In Faucoucourt war das Erste, was man nach der Feuersbrunst bemerkte, kein Geständnis, sondern eine Pfeife. Sie lag auf einem Pfad inmitten der umfriedeten Gärten, welche das Gehöft des Lagneaux von dem eingeäscherten Gebäude schieden. Am folgenden Tag hob die Frau Delplace sie auf und brachte sie ihrem Ehemann. Dieser erkannte alsbald die Form und die kleinen Kerben des Pfeifenkopfes: Dieser Tabakskopf gehöre, so sagte er, Louis-Victor Montellier, der oft bei ihnen das Abendbrot eingenommen und ihnen das Geschirr wiederholt geliehen habe. Der Fund an einem jedermann zugänglichen Durchgang sollte zu jenem Kernstück werden, um welches die Anklagebehörde die Umstände der Brandnacht anordnete.
Der Bericht der Gazette des Tribunaux verlegt die Verhandlung vor den Assisenhof des Départements Aisne in die Sitzung vom 7. Mai 1874 unter dem Vorsitz des Herrn Davost. Montellier, geboren zu Faucoucourt am 22. Mai 1850, stand wegen Brandstiftung vor Schranken. Die Anklageschrift hielt fest, dass am 19. Januar gegen zehn Uhr abends ein Feuer in jenem Wirtschaftsgebäude ausgebrochen war, worin die zum Pachtgut des Lagneaux gehörigen Erntevorräte lagerten. Der Schaden wurde auf 1.700 Francs geschätzt; ein Teil war durch Assekuranz gedeckt.
Alsbald schrieb man das Unheil böswilliger Hand zu. Das Gebäude lag im ummauerten Garten des Nigon. Man konnte dorthin vom Gehöft aus gelangen oder durch eine Bresche, die in die Einfriedung gebrochen worden war. Diese Öffnung mündete auf einen Pfad, welcher gleichfalls den Garten Fissiaux’ durchquerte; dessen Pforte zur Chaussee des Étang stand unverschlossen. Das Areal bot mithin mancherlei Schlupfwinkel. Der Brand war nicht an einem den Blicken der Nachbarschaft gänzlich entzogenen Ort ausgebrochen, sondern am Ende eines Weges, dessen Zugänge sich kreuzten.
Eben auf diesem Weg war die Pfeife aufgefunden worden. Delplace bekundete, er kenne das Stück wohl, da Montellier pflege, bei ihm zu speisen, und es ihm des Öfteren überlassen habe. Auch ein Zimmermann namens Villain erklärte, sich ihrer bedient zu haben. Diese Wiedererkennung verlieh der Pfeife eine Herkunft, welche die Anklage für unzweifelhaft hielt; sie besagte für sich genommen jedoch weder, wann sie verloren gegangen war, noch auf welche Weise sie in den Garten gelangt sein mochte. Es galt mithin, die Schritte ihres Eigentümers in den Stunden vor Entdeckung des Feuers nachzuzeichnen.
Montellier gab an, gegen sieben Uhr zur Einnahme des Abendbrots heimgekehrt zu sein, worauf er das Haus wieder verlassen habe, um Delplace aufzusuchen. Da er diesen nicht antraf, sei er zu Dérozier gegangen, wo er bis halb zehn Uhr verweilt habe, ehe er sich zur Ruhe legte. Die im Zuge der Instruktion gesammelten Aussagen widersprachen jedoch dieser Darstellung. Der Zeuge Lévêque behauptete, ihn gegen sieben Uhr in völliger Trunkenheit erblickt zu haben. Montellier sei, so dieser Zeuge, an seinem Haus und demjenigen des Delplace vorübergegangen, ohne anzuhalten, und habe sodann den Weg zur Chaussee des Étang eingeschlagen, wo sich der Eingang zum Garten Fissiaux befand.
Gegen acht Uhr trat er bei Dérozier ein; nach seiner Heimkehr sodann kleidete er sich, statt zu Bett zu gehen, in seine Feuerwehrmontur und wartete, so die Anklageakte, bis das Feuer bei Lagneaux ausbräche. Kurz darauf stieß Pourceau, der den Brand entdeckt hatte, den ersten Schreckensruf aus. Montellier fand sich daraufhin unter den Ersten vor dem Spritzenhaus ein. Er trug bereits seine Uniform; die Nachbarn, die herbeigeeilt waren, ohne sich auch nur Zeit zum Ankleiden zu nehmen, bemerkten seine sonderbare Rüstigkeit.
Der Angeklagte brachte eine andere Erklärung vor. Er versicherte, die Rufe von seiner Lagerstatt aus vernommen und den Feuerschein bemerkt zu haben. Der Präsident hielt ihm die Beschaffenheit der Örtlichkeit entgegen: Sein dreistöckiges Wohnhaus besaß nach der Seite des brennenden Gehöfts hin keinerlei Fensteröffnung. Pourceau, so fügte er hinzu, habe noch gar nicht Lärm geschlagen, als Montellier bereits bei der Feuerspritze eintraf, und auch die Sturmglocke schwieg noch. Diese Umstände wurden in der Verhandlung als unvereinbar mit der Behauptung dargestellt, er sei durch Geschrei und Brandhelle geweckt worden.
Die Pfeife bot ein zweites Feld des Streites. Montellier bestritt das Eigentum an ihr, während Delplace und Villain sie wiederzuerkennen behaupteten. Die Anklage focht dafür, dass er sie beim Durchschreiten des Gartens verloren habe, wo er das Feuer legte. Die Zeugen schilderten keinen isolierten Fund: Sie brachten das Requisit mit seinen Gewohnheiten bei Delplace in Verbindung, mit seinem mutmaßlichen Gang durch die Allee und mit seinem Erscheinen in voller Montur zu Beginn des Rettungswerks. Für sich betrachtet verlangte jede dieser Tatsachen nach einer Erklärung; durch die Staatsanwaltschaft zusammengefügt, bildeten sie eine lückenlose Kette belastender Umstände.
Die Anklage berief sich ferner auf die Vorleben Montelliers. Sie hielt fest, dass er im Alter von elf Jahren wegen einer aus Unvorsichtigkeit verursachten Feuersbrunst zu einer Geldbuße verurteilt worden war und seither eine Strafe wegen Diebstahls verbüßt hatte. In der Verhandlung kam der Präsident auf seine Jugend und seinen frühen Hang zum Feuer zurück: Nach dem Vorfall mit einem Rapsdiemen habe ein weiteres, seiner Fahrlässigkeit zugeschriebenes Unheil einen Schaden von über 19.000 Francs herbeigeführt. Das Blatt vermeldet diese Begebenheiten als Gegenstände der Erörterung vor Gericht; sie vermochten den Beweis für den Brand im Januar nicht zu ersetzen, fielen jedoch schwer ins Gewicht bei der Zeichnung, welche die Anklage von der Persönlichkeit des Angeschuldigten entwarf.
Montellier erwiderte, er habe niemals einen Streit mit Lagneaux gehabt. Sein Vater und er hätten das Gehöft verlassen, weil der Lohn ihnen nicht genügte; dies gebe ihm keinen Anlass, ein Wirtschaftsgebäude seines vormaligen Prinzipals einzuäschern. Er führte ferner an, seine Feuerwehrmontur stets griffbereit zu halten, was sein rasches Erscheinen am Brandplatz hinlänglich erkläre. Lagneaux hingegen bekundete, er habe den Angeklagten gefürchtet, zumal dessen Vater ihm Drohungen ausgestoßen habe. Im Dorf, so fügte er hinzu, bezeichne die öffentliche Meinung Montellier als den Urheber des Brandes; dieses Urteil freilich entsprang bloßem Hörensagen und keiner unabhängigen sachlichen Feststellung.
Die übrigen Zeugenaussagen verdichteten das Bild, ohne ihm vollkommene Klarheit zu verleihen. Pourceau berichtete, wie er den Lärmruf erhob. Charpentier und Villain bekundeten ihr Befremden darüber, Montellier bereits dienstfertig angetroffen zu haben. Der Feuerwehrleutnant und ein weiterer Zeuge sagten aus, Montellier sei am folgenden Tage in trunkenem Zustand in die Glut gestürzt, sodass man ihn habe aufrichten und nach Hause tragen müssen. Sie fügten hinzu, er habe sich mit großem Eifer an den Löscharbeiten beteiligt. Die Hilfeleistung selbst wurde mithin nicht bestritten; die Anklage warf ihr Augenmerk vielmehr auf die Stunde seines Erscheinens, auf seine Montur und auf den Weg, den er zuvor eingeschlagen hatte.
Die neunzehn von der Staatsanwaltschaft geladenen Zeugen gaben dem gedruckten Bericht zufolge nicht vor, Montellier beim Anzünden des Gebäudes beobachtet zu haben. Der Wachtmeister der Gendarmerie fasste die Ermittlungsergebnisse und die aufgenommenen Aussagen zusammen; sein Bericht verknüpfte die Indizien des Ortes, der Zeit und des Beweisstücks, ohne jedoch die Kardinalfrage zu lösen: Kein unmittelbarer Augenzeuge des Brandausbruchs wird in jenem Protokoll erwähnt. Herr de Namuroy vertrat die Anklage; Herr Godfrain verteidigte Montellier. Der Sitzungsbericht führt die in den Plädoyers gewechselten Beweisgründe nicht näher aus. Er vermeldet, dass das Geschworenengericht den Angeklagten für schuldig befand, ihm jedoch mildernde Umstände zuerkannte. Der Gerichtshof verurteilte ihn zu fünfzehn Jahren Zwangsarbeit und zu zehn Jahren Polizeiaufsicht. Der Text überliefert den Ausgang des Verfahrens, lässt jedoch im Dunkeln, welches genaue Gewicht die Geschworenen jedem einzelnen Indiz beimesssen mochten.
So redet die Pfeife nur durch den Mund jener, die sie wiedererkannten, und die Montur beweist ein planmäßiges Werk erst im Lichte der Stunden, wie die Zeugen sie rekonstruierten. Die Justiz war es, die nach den Verhandlungen dieses Bündel von Vermutungen in einen Schuldspruch unter Zubilligung von Milderungsgründen verwandelte. Es geziemt sich, die Stufen wohl auseinanderzuhalten: das Feuer vom 19. Januar, der Fund des Gegenstandes am Tag danach, die einander widerstreitenden Aussagen über Montelliers Schritte und endlich das Verdikt. Eine Rechtsgeschichte gewinnt nichts dabei, wenn Verdacht, Anklagehypothese und Richterspruch in eins geworfen werden.
