Am Sonntag, dem 10. Januar 1875, betrat Joseph Joyau das Anwesen seines Oheims Pierre Collé im Weiler Grand-Deau, auf dem Gebiete der Gemeinde Dolus. Das Haus lag abgelegen. Der Greis, ein sechzigjähriger Landmann, lag entseelt auf dem Estrich. Wie die Gazette berichtet, war er am Kopf und im Antlitz von schweren Streichen getroffen worden, und sein Blut war in Strömen vergossen worden. Nach dem Befund der Ärzte und der Leichenschau fiel die Mordtat in die vorangegangene Nacht zum Sonnabend, dem 9. Januar, kurz nach dem Mahle.
Aus den Wunden rekonstruiert der Bericht die Abfolge der Hiebe: Zunächst sei das Gesicht mit einem Werkzeug getroffen worden, das einem stumpfen Spitzhammer glich, sodann der Scheitel und schließlich der Hinterkopf, als Collé bereits zu Boden gestürzt war. Das Blatt bestimmt auch die mutmaßliche Stunde, indem es den Umstand unverdauter Speisenreste im Magen mit der Gewohnheit des Opfers verknüpft, sich früh zur Ruhe zu begeben. Das Bett war unberührt. Dies sind die von der Gazette überlieferten Folgerungen, nicht ein unabhängig hiervon erhaltenes medizinisches Gutachten.
Der Verdacht wandte sich bald gegen Charles Normandin, den Schwager Collés. Er zählte zweiundfünfzig Jahre, bewirtschaftete ein Gut in Les Chasseries und war mit der Schwester des Erschlagenen vermählt. Am 20. Januar ließ die Untersuchungsbehörde ihn festsetzen. Das Blatt zeichnet ihn als arbeitsamen und wohlhabenden Mann, der sich indessen durch den Zukauf mehrerer Grundstücke verschuldet hatte; er soll dem Bericht zufolge Verbindlichkeiten von rund zwölftausend Francs getragen haben. Wiederholt habe er Collé bereits um Beistand ersucht.
Wenige Tage vor der Tat hatte Normandin abermals tausend Francs von ihm gefordert, was Collé jedoch abschlug. Laut der Gazette entspann sich daraufhin ein heftiger Wortwechsel voller Kränkungen. Seiner Nichte, der Tochter Joyau, soll Collé hernach anvertraut haben, er werde keinen Fuß mehr über die Schwelle seines Schwagers setzen. Das Blatt unterstellt Normandin tiefen Groll und führt noch ein weiteres mögliches Motiv an: Es hieß, Collé trage sich mit Heiratsabsichten. Zwar hatte der Greis seine Güter bereits unter seine beiden Schwestern aufgeteilt, doch hätte er im Falle einer Eheschließung deren Nutzung wieder an sich ziehen können. Der Bericht erwähnt hierzu kein Geständnis Normandins. Er reiht Schuldenlast, Zwietracht und Dorfgerüchte aneinander, um das Aufkommen des Verdachts zu begründen.
Am Sonnabend, dem Tag der Tat, verbrachte Normandin die Stunden auf einer Baustelle, die er unweit von Collés Haus betrieb. Die Arbeiter verließen das Werk gegen halb sechs Uhr abends. Das Journal vermerkt, die Sonne sei bereits um einundzwanzig Minuten nach vier Uhr untergegangen, und hebt hervor, dass Normandin sich nicht mit ihnen entfernt habe. Erst zu vorgerückter Stunde, so der Bericht, sei er daheim eingetroffen.
Eine erste Zeugin, die Witwe Henry, bekundete, sie habe das Pferd Normandins noch geraume Zeit nach dem Weggang der Gesellen in einem Luzernefeld nahe dem Bau angebunden stehen sehen. Zwischen sechs und halb sieben Uhr begegnete ihm Pierre Chailloleau zu Fuße, ohne Pferd. Am Arme trug er einen Holzeimer oder einen Spankorb, der innen weiß gebleicht war und aus dem der Stiel eines Werkzeugs ragte. Seine Schritte führten ihn in Richtung Dolus, mithin geradewegs zum Haus seines Schwagers.
Normandin beteuerte, er sei fast gleichzeitig mit den Werkleuten aufgebrochen und geradewegs heimgekehrt. Zunächst leugnete er, Chailloleau getroffen zu haben; später erklärte er, sollte eine solche Begegnung stattgefunden haben, so erinnere er sich nicht mehr daran; womöglich habe er dem Ehepaar Pigeat Geräte überbracht. Die Pigeats jedoch versicherten, ihn nicht zu Gesicht bekommen zu haben. Chailloleau hingegen wollte sich genau an die gewechselten Worte entsinnen. Die Gazette führt diese Aussagen als unumstößliche Widerlegungen an, ohne freilich die Verhöre in ihrem vollen Wortlaut wiederzugeben.
Der Holzeimer lenkte die Ermittlungen zurück auf den Bauplatz. Ein Gefäß, das ehedem Kalk enthalten hatte und auf dessen Boden weiße Holzspäne lagen, war am Tatort beschlagnahmt worden. Der junge Joyau erkannte darin ein Eigentum seines Oheims; auch ein Arbeiter hatte einen solchen Eimer in einem Nebengelass des Rohbaus erblickt. Die Zeitung mutmaßt, Normandin habe ihn bei Collé geholt – sei es mit oder ohne dessen Willen – und habe ihn zurückgetragen, als Chailloleau ihn sah. Das Blatt malt sich sodann einen neuerlichen Streit und einen mörderischen Wutausbruch aus. Doch weder die Zeugin Henry noch Chailloleau gaben an, Normandin in Collés Haus eintreten gesehen zu haben; ein Augenzeuge der Bluttat selbst wird in dem Bericht nicht genannt. Diese Verknüpfung bleibt eine Behauptung der Anklage, wie sie von der Gazette kolportiert wurde.
Die Frage einer Vorbedachtheit bleibt selbst in den Spalten des Blattes unsicher. Der im Gefäß bemerkte Werkzeugstiel mochte zwar den Verdacht nähren, Normandin habe sich eigens mit einer Waffe versehen; doch habe die Untersuchung, so räumt das Blatt ein, hierüber keine Gewissheit erlangt. Der Zweifel habe dem Angeschuldigten zugutekommen müssen. In den erhaltenen Textpassagen wird das Werkzeug nicht eindeutig als die Mordwaffe identifiziert.
Ein weiteres Belastungsmoment bildete das Fehlen bestimmter Kleidungsstücke. Normandin soll drei Kittel besessen haben: einen fast neuen für den Sonntag, einen an den Ellbogen verschlissenen für die Werktage und einen dritten, gänzlich abgetragenen für die Stallarbeit. Den Richtern wurden jedoch nur zwei vorgelegt. Die Gazette behauptet, der alltäglich getragene Kittel – jener mithin, den er am Tattag angehabt haben müsste – sei ebenso verschwunden wie die Hose der vorangegangenen Tage. Das Blatt wendet dieses Fehlen gegen den Angeklagten und mutmaßt, die Stücke hätten Spuren getragen. Von einer chemischen Untersuchung, die Blut an den vermissten Gewändern nachgewiesen hätte, berichtet es indessen nicht.
Tags nach Collés Tode bemerkten etliche Zeugen am Kragen von Normandins weißem Hemd, im Nacken, einen leichten Flecken. Er kehrte soeben aus Le Château zurück, wohin er sich zum Rasieren begeben hatte; sein Hemd schien frisch angelegt. Die Gazette vermerkt, die Spur habe nicht wie ein Spritzer ausgesehen, sondern eher wie der Abrieb eines blutbefleckten Gegenstands. Aus dieser Schilderung lässt sich mithin kein wissenschaftlich gesicherter Befund ableiten.
Zeugen vernahmen überdies, wie er den Tod Collés mit einem „Schlagfluss“ nach den Strapazen des Steineklopfens am Vortag zu erklären suchte. Als später die Träger der Leiche von Hieben gegen das Haupt sprachen, soll Normandin erwidert haben, „an anderer Stelle dürfe er keine Wunden haben“. Der Artikel hebt hervor, diese Worte seien noch vor der Leichenschau gefallen. Er führt den Satz nicht als Geständnis an, sondern reiht ihn in die Kette der Verdachtsmomente ein.
Der Bericht wendet sich alsdann von den Voruntersuchungen direkt den Verhandlungen vor den Assisen zu, ohne die einzelnen Zeugenaussagen im Detail wiederzugeben. Die Anklageschrift legte Normandin zur Last, Collé am 9. Januar in Dolus vorsätzlich getötet zu haben. Der erste Sitzungstag war der Verlesung der Anklage und dem Verhör des Angeklagten gewidmet. Am Freitag wurden die Zeugen vernommen, am Sonnabend folgten die Plädoyers. Herr Denis vertrat die Anklagebehörde, Rechtsanwalt Laverny führte die Verteidigung. Der Text fasst diese drei Tage in wenige Zeilen zusammen: Weder die Zeugenaussagen des Freitags noch die Gründe der Verteidigung oder die Erwägungen der Geschworenen werden ausgeführt.
Nach langer Beratung sprachen die Geschworenen Normandin schuldig, billigten ihm jedoch mildernde Umstände zu. Der Gerichtshof verurteilte ihn zu fünfzehn Jahren Zwangsarbeit; worin die mildernden Umstände bestanden, verschweigt der Bericht. Das Urteil entschied die Rechtsfrage; es erhebt jedoch nicht jede von der Zeitung gezogene Verbindung – den Holzeimer, die fehlenden Kleider, den Fleck am Kragen, die Schulden oder den Heiratsplan – zu einer unumstößlich erwiesenen Tatsache. Diese Indizien verleihen der Chronik ihren Fortgang von der Auffindung Collés bis zum Richterspruch, doch das genaue Gewicht jedes einzelnen Elements bleibt in den erhaltenen Spalten im Dunkeln.
