Glaubt man der Anklageschrift, so war ein Koffer aus Kampferholz in den Flammen verschwunden, Kisten hatten die Schwelle anderer Häuser überquert und zwei kostbare Hüte ein neues Haupt geziert. Vor Gericht war überdies von verschenkten Kleidern die Rede, die man zu Kindergewändern umgeschneidert hatte. Am 28. April 1874 forderte die Justiz vor dem Schwurgericht des Départements Seine drei Personen auf, sich über diese Wanderung der Güter zu erklären. Anna Finsterer war Zofe; François-Thomas Denis und Jeanne Feutry versahen den Dienst als Concierges. Die Anklage hatte sie auf dieselbe Bank gesetzt. Der Urteilsspruch sollte sie wieder trennen.
Die Affäre hatte im Schatten eines weitaus berühmteren Namens ihren Anfang genommen. Marcariantz, ein Hochstapler, dessen mondäne Verbindungen und Vorliebe für Brillanten die Gazette damals ausführlich schilderte, war Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens. Eine in diesem Rahmen angeordnete Durchsuchung führte die Ermittler am 15. Dezember 1873 in das Zimmer, das die Eheleute Finsterer beim Grafen von Luzarraga in der Rue de Presbourg bewohnten. Man suchte nach den Spuren eines Betrugs; gefunden wurde, den Worten der Anklage nach, der reiche Hausrat zahlloser Dienstbotendiebstähle.
Das Inventar reichte von Tafelsilber bis zu Spitzen, von Bronzearbeiten zu Geschmeide, von Tischwäsche zu erlesener Kleidung. Es hätte beinahe genügt, ein ganzes Hausstandsanwesen einzurichten – vorausgesetzt, man fragte nicht danach, wem ein jedes Stück gehörte. Zwölf Silberbestecke, drei Becher, Messer mit Elfenbeingriffen, Schatullen, Medaillons: Der Graf erkannte einen Großteil der Gegenstände sogleich wieder. Andere wurden in angemieteten Zimmern in der Rue de Galilée, der Rue des Charbonniers und der Rue de Tilsitt beschlagnahmt. Der kleine Hausstand besaß viele Adressen.
Anna Finsterer stand seit 1867 im Dienst Luzarragas. In der Verhandlung erinnerte der Vorsitzende an eine sechsmonatige Abwesenheit der Herrschaft: In einen sonst verschlossenen Trakt der Wohnung hatte sie allein Zutritt, versehen mit einem Schlüssel, den die Hausherrin ihr einmal wöchentlich überließ. Das Vertrauen nahm so eine greifbare Gestalt an – ein steter Zugang zu Gemächern, in denen die Eigentümer nicht über jeden Gegenstand Buch führten. Finsterer räumte die Entwendungen ein. Auf die Frage, was sie mit all diesen Schätzen anzufangen gedachte, fiel ihre Antwort von bemerkenswerter Schlichtheit aus: Sie habe sie in ihren kleinen Hausstand einbringen wollen.
Der Gerichtspräsident setzte die Aufzählung fort. Nach den Uhren und Ringen folgten ein silberner Trinkbecher, ein Florentiner Strohhut und weiteres Geschirr. Der Graf hatte überdies ein Lager angemietet, um einen Teil seiner Einkäufe unterzubringen; Finsterer pflegte diesen Ort gemeinsam mit den anderen Dienstboten aufzusuchen. Der gerichtliche Vortrag zeichnete Gelegenheiten und Zugänge nach, während das Verhör unnachgiebig auf dieselbe Frage zurückkam: Wie hatte eine Magd es vermocht, derart viele Güter aus dem Hause ihres Herrn in das ihrige zu schaffen?
Ihr Ehemann saß nicht mehr auf der Anklagebank. Die Voruntersuchung hatte sich auch gegen ihn gerichtet, doch war er noch vor Eröffnung des Prozesses verstorben. Seine Frau beteuerte, er habe von den Diebstählen niemals etwas geahnt. Die Anklageschrift hielt dieser Verteidigung die im gemeinsamen Schlafgemach angehäuften Besitztümer entgegen, ferner Mieten, die er beglichen haben soll, und die beiden Panamahüte Luzarragas, die er getragen hatte. Er soll diese Hüte bei der Beschlagnahme gar als sein Eigentum beansprucht haben. Die Gerichtszeitung hält diese Vorwürfe fest; sie vermerkt jedoch kein gegen den Verstorbenen ergangenes Urteil in dieser Sitzung.
Die Akte barg indessen einen Reichtum, den die Anklage nicht ohne Weiteres dem Diebesgut zuschlagen konnte. Inhaberpapiere im Werte von rund sechzigtausend Francs waren bei den Eheleuten sichergestellt worden. Finsterer hatte diese als Ertrag seiner redlichen Arbeit, seiner Ersparnisse und glücklicher Spekulationen an der Börse ausgegeben. In diesem Punkt räumte die Anklageschrift ein, es gebe keinen Beweis dafür, dass er die Unwahrheit gesagt habe. Inmitten eines derart verfänglichen Inventars verdient dieser Vorbehalt Beachtung: Der Verdacht, der über einer Kammer schwebt, beweist für sich genommen noch nicht die Herkunft jedes einzelnen Gegenstands, der sich darin befindet.
Hinsichtlich des profaneren Hausrats reichten andere Wiedererkennungen weiter zurück. Im Jahr 1866, vor ihrer Zeit bei Luzarraga, hatte die Kammerjungfer im Dienst des venezolanischen Generals Pedro Rojas gestanden. Bereits damals hatten Entwendungen Argwohn erregt. Unter den Beschlagnahmen des Jahres 1873 erkannte der einstige Dienstherr einen Kissenbezug und zwei Handtücher wieder, die sein Monogramm trugen. Finsterer gestand, diese Stücke an sich gebracht zu haben, bestritt jedoch die übrigen Diebstähle, die man ihr zur Last legte. Die gezeichnete Wäsche hatte ihrem Eigentümer länger die Treue gehalten als die wechselnden Herrschaftshäuser ihrer Dienerin.
Es blieb zu klären, was die Concierges gewusst und getan hatten. In der Rue de Galilée hatten Denis und Feutry die Koffer Finsterers in Empfang genommen. Nach Darstellung der Anklage hatte diese ihnen nach ihrer Festnahme eingeschärft, die Kisten beiseitezuschaffen. Sie hätten vor dem Kommissar geleugnet, dass sie ein Zimmer bei ihnen bewohne, Behältnisse aufgebrochen, den Kampferholzkoffer verbrannt und die übrigen Stücke zu einem Bekannten in die Rue des Charbonniers verbracht, deklariert als Frachtgut für die Eisenbahn. So lautete die These der Staatsanwaltschaft; allein die Anwesenheit der Angeklagten im Gerichtssaal genügte nicht, um sie in ein Urteil zu verwandeln.
Denis erklärte, er habe anfangs weder vom Umfang der Reichtümer der Zofe noch von deren Herkunft Kenntnis gehabt. Er räumte ein, durch den Kommissar gewarnt worden zu sein, und schilderte die darauf folgende Bestürzung. Der Vorsitzende mochte dieser Rechtfertigung kaum Gehör schenken: Ein ehrlicher Mann, so hielt er ihm entgegen, hätte die Güter unverzüglich herausgegeben. Denis bestritt, die Koffer versteckt zu haben, um einen Diebstahl zu bemänteln. In diesem Wortwechsel wurden die Handlungen stets an ihren Absichten gemessen: Furcht empfunden zu haben, Gegenstände dem Zugriff der Nachforschungen entziehen zu wollen und wissentlich an einem Diebstahl mitzuwirken, waren keineswegs gleichbedeutende Tatbestände.
Jeanne Feutry musste sich über die empfangenen Kleider verantworten. Finsterer habe ihr vorgegeben, diese seien für bedürftige Bekannte bestimmt; Feutry habe sie behalten, um ihrer Tochter daraus Röcke zu fertigen. Sie leugnete das Geschenk nicht. Doch sie bestritt, gewusst zu haben, dass der gesamte Besitz der Schenkerin aus Diebstählen stammte. Was den Transport der Koffer betraf, so bestätigte ein Dienstmann, dass er der Hilfe eines Gehilfen und eines Handkarrens bedurft hatte. Das Botenlohn von acht Francs, über das im Saal gestritten wurde, ließ sich somit ganz alltäglich erklären, anstatt zwingend als Lohn einer Mitschuld zu gelten.
Auf die Frage des Vorsitzenden, weshalb sie zunächst behauptet habe, es befänden sich keinerlei Gegenstände bei ihr, gab sie eine Antwort, die zunächst am Gegenstand vorbeizugehen schien: Sie sei nicht verheiratet. Dann erst präzisierte sie, sie habe nicht als Zeugin vorgeladen werden wollen, um Namen, Vornamen „und das Übrige“ zu Protokoll geben zu müssen. Der Sitzungsbericht belässt diese Einlassung in ihrer ganzen Befangenheit. Er zeigt eine Frau, die die Bloßstellung ihrer persönlichen Lebensumstände fürchtete; er erlaubt weder, ihr ein umfassenderes Geständnis anzudichten, noch anstelle der Geschworenen über das Gewicht dieser Scham zu richten.
Die Verhöre hatten den Lebenswandel der Angeklagten eingehend berührt. Was Feutry betraf, führte der Vorsitzende ungünstige Auskünfte an und erwähnte Nachbarn, die ihre Festnahme mit Genugtuung aufgenommen hätten. Ein Entlastungszeuge zeichnete indessen ein grundlegend anderes Bild. Chantepie, der Eigentümer des Hauses, in dem die beiden Pförtner arbeiteten, hatte sie während der Belagerung und der Kommune erlebt. Seiner Aussage nach hatten sie bedeutende Werte gerettet und Plünderungen durch die Aufständischen verhindert. Er hatte eigene Erkundigungen im Viertel eingezogen, nannte sie geachtet und erklärte sich bereit, sie sogleich wieder in Dienst zu nehmen, sollten sie freigesprochen werden.
Dasselbe Tor, dieselben Hüter, zwei Gesichter. Für die einen waren es Concierges, die Beute beiseiteschaffen halfen. Für Chantepie waren es Personen, die ein Haus unter widrigsten Umständen verteidigt hatten. Ein Soldat namens Klein stellte Denis ebenfalls ein gutes Zeugnis aus. Diese Leumundszeugnisse bewiesen für sich allein zwar keine allgemeine Unschuld; sie mahnten den Zuhörer jedoch, die Gewissheit eines Verhörs nicht mit der Unanfechtbarkeit der Tatsachen zu verwechseln.
General Rojas, obgleich ordnungsgemäß geladen, erschien nicht. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Ordnungsstrafe wegen seines Ausbleibens, und der Gerichtshof verhängte eine Geldbuße von einhundert Francs. Es folgten der Strafantrag, die drei Plädoyers der Verteidigung und das Resümee des Präsidenten. Die Geschworenen bejahten die Schuldfragen für Finsterer und verneinten sie für Denis und Feutry. Die beiden Concierges wurden freigesprochen. Die Zofe wurde zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt.
Das Gerichtsblatt schweigt über die inneren Beweggründe dieses Richtspruchs. Man vermag den Freispruch weder einem einzelnen Zeugen noch einem Kinderkleid oder den acht Francs des Karrenführers zuzuschreiben. Festhalten lässt sich indessen, was der Prozess hinterlässt: eingestandene Diebstähle, ein über mehrere Quartiere verstreutes Inventar, missbrauchtes Vertrauen und zwei Angeklagte, deren Schuld die Anklagebehörde nicht zu beweisen vermochte. Der glänzende Name Marcariantz hatte ein mondänes Nachspiel verheißen. Am Ende gehörte die entscheidende Szene einem Schlüssel, verschenkten Gewändern und Koffern, deren Anwesenheit ein jeder vor den Schranken des Gerichts zu rechtfertigen hatte.
