Am 17. März 1769 erblickte eine Frau, die im Gehölz nahe Hohenstein nach Leseholz suchte, in einer Felsenschlucht einen zwischen zwei Steinwänden ausgestreckten Mann. Nichts verriet zunächst, wer er war oder wie er in diese verborgene Falte des Geländes gelangt sein mochte. Man dachte anfangs an einen Absturz. Dieser erste Bericht über den Vorfall, der erst mehr als ein Jahrhundert nach den Ereignissen gedruckt wurde, sollte aus dem Fleischhauer Johann Bernhard Hahn einen Mörder machen. Die sächsische Justiz indes verurteilte ihn für diese Tat zu keinem Zeitpunkt.
Der Chronist des Neuen Pitaval eröffnet seine Darstellung mit den Felsen und Klüften der Sächsischen Schweiz und führt den Leser von der Landschaft unmittelbar zum Leichnam. Die Schlucht verleiht der Vermutung eines Fehltritts zunächst Plausibilität, ehe der Augenschein sie entkräftet; doch diese Kulisse ist eine Komposition des Jahres 1871, eigens arrangiert, um eine Erzählung zu formen.
Die Finderin, im Text als die Knauin bezeichnet, war tags zuvor denselben Pfad gegangen, ohne einen Toten zu bemerken. Sie schlug beim Stadtrichter Alarm. Die Bürger stiegen in den Grund hinab. Der junge Mann, von den Untersuchern auf etwa zwanzig Jahre geschätzt, trug eine saubere braune Jacke, führte jedoch weder Geld noch andere Habe bei sich. An der rechten Halsseite klaffte ein breiter Schnitt, der die Gefäße eröffnet hatte; eine zweite Wunde zur Linken glich einem Messerstich. Die Besichtigung durch den Arzt und den Wundarzt schloss den Unfall aus: Ihrem überlieferten Gutachten zufolge rührte der Schnitt von gewaltsamer Hand und hatte den Tod herbeigeführt.
Der Leichnam gab weder Namen noch Herkunft preis. Beim Begräbnis meinte eine Frau namens Hartmann, in dem Unbekannten jenen Mann wiederzuerkennen, der wenige Tage zuvor in Begleitung eines grau gekleideten Gefährten an ihrem Haus vorbeigewandert war. Den Begleiter vermochte sie nicht zu beschreiben. Die Chronik rückt diese Gestalt sogleich in die Nähe Hahns, dessen einziges Wams eben ein grauer Rock war. Doch die bloße Ähnlichkeit eines Kleidungsstücks ersetzt keine Personenfeststellung. Ein Schafknecht namens Mazig gab daraufhin an, Hahn am Abend des 15. März mit einem jungen Mann gesehen zu haben, den er allerdings nicht aus der Nähe betrachtet hatte. Diese Aussage machte einen gemeinsamen Weg denkbar; was danach geschah, erhellte sie nicht.
Die Untersuchung hätte an diesen schwankenden Bekundungen erlahmen können. Sie nahm jedoch eine neue Wendung, als man in der Schlucht, unweit der Fundstelle des Körpers, einen Hemdknopf auflas. Der Knopf passte nicht zum Hemd des Toten. Als der Richter ihn Hahn vorhielt, als sei er soeben in dessen eigener Stube gefunden worden, erwiderte dieser, er gehöre seinem Töchterlein: Ein Hausierer habe dem Kinde zwei solcher Knöpfe geschenkt, das Gegenstück liege daheim. Auf den Vorhalt, das Fundstück stamme in Wahrheit aus dem Felsengrund, erbleichte Hahn und begann zu zittern. Diese Regung mochte den Argwohn nähren; dass der Knopf tatsächlich dem Täter gehörte, erweist der Text an keiner Stelle.
Alsbald traten weitere Umstände hinzu. Am 16. März bezahlte Hahn laut Bericht vierzehn Taler bar für einen Ochsen. Nach dem Fund der Leiche, so vermerkt der Chronist, kaufte er überdies drei Kälber, ein Paar Stiefel und neue Schuhe. Den Nachbarn war nicht entgangen, dass er kurz zuvor gepfändet worden war und es ihm an barem Gelde gefehlt hatte. Auf die Frage nach der Herkunft dieser Mittel gab er Erklärungen ab, die der Bericht als unzureichend verwirft. Das Kapitel schildert ihn zudem als niedergeschlagen und schweigsam; er habe geäußert, er finde „nirgends Ruhe“. Dies sind die vom Chronisten zusammengetragenen Indizien; ein Geständnis bilden sie nicht, und als alleiniger Beweis eines Mordes genügen sie nicht.
In einer kleinen Gemeinde blieben solche Erwerbungen kein Geheimnis. Die Einwohner wussten um die Pfändung des Nachbarn, musterten dessen Ausgaben und trugen Gerüchte weiter. Der Pitaval erklärt dieses Raunen bald zur einhelligen Stimme des ganzen Landstrichs. Doch der Umschlag von bloßem Argwohn in kollektive Gewissheit ist selbst ein erzählerischer Kunstgriff: Die Chronik fasst spät zu Protokoll gegebene Stimmen zusammen und lenkt sie in ein einziges Bett.
In einer jener Nächte bemerkte eine Frau, die gegen zwei Uhr morgens heimkehrte, Licht in der unteren Stube der Hahnschen Behausung, deren Fenster verhängt worden waren. Ein Nachbar namens Hertwig fuhr durch ein Geräusch aus dem Schlaf, das er dem Sturz einer Tischplatte verglich; er meinte, Stimmen vernommen und Schein bemerkt zu haben. Keiner von beiden sah einen Leichnam. Ihre Erinnerungen stützten später die Chronologie der Anklage, doch reichten Stunde und Geräusch nicht hin, den tatsächlichen Hergang zu rekonstruieren.
Der Richter verfügte die Verhaftungen erst Anfang Juli. Hahn, seine Ehefrau Christiane Catharine und deren Mutter Gerchel wurden in Verwahrung genommen. Im Hause entdeckten die Gerichtspersonen ein großes Stück grobe Leinwand, eine Art Sack, befleckt mit Spuren, die Hahn als Blut einräumte, jedoch auf den Transport geschlachteten Fleisches zurückführte. Sein Handwerk als Schlächter verlieh dieser Einlassung alltägliche Wahrscheinlichkeit; die Flecken wurden im Bericht durch keine chemische Prüfung mit dem Blut des Getöteten verknüpft. Das Geld war nahezu gänzlich zerronnen. Die Gegenstände erregten Verdacht, wandelten sich aber nicht in einen strikten Beweis.
Im ersten Verhör bestritten die Eheleute, den Reisenden je gekannt zu haben. Da gab die Schwiegermutter Gerchel zu Protokoll, Hahn sei am Abend des 15. März mit einem Unbekannten heimgekehrt und habe diesen auf die Ofenbank gewiesen. Sie selbst sei auf ihre Dachkammer gestiegen; Gesicht und Kleidung habe sie nicht erkennen können. Am folgenden Morgen habe die Tochter ihr erklärt, der Fremde sei bereits aufgebrochen, ehe das Haus erwachte. Tage später verlangte Gerchel, mit Christiane zu sprechen: Sie finde keinen Frieden, und die Tochter solle bekennen, was sie wisse. Als die Mutter sie am 12. Juli aus der Nachbarzelle anrief, brach Christiane der Überlieferung nach zusammen und legte ein langes Geständnis ab.
Diesen Angaben zufolge hatte Hahn angekündigt, ein junger Fremder werde bei ihnen übernachten. Er habe ihn auf der Bank schlafen lassen und seine Frau nach Mitternacht geweckt, damit sie ihm leuchte. Sie behauptete, er habe ihr seinen Vorsatz eröffnet, den Schläfer zu töten und ihm sein Geld abzunehmen. Sie schilderte ihr Flehen, seine Drohung gegen sie und schließlich den Mord. Sie beschrieb den Sack, das Blut und das Fortschaffen der Leiche. Zudem gab sie an, Hahn habe zuvor zwei weitere Gewalttaten ersonnen – gegen ein Weib, das ihm Erspartes anvertraut habe, und gegen eine Steuerbotin. Diese Vorgänge, die allein aus ihrem Munde überliefert sind, gelten im Bericht nicht als erwiesene Verbrechen.
Diesem Zeugnis eignete beachtliches Gewicht: Die Frau erklärte, zugegen gewesen zu sein und dem Manne nach der Tat zur Hand gegangen zu sein. Doch setzte sie sich damit selbst der Pein und Strafe aus. Ihr Bekenntnis stand den anfänglichen Beteuerungen beider Eheleute gegenüber; Hahn selbst leugnete den Mord beharrlich weiter. Christiane wusste weder die genaue Stunde zu benennen, zu der die Leiche weggeschafft worden sei, noch den Verbleib des Geldes anzugeben. Die Nachbarn wiederum hatten nur Schatten, einen Schein oder gewöhnliche Verrichtungen bemerkt, die Tat selbst nie gesehen.
Der Bericht selbst lässt hier eine Lücke offen. Er vermerkt, der Leichnam habe am 16. März noch nicht in der Schlucht gelegen, obschon er am 17. dort gefunden wurde. Christiane vermochte nicht zu sagen, wann ihr Mann ihn hinausgetragen habe. Der Chronist mutmaßt, Hahn habe die Last erst nach seiner abendlichen Heimkehr fortgeschafft, und malt sich aus, der Mörder habe den Toten gar noch für lebendig gehalten. Er räumt indessen alsbald ein, diesen Hergang mit keinem Aktenstück belegen zu können. Diese ausdrücklich spekulative Annahme darf nicht zur gesicherten Tatsache erhoben werden. Auch der Name des Toten blieb für immer dunkel; ein Zeuge tippte auf einen Fleischergesellen namens Adam, ohne Gewissheit beizubringen.
Das Verfahren zog sich hin. Dem Bericht zufolge erließ der Schöppenstuhl zu Leipzig im Juni 1770 ein Rechtsgutachten, das die Anwendung der Folter gestattete, falls Hahn nicht gütlich bekenne. Es ging um die peinliche Befragung zur Erlangung des Geständnisses. Die Tortur wurde vollzogen, doch Hahn brach nicht zusammen; er gestand nicht. Im Januar 1771 erkannte das Gericht, dass gegen ihn nichts Weiteres zu verhängen sei und er nach Ablegung des damals vorgeschriebenen Reinigungseides zu entlassen sei. Dies war kein Freispruch, der auf dem Erweis seiner Unschuld ruhte, sondern das Ende eines Prozesses, der das rechtlich erforderliche Geständnis nicht hatte erzwingen können.
Christiane wurde zugestanden, sich durch Eid von den im Urteil ausdrücklich aufgeführten Verbrechenstatbeständen zu reinigen: Verabredung des Mordes, Zufügung der Streiche, Wegnahme des Geldes oder Fortschaffung des Körpers. Die Chronik berichtet, sie habe diesen Eid geschworen. Das Urteil vom September 1771 verurteilte sie sodann wegen der übrigen, von ihr eingestandenen Verfehlungen zu vier Jahren Zuchthaus sowie zur teilweisen Tragung der Kosten. Ihre Mutter wurde gänzlich ledig gesprochen. Das Verfahren der eidesstattlichen Reinigung besagt mitnichten, dass das Gericht jeden Umstand, von dem sie sich losschwor, als erwiesene Tatsache festgestellt hätte.
Die Überschrift des Kapitels, „Der Mörder Hahn“, entscheidet apodiktisch, was das richterliche Erkenntnis offenlassen musste. Am Ende bleibt der Wanderer ohne Namen, die Fährte des Knopfes führt zu keiner Identifizierung, und der von seiner Frau bezichtigte Mann verlässt das Gefängnis, ohne je wegen Mordes verurteilt worden zu sein. Die Sammlung von 1871 ordnet den Fall mit einer Sicherheit, die den beschriebenen Akten fremd ist. Ihre Erzählung verleiht der Anklage dramatische Wucht, doch ihr Schlussurteil greift weit über die überlieferten Beschlüsse hinaus. Es gilt daher, drei Stimmen streng zu scheiden: die Zeugen, wie das Buch sie zitiert; die Richter, wie es ihr Urteil wiedergibt; und den Chronisten, der seine Hauptfigur voreilig schuldig spricht. Wenn ein Geständnis widerrufen wird, kein Zeuge die Tat erblickte und die Folter stumm bleibt – was bleibt der Gerechtigkeit dann anderes übrig, als ihr Nichtwissen einzugestehen?
