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Justiz & Skandale · Frankreich

Das Alibi unter dem Rad

Gemeinsam mit zwei Glaubensgenossen eines nächtlichen Raubüberfalls in Houssen im Dezember 1754 bezichtigt, verlangt Hirtzel Lévy vergeblich Gehör für sein Alibi. Nach einem Verfahren, das seine Entlastungsbeweise verwirft, stirbt er auf dem Rad; erst im September 1755 rehabilitiert das Parlament zu Metz sein Andenken und spricht die Mitangeklagten frei.

Am 9. Dezember 1754, zwischen zehn und elf Uhr nachts, gab eine Witwe zu Houssen zu Protokoll, sie und ihre Magd seien tätlich angegriffen und um nahezu dreitausend Livres an Münzen, Metall und allerlei Hausrat beraubt worden. Binnen weniger Stunden fiel der Verdacht auf drei jüdische Händler: Hirtzel Lévy, Menehek Lévy und Moïse Lang. Noch vor Ablauf des Monats sollte einer von ihnen auf dem Rad zu Colmar verbluten. Neun Monate später erklärte ein Obergericht die Anklage für nichtig und gab den beiden Überlebenden ihre Freiheit wieder.

Der Bericht jener Vorgänge, den J.-B.-J. Champagnac im Jahre 1833 drucken ließ, trägt die unverhohlene Überschrift: „Rehabilitierung eines unschuldig auf dem Rad gestorbenen Juden“. Er schrieb mehr als siebzig Jahre nach dem Fall, in einem Werk, das für diesen Abschnitt weder die Signaturen der Gerichtsprotokolle noch das Zeugenverzeichnis anführt, auf das er sich stützt. Mithin gilt es wohl zu scheiden zwischen den von ihm überlieferten Stationen des Rechtszuges und den dramatischen Zuspitzungen sowie moralischen Urteilen, mit denen er sie umkleidet. Eine biographische Notiz der Föderation der Geschichts- und Archäologiegesellschaften des Elsass bestätigt indessen die Grundzüge: Hirtzel Lévy, gebürtig aus Wettolsheim, wurde mit Menkeh Lévy und Moïse Lang angeklagt; ein Alibi verwies ihn an einen anderen Ort; das Urteil fiel, das Verfahren wurde revidiert und das Andenken des Getöteten wiederhergestellt.

Die Klage lautete auf verübte Gewalttat wider die Witwe des Schultheißen und ihre Magd sowie auf Diebstahl. In Champagnacs Fassung nannte eine erste Aussage alle drei Männer, während die Magd angab, einzig Hirtzel wiedererkannt zu haben. Ein zweites Protokoll, so berichtet er weiter, habe die Beschuldigung auf eine bloße Vermutung abgeschwächt: Die Klägerin erklärte nunmehr, sie vermute bloß, die Genannten seien die Diebe gewesen. Auch Robert Weyl umreißt in der elsässischen Denkschrift ein Zurückweichen der Witwe nach dem ersten Vorwurf. Solche Wendungen sind mitnichten einerlei. Das Zögern in einer Anzeige beweist für sich genommen noch keine Unschuld; doch verlieh es der Prüfung jener Entlastungstatsachen, deren Vorlegung die Angeklagten begehrten, ein umso größeres Gewicht.

Hirtzel Lévy befand sich nach den alten Berichten zur Stunde der Tat gar nicht im Hause zu Houssen. Er hatte seine Wohnstatt bereits am 8. Dezember verlassen, um in einem Dorf, da seine Nichte lebte, den Trauerbräuchen nach einem Todesfall beizuwohnen. Champagnac schreibt den Ortsnamen als „Scireutz“; die Notiz von Robert Weyl verzeichnet Sierentz. Die Entfernung war beträchtlich genug, um ein solches Alibi beweiskräftig zu machen, und der Angeschuldigte erbot sich, den Nachweis anzutreten. Nach Auskunft der elsässischen Gesellschaften bestätigte gar der Grundherr von Sierentz seine Anwesenheit im Dorf. Die abweichende Schreibweise der Örtlichkeiten in den Quellen ändert nichts am Kern der Sache: Das Alibi wurde vor dem Urteilsspruch vorgebracht und durch Zeugen erhärtet, vermochte das Urteil jedoch nicht aufzuhalten.

Champagnac datiert den Richterspruch des Vogts von Rappoltstein auf den 23. Dezember 1754: Alle drei Angeklagten seien dazu verurteilt worden, gerädert zu werden, nachdem ihnen zuvor die peinliche Befragung zur Namhaftmachung etwaiger Mitschuldiger auferlegt worden sei. Der Bericht fügt hinzu, der Vogt habe während der Instruktion im Hause des Sohnes der Klägerin Kost und Logis gehabt, leitet diesen Umstand freilich selbst mit einem „wie man sagt“ ein. Da die Prozessakten nicht selbst eingesehen werden konnten, hieße es voreilig handeln, dies als gesicherte Tatsache auszugeben. Entscheidend bleibt der Umstand, dass die Verteidigung die Appellation ergriff. Der Souveräne Rat zu Colmar bestätigte die Todesstrafe wider Hirtzel, ohne die Alibibeweise zuzulassen; das Urteil über die beiden anderen Angeklagten setzte er indes bis zu Hirtzels Befragung auf der Folterbank aus. Ihr Los war somit zu diesem Zeitpunkt noch nicht in gleicher Weise besiegelt.

Champagnac zufolge sollte dem Schicksal der beiden Mitgefangenen eine weitere Marter vorausgehen: Hirtzel musste unter den Qualen der Tortur befragt werden. Er schildert eine Prozedur, bei der ein eisernes Band das Haupt zusammenschnürte, und behauptet, der Scharfrichter habe das Richtrad künstlich verengt, damit der Verurteilte sein Haupt nicht darauf betten könne. Diesen Entschluss schreibt er dem Judenhass zu. Solche Züge ergreifen das Gemüt, doch entbehrt das Kapitel von 1833 jeder Nachweisung, die eine unabhängige Bestätigung erlaubte. Man darf wiedergeben, was der Verfasser behauptet, ohne seinen Text sogleich einem echten Verhörprotokoll gleichzusetzen. Was er jedoch vor allem hervorhebt, ist das Schweigen des Gemarterten: Hirtzel, so schreibt er, habe kein einziges Wort verlauten lassen, das einen Verdacht nähren konnte, und beteuerte bis zu seinem Verscheiden unerschütterlich seine Unschuld.

Das Kapitel bei Champagnac nennt den Tag der Hinrichtung nicht ausdrücklich. Die archivalische Untersuchung von Émilie Leromain, die den Fall anhand der elsässischen Kriminalakten überprüfte, bestätigt jedoch, dass Hirtzel im Dezember 1754 gerichtet wurde. Nach seinem Tode, so Champagnac, habe der Rat befohlen, Menehek Lévy und Moïse Lang der ordentlichen und außerordentlichen Frage zu unterwerfen; ein Erlass des Ministers habe den Vollzug dieses Befehls jedoch gehemmt. Der König zog die Akten alsdann an sich und verwies die Sache nach Metz. Die beiden Männer verblieben im Kerker, während der Bericht überdies einen gewissen Gresmard erwähnt, der trotz eines in seiner Sache ergangenen Freispruchs in Haft gehalten worden sei. Ein Vermerk des Departementarchivs Haut-Rhin bezeugt für das Jahr 1757 einen Rechtsstreit zwischen Madeleine Kopp und Catherine Strauman einerseits sowie den Erben Hirtzels und den beiden Überlebenden andererseits, der um Genugtuung und Schadenersatz nach dem Justizirrtum geführt wurde. Das Findbuch verzeichnet indes nicht, wer die Klage anstrengte noch gegen wen sich die Begehren richteten. Die Affäre war längst über das Schicksal eines Einzelnen hinausgewachsen: Es galt nunmehr zu ermitteln, was die Justiz überhaupt noch wiedergutzumachen vermochte.

Die Untersuchung von Leromain lenkt das Augenmerk überdies darauf, wie die Obrigkeit den Vorfall verbuchte. Ein Generalverzeichnis der elsässischen Verbrechen für die Jahre 1753–1755 führt die Angelegenheit zwar unter den vollstreckten Todesurteilen auf, spiegelt die spätere Kassation jedoch keineswegs getreulich wider. Die Archivstücke belegen, dass das Urteil anfänglich gegen alle drei Männer erging, letztlich aber nur einer den Tod fand; Verzögerungen und die Verlegung nach Metz retteten die beiden anderen. Die Kluft zwischen einer Verwaltungstabelle und dem wahren Gang des Rechts mahnt eindringlich daran, warum ein Kriminalfall sich niemals in der ersten Zeile eines Registers erschöpft.

Die Anregung zur Revision gelangte bis vor den Thron des Königs. Die Notiz der Elsässischen Föderation nennt Aaron Mayer aus Mutzig und Lehmann Netter aus Rosheim unter den Wortführern der Judenschaft, die nach Paris reisten, bei den Ministern vorsprachen und eine königliche Audienz erlangten; weitere Notabeln schlossen sich ihnen an. Champagnac fasst dieses Eingreifen in den Befehlen des Königs zusammen: Das Verfahren sei dem Souveränen Rat des Elsass zu entziehen und dem Parlament zu Metz zur Neubeurteilung zu überweisen. Er stellt die Entschließung der Krone als Frucht der beigebrachten Urkunden und Bittschriften dar. Da er die königlichen Patentbriefe indessen nicht im Wortlaut mitteilt, darf man seinen Angaben nicht mehr beimessen, als er selbst berichtet.

Das Parlament zu Metz ließ zunächst am 26. Juli 1755 die Erben Hirtzels und die beiden Gefangenen als Appellanten zu, gestattete den Beweisantritt zu ihren Entlastungstatsachen und ordnete eine abermalige Instruktion an. Dies war noch nicht das befreiende Endurteil. Die Zeugnisse mussten abermals vernommen und die Anschuldigungen in einem neuen Verfahren gewogen werden. Champagnac beteuert, diese Ermittlung habe die Rechtfertigungstatsachen über jeden Zweifel hinaus erhärtet. Die elsässische Geschichtsschreibung bestätigt den Ausgang: Am 24. September erkannte das Parlament das Urteil des Vogts für unrechtmäßig, hob es auf und verfügte die unverzügliche Freilassung der Überlebenden.

Hirtzel freilich vermochte der Richterspruch das Leben nicht wiederzugeben. Champagnac berichtet, sein Andenken sei gereinigt und sein Leichnam seinen Kindern überantwortet worden, damit sie ihn nach jüdischem Ritus bestatteten. Der Vermerk des Departementarchivs bekräftigt, dass die genannten Parteien im Jahre 1757 in einen Prozess um Genugtuung nach dem begangenen Fehlurteil verwickelt waren; das Inventar allein erlaubt jedoch weder, den Kläger zu bestimmen, noch die Beklagten zu benennen. Der Spruch von 1755 schuf wohl Raum für Sühne, doch verwandelt kein Urteil den Schmerz in Wiedererstattung. Er tilgte immerhin den Makel, der fortan weder auf dem Namen des Toten noch auf dem seiner Kinder lasten sollte.

Die von Champagnac gewählte Überschrift fasst somit Marter, Irrtum und späte Genugtuung zusammen. Er geißelt die Übereilung der Richter und stellt den Rechtsgrundsatz voran, wonach es besser sei, hundert Schuldige freizusprechen, als einen einzigen Unschuldigen zu verdammen. Diese sittliche Nutzanwendung gehört dem Geiste des neunzehnten Jahrhunderts an; der Geschichtsforscher muss sich indessen an die nüchternen Stufen halten, die er beschreibt: eine angefochtene Beschuldigung, ein erbotenes und verworfenes Alibi, ein bekräftigtes Todesurteil und schließlich eine Kassation, die das Erkenntnis bricht und die Überlebenden entlässt. In den Aktenbänden erstarrt die Korrektur zu einer bloßen Urteilsformel. Für Hirtzels Familie kam sie erst nach dem Richtplatz. Das Parlament mochte sein Andenken reinwaschen; jenen Tag zu Colmar ungeschehen zu machen, stand nicht in seiner Macht.

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Sie haben soeben den vollständigen Bericht dieses Falles gelesen. Er inspiriert uns zu drei Romanprojekten. Welches möchten Sie gedruckt sehen? Ihre Stimme hilft AB Éditions bei der Auswahl.

Novelle

Das Register der Abwesenden

Im Dezember 1754 soll der Lehrling eines Gerichtsschreibers zu Rappoltstein die Aussagen zu einer Raubklage ins Reine schreiben. Beim Vergleichen der Protokolle bemerkt er, dass die Anklägerin von ihren ersten Behauptungen abweicht. Als er erfährt, dass einer der Gefangenen, Hirtzel Lévy, die Überprüfung seines Alibis anbietet, beginnt der junge Mann heimlich nach den übergangenen Zeugen zu forschen. Er muss wählen: Soll er seine Aufzeichnungen dem Advokaten Roederer zuspielen oder seine Anstellung bei Gericht wahren? Eine historische Novelle über Aktenstaub, Furcht und die Gewissensnot eines Schreibers. Fiktive Nebenfiguren vor getreuem historischem Ausgang.

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Roman

Die Straße nach Sierentz

Historischer Roman über die Tochter eines Händlers aus Wettolsheim, die sich im Jahre 1755 aufmacht, um jene Zeugen aufzuspüren, die Hirtzel Lévys Verweilen am Abend des Raubes von Houssen belegen können. Ihre Suche führt sie von Dorf zu Dorf, durch Herbergen, elsässische Judengemeinden und Gerichtsstuben, in denen man ihrer Rede nur halb Gehör schenken will. Unterdessen bereiten die Vorsteher der Judenschaft zu Paris eine Bittschrift an den König vor, während Advokat Roederer zu Metz eine Neuverhandlung erstreitet. Ein Roman über das Alibi als zerbrechliches Rechtsgut und den Preis eines öffentlichen Zeugnisses. Erfundene Einzelszenen bei gewissenhafter Wahrung der historischen Urteilsdaten.

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Trilogie

Drei Gerichtstage

Eine Romantrilogie beleuchtet dasselbe Rechtsdrama aus drei Blickwinkeln. Zu Houssen ringt die Magd darum, verständlich zu machen, was sie beim nächtlichen Überfall wirklich erblickt hat. Zu Versailles sucht ein Gesandter der Nation der Juden das Gehör des königlichen Rates zu gewinnen, ehe die Vollstreckung die Angeklagten dahinrafft. Zu Metz stößt eine junge Schreibersgehilfin auf die Widersprüche zwischen den ehemals geheim gehaltenen und den nunmehr eröffneten Aktenstücken der Revision. Jeder Band folgt einer eigenen Gestalt und mündet in das Kassationsurteil vom 24. September 1755: postume Ehrenerklärung für Hirtzel Lévy, Freiheit für seine Gefährten.

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Der historische Rahmen und unser erzählerischer Anteil

Vollständige Lektüre des französischen Kapitels von Champagnac aus dem Jahre 1833. Seine Prosa ist moralisch parteiisch und enthält mehrere Einzelheiten ohne örtlichen Archivnachweis: Dass der Landvogt beim Sohne der Klägerin logiert habe, die Marter mit dem eisernen Stirnband, das verengte Rad sowie die letzten Beteuerungen auf dem Richtplatz sind folglich als seine persönlichen Behauptungen wiedergegeben, nicht als unabhängig erhärtete Tatsachen. Der Text datiert die Anzeige auf die Nacht des 9. Dezember 1754, das Urteil des Vogts auf den 23. Dezember, die Zulassung der neuen Untersuchung durch das Parlament zu Metz auf den 26. Juli 1755 und die Rehabilitierung auf den 24. September. Émilie Leromain prüft die Akten in einer von den Presses universitaires de Strasbourg und OpenEdition Books publizierten Studie anhand der Kriminalquellen: Drei Angeklagte galten zunächst als verurteilt, doch nur einer wurde im Dezember 1754 hingerichtet; Verzögerungen und die Verweisung nach Metz retteten die beiden anderen; zeitgenössische statistische Übersichten bilden diese Revision unzureichend ab. Robert Weyl bestätigt im biographischen Lexikon der Fédération des Sociétés d’Histoire et d’Archéologie d’Alsace Hirtzels Herkunftsort, die Anklage vom 9. Dezember, das Zurückweichen der Klägerin und das Alibi von Sierentz; seine Darstellung fasst die Appellation dahin zusammen, dass der Souveräne Rat das Ersturteil bestätigte, ohne das getrennte Schicksal der Mitangeklagten näher auszuführen. Diesbezüglich berichtet Champagnac, der Rat habe Lévys Strafe bestätigt, den Spruch über die beiden anderen jedoch bis zu dessen peinlicher Befragung ausgesetzt; nach der Exekution sei der Folterbefehl durch ministerialen Erlass gehemmt worden. Das Parlament zu Metz fällte sein Urteil am 24. September 1755. Das Departementarchiv Haut-Rhin verzeichnet einen Prozess von 1757 zwischen der Klägerin, ihrer Magd, den Erben Hirtzels und den beiden Überlebenden über Genugtuungsansprüche nach dem Justizirrtum; das Inventar lässt Kläger und Beklagte offen. Champagnac schreibt „Scireutz“, „Hauzen“ und „Menehek“, wo neuere Forschungen Sierentz, Houssen und Menkeh verzeichnen; der Bericht behält diese Namensformen bei, ohne sie stillschweigend zu glätten. Das Bezugsjahr der Tat und der Hinrichtung ist 1754; die richterliche Wiedergutmachung datiert auf 1755.

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