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Justiz & Skandale · Russland

Der Brief vor dem Duell

In Sankt Petersburg sucht ein Stabskapitän mit seiner Gemahlin den früheren Geliebten auf, um ein Geständnis zu erzwingen. Monate voller Drohungen münden in ein tödliches Handgemenge; die Gerichtsverhandlung stellt die Version des Gatten, der Zeugen und den ärztlichen Befund einander gegenüber.

Am 26. November 1873, um fünf Uhr nachmittags, empfing der frühere Kollegienassessor Tschichatschew in seiner Wohnung den Stabskapitän N. und dessen Gemahlin. Seit Monaten verlangten die Eheleute von ihm das schriftliche Zugeständnis einer vergangenen Liaison. Eine Stunde später lag der Hausherr entseelt am Boden. Der nachfolgende Prozess sollte ein Geflecht entwirren, dessen Fäden sechs Jahre zurückreichten: was eine Ehefrau ihrem Gatten verschwiegen, was sie ihm bei ihrem späten Geständnis offenbart hatte und was beide von jenem Manne einzufordern glaubten, den sie als Urheber ihres Unglücks ansahen.

Die erste persönliche Auseinandersetzung hatte sich im August desselben Jahres in einem ländlichen Gasthof zu Aschewo zugetragen. Kapitän N. hatte seine Frau und Tschichatschew in ein Zimmer geführt und den Schlüssel umgedreht. Auf dem Tisch lagen ein Dolch und eine Pistole bereit. Frau N. verlangte von ihrem einstigen Geliebten das Geständnis, er habe sie vor ihrer Verehelichung vergewaltigt. Ihr Gatte überschüttete ihn mit Schmähungen und rief aus, eine solche Schandtat verlange Sühne. Sie erinnerte Tschichatschew an ein ehedem gegebenes Versprechen, sein Leben für sie hinzugeben, und eröffnete ihm, die Stunde sei gekommen. Er erbat Bedenkzeit. Ein Klopfen an der Tür unterbrach die Szene; der Wirt, Zereschkewitsch, trat dazwischen. Das Ehepaar reiste ab, ohne das erpresste Bekenntnis erlangt zu haben.

Die Erzählung jenes früheren Verhältnisses freilich wandelte sich mit jedem Munde. Frau N. hatte ihrem Manne anfangs eröffnet, Tschichatschew habe ihr einst Gewalt angetan. Vor den Schranken des Gerichts führte der Kapitän an, er habe seiner Gemahlin uneingeschränkt geglaubt und den ehemaligen Assessor zwingen wollen, diese Darstellung schriftlich zu bekräftigen, um ihn sodann zum Duell zu fordern. Tschichatschew wiederum schilderte in seiner durch Oberst von Raaben überlieferten Aussage eine einvernehmliche Neigung, die ihren Anfang genommen habe, als sie noch ein junges Mädchen im elterlichen Hause war. Er habe ihr damals Stillschweigen gelobt und ihrer späteren Trauung als Zeuge beigewohnt. Frau N. trat vor Gericht nicht als bloße Zeugin auf: Sie stand selbst unter Anklage, ehe sie freigesprochen wurde. Die Akten erlauben kein unumstößliches Urteil darüber, was sich im Jahre 1867 zutrug; sie verdeutlichen jedoch, welche verhängnisvolle Sprengkraft dieser Zweifel entfaltete, sobald er die Ehe vergiftete.

Nach jener ersten Begegnung verließ Tschichatschew den Flecken Aschewo. N. kehrte mit seiner Frau zurück und suchte ihn einzuholen. Der Kapitän stellte ihm nach, erfuhr jedoch, dass der Verfolgte die Provinz verlassen hatte. Die Eheleute reisten ihm gar bis ins Ausland hinterher, ehe sie nach Russland zurückkehrten. Die Briefe, die sie Tschichatschew nachsandten, überquollen von Schmähungen und Duellforderungen. In einem Schreiben, das Frau N. nach dem Diktat ihres Mannes verfasste, gebot sie ihm, sich selbst zu entleiben, um ihre Ehre reinzuwaschen. Tschichatschew erwiderte, er werde sich solchem Ansinnen niemals beugen und wisse sich gegen tätliche Angriffe zur Wehr zu setzen.

Im Hause des Kapitäns bedurfte es indessen nicht der leibhaftigen Gegenwart des Widersachers, um dessen Jähzorn anzustacheln. Das Tagebuch der Frau N. verzeichnet Phasen zärtlicher Zuneigung im steten Wechsel mit Vorwürfen, Schlägen und tiefster Erniedrigung. In einer Winternacht verließ sie das Haus und legte sich drei Stunden lang in den Schnee, in der Hoffnung, an Frost zu erkranken und zu sterben. Sie hielt schriftlich fest, wie bitter sie ihr Geständnis bereue, wie sehr sie ihren Mann fürchte und doch seine Liebe zurückzugewinnen hoffe. Diese Aufzeichnungen weisen sie nicht als bloße Rachegehilfin aus; sie zeigen eine unglückliche Frau, gefangen zwischen Furcht, Gewissensnot und jener seelischen Abhängigkeit, die das Gericht später wiederholt auf die Frage ihrer Mitschuld verengte.

Tschichatschew ahnte wohl, dass eine neuerliche Zusammenkunft ein blutiges Ende nehmen könnte. Seine Nächsten rieten ihm, die Polizei ins Vertrauen zu ziehen; er mochte sich dazu nicht entschließen. Oberst von Raaben erbot sich, dem Treffen beizuwohnen und N. um sechs Uhr zu empfangen, sobald er vom Dienst heimkehre. Die Verabredung war eindeutig: Tschichatschew sollte nur im Beisein des Obersten mit dem Kapitän sprechen; griffe N. zu Tätlichkeiten, wollte der Oberst dazwischentreten, während Tschichatschew die Dienerschaft herbeirufen sollte. Doch der Hausherr lehnte behördlichen Schutz beharrlich ab und wollte zudem verhehlen, dass sein Freund um das frühere Verhältnis wusste. Am 26. November war von Raaben vor Eintreffen der Eheleute erschöpft vom Dienst heimgekehrt und im Nebenzimmer in tiefen Schlaf gesunken. Er war zugegen, vernahm aber ihr Eintreten nicht. Tschichatschew weckte ihn mit flüsternden Worten, die Gäste seien da.

Frau N. forderte sogleich die schriftliche Antwort auf ihren Brief. Tschichatschew reichte ihr ein tags zuvor verfasstes Schreiben, worin er jede Unterhandlung verweigerte und verlangte, ihn forthin unbehelligt zu lassen. Der Kapitän riss das Papier an sich, ohne es zu lesen, forderte auf der Stelle Rechenschaft und rief zum Duell auf. Tschichatschew weigerte sich und erklärte, N. habe durch sein rüpelhaftes Gebaren zu Aschewo jedes Recht verwirkt, Genugtuung mit den Waffen zu fordern. N. schlug ihm ins Gesicht. Ein wildes Ringen hob an. Von Raaben stürzte herbei und suchte die Streitenden zu trennen; der Bedienstete Woronin warf sich ins Handgemenge und trug eine Wunde an der Hand davon. Frau N. feuerte zweimal mit dem Revolver ihres Gatten ab, ohne Tschichatschew zu treffen. Der Kapitän hingegen führte ein Messer. Zwei der sechs beigebrachten Stiche drangen tief in die Brust und erwiesen sich als tödlich.

Vor den Geschworenen im März 1874 räumte N. die Messerstiche ein, bestritt jedoch jede Tötungsabsicht. Nach seiner Darstellung sei er niedergeschlagen worden, habe im Fallen seine Klinge gezogen und in Notwehr blindlings um sich geschlagen. Die Zeugen und der ärztliche Befund straften diesen Ablauf Lügen. Woronin bezeugte, das Messer sei bereits geführt worden, ehe von Raaben den Angreifer überwältigen konnte; der Gerichtsmediziner stellte sechs Wunden fest, von denen zwei unmittelbar das Leben auslöschten. N. beharrte darauf, die Streiche geführt zu haben, als er unter seinem Widersacher lag. Die Staatsanwaltschaft wies nach, dass die Stichrichtung und die Lage des Leichnams diese Schutzbehauptung zunichtemachten.

Die Anklage beleuchtete überdies den Pfad, der zu dieser Bluttat geführt hatte. N. hatte der provinziellen Semstwo-Versammlung vorgestanden und als Friedensrichter gewirkt; seine Tatkraft trug ihm Ansehen ein, sein herrisches Wesen schuf ihm erbitterte Feinde. Die Chronik vermerkt, dass die Petersburger Gesellschaft sich der Angelegenheit bemächtigt und mancher den betrogenen Gatten verhöhnt hatte. Diese gesellschaftliche Demütigung, die nach der Rückkehr aus dem Auslande neu aufloderte, nährte seinen Zorn, ohne ihn zu rechtfertigen. N. hatte die verletzte Ehre zu einer Sache auf Leben und Tod erhoben, während seine Gemahlin die Last seines Argwohns und seiner Wut zu tragen hatte. Der Ankläger nannte ihn aufbrausend, hochmütig und in seiner Heimat unbeliebt, erklärte diese Wesensart jedoch für keineswegs schuldmindernd. Frau N. gegenüber blieb die Anklage kaum milder gestimmt: Man hielt ihr vor, das Verhältnis verschwiegen und später als Notzucht dargestellt zu haben. Der Staatsanwalt behauptete, sie habe wohlüberlegt zweimal geschossen, ersuchte die Geschworenen gleichwohl, den ungeheuren seelischen Zwang ihres Gatten zu berücksichtigen. Diese Worte gaben die Sicht der Anklagebehörde wieder; eine historische Gewissheit über die Anfänge jener Liaison vermochten auch sie nicht zu stiften.

Das Urteil schied die Schuld der beiden Gatten. Die Geschworenen befanden N. des Totschlags im Affekt für schuldig. Frau N. wurde freigesprochen. Das Gericht verurteilte den Stabskapitän zur Verbannung nach Sibirien als freier Ansiedler, ohne Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. Die Chronik fügt an, er habe dort rund zehn Jahre mit seiner Gemahlin verlebt, ehe beide mutmaßlich auf ihr heimatliches Gut zurückkehrten; dieser Heimgang bleibt eine bloße Vermutung. Tschichatschew aber kehrte nicht wieder. Sein Testament bestimmte zehntausend Rubel für die Dorfschule, die er für siebzig Kinder hatte errichten lassen, und fünftausend für seine von ihm getrennt lebende Ehefrau. Im Gerichtssaal war von Schande, Vergebung und Duell die Rede gewesen; diese Vermächtnisse bezeugen einen anderen Teil seines Daseins, der dem Wohle fremder Kinder geweiht war.

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Vollständiges Kapitel „Die Ermordung des Kollegienassessors Tschichatschew“, Druckseiten 173–216 (OCR-Zeilen 7418–9290 einschließlich; das nachfolgende Kapitel Edlingham beginnt Zeile 9292), ungekürzt eingesehen. Die Chronik schildert das Zusammentreffen vom 26. November 1873, die widersprüchlich überlieferte Vorgeschichte, den Zwischenfall zu Aschewo, die Drohschreiben, das Tagebuch der Frau N., die Ohrenzeugen der Tat sowie den Befund zweier Wundärzte. In der Hauptverhandlung vom 2. und 3. März 1874 gestand N. die Stiche zu, bestritt jedoch die Tötungsabsicht; die Geschworenen erkannten auf Totschlag im Affekt. Frau N. wurde freigesprochen. N. wurde zur Ansiedlung in Sibirien ohne Ehrverlust verurteilt. Die spätere Rückkehr des Paares wird in der Chronik ausdrücklich als Vermutung gewertet. Keine Einsicht in Aktenfaszikel, Urteilsurschriften oder Obduktionsberichte; Fraktur-OCR nicht am Bildabgleich verifiziert.

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