Am Freitagabend reichte der Friseur Ernst Eduard Dombrowsky seiner Ehefrau eine Schale Sago, die er selbst zubereitet hatte. Mathilde klagte über ein Brennen im Magen und verlangte lediglich nach Wasser. Dennoch drängte er sie, die Schale zu leeren; als das Glas mit den Resten im Ofen zersprang, wischte er das Verschüttete mit auffallender Sorgfalt auf. Am 16. April verschied Mathilde. Zwei Tage darauf forderte ihr Vater die gerichtliche Leichenschau.
Die junge Frau, geborene Karoline Friederike Angelstein, wurde gemeinhin Mathilde genannt. Sie hatte Dombrowsky im Dezember 1850 geheiratet. Acht Jahre nach dem Prozess widmete Willibald Alexis diesem Kriminalfall ein rückblickendes Kapitel im Neuen Pitaval. Der Chronist schildert eine zerrüttete Ehe: Dem Gatten werden verletzender Spott, Untreue und ein Geiz zur Last gelegt, der seine Frau tief gekränkt habe, während ihr Fleiß in Haus und Kindererziehung unbestritten blieb. Am Vorabend ihrer Erkrankung soll Mathilde einer Nachbarin anvertraut haben, ihr Mann habe ihr ein Theaterbillett geschenkt und wolle sie zum Schützenball führen. Am Montag, dem 11. April, konnte sie den Ball nicht besuchen: Unmittelbar nach dem Frühstück hatten heftige Schmerzen eingesetzt.
Dombrowsky begab sich dennoch zum Ball und tanzte, während sich das Leiden seiner Frau daheim verschlimmerte. Ballgäste wollten von ihm Äußerungen über eine bevorstehende Trauer vernommen haben; andere meinten gehört zu haben, sie müsse sterben wie einst seine erste Gattin. Solche nachträglich kolportierten Worte mehrten den Verdacht. Am Freitag, so berichtet die Chronik, brachte er Mathilde die Sagosuppe; am Samstagabend, nach ihrem Ableben, soll er im Sterbezimmer geraucht und anschließend mit einem Besucher gezecht haben. Dabei habe er wiederholt beteuert, eine Obduktion keinesfalls zu dulden.
Der Vater der Verstorbenen, Angelstein, Verwalter des Armenwesens, verlangte die Sektion der Leiche. Am 19. April nahmen Ärzte und ein Apotheker die Obduktion sowie die chemische Untersuchung von Magen- und Darminhalt vor. Der Bericht hält fest, dass sie metallisches Arsenik in beträchtlicher Menge vorfanden — die Anklage bezifferte dies später auf neunzehn Gran im Magen — und auf Giftmord erkannten. Eine erste Haussuchung beim Friseur verlief ergebnislos. Die Anklageschrift datiert die zweite Durchsuchung auf den 22. April; dabei wurden ein Topf mit Rattengift in der Küche sowie pulverisiertes Arsenik in den Taschen seines Schlafrocks entdeckt. Die Anklage führte ferner an, Dombrowsky habe zuvor sogenannten „Fliegenstein“ erworben, obgleich er stets geleugnet hatte, jemals solches Gift besessen zu haben. Diese Funde bildeten im Widerspruch zu seinem Leugnen das Kernstück der Anklage.
Am 2. Juli verwies ihn der Anklagebeschluss wegen Mordes an seiner Ehefrau vor das Geschworenengericht. Die Anklage gliederte den Tatbestand in zwölf Punkte: die eheliche Zwietracht, der plötzliche Sinneswandel des Gatten vor Ausbruch der Krankheit, frühere Giftkäufe, der Nachweis von Arsenik im Leichnam und in seinen Kleidern, die Zubereitung der Speisen, seine Äußerungen während des Siechtums und die Umstände des Todes. Die Anklageschrift behauptete, das Opfer habe mehrere Dosen erhalten, und der Angeklagte habe wiederholt Gelegenheit gehabt, diese der Nahrung beizumengen. Ihm wurde ferner zur Last gelegt, die Schale nach dem Erbrechen rasch fortgeschafft und von Milch abgeraten zu haben, welche die Anklage als Gegengift gegen das Arsenik ansah. Schließlich habe er sich am 12. April, tags nach den ersten Symptomen, eine Schenkungsurkunde ausstellen lassen. Diese Feststellungen spiegeln die These der Staatsanwaltschaft wider; sie dürfen nicht mit einem Geständnis verwechselt werden, denn Dombrowsky bestritt die Tat bis zum Ende der vorliegenden Aktenlage.
Die Verhandlung begann am 28. Juli. Dombrowsky zählte vierzig Jahre. Zu seinem Vorleben befragt, berichtete er von seiner Friseurlehre, seinen Wanderjahren zwischen Dresden, Berlin, Braunschweig und Wolfenbüttel sowie seinen beiden Ehen. Der Vorsitzende hielt ihm eine frühere Verurteilung wegen Unterschlagung von Geldern in Berlin vor; der Angeklagte räumte den Vorfall ein, bestritt jedoch, aus Preußen ausgewiesen worden zu sein. Zu Mathilde befragt, gab er an, sie sei zwar ohne Bildung gewesen, habe sich jedoch als tüchtige Wirtschafterin und gute Mutter seiner Kinder erwiesen. Er bestritt, sie vernachlässigt zu haben; auf die Frage nach seinen ehelichen Pflichten räumte er indessen ein, ihr vielleicht nicht alles gewährt zu haben, was sie von ihm erwartet habe.
Über den Gesundheitszustand seiner Frau erwähnte er frühere Koliken und behauptete, sie habe Ärzte stets abgewiesen. Der Vorsitzende kündigte an, Zeugen würden das Gegenteil bekunden. Dombrowsky blieb dabei, er habe nur ungern einen Mediziner gerufen. Zudem behauptete er, Mathilde habe bisweilen Rum getrunken, weigerte sich jedoch, Personen zu nennen, die sie an das Trinken gewöhnt haben sollten. Die Chronik vermerkt, dass die geladenen Zeugen eine solche Gewohnheit nicht bestätigten. Weiter beteuerte er, die Einkäufe und die Küche selbst besorgt zu haben, und trat Darstellungen seiner Abwesenheit vom Hauswesen entgegen. In seiner Schilderung des Montags, 11. April, verwies er auf ein Frühstück mit Wurst und Branntwein im Beisein dreier Schneiderlehrlinge des Meisters Winter. Er leugnete, an jenem Morgen ausgegangen zu sein, obschon ihn ein Zeuge auf der Gasse gesehen haben wollte. Die Anklage wiederum verlegte die ersten Vergiftungserscheinungen in die Zeit nach der Mahlzeit.
Ein altes Gerücht betraf bereits den Tod seiner ersten Ehefrau, die 1850 an der Cholera verstorben war. Dem Chronisten zufolge hatte eine im April 1853 angeordnete Exhumierung keinerlei Giftspuren erbracht. Im Prozess um Mathildes Tod fasste die Anklageschrift die den Geschworenen vorgelegte Rechtsfrage zusammen: Hatte Dombrowsky den Tod seiner Gattin vorsätzlich und mit Vorbedacht durch Gift herbeigeführt?
Die Geschworenen zogen sich um halb vier Uhr zurück und kehrten nach vierstündiger Beratung in den Saal zurück. Ihr Obmann verkündete ein einstimmiges Ja. Er erklärte, man habe die Frage mit allem Ernst, frei von Hass und Gunst, gewogen; die Tatsachen und Zeugenaussagen hätten sie trotz der Schwere, einen Menschen zu verurteilen, zu diesem Schlusse geführt. Diese Erklärung legte weder die individuellen Beweggründe der Geschworenen noch das Gewicht der einzelnen Beweisstücke dar; sie verlieh dem Urteil die kollektive Gestalt einer eidlichen Gewissheit. Der Staatsanwalt forderte daraufhin die Todesstrafe und machte geltend, das Gesetz erlaube dem Gericht keine Milderung. Dombrowskys Verteidiger räumte ein, dass das Gesetz diesen Antrag stütze, berief sich jedoch auf eine bisherige Rechtspraxis, die mangels eines Geständnisses die Verhängung des Todesurteils gehemmt habe. Er hob hervor, dass das Geschworenengericht die Grundlagen des Strafbeweises gewandelt habe, und ersuchte darum, diese Entwicklung sowie die Furchtbarkeit der Todesstrafe bei der Urteilsfindung zu bedenken; sollten die Richter dies nicht berücksichtigen können, so bleibe die Hoffnung auf die herzogliche Gnade.
Der Gerichtshof erkannte auf die Todesstrafe durch Enthauptung. In den Urteilsgründen führten die Richter aus, der Wahrspruch der Geschworenen bilde das unantastbare Fundament des Urteils: Ihnen stehe eine erneute Prüfung der direkten oder mittelbaren Beweise nicht zu. Zudem bedrohe das Gesetz den Giftmord und die Tötung eines nahen Angehörigen zwingend mit dem Tode, ohne dem Gericht Spielraum für eine Strafmilderung einzuräumen. Dombrowsky legte eine von seinem Verteidiger verfasste und von ihm unterzeichnete Nichtigkeitsbeschwerde ein; darin rügte er namentlich die gesetzliche Befähigung eines der Geschworenen. Das Obergericht verwarf die Beschwerde am 20. September nach eingehender Prüfung der Akten.
Ein erstes Gnadengesuch lehnte Herzog Wilhelm am 3. Oktober ab. In seinem Bescheid bezeichnete er die Einwände gegen die Todesstrafe als unbegründet und urteilte, die Verhandlungen ließen keinen Zweifel an der Schuld. Dombrowsky reichte ein zweites Gesuch ein; dieses wurde am 10. Oktober verworfen und die Hinrichtung auf den 14. Oktober anberaumt. An diesem Tage endet unsere Dokumentenauswahl.
