Im Morgengrauen des Montags, 17. Juni 1872, erwachte in der einzigen Stube, welche die Familie Rogers in Bermondsey bewohnte, ein achtjähriges Mädchen durch den Schrei seiner Mutter. „Eliza, dein Vater hat mir die Kehle durchgeschnitten!“, berichtete sie später vor Gericht. Die Mutter, Sarah Margaret Rogers, war aus dem Bett gestürzt und hatte, nur mit dem Nachthemd bekleidet und am Halse blutend, die Schwelle erreicht; ihr dreijähriger Sohn war über und über mit Blut bedeckt. James Daniel Rogers, von Beruf Barbier, stand am Kamin, selbst an der Kehle verwundet. Auf dem Boden nahe der Bettstatt lag ein blutbeflecktes Rasiermesser.
Der Schauplatz schien nach einer einfachen Antwort zu verlangen. Er erhielt keine. Sarah klagte ihren Gatten an; dieser beteuerte, sie habe sich die Verletzung selbst beigebracht und hernach ihn angegriffen. Die Mediziner stritten nicht allein über die Schwere der Wunden: Vor den Schranken des Gerichts führte die Frage nach dem Geisteszustand des Angeklagten dazu, dass die Geschworenen einen Schuldspruch wegen Mordes verweigerten und seine Verwahrung als Geisteskranker anordneten. Die Gerichtsakten überliefern somit zwei getrennte Rätsel – jenes der eigentlichen Tat und jenes der strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit –, ohne dass sich der juristische Ausgang mit den Maßstäben einer heutigen psychiatrischen Begutachtung decken ließe.
Die Familie lebte in Armut und teilte sich eine einzige Kammer zu ebener Erde im Hause Robert Doffys, William’s Terrace Nr. 11, unweit der Blue Anchor Road. James verdingte sich als Barbier. Seine Frau Sarah und die beiden Kinder teilten die beengte Behausung mit ihm. Doffy und der Kellner George Dight bewohnten die Räume im oberen Stockwerk. Beide hatten die Eheleute schon früher zanken hören; keiner von ihnen mauste sich an, jedem Streit beigewohnt oder dessen Ursachen stets gekannt zu haben. Doffy bezeugte, man habe das Paar mitunter auch heiter und friedlich erlebt.
Der Abend des Sonntags, 16. Juni, war mehreren Zeugen gar ungewöhnlich friedvoll erschienen. Das Mädchen erinnerte sich an einen Spaziergang im Victoria Park, gemeinsam mit den Eltern und dem kleinen Bruder. Doch ihr Zeugnis war kein Uhrwerk. Zunächst verlegte sie den Aufbruch auf etwa fünf Uhr nachmittags; im Kreuzverhör sprach sie von ungefähr acht Uhr. Sie gab an, gegen elf Uhr heimgekehrt zu sein, während Doffy, der ihnen im Park begegnet war, die Gruppe gegen neun Uhr verließ und erst gegen Mitternacht nach Hause kam. Dort sah er die Familie ohne jeden sichtbaren Streit. Der Prozess vermochte diese zeitlichen Unstimmigkeiten nicht gänzlich aufzuklären; unbestritten blieb lediglich, dass das Haus wenige Stunden nach ihrer Rückkehr durch gellende Rufe aufgeschreckt wurde.
Das Kind berichtete, es habe sich nach dem Abendbrot auf dem Boden nahe dem Bett niedergelegt, in dem die Eltern mit dem Knaben schliefen. Es schlief fest, bis es die Mutter schreien hörte, der Vater habe ihr die Kehle durchschnitten. Den eigentlichen Schnitt hatte das Mädchen nicht gesehen. Als es die Augen aufschlug, sah es den Vater das Rasiermesser auf den Tisch legen; die Mutter verließ das Bett, das Hemd voll Blut. Die Anschuldigung ging allein von Sarah aus; Eliza bezeugte lediglich die Augenblicke unmittelbar nach dem Schrei.
Doffy vernahm den Aufschrei gegen halb drei Uhr morgens. Er rief Rogers vom Treppenabsatz aus an, erhielt jedoch keine Antwort. Sarah flehte um Hilfe und wiederholte, ihr Mann habe ihr die Kehle durchschnitten; das kleine Mädchen öffnete die Tür und trat mit denselben Worten heraus. Doffy erblickte den Ehemann aufrecht am Kamin und die Frau, die sich bis zur Schwelle schleppte, wo sie besinnungslos zusammenbrach. Der Nachbar eilte davon, um einen Wachtmeister und einen Wundarzt zu holen, und kehrte in die Kammer zurück, wo Dight den Angeklagten auf einem Stuhl festhielt. Auf den Dielen und im Bett sah er Blutlachen. Der Kellner hörte Rogers beteuern, sein Weib habe sich selbst die Kehle aufgeritzt, ehe sie auf ihn losgegangen sei. Dight sagte aus, er habe das Rasiermesser geschlossen und blutverschmiert neben dem Bette liegen sehen; das Mädchen hingegen glaubte wahrgenommen zu haben, wie der Vater es aufgeklappt auf den Tisch legte.
Als der Wundarzt Joseph Moore eintraf, versorgte er zunächst die Verwundungen. Die Verletzung von Rogers am Halse erwies sich als ungefährlich; jene Sarahs war verheerend. Beide wurden in das Guy’s Hospital geschafft. Der Assistenzarzt George David Deeping beschrieb bei der Frau einen tiefen Schnitt, der die innere Drosselvene eröffnet und die äußere Halsschlagader freigelegt hatte. Sie erlag ihren Verletzungen zehn Tage nach dem Überfall, am 27. Juni. Deeping führte ihren Tod auf eine Pyämie zurück, eine durch die Wunde verursachte Blutvergiftung. Die Verhandlung behandelte sie folglich nicht als am Tatort Verblichene: Das Schicksal der Frau entschied sich erst während der Tage der ärztlichen Pflege im Lazarett.
Auf dem Krankenlager hielt Sarah ihre Anschuldigung aufrecht. Das Verhandlungsprotokoll enthält eine eidesstattliche Erklärung, die ein Friedensrichter aufnahm, als die Verwundete sich bereits dem Tode nahe wähnte. Darin gab sie an, sie habe sich halb aufgerichtet, um ihren Arm unter dem kleinen Knaben hervorzuziehen, als sie plötzlich den Arm ihres Gatten um ihren Hals gespürt habe; sie habe nach ihrer Tochter gerufen und sich alsbald auf der Schwelle wiedergefunden. Zudem berichtete sie, er habe ihr den Mund verbieten wollen und abgestritten, sie verletzt zu haben. Gleichwohl bekräftigte sie, man sei ohne Hader aus dem Park heimgekehrt, habe friedlich gespeist, doch habe sie schon seit Monaten geglaubt, der Verstand ihres Mannes sei verwirrt. Sie räumte ihrerseits ein, ihm bei einem früheren Streit mit einem kleinen Tischmesser eine Wunde am Handgelenk zugefügt zu haben. Diese Worte wurden nach ihrem Ableben vor Gericht verlesen; sie waren kein Zeugnis, das eine lebende Frau unmittelbar vor den Geschworenen abgelegt hätte.
Die Datierung dieser Aussage mahnt zur Vorsicht. Die Protokollformel datiert das Dokument auf den 23. Juni, während George Hankinson, der die Antworten niederschrieb, bezeugte, er habe den Magistrat erst am 24. Juni zwischen zwölf und ein Uhr mittags ins Spital begleitet. Die Gerichtsakte löst diesen inneren Widerspruch nicht auf. Er ändert zwar nichts am Tage der Verwundung oder des Todes, die durch andere Zeugen feststehen, verbietet es jedoch, die Aufnahme des Protokolls zweifelsfrei einem bestimmten Tage zuzuweisen.
Die Anklage lautete auf vorsätzlichen Mord. Für die Verteidigung, die unter anderem von Montagu Williams geführt wurde, stand der Geisteszustand des Angeklagten im Mittelpunkt. Sein Bruder William sagte aus, James sei ihm seit Monaten sonderbar erschienen: In der Barbierstube habe er bisweilen Kunden halb rasiert sitzen lassen und vergessen, was er tat; er habe dieselben Reden unaufhörlich wiederholt und bei den Handgriffen seines Handwerks gefehlt. Der Bruder erinnerte zudem an einen Vorfall sieben Jahre zuvor, bei dem Rogers beraubt und schwer am Kopfe getroffen worden war. Er meinte, James habe sich seit jener Verwundung zusehends verändert.
Derselbe Bruder berichtete von den ehelichen Zerwürfnissen, Rogers’ Argwohn wegen der Abwesenheiten seiner Frau und den Streitigkeiten über ihren Lebenswandel. Er erwähnte namentlich Geldangebote, die ein fremder Mann Sarah gemacht haben soll – dies war freilich allein seine Schilderung, nicht die jenes Mannes. Er gab an, Rogers habe im Frühjahr seinen eigenen Barbiersalon aufgegeben und arbeite seither bei ihm. Der Arzt David Roberts hatte den Angeklagten einige Monate zuvor nach übermäßigem Branntweingenuss behandelt und ihn erschöpft vorgefunden, in einem nervösen Zustand, der ihn ein Delirium tremens befürchten ließ. Trunkenheit und Geisteskrankheit wurden in den Plädoyers freilich streng auseinandergehalten.
Der Chirurg Moore, befragt über die sogenannte „Mordmanie“, räumte ein, dass ein wahnhafter Antrieb einen Menschen dazu verleiten könne, eine geliebte Person zu töten, und dass ein Schädeltrauma solche Störungen begünstigen möge. Doch hatte er bei Rogers während der Wundbehandlung nichts bemerkt, was darauf hingedeutet hätte, dass dieser nicht bei Sinnen gewesen sei. Dr. John Rowland Gibson, der Gefängnisarzt von Newgate, trat der Verteidigung entschieden entgegen: Nachdem er den Gefangenen seit dessen Einlieferung täglich beobachtet hatte, hielt er ihn für vollkommen geistessand und erklärte, nicht die geringste Sinnestäuschung festgestellt zu haben. Auch der Spitalarzt Deeping hatte von Rogers stets klare, wohlgesetzte Antworten erhalten und während der Pflege keinerlei Auffälligkeiten wahrgenommen. Diese Beobachtungen bezogen sich freilich nicht auf die Minute der Tat.
Die Geschworenen hatten die Schilderungen des Bruders vernommen, die Kunde von einer alten Kopfverletzung und die allgemeinen Vermutungen der Ärzte über wahnhafte Triebe. Moore, Deeping und Gibson hatten bei ihren Untersuchungen jedoch keinen Anflug von Geisteskrankheit bei Rogers feststellen können. Roberts’ Zeugnis betraf lediglich eine frühere Episode von Erschöpfung infolge von Trunksucht. Am 19. August 1872 erklärten die Geschworenen Rogers für nicht schuldig wegen Unzurechnungsfähigkeit (not guilty on the ground of insanity). Der Richter verfügte seine Verwahrung, bis es der Souveränin gefalle, ein Anderes zu bestimmen. Es handelte sich weder um eine Verurteilung zu einer Zuchthausstrafe noch um einen Freispruch, der besagt hätte, die Tat habe nicht stattgefunden. Das Urteil bezeichnete die Rechtskategorie, welcher die Geschworenen den Angeklagten zuwiesen; es liefert für sich allein keine Diagnose, die sich die heutige Heilkunde zu eigen machen könnte.
An dieser Stelle brechen die Akten ab. Sie berichten nicht, was hernach aus Rogers wurde, noch wer sich der beiden verwaisten Kinder annahm. Zurück bleiben eine Frau, die zehn Tage nach ihrer Verwundung verschied, ein kleines Mädchen, das die Folgen einer Tat erlebte, deren Vollzug es nicht gesehen hatte, und zwei einander widersprechende Aussagen in einer engen Kammer. Das Urteil folgte keinem einmütigen ärztlichen Gutachten über den Wahnsinn. Es schließt den überlieferten Rechtsstreit ab, ohne die verborgenen Beweggründe zu enthüllen, die die Geschworenen zu diesem Schiedsspruch bewogen.
