Im Juni 1860 kehrte im Dorfe Quellendorf eine junge Frau zu jener späten Stunde heim, da in den Häusern die Lichter erlöschen. Sie hatte ihre Schwester mit den Worten verlassen, sie müsse noch den Arzt Dr. Jahn aufsuchen. Als Emilie sie ausfragte, vertraute Luise Berger ihr an, sie glaube sich schwanger, schrieb diese vermeintliche Schwangerschaft jenem Mediziner zu und erklärte, er habe ihr ein Mittel versprochen. Wenige Stunden darauf verschied sie im gemeinsamen Bett. Die nachfolgende Rechtssache drehte sich nicht allein um das Vorhandensein eines Giftes: Sie stellte zwei Erklärungen einander gegenüber, die beide schwer zu beweisen waren – um eine Tote her, die nicht mehr sprechen konnte.
Die Schwestern lebten zusammen, seitdem eine Seuche die Eltern und nahezu die gesamte Verwandtschaft hinweggerafft hatte. Emilie, dreißig Jahre alt, und Luise, neunundzwanzig, hatten einander in der Trauer gestützt; doch das Verhältnis zu ihrem Bruder Wilhelm war zerrüttet. Luise hatte im Jahr zuvor ein kleines Mädchen zur Welt gebracht. Gegen Ende Juni wirkte sie krank und bekümmert; dennoch leugnete sie vor ihrer Schwester beharrlich, dass ein neuer Mann in ihr Leben getreten sei oder dass sie ein Kind unter dem Herzen trage.
Am 22. Juni verging der Tag zwischen der gewohnten Arbeit und dem Treiben des Dorfes. Gegen Abend sagte Luise zu Emilie, sie müsse nochmals fort. Später klopfte sie an das Fenster ihrer Kammer und ließ sie wissen, dass die verabredete Zusammenkunft mit dem Doktor an einem Kornfeld abermals fehlgeschlagen sei. Sie wolle ihn daher in seiner Behausung aufsuchen. Emilie riet ihr, eine andere Gelegenheit abzuwarten. Dennoch entfernte sich ihre Schwester. Als die Stubenhr, die eine Stunde vorging, Mitternacht schlug, kehrte Luise endlich zurück.
Nun behauptete sie fest, schwanger zu sein, und wies Jahn die Vaterschaft zu. Nach dem, was sie ihrer Schwester anvertraute, habe der Arzt ihr bereits Geld gegeben und weiteres versprochen; auch habe er von einem Mittel gesprochen, die Schwangerschaft abzubrechen. Er habe sie geheißen, nach ihm schicken zu lassen, falls Blutungen einträten; bliebe das erste Mittel ohne Wirkung, so wolle er selbst mit Instrumenten kommen. Dies sind die Worte, die der Chronist Luise zuschreibt, hinterbracht von Emilie nach dem Hinscheiden der Schwester; sie sind weder ein Geständnis Jahns noch ein unabhängiger Beweis für das, was tatsächlich besprochen worden war.
Emilie drängte ihre Schwester, das Lager aufzusuchen. Luise legte sich mühsam, noch vollständig bekleidet, nieder und klagte über die Zukunft, die ihr mit zwei vaterlosen Kindern und ohne Beistand bevorstehe. Bald beschleunigte sich ihr Atem zusehends. Sie verlangte nach Wasser, klagte über Übelkeit und sank in sich zusammen. Emilie eilte hinaus, um Beistand zu holen. Als sie zurückkehrte, war Luise tot.
Am folgenden Tage wurde der Hausarzt zur Leichenschau gerufen. Jahn erklärte gegenüber mehreren Zeugen, Luise sei im vierten oder fünften Monat schwanger gewesen und ein Abtreibungsmittel habe womöglich ihren Tod herbeigeführt. Die gerichtliche Sektion, die am 23. Juni vorgenommen wurde, ergab indessen, dass sie keineswegs guter Hoffnung gewesen war. Der Bericht hält fest, dass Jahn der Obduktion beiwohnte und über diesen Befund sichtliche Bestürzung zeigte. Der offenkundige Widerspruch sollte seine ersten Einlassungen alsbald schwer belasten.
Der erste Augenschein vermochte die Todesursache nicht aufzuklären. Die Ärzte verwahrten Magen und Gedärme für eine chemische Untersuchung. Die Gutachter forschten zunächst nach verschiedenen mineralischen Giften, ehe sie sich den organischen Stoffen zuwandten. Am 28. Juni verkündeten die Sachverständigen, im Mageninhalt Koniin nachgewiesen zu haben – jenes flüchtige Gift, das aus dem Schierling gewonnen wird. Der Befund wurde daraufhin einer eingehenden Gegenprobe durch Professor Lehmann, Chemiker in Jena, unterzogen. Trotz der überaus geringen Menge, die noch zur Verfügung stand, bestätigten dessen Versuche das Ergebnis. Die Gegenwart des Giftes war mithin forensisch erwiesen; die aufgenommene Dosis und die Frage, wer es beigebracht hatte, blieben gänzlich ungeklärt.
Jahn war praktizierender Arzt und verwaltete in Wörlitz eine kleine Hausapotheke, die der Apotheke zu Oranienbaum unterstand. Er hatte mithin freien Zugang zu gefährlichen Substanzen; doch dieser Umstand allein besagte nicht, wer das Fläschchen zur Hand genommen und zu welchem Zwecke er dies getan hatte. Die Untersuchungsrichter sammelten Aussagen all jener, die von den Heimlichkeiten, den Geldgaben und den versprochenen Arzneien gehört hatten. Im Fortgang der Untersuchung änderte der Doktor seine Erklärungen. Schließlich räumte er ein, Luise eine Arznei gereicht zu haben, die Koniin enthalten haben mochte – behauptete jedoch nachdrücklich, er habe das Fläschchen im Halbdunkel mit Hoffmanns Tropfen, denen Opium beigemischt war, verwechselt.
Diese Verteidigung stellte das Geschehen in ein gänzlich anderes Licht. Der Anklage galten das Verhältnis zu Luise, die Furcht vor Schande und der Zugriff des Arztes auf das Gift als klares Motiv und Plan; seine wechselnden Einlassungen und manche nach dem Tode kolportierten Äußerungen bestärkten den Verdacht. Für die Verteidigung bewiesen diese Indizien keinen Tötungsvorsatz. Jahn habe sich beim Mischen eines Beruhigungsmittels für Luise versehen können, oder aber die Verblichene habe sich das Koniin selbst verschafft. Mehrere Zeugen berichteten, sie habe von Selbstmord gesprochen und Gift als einen raschen Weg in den Tod bezeichnet. Doch vermochte niemand zu belegen, dass sie die Substanz eigenhändig eingenommen hatte. Die Annahme blieb eine bloße Schutzbehauptung, keine erwiesene Tatsache.
Die Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht in Dessau begann am 27. Mai 1861; die entscheidenden Verhandlungen fanden am 3. und 4. Juni statt. Die Mediziner erläuterten die Sektionsbefunde, die Chemiker verteidigten ihre Analysen. Die Zeugen wiederholten Luises letzte Worte und schilderten Jahns Gebaren. Die Geschworenen hatten scharf zu trennen zwischen dem durch die Gutachten erwiesenen Koniintod, den bestrittenen Bekundungen über das Verhältnis zwischen Luise und Jahn und der entscheidenden Kardinalfrage: Hatte der Arzt das Gift mit Vorbedacht beigebracht, handelte er aus verhängnisvoller Fahrlässigkeit, oder hatte er es ihr überhaupt nicht gereicht?
Die Wissenschaft vermochte auf all diese Fragen keine letzte Antwort zu geben. Tierversuche erlaubten zwar Rückschlüsse auf die tödliche Wirksamkeit des Giftes, sie offenbarten jedoch weder die von Luise verschluckte Menge noch die Hand, die es ihr eingeflößt hatte. Die Sachverständigen legten dar, dass Koniin aus dem Mageninhalt rasch verfliegen könne; der verbliebene Rückstand ließ daher keinen Schluss auf die ursprünglich verabreichte Dosis zu. Die Akten wiesen ein identifiziertes Gift und eine Leiche auf, doch keinen einzigen Augenzeugen der Giftaufnahme. In dieser Kluft zwischen chemischer Gewissheit und menschlicher Ungewissheit hatte das Gericht sein Urteil zu fällen.
Der Staatsanwalt führte ins Feld, Jahn habe Luise zum Schweigen bringen wollen, da ihre Enthüllungen das Verhältnis und seinen bürgerlichen Ruf zu vernichten drohten. Er deutete sein Schweigen, seine Behauptungen über die Schwangerschaft und seine gefasste Haltung während der Obduktion als deutliche Anzeichen eines wohlüberlegten Plans. Die Verteidigung hielt dagegen, die Zeugenaussagen über die Absichten der jungen Frau seien schwankend, ihre Äußerungen widersprüchlich gewesen, und sie habe ernsthaft mit dem Gedanken an Selbstmord gespielt. Überdies fehle jeder materielle Beweis dafür, dass Jahn ihr das Gift tatsächlich ausgehändigt habe. Der Chronist gibt diese Plädoyers ausführlich wieder, neigt in seiner Schlussbetrachtung jedoch spürbar der Schuldthese zu; diese persönliche Überzeugung muss von den tatsächlichen Zweifeln getrennt werden, die den gesamten Prozess durchzogen.
Am 4. Juni zogen sich die Geschworenen zur Beratung zurück. Die Frage lautete auf vorsätzlichen Mord; für einen Schuldspruch bedurfte es einer Mehrheit von acht der zwölf Stimmen. Das Urteil fiel denkbar knapp aus: Acht Geschworene stimmten auf schuldig, vier auf nicht schuldig. Diese Mehrheit genügte für eine Verurteilung, vermochte jedoch die tiefe Spaltung der Richterbank nicht zu überdecken. Die Todesstrafe war im Herzogtum Anhalt abgeschafft; das Gericht erkannte daher auf lebenslängliche Zuchthausstrafe.
Am folgenden Morgen, noch ehe der Gerichtshof die Sitzung wieder aufnehmen konnte, fand man Jahn erhängt in seiner Zelle. Der Gerichtspräsident mahnte die Geschworenen, es stehe ihnen nicht zu, über diesen Tod zu richten, und forderte sie auf, ihre Pflicht weiterhin unvoreingenommen zu erfüllen. Der Chronist des Kriminalfalles wertete den Suizid als Beseitigung der letzten Zweifel; dieser Schluss ist jedoch nicht Teil des Urteilsspruchs und verwandelt die vier abweichenden Voten nicht nachträglich in Schuldsprüche. Luise war an Koniin gestorben, Jahn mit acht Stimmen verurteilt worden, und noch vor jeder weiteren rechtlichen Würdigung hatte er sich im Gefängnis das Leben genommen. Mit diesen nackten Tatsachen – und den Fragen, die sie für immer offenlassen – schließt die Akte.
