret konnte die Stätte nicht wiederfinden. Er entgegnete, er sei in einer Lehranstalt in Bayonne erzogen worden und habe bei Personen gewohnt, deren Namen er nicht preisgeben wolle.
Das Gericht verweilte eingehend bei seinen Erklärungen über die Herkunft des Goldes. Bezüglich Vitry behauptete Fabret, die Münzen von einem Weinhändler aus Pontoise erhalten zu haben, dem er in einem Kaffeehaus begegnet sei, ohne deren Falschheit bemerkt zu haben; zwei Stücke habe er überdies an einen Händler in der Rue Saint-Denis weitergegeben. Er erwähnte ferner einen Weinmakler aus Bercy, der ihm Fässer habe verschaffen und ihn zu einem Händler in Étampes habe führen sollen. Keiner dieser Männer konnte laut Gerichtsbericht ermittelt werden. Was Charenton betrifft, leugnete Fabret standhaft, jemals dort gewesen zu sein, während der Präsident ihm das Gutachten über die Münzen und die Aussagen der Zeugen vorhielt.
Diese Zeugen schilderten den Vorgang keineswegs einheitlich. Dupille, Kassenführer in Charenton, bekundete, der Kunde habe ihm das Gold eingehändigt, woraufhin ein Wechsler und ein Juwelier es zunächst für gut befunden hätten; erst ein Goldschmied des Palais-Royal habe schließlich den Mangel entdeckt. Royer, der in der Amtsstube zugegen gewesen war, behauptete, Fabret wiederzuerkennen, und erinnerte sich, ihn beim Wechseln und Zählen genau beobachtet zu haben. Fabret entgegnete, man habe diesen Zeugen vor der Gegenüberstellung beeinflusst. Ballu aus Vitry identifizierte ihn unzweifelhaft als jenen Mann, der ihm die Münzen angetragen habe. Er bestritt zudem die Existenz eines Weinhändlers namens Rousse, den Fabret in der Grande-Rue von Vitry aufgesucht haben wollte. Der Bericht erwähnt schließlich summarisch, dass die übrigen Zeugen die Anklagepunkte bestätigten, ohne deren Worte im Einzelnen wiederzugeben.
Der Münzsachverständige Riche bescheinigte den Stücken aus Charenton und Vitry dieselbe Legierung aus Kupfer und Platin. Er beschrieb eine Prägung mittels Presse oder Stoßwerk unter Verwendung sorgfältig gearbeiteter Stempel sowie ein Metall, das Ansehen und Klang des Goldes täuschend nachahme. Er verglich diese Machart mit früheren Kriminalfällen aus Katalonien. Als Fabret beteuerte, von solchen Werkstätten nichts zu wissen, hielt ihm der Präsident entgegen, dass Spanier häufig wegen Falschmünzerei vor den Assisen stünden. Diese Verallgemeinerung des Gerichtsvorsitzenden bietet für sich genommen keinen Beweis für eine Verbindung Fabrets zu jenen Kreisen; der Artikel liefert keinen Anhaltspunkt, der die Benennung einer konkreten Werkstatt oder eines Rädelsführers erlaubte.
Generalanwalt Hémar beantragte eine exemplarische Strafe. Der amtlich bestellte Verteidiger, Rechtsanwalt Forni, trug die Einlassungen des Angeklagten vor, erklärte jedoch zugleich, sich diese nicht zu eigen machen zu können; er bat die Geschworenen zu erwägen, dass Fabret allenfalls ein untergeordnetes Werkzeug sei und dass die wahren Urheber sich dem Zugriff der Justiz entzögen. Fabret warf seinem Beistand daraufhin vor, ihn nicht aufrichtig verteidigt zu haben. Der Präsident hingegen spendete der schweren Pflicht des Rechtsanwalts ausdrückliches Lob. Die Geschworenen bejahten die Schuldfragen ohne Vorbehalt, woraufhin der Gerichtshof Fabret zu lebenslanger Zwangsarbeit verurteilte.
Zu Beginn des Prozesses stand die Hoffnung im Raum, durch den Angeklagten Aufschluss über die Verbreitungswege des Falschgeldes zu erhalten; der Schlussabsatz nennt indes weder Helfershelfer noch den Herstellungsort. Er hinterlässt ein hartes Urteil, zwei Geldgeschäfte, deren Einzelheiten sich widersprechen, und Falsifikate, die selbst der ersten Prüfung erfahrener Fachleute standgehalten hatten. Die Gazette gestattet keinen tieferen Einblick: Sie zeigt den mutmaßlichen Geldboten, wie ihn die Anklage verfolgte, enthüllt aber nicht das Netzwerk, das die Obrigkeit zerschlagen wollte.
