Am Sonntag, dem 25. Juli 1655, betritt ein Bettler in Begleitung eines Knaben die Hauptkirche von Vernon. Einige Einwohner glauben, in dem Kind den verschollenen Sohn einer ortsansässigen Witwe zu erkennen. Andere vermögen ihn nicht wiederzuerkennen. Die Ähnlichkeit schlägt manche Zeugen in ihren Bann; sie beendet den Streit jedoch keineswegs. Der Vater beharrt darauf, der Knabe sei sein leiblicher Sohn. Die mutmaßliche Mutter weist ihn von sich. Bevor das Parlement de Paris ein Urteil fällt, macht diese umstrittene Identifizierung aus einem Vorübergehenden einen Verdächtigen, aus einem Kind ein öffentliches Streitobjekt und aus einer Mutter eine Angeklagte.
Die Angelegenheit nimmt ihren Anfang mit einer Abwesenheit. Jeanne Vacherot hatte sich im Mai 1640 mit Lancelot le Moine, Notar am Châtelet zu Paris, vermählt. Dem Paar wurden drei Söhne geboren: Pierre, Jacques und Louis. Als Lancelot im Januar 1649 verstarb, bestimmte sein Testament Jeanne zur Vormünderin. Sie zog die Knaben in Paris auf. Im September 1654 führten Geschäfte sie nach Vernon. Sie nahm den Jüngsten, Louis, mit sich und beließ den vierzehnjährigen Pierre sowie den zehnjährigen Jacques in der Obhut ihrer Großmutter und einer Magd. Die beiden Älteren entflohen gemeinsam mit den Söhnen eines Bürgers namens Coustard. Die Kinder Coustards wurden zu ihrem Vater zurückgeführt. Pierre und Jacques jedoch blieben verschollen.
Nach ihrer Rückkehr suchte Jeanne nach ihren Söhnen. Pitaval berichtet, dass sie auf den Stufen des Hôtel-Dieu einem Armen samt seinem Kinde begegnete. Sie meinte, in den Zügen des Knaben solche von Jacques zu erblicken, bemerkte jedoch zugleich Unterschiede. Sie reichte dem Vater ein Almosen, vertraute ihm die Erkennungszeichen des vermissten Kindes an und bat ihn, auf seinen Wanderungen Nachforschungen anzustellen. Dieser erste Wechsel von Worten trug keineswegs das Gepräge einer Wiedererkennung. Er ließ eine Möglichkeit im Raum: Der Knabe mochte Jacques sein oder ihm bloß gleichen.
Jeanne erstattete am 12. Mai 1655 Anzeige wegen des Verschwindens ihrer beiden Söhne. Zwei Monate darauf kehrte der Bettler mit dem Knaben nach Vernon zurück. Die Überlieferung nennt ihn Jean Monrouisseau, das Kind Louis. In der Kirche erblicken Einwohner, die Jacques kannten, in diesem Antlitz den Beweis, auf den sie gewartet hatten. Die Kunde verbreitet sich rasch. Binnen kurzem gilt Jeanne in ihren Augen als eine Rabenmutter, die im Einvernehmen mit dem Bettler handle, um das Kind von seiner Familie fernzuhalten.
Die Menge rottete sich vor der Herberge zusammen, in der Monrouisseau und sein Sohn Quartier bezogen hatten. Der königliche Prokurator war zur Stelle; der Bericht sollte ihm später zur Last legen, dem Aufruhr nicht gewehrt zu haben. Der Vater wird festgenommen. Der Richter lässt ihn ohne vorherige Eintragung ins Gefängnisregister einkerkern und legt ihm, dem Bericht Pitavals zufolge, Fußfesseln an. Der Knabe wird ins Spital verbracht. Man lässt Jeanne zu einer Gegenüberstellung herbeirufen. Sie wird durch ein Spalier schmähender Einwohner geführt. Vor Gericht erklärt Monrouisseau, der Vater zu sein; das Kind nennt Jeanne seine Mutter. Diese verharrt dabei und leugnet ab, dass der Knabe ihr Sohn sei.
In diesem Widerspruch verstrickt sich das Verfahren. Eine sogenannte hitzige Wiedererkennung scheint der Menge recht zu geben; Jeannes Weigerung wiederum scheint den Verdacht gegen sie zu erhärten. Doch die Umstände der Konfrontation sind umstritten. Nach den Darlegungen der Anwälte der Witwe könnte der Knabe von den Fragestellenden beeinflusst worden sein. Das Kind wird nicht unter Eid genommen; die Akten erlauben es an dieser Stelle nicht, sein Alter mit Sicherheit festzusetzen. Es wird zunächst bei einer Verwandten, der Witwe Cretté, untergebracht und verbleibt im Umgang mit Personen, die bereits fest glauben, er sei Jacques. Monrouisseau beharrt auf seiner Vaterschaft und fordert seinen Sohn. Noch am selben Abend bricht Jeanne nach Paris auf. Pitaval berichtet, dass Einwohner nach ihrer Abreise die Fenster ihres Hauses einwarfen.
Die Akte schwoll an und verlagerte sich auf ein anderes Terrain. Am 29. Juli wurde auf Antrag des königlichen Prokurators eine Untersuchung eingeleitet. Ein Untervormund, Claude le Moine, verlangte Ermittlungen gegen Jeanne und ließ den Bettler als Entführer darstellen. Am 11. August sprach der Richter dem Knaben einen Unterhaltsbeitrag von hundert Livres zu. Jeanne legte Berufung ein. Am 12. August gestattete das Parlement de Paris ihr, das Verfahren anzufechten, und untersagte jede anderweitige Verfolgung. Vernon unterstand indessen dem Parlement der Normandie; die örtlichen Richter erkannten die Autorität des Pariser Gerichtshofs nicht ohne weiteres an. Pfändungen wurden gegen Jeannes Pächter erwirkt. Der Streit um die Kindschaft wuchs sich zu einem Kompetenzkonflikt der Gerichtsbarkeiten aus.
In Paris wurden Monrouisseau und sein Sohn von Lamoignon, dem damaligen Maître des requêtes, verhört. Das Kind erkannte Monrouisseau als seinen Vater an. Die Darstellungen wichen erneut voneinander ab: In Vernon hatte das Kind Jeanne bezeichnet; in Paris leugnete es sie ab. Ein Erlass des Staatsrats, im Texte Pitavals auf den 2. Juni 1656 datiert, verwies die Parteien schließlich vor das Parlement de Paris. Der Gerichtshof hatte nun jene Berichte anzuhören, welche das Gerücht vor Ort zu einem einzigen verschmolzen hatte.
Ein neues Beweisstück brachte der Älteste bei. Pierre le Moine kehrte nach Jahren des Umherirrens zu seiner Mutter zurück. Er berichtete, er und Jacques hätten Paris verlassen und nahe Saint-Waast um Almosen gebeten. Ein Edelmann namens Montaud habe sie etwa zwölf Tage lang beherbergt. Jacques sei erkrankt und gestorben, so der Bericht Pierres. Das Kapitel führt Begräbnisscheine an, die zur Stützung seines Berichts vorgelegt wurden; einer davon wird als vom Pfarrer, von Montaud, örtlichen Einwohnern und barmherzigen Brüdern unterzeichnet beschrieben. Pierre gab an, daraufhin geflohen zu sein und als Vagabund gelebt zu haben, ehe er nach Paris zurückkehrte. Für Jeanne erklärte diese Rückkehr das Verschwinden von Jacques, ohne aus Monrouisseaus Sohn ihr eigenes Kind zu machen.
In der Verhandlung traten in den Plädoyers Beweise gänzlich verschiedener Art gegeneinander an. Der Anwalt Jeannes stützte sich auf den Ehevertrag ihrer Eltern, den Taufschein von Jacques, das Testament Lancelots und jene Bescheinigungen, die seinen Tod nahe Saint-Waast belegen sollten. Er hob hervor, dass der Bettler und sein Sohn von etlichen Zeugen als Vater und Sohn erkannt wurden und dass Jeanne den Knaben nicht als den ihrigen beansprucht habe. Monrouisseaus Anwalt legte dieselben Umstände als Titel einer ununterbrochenen Filiation dar: den Taufschein seines Sohnes, seine eigene Lebensgeschichte, die Verhöre des Kindes und die Beständigkeit seiner Forderung. Er schilderte die Einkerkerung ohne Registereintrag und focht die Art und Weise an, wie die Untersuchung in Vernon geführt worden war.
Die Zeugen aus Vernon sprachen mit ungleichen Zungen. Mägde, Nachbarn, Verwandte, Pächter und Handwerker erklärten, Jacques wiederzuerkennen; manche beriefen sich auf seine Ähnlichkeit, andere auf eine Narbe oder Erinnerungen an das Hauswesen. Andere Zeugenaussagen, darunter jene der Witwe Cretté, vermochten das Kind nicht wiederzuerkennen oder erinnerten an Jeannes mütterliche Zuneigung zu ihren Söhnen. Die Narbe wurde zum Indiz, doch die Zeugen waren uneins über den Zeitpunkt, zu dem die Verletzung beigebracht worden sein sollte. Das Kind war bei Vernehmungen anwesend gewesen, was die Befürchtung nährte, es habe die Antworten der Erwachsenen aufgeschnappt. Die Plädoyers boten somit kein klares Bild, das den Fall auf der Stelle zu lösen vermocht hätte: Sie stritten um den Wert einer jeden einzelnen Wiedererkennung.
Der Lieutenant-général von Vernon, Louis Mordant, verteidigte sein Handeln. Er beteuerte, bei Beginn der Angelegenheit nicht zugegen gewesen zu sein, und behauptete, mehrere Richter hätten die beanstandeten Entscheidungen getroffen. Auch der königliche Prokurator rechtfertigte sich. Der gegen die Amtsträger erhobene Verdacht lautete, sie hätten sich an Jeanne rächen wollen, da sie sich geweigert habe, ihnen ein Gut zu verkaufen. Pitaval berichtet von diesen Anschuldigungen, aber auch von deren Bestreiten und dem Einwand, das Verfahren sei einer übereilten Überzeugung entsprungen, nicht aber einem erwiesenen Komplott.
Der Generalprokurator des Parlements, Bignon, wog die beiden Möglichkeiten ab. Die Urkunden Monrouisseaus und das wiederholte Zeugnis des Kindes vermochten dessen Filiation zu begründen; die Akten Jeannes und die bezüglich Jacques beigebrachten Bescheinigungen wogen in die andere Richtung, ohne indessen alle Zweifel zu zerstreuen. Auf der anderen Seite versicherten einundzwanzig Zeugen aus Vernon, der Knabe sei Jacques; doch ihre Erinnerungen, ihre Interessen und ihre Nähe zu den Richtern standen zur Debatte. Die Menge, die am ersten Sonntag so gewiss schien, bot keinen von ihrem anfänglichen Glauben unabhängigen Beweis.
Das Parlement de Paris fällte sein Urteil am Donnerstag der Passionswoche des Jahres 1659 unter dem Vorsitz Lamoignons. Pitaval zufolge hebt der Gerichtshof die Berufungen auf, ordnet die Freilassung Monrouisseaus und die Tilgung seines Eintrags im Gefängnisregister an; Louis soll ihn als seinen Vater anerkennen und ihm gehorchen, während die hinterlegte Summe an Jeanne zurückzuerstatten ist. Pitavals Schlussbetrachtung besagt, dass die Rechtstitel und der ununterbrochene Besitzstand des Bettlers, gestützt auf einen schriftlichen, »wenn auch unvollkommenen« Beweis für den Tod von Jacques, die gegenteiligen Auskünfte überwogen hätten. Das Urteil verwandelt in dem uns überlieferten Wortlaut die Privaturkunden nicht in eine unanfechtbare Gewissheit.
In Vernon hatten mehrere Wiedererkennungen zunächst den Fall zu entscheiden geschienen; andere Stimmen widersprachen ihnen freilich sogleich. Vor dem Parlement genügten sie nicht, um Monrouisseaus Rechtstitel umzustoßen. Der Urteilstenor verfügt keine materielle Übergabe des Knaben; er gebietet Louis, Monrouisseau anzuerkennen und ihm als seinem Vater zu gehorchen. Was Jacques betrifft, so wurden Pierres Bericht und zwei Privatscheine als Stütze herangezogen, doch ihr Datum, ihre Abfassung und selbst der Begräbnisort bleiben umstritten. Pitaval selbst bezeichnet diesen Beweis als »schriftlich, obschon unvollkommen«. Das Kapitel erlaubt es mithin nicht zu behaupten, wo Jacques seine letzte Ruhe fand, noch die gesamte Darstellung seines Todes zur feststehenden Tatsache zu erheben. Am Ende des Verfahrens verbleibt ein klares Urteil – und eine Familiengeschichte voller Dunkelheiten.
