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Justiz & Skandale · England

Das Wort, das das Gericht verwahrte

Jane und George Dingler: das Opfer, der abwesende Zeuge und die Verteidigung

Jane Dingler hatte lange genug überlebt, um ihre Stimme zu erheben. Doch gerade ihr Wort sollte aus dem Prozess gegen ihren Gemahl verbannt werden. Einem Magistrat hatte sie die Misshandlungen geschildert, deren Opfer sie soeben geworden war; nach zwölf Tagen im Hospital erlag sie ihren Wunden. Als die Anklage diesen Bericht vor Gericht zu Gehör bringen wollte, erhob die Verteidigung Einspruch – und die Richter gaben ihr recht.

Dieser Fall sperrt sich gegen die allzu raschen Regungen des Gemüts. Nur allzu begreiflich ist der Wunsch, das Opfer, da es das Erlittene noch zu benennen vermochte, endlich angehört zu sehen. Ebenso begreiflich ist jedoch das Gebot, dass kein Angeklagter auf Äußerungen hin verurteilt werden darf, die er niemals im Kreuzverhör bestreiten konnte. Im Old Bailey des Jahres 1791 stießen diese beiden unerbittlichen Forderungen aufeinander – vor einem Mann, der seine Ehefrau niedergestochen hatte und nun für ihren Tod einzustehen hatte.

Die Erzählung des Gatten

George und Jane hatten sich getrennt und wieder zueinandergefunden. Folgt man den Angaben des Mannes, wie sie die Historikerin K. J. Kesselring ausgewertet hat, so hegte er den Verdacht der Untreue und behauptete gar, der gemeinsame Sohn könne gewisse Anschuldigungen gegen die Mutter bestätigen. Wir übernehmen diese Vorwürfe keineswegs als getreues Abbild von Janes Lebenswandel. Sie belehren uns vor allem darüber, welchen Glauben George jenen beizubringen suchte, die über seine Tat zu befinden hatten.

Er hatte ihr mehrere Messerstiche versetzt. Als die erste Waffe an ihren Kleidern zerbrach, soll er eine zweite ergriffen haben. Dieses Detail aus den Prozessakten verbietet es, die Tat als einen flüchtigen Ausbruch jener blinden Wut abzutun, die ohne Verweilen über einen Menschen kommt. Es gab ein Innehalten, sodann einen Neuanfang. Jane wurde in das Hospital eingeliefert.

Zwölf Tage lagen zwischen den Verwundungen und dem Hinscheiden. Wir wissen nicht, wer an ihrem Lager wachte oder welche Hoffnungen sie in die ärztliche Kunst setzte. Eine Chronik bedarf keines erlogenen letzten Bekenntnisses, um dieser Zeitspanne ihr volles Gewicht zu verleihen. Zwölf Tage – das ist ein Leben, das noch gegenwärtig ist, sind Stunden, in denen das Fleisch ringt, in denen jedes neue Erwachen die Wendung zum Besseren verheißen mag. Die Gerichtsakte freilich sollte dereinst ermitteln müssen, in welcher seelischen Verfassung sie damals gesprochen hatte.

Der Magistrat am Krankenbett

Ihr Zeugnis war bereits am Tage nach dem Überfall unter Eid aufgenommen worden. Dem Beamten, der die Tatsachen zu Protokoll nahm, wird man die Dringlichkeit kaum absprechen können: Eine Schwerverletzte schwebte in Todesgefahr, ihr Gedächtnis galt es zu bewahren. Das Schriftstück sicherte jene Aussage, die ein geschwächter Mensch vor den Geschworenen vielleicht niemals mehr hätte wiederholen können.

Doch George war bei diesem Verhör nicht zugegen. Er hatte weder den Behauptungen entgegentreten noch Aufklärung fordern oder Fragen stellen lassen können. Das Dokument barg eine Stimme; es barg jedoch nicht die Feuerprobe, der diese Stimme ausgesetzt gewesen wäre, hätte man sie im kontradiktorischen Verfahren vernommen. Die ganze Pein des Verfahrens lag für einen Teil der Zuhörerschaft in jener Kluft zwischen dem Verwahren eines Zeugnisses und seiner Verwertbarkeit zur Verurteilung.

Es fällt leicht, diesen Unterschied als unerträglich zu empfinden, wenn man allein den Mann vor Augen hat, dem er zum Vorteil gereicht. Ungleich schwerer fällt es, ihn für diesen einen preiszugeben, ohne ihn sogleich für alle anderen aufzuheben. Eine Rechtsnorm zum Schutze der Angeklagten erwählt ihre Nutznießer nicht nach dem Maß des Mitleids, das sie erwecken; andernfalls verflachte sie zu einem Vorrecht für jene Gestalten, deren Züge uns am nächsten stehen.

Was ein Sterbender wissen muss

Die Erklärung eines Menschen, der sich seines nahen Todes gewiss war, durfte unter gewissen Voraussetzungen selbst dann verwertet werden, wenn die Gegenüberstellung verwehrt blieb. Diese alte Ausnahme wurzelte vornehmlich in dem Gedanken, dass jener, der alsbald vor seinem Schöpfer Rechenschaft abzulegen hat, davor zurückschrecken werde, sein irdisches Dasein mit einer Lüge zu beschließen. Es genügte mithin keineswegs, dass der Zeuge zur Zeit des Prozesses nicht mehr unter den Lebenden weilte. Man musste erforschen, welches Bewusstsein ihn erfüllte, als er die Worte sprach.

Im Falle Dingler vermochte die Anklage das Protokoll nicht unter diese Bestimmung zu subsumieren. Jane hatte tödliche Wunden empfangen, doch die Urkunde erlaubte es nicht, ihre Worte als die Rede einer Sterbenden zu werten, die sich ihres nahen Endes vollkommen bewusst war. Der spätere Tod vermochte ihr diese Gewissheit nicht rückwirkend zu verleihen.

Die Anklagebehörde beharrte darauf, das Schriftstück sei der beste verfügbare Beweis in einer solchen Sache. Dieses Vorbringen besaß die bestechende Kraft des gesunden Menschenverstandes: Was ließe sich näher an das Opfer heranführen als dessen eigene Worte? Die Verteidigung hielt dem eine andere Frage entgegen: Unter welchen rechtlichen Bedingungen waren sie gewonnen worden? Das Gericht untersagte die Verlesung als Beweismittel. Jane wurde damit keineswegs der Lüge gezeiht. Ihr Zeugnis galt lediglich als unzulässig. Denen, die gehofft hatten, ihre Stimme zu vernehmen, mochte dieser Unterschied schwerlich begreiflich sein; wesentlich blieb er gleichwohl.

Verteidigen heißt nicht freisprechen

William Garrow führte die Verteidigung des Angeklagten fort. Kesselring bemerkt zutreffend, dass er die behauptete Untreue nicht zu einem Rechtfertigungsgrund ummünzte. Er rügte vielmehr die Abfassung der Anklageschrift und suchte eine mildere rechtliche Würdigung der Tötungshandlung zu erwirken. Seine Bemühungen schlugen fehl: George Dingler wurde des Mordes schuldig gesprochen, zum Tode durch den Strang verurteilt und sein Leichnam den Anatomen zugesprochen.

Das verworfene Dokument hatte die Anklage somit keineswegs in ihren Grundfesten erschüttert. Diese Feststellung rückt den Hergang in ein anderes Licht. Man könnte die Fabel von einem Schuldigen spinnen, den eine juristische Spitzfindigkeit rettete, oder von einem heroischen Anwalt, der die Vorurteile des Saales bezwang. Der Fall fügt sich in keine dieser bequemen Schablonen. Die Verteidigung siegte in einem bedeutsamen Rechtsstreit und verlor dennoch den Prozess. Das Gericht wahrte die Schranken des Beweisrechts, während es das Todesurteil fällte.

Man muss dem Angeklagten keine Gunst zuwenden, um anzuerkennen, was jene Rüge schützte. Man muss diese Rüge aber ebensowenig verherrlichen, bis die Frau vergessen gerät, deren Name uns allein durch ihre Wunden überliefert ist. Zwischen diesen beiden Treuepflichten bleibt dem Leser nur ein schmaler Pfad, auf dem die Lauterkeit der Absichten niemals von der Prüfung der Mittel entbindet.

Das Nachleben eines Rechtsstreits

Mehr als zwei Jahrhunderte später rief die amerikanische Leitentscheidung Giles gegen Kalifornien dieses alte Verfahren ins Gedächtnis, um die Geschichte jener Zeugenaussagen zu erörtern, die keinem Kreuzverhör unterworfen werden können. George und Jane kehrten in einem richterlichen Spruch zurück, der von ihrer Stube und ihrem Hospital denkbar weit entfernt war. Ihr Fall diente dazu, das Maß der Rechtssicherheit anderer Angeklagter in einem fernen Lande zu bestimmen.

So vermag ein Rechtssatz die Menschen zu überdauern, die ihn einst hervorriefen. Eine Genugtuung ist das nicht. Jane gewinnt nichts durch künftige Dispute; George tritt nicht wieder vor seine Richter. Doch ihr Schicksal erstarrt nicht zum bloßen Exempel häuslicher Gewalt und ihrer Sühne: Es zwingt uns noch heute zu prüfen, wie wir zu wissen vorgeben.

Das Opfer hatte gesprochen. Das Gericht hatte bestimmt, was es hören durfte. In der Kluft zwischen diesen beiden Akten, und nicht in irgendeinem nachträglich ersonnenen Geheimnis zur Ausschmückung des Endes, liegt die bleibende Unruhe dieses Falles.

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Der historische Rahmen und unser erzählerischer Anteil

Der Streit über Jane Dinglers Aussage stützt sich auf die ausführliche Erörterung des Präzedenzfalles King v. Dingler in der Entscheidung Giles v. California von 2008. Die von K. J. Kesselring untersuchten Passagen (S. 21–22 des Manuskripts) erhellen die Einlassungen der Verteidigung und das Urteil. Unsere Chronik beschränkt sich auf das Urteil und die juristische Nachwirkung; auf eine Schilderung der Hinrichtung wird verzichtet. Die historischen Betrachtungen und Vergleiche entstammen der Chronik.

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