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Justiz & Skandale · England

Das Kuchenstück und das Sonderurteil

In der Erziehungsanstalt des Mr. Clare am Londoner Soho Square endet ein Streit um einen Simnel-Kuchen mit einer tödlichen Wunde. Der fünfzehnjährige William Chetwynd steht im Oktober 1743 wegen des Todes von Thomas Ricketts unter drei Anklagepunkten vor Gericht. Zeugen schildern einen flüchtigen Stoß ohne vorherige Feindschaft; die Juristen streiten über Vorsatz, Provokation und das alte Gesetz gegen den Meuchelstich. Die Geschworenen fällen ein Sonderurteil und überlassen die rechtliche Würdigung der Bank. Die Flugschrift von 1744 verschweigt den endgültigen Richtspruch.

Das Stück Kuchen war gerade erst wieder vom Pult genommen worden, als William Chetwynd Thomas Ricketts in den Unterleib stieß. Der Streich wurde mit ebenjenem Messer geführt, das zuvor dem Zerteilen des Gebäcks gedient hatte. Ricketts legte die Hand an seine Seite und rief nach der Magd Hannah Humphreys: „Chetwynd hat mich erstochen.“ Drei Tage darauf war er tot. Vor den Schranken des Gerichts nahmen sich die Einzelheiten des Hergangs beinahe geringfügig aus: ein Bissen Simnel-Kuchen, ein lachender Knabe, ein anderer, der sein Recht fordert. Doch dem Gerichtshof oblag die Entscheidung, ob diese Tat als vorsätzlicher Mord, als Totschlag im Affekt oder als ein durch das Sonderstatut wider den tückischen Messerstich qualifiziertes Verbrechen zu beurteilen war.

Die verhängnisvolle Begebenheit hatte am 26. September 1743 in der Akademie des Mr. Clare am Soho Square ihren Anfang genommen. Chetwynd, ein Jüngling von etwa fünfzehn Jahren, lebte dort als Zögling; Thomas Ricketts, um die neunzehn Jahre alt, empfing daselbst gleichfalls Unterricht. Die Akten weisen beide als Freunde aus. Am Tage des Vorfalls befanden sich weitere Schüler im Gemach, ebenso Hannah Humphreys, eine Magd des Hauses. Die Flugschrift führt sie alle Wochen nach der Tat wieder vor Augen – vor den Richtern und einer Geschworenenbank, die über drei Anklagepunkte zu befinden hatte.

Das Titelblatt kündigt die Sitzungen vom 12., 13., 14. und 17. Oktober an. Chetwynd stand wegen Mordes nach gemeinem Recht, unter einer fehlerhaften Schreibweise seines Namens nach dem Gesetzesstatut sowie auf Befund der gerichtlichen Leichenschau vor Gericht. Der Bericht vermerkt, der Angeklagte sei fast taub gewesen; seine Verteidiger erstritten ihm die Gunst, an den inneren Schranken Platz zu nehmen, näher am Verhandlungstisch. Dem Gesuch ward stattgegeben. Es erübrigt sich, ihm Regungen anzudichten, die der Text verschweigt: Der bloße Umstand genügt zur Mahnung, dass er in einem Saal, da die Aussagen mit lauter Stimme verlesen wurden, dem Gang der Dinge nicht wie die anderen zu folgen vermochte.

Der Kuchen hingegen wird mit peinlicher Genauigkeit beschrieben. Es war ein Simnel, ein festes Festgebäck, dessen harte Kruste das Schneiden erschwerte. Chetwynd hatte ein Stück davon mitgebracht und zerteilte es mit seinem eigenen Messer – einem gewöhnlichen Gerät, wie die Knaben es nach Ausweis der Akten zu führen pflegten. Ricketts bat um einen Bissen. Er erhielt einen Teil, verlangte jedoch sogleich nach mehr. Chetwynd weigerte sich und verließ für einen Augenblick das Gemach, den Kuchen unter den Arm geklemmt. Ricketts folgte ihm auf dem Fuße. Als beide Knaben zurückkehrten, legte Chetwynd ein weiteres Schnitzchen auf sein Pult.

Die Zeugen wussten diesen Augenblick nicht übereinstimmend zu schildern. William Hamilton, ein anwesender Mitschüler, gab an, Ricketts habe den Bissen an sich genommen und ihn lachend der Magd gewiesen. Chetwynd forderte ihn zurück; Ricketts blieb die Antwort schuldig. Daraufhin sah Hamilton, wie Chetwynd ihn mit der Rückhand mit dem Messer traf. Er hatte nicht bemerkt, wie die Klinge hervorgezogen wurde, erkannte jedoch jene wieder, die dem Schneiden des Kuchens gedient hatte. Er wusste von keinem alten Groll und keiner Feindschaft zwischen ihnen zu berichten. In seiner Darstellung entsprang der Vorfall einer Neckerei und schlug ohne Vorwarnung ins Verderben um.

Samuel Malcher, ein anderer Schüler, bestätigte, Ricketts habe um ein Stück gebeten und eines erhalten, hernach jedoch ein zweites begehrt. Er beschrieb, wie Ricketts nach dem Bissen auf dem Pult griff, vermochte jedoch nicht zu sagen, ob Chetwynd dies bemerkt oder die Gabe zurückgefordert hatte. Er stand am entgegengesetzten Ende des Saals und vernahm keine Schmähung. Den Stich verlegte er in die nächste Nähe des Zugriffs auf den Kuchen, ohne zu bestimmen, ob eine volle Minute verstrichen war. Dieses Zögern macht das Geschehen freilich nicht zum Handgemenge: Malcher bezeugte, nicht gesehen zu haben, dass Ricketts Chetwynd gestoßen hätte.

Hannah Humphreys weilte nahe dem Fenster, in ihre Näharbeit vertieft. Durch den Lärm aufgeschreckt, war sie in das Speisezimmer getreten. Sie sah Ricketts mit dem Kuchen in Händen und hörte, dass er sich ein Stück genommen hatte. Den Streich selbst sah sie nicht. Ricketts wandte sich zu ihr und klagte, er sei erstochen worden; anfangs hielt sie es für einen Scherz. Als er die Hand von der Flanke nahm, erblickte sie ein wenig Blut. Chetwynd, so gab sie zu Protokoll, habe beteuert, es tue ihm leid, falls er Ricketts verletzt habe. Der Abstand zwischen dem, was sie mit eigenen Augen sah, und dem, was sie von Dritten erfuhr, blieb von Belang: Sie bezeugte die Minute danach, nicht den Hieb selbst.

Der Prozess überliefert ferner durch den Mund eines Mr. Long Bruchstücke jener Erzählung, die Ricketts ihm auf dem Krankenlager anvertraut haben soll. Long war zur Stunde der Tat nicht zugegen gewesen. Er traf am Abend des 26. September ein, nachdem ihn ein Schreiben des Anstaltsleiters über ein Unglück unterrichtet hatte; tags darauf zog er Wundärzte zu Rate. Ricketts berichtete ihm, der Hader habe sich am Kuchen entzündet; er habe ihn genommen, um Chetwynd zu necken, und sei daraufhin in den Leib getroffen worden. Long fügte hinzu, der junge Mann habe erklärt, er vergebe seinem Kameraden. Diese Worte stehen freilich allein unter der Gewähr Longs; das Gericht vernahm sie nicht aus dem Munde des Sterbenden.

Das Messer rückte in den Mittelpunkt der folgenden Vernehmung. Ricketts trug selbst ein Klappmesser bei sich. Vor dem tödlichen Stoß hatte er es geöffnet und Chetwynd zum Schneiden des Kuchens dargeboten. Chetwynd erwiderte, er besitze sein eigenes; daraufhin schlug Ricketts die Klinge zu und barg sie wieder in der Tasche, wie Malcher bezeugte. Zeugenaussagen und festgestellte Tatsachen zeichnen mithin das Bild einer Klinge, die für eine alltägliche Verrichtung zur Hand war, und eines Hiebes, der fiel, ohne dass Ricketts eine Waffe geführt hätte. Hamilton sah den Stoß, nicht aber das Zücken des Messers; Humphreys sah den Streich überhaupt nicht; Malcher belegte die unmittelbare zeitliche Nähe, ohne für jedes gewechselte Wort einzustehen.

Die Chirurgen wurden befragt, wie eine Wunde, die zunächst gering schien, Ricketts den Tod bringen konnte. Peter McCulloch, der Wundarzt der Anstalt, erschien kurz nach ein Uhr. Er untersuchte den Knaben und fand zunächst nicht, dass die Wunde die Bauchhöhle eröffnet hätte. Als er tags darauf erneut sondierte, erkannte er den Durchtritt; weitere Heilkünstler wurden herbeigerufen. Peter St. Hill bezeugte, die Wunde an der rechten Seite des Bauches, unterhalb des Nabels, sei die Todesursache gewesen. Ricketts verschied am Donnerstag, dem 29. September. Das Verfahren würdigte diese Gutachten als ärztlichen Beweis für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Hieb und Ableben, nicht als Ergründung dessen, was Chetwynd im Sinne gehabt haben mochte.

Chetwynds Advokaten verzichteten auf eigene Entlastungszeugen. Sie räumten ein, dass die Anklage den Sachverhalt ohne Übertreibung vorgetragen habe, hielten jedoch dafür, die Tat beweise kein boshaftes Gemüt. Die Knaben seien Freunde gewesen; kein Groll sei erwiesen; Ricketts habe den Kuchen an sich gebracht und nicht erstattet, während Chetwynd das Messer zum Schneiden bereits in Händen hielt. Die Verteidigung warf die Frage auf, ob ein jäh aufwallender Zorn über diesen Frevel den Angeklagten vor dem Gesetz zum Mörder stempeln könne. Es galt nicht zu klären, ob der Streich geführt worden war, sondern welcher rechtlichen Kategorie er anheimfiel.

Die Anklage hielt dem entgegen, die Anfechtung stehe in keinem Verhältnis zu einem Messerstich in den Unterleib. Nach gemeinem Recht, so führte sie aus, werde die Bosheit durch das Gesetz selbst unterstellt, auch ohne Nachweis vorgefassten Hasses; eine Gewalttat, die das Maß der Kränkung derart übersteige, genüge vollauf. Der Anklagepunkt nach dem Statut Jakobs I. erschwerte den Disput zusätzlich: Jenes Gesetz bedrohte namentlich denjenigen mit schwerer Strafe unter Ausschluss des geistlichen Vorrechts, der einen Menschen erstach, der weder eine Waffe gezogen noch den ersten Schlag geführt hatte. Die festgestellten Tatsachen wiesen aber aus, dass Ricketts Chetwynd weder geschlagen noch im Augenblick des Treffers eine Waffe in Händen gehalten hatte.

Die Rechtsbelehrung verweilte lange beim Begriff der Provokation, bei der Bedeutung einer bereits gezückten Klinge und der Scheidelinie zwischen vorsätzlichem Mord und Totschlag in der Hitze des Gefechts. Die Verteidigung berief sich auf Präzedenzfälle, in denen ein Zank oder ein Eingriff in fremdes Gut das Urteil gemildert hatten. Die Anklage entgegnete, die Entwendung eines Bissen Kuchens könne tödliche Gewalt niemals rechtfertigen. Die Flugschrift breitet weitläufige Erörterungen und alte Rechtsquellen aus; man hüte sich, sie mit einem ergangenen Endurteil zu verwechseln. Der verfahrensrechtliche Ausgang bestand darin, dass die beiden anwesenden Richter den Rechtspunkt für zu heikel erachteten, als dass er an Ort und Stelle entschieden werden durfte.

Statt eines allgemeinen Wahrspruchs über Schuld oder Unschuld fällten die Geschworenen ein „Sonderurteil“: Sie formulierten die Tatsachen, die sie als erwiesen ansahen, und übertrugen es dem Hohen Gericht, zu bestimmen, was diese nach dem Buchstaben des Gesetzes bedeuteten. Der Text hält das Alter der beiden Zöglinge fest, das anfängliche Teilen des Kuchens, die Verweigerung des zweiten Bissen, das vom Pult genommene Stück, das Messer in Chetwynds Hand und den geführten Streich samt dem Tode des Ricketts. Er betont ausdrücklich, dass keine frühere Feindschaft vorgelegen habe. Sodann stellten die Geschworenen den Fall in das Ermessen der Richterbank hinsichtlich aller drei Anklagepunkte.

Diese Formel lässt den Ausgang just in jenem Augenblick in der Schwebe, da der äußere Hergang am klarsten zutage liegt. Die Schrift von 1744 enthält das Verhör und jenes Sonderurteil; ihr Anhang versammelt Urteile über das Gesetz gegen den Meuchelstich und die Unterscheidung von Mord und Totschlag. Den späteren Richtspruch der Richter über Chetwynds Schicksal verschweigt sie. Der Leser mag der Klinge vom Schreibpult bis in den Gerichtssaal folgen, doch vermag er die Akte auf das Zeugnis dieser Broschüre hin weder mit Strafe noch mit Freispruch zu schließen. Dieses Schweigen ist das letzte Aktenstück des gedruckten Prozesses.

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Vollständige Durchsicht des OCR-Textes der Flugschrift von 1744 (48 Scans; Gesamtquelle 15.819 Wörter, umfassend Titel, Verhandlungstage, Anhang juristischer Präzedenzfälle und Schlussanzeigen), SHA-256 e889489ced884fc23e9ecf9009c9fd40aa992a654d688d5d3349b022af47901e. Das Faksimile des Titels sowie der Druckseiten 14 und 30 wurde einer visuellen Autopsie unterzogen; der Rohtext weist erhebliche Lesefehler auf und stellt kein buchstabengetreues Protokoll dar. Das Titelblatt weist den Druck Dublin zu (S. Powell für Edward Exshaw, 1744) und nennt die Gerichtstage vom 12., 13., 14. und 17. Oktober 1743. Die Verhandlung selbst datiert den Stich auf den 26. September und den Tod auf den 29. September. Die Zeugenaussagen weichen im Detail voneinander ab: Hamilton sah den Streich, nicht aber das Zücken des Messers; Malcher vermochte nicht zu sagen, ob der Bissen zurückgefordert wurde; Humphreys war beim fatalen Hieb nicht zugegen. Der Bericht stützt sich auf das Fehlen früheren Hasses, wie es im Sonderurteil ausdrücklich konstatiert wurde. Der Anhang führt Rechtsautoritäten und Präzedenzfälle an, darunter mehrere fremde Rechtsfälle; das spätere Urteil gegen Chetwynd wird nicht mitgeteilt. Das Originalwerk von 1744 ist gemeinfrei. Das Internet Archive vermerkt, dass der Scan auf einen Mikrofilm der British Library zurückgeht, ohne eine gesonderte PDM-Kennzeichnung oder Digitalisierungslizenz auszuweisen; Bildmaterial oder OCR-Transkriptionen sind nicht zur Veröffentlichung bestimmt.

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