Die Richtsprüche, welche den Marschall de Marillac, den Herzog von Montmorency, Cinq-Mars und François-Auguste de Thou trafen, ergingen zwischen den Jahren 1632 und 1642. Der Chronist Champagnac stellt sie allesamt unter das Zeichen der persönlichen Vergeltung Kardinal Richelieus; die von ihm geschilderten Begebenheiten weisen indes höchst unterschiedliche Anklagepunkte, voneinander getrennte Gerichtsbarkeiten und Beweise auf, welche die Chronik nicht durchweg mit derselben Gründlichkeit würdigt. Es gilt mithin wohl zu scheiden zwischen den belegten Tatsachen, dem Urteil des Verfassers und den Absichten, die er dem Ersten Minister beilegt.
Marschall de Marillac befehligte eine Armee im Piemont und besaß vom König weit reichende Vollmachten, dort Krieg zu führen oder Frieden zu schließen. Die Chronik zeichnet ihn als offenen Widersacher Richelieus und berichtet, Ludwig XIII. habe der Königinmutter auf deren Drängen bereits die Entlassung des Ministers zugesagt. Nach dem sogenannten »Tag der Geprellten« – jener plötzlichen Wendung der königlichen Gunst – überbrachte ein Abgesandter des Hofes den Befehl, Marillac inmitten seiner Truppen festzusetzen. Der Befehl traf den Marschall unversehens, kurz nachdem er noch von der vermeintlichen Ungnade des Kardinals vernommen hatte; die Marschälle de La Force und de Schomberg vollzogen die Festnahme.
Richelieu, so versichert Champagnac, habe den Feldherrn unbedingt zum Tode verurteilen lassen wollen. Da sich der Vorwurf des Hochverrats nicht aufrechterhalten ließ, lautete die Klage auf Erpressung, Unterschlagung und unrechtmäßige Bereicherung in Ausübung seines Amtes. Statt vor die vereinigten Kammern des Parlements von Paris geladen zu werden, musste sich Marillac vor eigens eingesetzten Kommissaren verantworten. Als die ersten Richter befanden, man müsse dem Angeklagten Gelegenheit zur Rechtfertigung geben, wurde dieser Beschluss laut Bericht aufgehoben und eine neue, dem Marschall feindlich gesinnte Kommission berufen; die Verhandlung wurde nach Rueil verlegt, auf den Landsitz Richelieus.
Man durchleuchtete die früheren Amtsgeschäfte Marillacs bis ins kleinste Detail. Unter Berufung auf eine Bemerkung Voltaires berichtet die Chronik, man habe ihm alte Amtsvergehen und unrechtmäßige Gewinne vorgehalten, die er oder sein Gesinde beim Bau der Zitadelle von Verdun eingestrichen haben sollten. Der Marschall hielt dem entgegen, dass sich die Vorwürfe um Heu, Stroh, Steine und Kalk drehten, und verwahrte sich gegen die unerbittliche Härte des Verfahrens. Das Urteil lautete auf Veruntreuung öffentlicher Gelder, Erpressung und Amtsmissbrauch; zugleich wurde angeordnet, hunderttausend Écus aus seinem Vermögen einzuziehen, um die vermeintlich erpressten Summen zu erstatten. Marillac bestritt die Anschuldigungen und erklärte, sein gesamter Besitz reiche an diesen Betrag nicht heran.
Seine Verwandten flehten den König um Gnade an. Dem Bericht nach ließ Richelieu, von ihrer Gegenwart belästigt, die Bittsteller entfernen. Am 10. Mai 1632 wurde Marillac mit auf den Rücken gebundenen Händen auf die Place de Grève geführt. Ein Offizier der Wache bekundete sein Bedauern, ihn in solcher Schmach zu sehen; der Marschall, so überliefert es Champagnac, erwiderte darauf, man solle dies eher um des Königs als um seinetwillen bedauern. Er fiel unter dem Richtschwert. Die Chronik vermerkt überdies, Freunde hätten ihm zuvor die Flucht aus dem Kerker angeboten, was er jedoch im festen Vertrauen auf seine Unschuld abgelehnt habe – ein Umstand, für den freilich keine eigenständigen Zeugnisse angeführt werden.
Der zweite Richtspruch jenes Jahres traf den Herzog von Montmorency, Marschall und Gouverneur des Languedoc. Dieser hatte sich mit Gaston, dem Herzog von Orléans und Bruder des Königs, verbündet und Truppen gegen die königlichen Heere ins Feld geführt. Bei Castelnaudary sah er Gaston schwanken und warf sich allein gegen die feindlichen Bataillone. Er drang tief in deren Reihen ein, empfing zahlreiche Wunden und geriet in Gefangenschaft. Die Chronik hebt hervor, Gaston und die Seinen hätten keinen Finger gerührt, um ihm beizustehen; sie schildert das Schicksal des Herzogs im Lichte eines schändlichen Verrats durch den Königsbruder.
Das Verfahren gegen Montmorency wurde vor dem Parlement von Toulouse geführt. Mehrere Adlige ersuchten den Monarchen um Milderung der Strafe; Champagnac überliefert, der König habe entgegnet, ein Herrscher dürfe nicht wie ein gewöhnlicher Untertan empfinden, worauf er dem Marschall de Matignon den Befehl zur Hinrichtung erteilte. Einer weiteren Anekdote zufolge, die der Text selbst als ungewiss kennzeichnet, habe man bei dem Gefangenen ein Armband mit dem Bildnis der Königin Anna von Österreich gefunden; die Chronik führt dieses Kleinod indes nicht als justiziellen Beweis an. Montmorency wurde am 30. Oktober 1632 im Rathaus zu Toulouse im Alter von achtunddreißig Jahren enthauptet. Der Chronist wertet diesen Tod als einen rein politischen Akt und zollt dem Mut des Verurteilten Tribut, enthält dem Leser jedoch die Prozessakten vor, anhand derer sich das tatsächliche Ausmaß der Rebellion ermessen ließe.
Zehn Jahre später rief der Fall des Henri de Cinq-Mars und seines Freundes de Thou die Frage der Staatsanklagen erneut ins Gedächtnis. Richelieu selbst hatte den jungen Henri d’Effiat, Marquis de Cinq-Mars, am Hofe Ludwig XIII. als Günstling platziert und ihm hohe Ämter verschafft, darunter das des Großstallmeisters von Frankreich, das er mit erst neunzehn Jahren bekleidete. Der Quelle nach wandelte sich die Gunst des Aufsteigers bald in bitteren Hass gegen den Kardinal, der ihn gefördert hatte, gepaart mit Missgunst gegen den König; verletzende Bemerkungen Richelieus sollen den Groll noch genährt haben. Dies freilich entspringt der Erzählung Champagnacs und nicht den Ergebnissen einer amtlichen Untersuchung.
Cinq-Mars verbündete sich mit dem Grafen von Soissons, dem Herzog von Bouillon und Gaston von Orléans. Überdies schloss er, so die Chronik, einen geheimen Vertrag mit dem Graf-Herzog von Olivares, auf dass ein spanisches Heer in Frankreich einrücke und Verwirrung stifte. Als der Verrat ruchbar wurde, weilte Cinq-Mars beim Monarchen in Narbonne; Richelieu lag derweil krank zu Tarascon, hielt die Zügel der Macht jedoch fest in Händen. Eine Abschrift der Übereinkunft geriet in den Besitz des Kardinals, der unverzüglich den König ins Benehmen setzte. Cinq-Mars wurde in Narbonne verhaftet und nach Lyon überstellt. Das Verfahren, so vermerkt der Chronist, bedurfte frischer Beweise; Gaston enthüllte die Tatsachen, um seine eigene Begnadigung zu erkaufen. Der Herzog von Bouillon wurde an der Spitze seiner Armee zu Casale festgesetzt, entging jedoch dem Schafott – ein Umstand, den die Chronik der strategischen Bedeutung seines Fürstentums Sedan zuschreibt.
Cinq-Mars wurde zum Tode verurteilt und am 12. September 1642 im Alter von zweiundzwanzig Jahren zu Lyon enthauptet. Champagnac legt Ludwig XIII. eine zynische Bemerkung über seinen einstigen Favoriten in den Mund, die dieser just im Augenblick der Hinrichtung getan haben soll. Jene Worte, die sich quellenkritisch nicht erhärten lassen, dienen dem Autor lediglich als Beleg für die Gefühllosigkeit des Monarchen; sie dürfen nicht mit den Gerichtsakten verwechselt werden.
François-Auguste de Thou, Sohn des angesehenen Geschichtsschreibers Jacques-Auguste de Thou, stand Cinq-Mars nahe. Man bezichtigte ihn, von den Umsturzplänen gewusst, diese jedoch nicht angezeigt zu haben. Vor seinen Richtern beteuerte er, keinerlei Beweise gegen Gaston, Bouillon oder Cinq-Mars in Händen gehalten zu haben; eine haltlose Denunziation hätte ihn selbst der Gefahr einer Verurteilung wegen Verleumdung ausgesetzt. Die Chronik beruft sich auf Voltaire, wonach de Thou vielmehr versucht habe, Cinq-Mars von seinem verhängnisvollen Vorhaben abzubringen und den Vertrag zu zerreißen. Sie erwähnt eine Gegenüberstellung, in der Cinq-Mars die warnenden Worte seines Freundes bestätigt haben soll. Diese Schilderung stützt in Champagnacs Werk die These der Unschuld; die vollständigen Beschlüsse der Kommission und die Prozessakten bleiben indessen auch hier im Dunkeln.
Dem Bericht zufolge sank Cinq-Mars seinem Gefährten weinend zu Füßen, als er von dessen Verurteilung erfuhr; de Thou richtete ihn auf und mahnte ihn zu einem standhaften Tod. Er bestieg das Schafott an seiner Seite, im Alter von fünfunddreißig Jahren. Während der Richtspruch gegen Cinq-Mars auf der Abschrift des spanischen Geheimvertrags und den Enthüllungen Gastons fußte, büßte de Thou einzig für sein Schweigen. Champagnac geißelt diesen Rechtsspruch als Willkürakt von Kommissaren und stellt ihm die Haltung unbestechlicher Richter wie Molé und Bellièvre gegenüber, die dem Druck des Hofes in anderen Prozessen die Stirn geboten hatten.
Was diese Fälle in den Aufzeichnungen Champagnacs miteinander verknüpft, ist somit nicht der Tatbestand, sondern das Wirken der Staatsraison im Gerichtssaal: eine vom Minister handverlesene Kommission, ein provinziales Parlement, der Verrat eines Vertrauten oder das Schweigen eines Freundes. Dem Leser obliegt es, den förmlichen Richtspruch von den politischen Beweggründen zu scheiden. Die Hinrichtungen sind geschichtliche Gewissheit; die Rachsucht freilich, die der Autor dem Kardinal bei jeder Gelegenheit unterlegt, bleibt dessen persönliche Deutung.
