Zum Inhalt springen
Maison BeaulieuMAISON BEAULIEUAB ÉDITIONS · KOCHKUNST & HISTORISCHE ARCHIVE
Justiz & Skandale · Deutschland

Das Paket vom Alexanderplatz

In der Nacht vom 29. auf den 30. Juni 1895 bemerkt ein Postbeamter eine verdächtige Kiste, adressiert an den Polizeioberst Krause. Die Ermittlungen richten sich alsbald gegen den Anarchisten Paul Koschemann und sein Umfeld, doch die Zeugen schwanken bei der Identifizierung des Boten. Zwei Jahre später sprechen die Geschworenen Koschemann der Beihilfe zum versuchten Mord und Max Westphal der Begünstigung schuldig, während drei Mitangeklagte freigesprochen werden.

Um zwei Uhr morgens bemerkte ein Postbeamter im Berliner Packpostamt an der Oranienburger Straße, dass aus einer Kiste eine Flüssigkeit heraussickerte und ein penetranter Petroleumgeruch aufstieg. Als Empfänger war ein Oberst Krause am Alexanderplatz Nr. 2 vermerkt; der herbeigerufene Polizeioberst, der im Hause Nr. 5 schlief, erklärte, er erwarte keinerlei Sendung. Die Polizeibeamten schafften das Frachtstück behutsam in den Hof und öffneten es unter größter Vorsicht. Zum Vorschein kam eine ausgeklügelte Höllenmaschine, deren Uhrwerk für den folgenden Morgen bestimmt war. In jener Juninacht des Jahres 1895 hatte die Wachsamkeit eines Postbediensteten die Bombe unschädlich gemacht, ehe sie ihr Ziel erreichen konnte.

Der Gerichtsberichterstatter Hugo Friedländer griff den Fall in einer 1911 erschienenen Darstellung wieder auf. Er beschreibt eine etwa fünfundzwanzig Pfund schwere Kiste, die in Fürstenwalde aufgegeben worden und in der Nacht vom 29. auf den 30. Juni in Berlin eingetroffen war. An einer Stelle des Textes nennt der Verfasser allerdings den 20. Juni als Tag der Einlieferung in Fürstenwalde, wohingegen der gesamte übrige Ablauf – die nächtliche Entdeckung sowie die Zeugenaussagen – den Vorgang klar auf den 29. terminiert; dieser Widerspruch sei hier ausdrücklich vermerkt. Flaschen, Schießpulver, Zündschnüre und ein kleines Weckerwerk bildeten die Vorrichtung; ein Gutachten bezifferte die Menge des Sprengpulvers und der brennbaren Flüssigkeit. Nach Friedländers Schilderung war die Konstruktion darauf angelegt, gleichermaßen eine verheerende Explosion wie ein schlagartiges Großfeuer zu entfachen. Es erübrigt sich, jedes technische Detail zu wiederholen, um den Schrecken der Beamten zu ermessen: Das Werk konnte zur eingestellten Stunde detonieren, aber ebenso, sobald jemand den Deckel vorzeitig gewaltsam emporhob.

Bereits die Anschrift gab den Kriminalisten Rätsel auf. Das Etikett lautete auf einen „Oberst Krause“ am Alexanderplatz Nr. 2, obschon der Polizeioberst unter der Nummer 5 residierte. Ein Postschaffner gab zu Protokoll, er hätte das Frachtstück keinesfalls an einer anderen Adresse als der angegebenen aushändigen dürfen. War dieser Fehler eine gezielte Finte oder zeugte er lediglich von mangelhafter Ortskenntnis des Absenders? Die Handschrift gab die Identität des Täters nicht preis. Der Oberst versicherte, erst durch das nächtliche Glockengeläut der Beamten aus dem Schlaf gerissen worden zu sein. Hätte man die Kiste arglos im Hause geöffnet, so hätte vermutlich sein Sohn den tödlichen Schlag empfangen. Dies belegte die ungeheure Gefahr, klärte jedoch nicht die Urheberschaft.

Die ersten Angaben zum Überbringer erschwerten die Nachforschungen zusätzlich. Zeugen aus Fürstenwalde beschrieben einen bartlosen jungen Mann von beinahe mädchenhafter Erscheinung, der mit auffallend trippelndem Schritt gegangen sei. Die Polizei jagte sonach einem Schatten nach, keinem festen Namen. Eine Belohnung wurde ausgesetzt. Bald fiel der Verdacht auf den einundzwanzigjährigen Schlosser Paul Koschemann, tätig bei den Ludwig-Loewe-Werken, der den Behörden wegen seiner Verbindungen zu anarchistischen Zirkeln wohlbekannt war. Ein Verwandter, der Bibliothekar Johannes Brede, gab an, Koschemann habe Wochen zuvor gedroht: „Der erste, der dran glauben muss, ist Krause.“ Überdies habe Koschemann auf einem Ausflug nach Königs Wusterhausen einen Wecker erworben.

Derlei Äußerungen wogen schwer, lieferten jedoch keinen greifbaren Beweis für die Anfertigung oder Absendung des Pakets. Koschemann wurde festgenommen, mangels hinreichender Verdachtsmomente jedoch wieder auf freien Fuß gesetzt. Wenig später verurteilte man ihn wegen der Verbreitung aufreizender anarchistischer Schriften zu neun Monaten Gefängnis; diese Haftzeit fachte die Ermittlungen bezüglich des Attentats erneut an, wenngleich die Schriftensache für sich genommen keinen Beweis für den Bombenbau erbrachte. Das Netz zog sich um Koschemanns Gefährten zusammen: den Metallarbeiter Max Westphal, dessen Frau Elise, Wilhelm Weber und Josephine Gürtler. Bei einer Haussuchung im Juli 1896 beschlagnahmte die Polizei in der Wohnung der Familie Westphal einen grauen Anzug, der der Zeugenbeschreibung des Boten entsprach. Kriminalkommissar Bösel hielt fest, dass etliche Blätter den Fund bereits vermeldet hatten, noch ehe der Zugriff erfolgt war; er führte diesen Umstand gegen den Vorwurf ins Feld, die Polizei habe das Kleidungsstück womöglich selbst dort deponiert.

Der Prozess vor dem Berliner Landgericht begann am 6. April 1897 und währte bis zum 15. des Monats. Fünf Personen saßen auf der Anklagebank, bedroht von unterschiedlichen Vorwürfen. Koschemann und Westphal waren wegen Vorbereitung des Mordanschlags angeklagt; Elise Westphal und Weber, weil sie das Vorhaben gekannt, aber den Behörden pflichtwidrig verschwiegen haben sollten; Gürtler schließlich wegen Begünstigung Koschemanns sowie wegen Majestätsbeleidigung. Die Verhandlung kreiste nicht allein um die Frage, ob die Kiste ein todbringendes Werkzeug war; das Gericht musste ergründen, wer sie versandt, wer Beihilfe geleistet und was der Einzelne vor oder nach der Tat gewusst hatte.

Ein klares Bild ergab sich aus den Zeugenaussagen freilich nicht. Im Gerichtssaal musste Koschemann eine eigens nach den Zeugenangaben geschneiderte Jacke anlegen und, die Holzkiste im Arm, vor den Geschworenen auf und ab schreiten. Einige Zeugen meinten eine Ähnlichkeit zu erkennen; keiner jedoch, so die Prozessakten nach Friedländer, wollte mit unumstößlicher Gewissheit beschwören, in ihm den Boten von Fürstenwalde wiederzuerkennen. Zwei Knaben, die dem Fremden damals den Weg zum Postamt gewiesen hatten, vermochten ihn nicht zweifelsfrei zu identifizieren. Der Uhrmacher aus Königs Wusterhausen bestätigte zwar den Verkauf eines Weckers, konnte sich an das Gesicht des Käufers jedoch nicht entsinnen; überdies wies das Ladenbuch eine nachträgliche Datumskorrektur auf. Das entscheidende Glied in der Beweiskette blieb somit brüchig.

Ganz anders der Zeuge Brede: Er bekräftigte unter Eid seine Schilderung des verfänglichen Gesprächs und des Weckers, den Koschemann in ein rotes Tuch gehüllt getragen habe. Er räumte ein, dass Koschemann diese Worte stets bestritten hatte. Das Gericht befragte Brede zudem über unbefugt entliehene Bücher aus seinem Dienstbereich – ein Makel, der an seiner Glaubwürdigkeit rührte, seine Aussage jedoch nicht vollends entwertete. Der Barbier Breuer und sein Gehilfe sagten aus, Koschemann und Westphal seien am Abend des 29. Juni in ihrer Stube gewesen, divergierten jedoch in den Zeitangaben. Eine Reihe weiterer Zeugen wollte Koschemann auf einem Arbeiterfest in Weißensee gesehen haben, teils gegen sechs Uhr, teils später. Der Kern der Frage war nicht, ob er jenes Fest besucht hatte, sondern zu welcher Stunde er den Ort verlassen konnte, um rechtzeitig zur Post nach Fürstenwalde zu gelangen.

Staatsanwalt Kanzow focht mit Indizien: die äußere Gestalt, das Uhrwerk, Bredes Zeugnis, das anarchistische Milieu, der graue Anzug und Koschemanns widersprüchliche Schutzbehauptung, er habe das Weckerwerk lediglich zur Konstruktion einer neuartigen Arztsignalanlage verwenden wollen. Nach Auffassung der Anklage konnten die Widersprüche im Alibi kein Werk des Zufalls sein. Die Verteidigung hielt dem entgegen, kein einziger Zeuge habe Koschemann beim Postamt die Kiste aufgeben sehen, die Personenbeschreibungen seien vage geblieben und das Fest in Weißensee mache den Reiseplan unmöglich. Überdies sei die Maschine laut Gutachter so ungelenk zusammengefügt gewesen, dass sie schwerlich das Werk eines geschulten Mechanikers sein könne.

Ein finsterer Schatten fiel durch die Debatte über polizeiliche Lockspitzel auf den Prozess. Koschemann deutete an, die Kiste sei ein Komplott der Geheimpolizei, um schärfere Ausnahmegesetze und Verfolgungsmaßnahmen zu rechtfertigen. Kriminalkommissar Bösel bestritt unter Eid, ein solches Attentat provoziert oder dafür Anhaltspunkte gefunden zu haben. Der als Zeuge geladene anarchistische Schriftsteller Gustav Landauer berichtete indessen von einem Uhrmacher namens Henkmann, der seinerzeit Zündmechanismen angeboten und Drohungen gegen Krause ausgestoßen habe; Landauer hielt jenen Mann für einen Provokateur. Henkmann hatte sich kurz vor dem Prozess mitsamt seiner Ehefrau das Leben genommen. Bösel versicherte, Henkmann niemals als Spitzel gedungen zu haben. Diese Fährte blieb im Dunkeln; sie bewies weder, dass Henkmann die Höllenmaschine gefertigt, noch dass er sie zur Post gebracht hatte.

Die Zuversicht der Ankläger bröckelte im Verlauf der Tage sichtlich. Nachdem Bösel die Beweislast anfangs als „niederschmetternd“ bezeichnet hatte, musste er später einräumen, dieser Begriff sei einer bloßen Gemütsaufwallung entsprungen. Auch Staatsanwalt Kanzow erklärte, er betrachte die Beweise gegen die fünf Beschuldigten keineswegs allesamt als erdrückend. In seinem Schlussplädoyer forderte er gleichwohl die Verurteilung Koschemanns als Urheber oder zumindest als Gehilfen, und Westphals als Mitschuldigen. Für Elise Westphal und Weber beantragte er den Freispruch mangels Nachweises einer Mitwisserschaft; Gürtler hingegen sah er der Begünstigung überführt, verwarf jedoch den Vorwurf der Majestätsbeleidigung. Die Verteidigung beschwor die Geschworenen, die unbestreitbare Gefährlichkeit der Kiste nicht mit der Schuld der Angeklagten zu verwechseln.

Nach zweistündiger Beratung fällten die Geschworenen ein differenziertes Urteil. Sie bejahten die Schuld Koschemanns wegen Beihilfe zum versuchten Mord und Vergehens gegen das Sprengstoffgesetz; das Urteil stempelte ihn jedoch nicht zum eigentlichen Absender der Höllenmaschine. Westphal wurde der Begünstigung für schuldig befunden, da er Koschemann nach der Tat vor den Nachstellungen der Justiz verborgen habe. Hinsichtlich Elise Westphals, Webers und Gürtlers lauteten die Sprüche auf Freispruch. Das Gericht verhängte gegen Paul Koschemann zehn Jahre und einen Monat Zuchthaus; Max Westphal erhielt ein Jahr Gefängnis. Beide legten Revision ein, die das Reichsgericht verwarf.

Friedländer vermerkt, dass Koschemann im Sommer 1907, körperlich gebrochen, das Zuchthaus verließ und bis zuletzt seine Unschuld beteuert haben soll. Mit seinem Fortgang schließt sich das Geheimnis um das Frachtstück keineswegs ab. Der Richterspruch bannte Koschemanns Beihilfe in Paragrafen und ahndete Westphals späte Hilfeleistung; die Hände, die den Brandsatz schnürten und den Botenlohn empfingen, blieben namenlos. In der Schilderung des Gerichtsreporters steht das von einem scharfsinnigen Postbeamten abgefangene Paket weit schärfer im Lichte als jene Schatten, die es auf die Reise schickten. Wie lässt sich eine Beihilfe vergelten, wenn der Haupttäter im Dunkeln verharrt? Die Geschworenen gaben ihre Antwort nach dem Buchstaben des Gesetzes; die Chronik des Falles aber behält ihr ungelöstes Rätsel.

Aus diesem historischen Fall könnte ein Buch entstehen

Helfen Sie uns, unser nächstes Buch zu wählen

Sie haben soeben den vollständigen Bericht dieses Falles gelesen. Er inspiriert uns zu drei Romanprojekten. Welches möchten Sie gedruckt sehen? Ihre Stimme hilft AB Éditions bei der Auswahl.

Novelle

Das herausgerissene Blatt

Orléans, 1872: Der Rechnungsführer eines Hospizes wird bezichtigt, Stiftungsgelder veruntreut zu haben. Er beteuert, zur fraglichen Stunde am Krankenbett gewacht zu haben; der Spitalarzt bestätigt die Visite, doch der Eintrag im Journal prangt in frischer Tinte. Eine junge Archivschreiberin muss das ursprüngliche Blatt in den Folianten aufspüren, ehe der Vorstand den Mann den Gerichten überantwortet. Jeder Zeuge wirkt aufrichtig, und jeder hatte Einsicht in dasselbe Buch. Wählen Sie die Novelle, wenn Sie dichte Kriminalfälle schätzen, in denen ein einziges Schriftstück über Recht und Unrecht entscheidet.

Stimmen werden geladen…

Roman

Das Gesicht auf der Platte

Marseille, 1932: Nach dem gewaltsamen Tod eines Geldwechslers identifizieren drei Augenzeugen denselben Mann auf einer Gruppenfotografie vor dem Bahnhof. Das Bild scheint jeden Zweifel zu ersticken, bis eine Retuscheurin offenbart, dass ein Antlitz auf der Glasplatte abgeschabt und übermalt wurde. Ermittlerin Nora Valette setzt alles daran, das unversehrte Negativ vor dem Assisenprozess zu finden; der Fotograf ist geflohen, und der Bruder des Verdächtigen schwört, dieser habe Algerien nie verlassen. Zwischen Gedächtnistäuschung und Fälschung entscheidet sich, wer wahrhaft auf dem Bahnsteig stand. Wählen Sie den Roman, wenn Sie einer umstrittenen Zeugenschaft bis zum Geschworenenurteil folgen wollen.

Stimmen werden geladen…

Trilogie

Der blaue Abstrich

Drei Generationen von Restauratorinnen vererben ein geheimes Werkstattbuch, in dem ein feiner blauer Federstrich jede übertünchte Urkunde anzeigt. Avignon, 1881: Élise muss klären, ob ein Ehevertrag vordatiert wurde, um eine Witwe um ihr Erbe zu bringen. Turin, 1911: Ihre Tochter Clara deckt auf, dass ein Meistergemälde übermalt wurde, um die Signatur einer vergessenen Malerin zu tilgen. Lausanne, 1954: Enkelin Inès vergleicht zwei historische Gletscherkarten und muss entscheiden, welches Dokument die Wahrheit birgt, ehe ein Staudammprojekt das verzeichnete Bergdorf für immer überflutet. Drei eigenständige Kriminalgeschichten, verwoben durch die Chronik einer Familie. Wählen Sie die Trilogie für ein geschichtliches Generationenepos um Wahrheit und Täuschung im Archiv.

Stimmen werden geladen…

Eine Stimme pro Fall in diesem Browser, jederzeit änderbar. Die beliebtesten Projekte fließen in unser Verlagsprogramm ein. Wie Ihre Auswahl gespeichert wird.

Weitere Buchprojekte im Salon entdecken →
Der historische Rahmen und unser erzählerischer Anteil

Vollständige Übersetzung und Auswertung des Kapitels von Hugo Friedländer, gedruckte Seiten 160–197, vom Titel bis zum Schlusssatz über die Revisionsverwerfung und Koschemanns Zuchthausentlassung im Jahre 1907; ohne Berücksichtigung der Wikisource-Benutzeroberfläche und dortigen Anmerkungen. Die Wikisource-Quelle weist den Text als zweifach korrekturgelesenen Volltext aus. Das Ereignis datiert die Chronik auf die Nacht vom 29. auf den 30. Juni 1895, die Schwurgerichtsverhandlung auf den 6. bis 15. April 1897. Der Text weist einen inneren Widerspruch auf: An früher Stelle wird der 20. Juni als Tag der Postaufgabe in Fürstenwalde genannt, während der Haupthandlungsstrang, die Zeugenaussagen und die Zugsverbindungen übereinstimmend den 29. Juni belegen. Die vorliegende Darstellung folgt dem 29. Juni unter ausdrücklichem Vorbehalt jener Abweichung. Friedländer berichtet, die Geschworenen hätten Koschemann der Beihilfe zum versuchten Mord und des Vergehens gegen das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen schuldig gesprochen; eine Täterschaft als Absender wurde nicht konstatiert. Westphal wurde wegen Begünstigung verurteilt; Elise Westphal, Wilhelm Weber und Josephine Gürtler wurden freigesprochen. Die Quelle ist ein vierzehn Jahre nach den Ereignissen erschienener Gerichtsbericht, kein amtliches Protokoll. Die Revisionsentscheidung, das Strafmaß und die Haftentlassung 1907 entstammen der Vorlage; Gefängnisregister oder originale Schwurgerichtsakten wurden nicht eingesehen.

← Alle 1.003 Fälle des Kabinetts