Zu York verhandelte das Gericht nicht allein über ein beschriebenes Blatt Pergament, sondern über die Rechtskraft, die einem solchen Schriftstück innewohnt. Die Urkunde des Thomas Taylor sollte der Clothiers’ Society als Pfand für ein Darlehen von einhundertachtzig Pfund dienen, gesichert auf dessen Grundbesitz. Zwar trug die Hypothekenverschreibung vorschriftsmäßig das königliche Wappen; doch fehlte den Worten „Two Pounds“, welche die entrichtete Gebühr bezeichneten, jenes charakteristische Relief, wie es allein die Prägepresse des königlichen Stempelamtes hervorbrachte. Dem Gericht oblag die Entscheidung, ob dieser Zusatz auf einem ansonsten echten Dokument die gesamte Urkunde zu einer Fälschung stempelte.
Der Mann auf der Anklagebank war von Berufs wegen mit den Formen des Rechts vertraut: Joseph Blackburn praktizierte als Sachwalter in Leeds. Park, der Anwalt der Krone, hatte in früheren Verfahren wiederholt an Blackburns Seite oder gegen ihn plädiert. Vor Gericht räumte er ein, wie schmerzlich ihm diese persönliche Bekanntschaft die Anklage mache; gleichwohl gedenke er seiner Pflicht nicht zu weichen. Fänden die vorgelegten Beweise den Glauben der Geschworenen, so stehe nicht allein eine Schädigung der königlichen Kassen im Raum, sondern die Gefährdung der Rechtstitel all jener Bürger, die auf die Gültigkeit eingetragener Urkunden vertraut hatten.
Taylors Urkunde datierte vom September 1812 und war am darauffolgenden 12. Februar zu Wakefield ordnungsgemäß registriert worden. Thompson, der Verwalter der Gesellschaft, hatte das Dokument den Archiven der Vereinigung einverleibt. Als schließlich Verdacht gegen die Stempelmarke aufkam, verglichen die Ermittler das Pergament mit den im Londoner Stempelamt geübten Verfahren. Dessen Beamte bekundeten, dass die Gebühr stets mittels einer derart gewaltigen Presse unmittelbar in den Beschreibstoff geprägt werde, dass sich das Siegelbild unvermeidlich auf der Rückseite abzeichne. Auf Taylors Urkunde fehlte jede Spur eines solchen Durchdrucks. Wappen und Emblem entsprachen zwar einem echten Stempel, der Nennwert jedoch schien nachträglich eingefügt worden zu sein.
Dieser Befund lenkte das Augenmerk auf das Handwerkszeug. Blackburn war keineswegs gehalten, seine Pergamente unmittelbar vom Stempelamt zu beziehen. Er hatte zwei Druckplatten mit dem Schriftzug „This Indenture“ anfertigen lassen, deren Lettern den amtlichen Formularen täuschend ähnlich sahen. Park legte dar, der Sachwalter habe überdies dreizehn oder vierzehn metallene Druckstöcke in Auftrag gegeben, mit denen sich Zahlen und Worte zur Angabe des Stempelwertes einprägen ließen. Derlei Stempelmatrizen hatten die Ermittler in einer Schatulle auf einem Tisch in einem verschlossenen Gemach seines Hauses aufgefunden. Zudem entdeckte man alte Urkunden, aus denen die Steuermarken säuberlich herausgeschnitten worden waren. Diese Funde verliehen der Anklage greifbare Gestalt; gleichwohl vermochten sie nicht sämtliche Einwände der Verteidigung zu entkräften.
Die Anklagebehörde sah hierin das Werkzeug, um abgelöste Stempel früherer Urkunden abzuändern und sie sodann als Nachweis entrichteter Gebühren auf neuen Urkunden wiederzuverwenden. Der Staatsanwalt zeichnete den mutmaßlichen Gewinn nach: Der Sachwalter habe seinen Mandanten den vollen Preis für Stempelmarken in Rechnung gestellt, die er in Wahrheit nie erworben hatte. Doch vor den Schranken des Gerichts blieb der Gegenstand des Verfahrens enger gefasst. Es galt nachzuweisen, dass die beanstandete Prägung auf Taylors Urkunde von Blackburns Hand stammte oder dass er sie wissentlich hatte anbringen lassen.
Die Zeugen der Stempelbehörde erläuterten die Beschaffenheit der amtlichen Pressen, Papiere und Ziffern. Der Graveur Topham räumte ein, Arbeiten für Blackburn ausgeführt zu haben; doch vermochte er keinen der sichergestellten Stempelstöcke mit unumstößlicher Gewissheit als jenes Werkzeug zu bezeichnen, mit dem der verfahrensgegenständliche Abdruck erzeugt worden war. Die Verteidigung nutzte diese Unsicherheit und rügte überdies die Umstände der Haussuchung. Das bloße Vorhandensein von Druckstöcken beweise keineswegs, dass Taylors Urkunde mit einem derselben geprägt worden sei; auch sei zu prüfen, ob es sich nicht um eine statthafte Vorrichtung gehandelt habe. Die Krone hingegen beharrte auf der vollkommenen Übereinstimmung der Schriftzüge auf der Urkunde mit den Lettern der Werkzeuge.
Die Debatte mündete in eine grundsätzliche Rechtsfrage. Richter Le Blanc befand, die Anklage müsse keineswegs den Nachweis führen, dass der gesamte Stempel unecht sei. Die den Geldwert bestimmenden Worte bildeten einen wesentlichen Bestandteil des hoheitlichen Zeichens; gelangten die Geschworenen zu der Überzeugung, dass jene Worte nachgeahmt worden seien, so sei der Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt. Der Richter maße sich kein Urteil über den Augenschein an, der den Geschworenen allein obliege; er erläuterte ihnen lediglich, welche rechtlichen Schlüsse das Gesetz ihnen auf Grundlage der Urkunde, der amtlichen Praxis und der bezeugten Werkzeuge gestatte.
Blackburn bestritt jede Fälschungshandlung. Er beteuerte, das Dokument sei bei seiner Ausfertigung mit einer ordnungsgemäßen Marke versehen gewesen. Sodann führte er vierundzwanzig Leumundszeugen an, deren jeder seine unerschütterliche Überzeugung bekundete, Blackburn sei eines solchen Verbrechens unfähig. Dieses öffentliche Ansehen nahm im Verfahren bedeutenden Raum ein, vermochte jedoch die materiellen Indizien, die das Gericht vernommen hatte, nicht auszulöschen.
Der Gerichtssaal war dicht gedrängt, vornehmlich von Bürgern aus Leeds, die der Verhandlung beiwohnten. Blackburn, in Trauerkleidung erschienen, wahrte während der gesamten Verhandlung eine gefasste Haltung; bei der Verkündung des Urteilsspruchs sah der Chronist ihn jedoch die Fassung verlieren. Der anschließenden Verhandlung gegen Wainewright, der neben ihm auf die Anklagebank geführt wurde, schenkte er keinerlei Beachtung mehr.
Der Wahrspruch der Geschworenen trennte die Vorwürfe sorgsam. Sie sprachen Blackburn der mit der Todesstrafe bedrohten Fälschung hinsichtlich des Zwei-Pfund-Stempels schuldig. Vom zweiten Anklagepunkt, der ihm gemeinsam mit Thomas Wainewright das rechtswidrige Ablösen von Steuermarken zur Last legte, sprachen sie ihn hingegen frei, da ihnen die Beweise hierfür unzureichend erschienen. Ein und dieselbe Verhandlung endete mithin mit Schuldspruch und Freispruch nebeneinander, ohne dass der zweite das Todesurteil des ersten berührte.
Der Richter verhängte die Todesstrafe. Am Freitag, dem 24. März, verließ Le Blanc die Stadt York; der Tag der Hinrichtung wurde auf Samstag, den 8. April, festgesetzt. Diese Nachricht rief außerhalb des Gerichtssaals eine Welle der Bewegung hervor. Tausende Einwohner der Grafschaft unterzeichneten eine an den Prinzregenten gerichtete Bittschrift. Der Sachwalter Elliot Carrett brach am 26. März nach London auf, um das Gesuch zu überreichen, wohin ihm Mrs. Blackburn, die Gemahlin des Verurteilten, alsbald folgte. Die Freunde des Verurteilten suchten Fürsprecher und trugen Zeugnisse über das genaue Datum der Urkunde Taylors sowie über die Gepflogenheiten der Kanzlei zusammen. Sie machten namentlich geltend, die Urkunde sei am 30. September 1812 vollzogen worden – zu einem Zeitpunkt, da die fraglichen Matrizen nachweislich noch gar nicht angefertigt gewesen seien.
Der durch Staatssekretär Lord Sidmouth übermittelte Bescheid ließ keine Hoffnung: Der Regent werde nicht intervenieren.
Am Donnerstag, dem 6. April, fand sich der Geistliche John Hamilton bei Blackburn ein, um mit ihm zu beten. Die Gattin des Verurteilten war nach York gereist, durfte ihren Mann jedoch nicht mehr sehen; Hamilton fürchtete, ein Wiedersehen zu so schwerer Stunde werde die letzten Augenblicke des Gatten allzu sehr erschüttern. Pelham berichtet, Blackburn habe dem Geistlichen gegenüber seine vergangenen Verfehlungen beklagt und sein Vertrauen auf die göttliche Barmherzigkeit gesetzt. Eine ausdrückliche Beichte der eigentlichen Fälschungstat überliefert der Chronist nicht; die frommen Worte im Kerker dürfen keinesfalls einem gerichtlichen Schuldeingeständnis gleichgestellt werden.
Am Samstagmorgen schritt Blackburn mit festem Tritt zur Richtstätte. Er kniete auf einem Schemel nieder, das Antlitz von der Menge abgewandt. Hamilton trat hinzu und fragte, ob er zu beten wünsche. Blackburn erwiderte, er wäre dankbar dafür, sofern der Seelsorger seine eigene Rührung zu meistern vermöge. Sie beteten gemeinsam. Als die Schlinge um seinen Hals gelegt wurde, sprach Blackburn ein letztes Stoßgebet, flehte Gott um Erbarmen an und befahl ihm seine Seele. Der Leichnam wurde seinen Freunden übergeben und in Rothwell bei Leeds zur letzten Ruhe gebettet.
