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Justiz & Skandale · Deutschland

Der Korb am Flutgraben

Am 7. November 1854 kehrt Karl Wilhelm Albert Biermann allein zurück, nachdem er seine Kinder zum Schlesischen Tor geführt hat. Die Chronik des Pitaval zeichnet die Untersuchung, die lückenhaften Geständnisse, die Sachbeweise und den Prozess vor dem Berliner Schwurgericht vom 2. und 3. Juli 1855 nach. Die Geschworenen sprechen ihn des Mordes schuldig und erklären ihn für zurechnungsfähig; das Gericht verurteilt ihn zum Tode. Das Motiv bleibt umstritten und wird den Prozessparteien zugeschrieben, statt als gesicherte Tatsache zu gelten.

Am 7. November 1854 kehrte Pauline in die Berliner Wohnung ihrer Schwester zurück und fand weder ihren Schwager noch die Kinder vor. Eines der Kinder war kurz zuvor zu Bett gebracht worden; ein Wäschekorb fehlte. Noch ließ sich die Abwesenheit durch einen Botengang erklären, bis die Familie mit der Suche begann. Der später im Pitaval veröffentlichten Gerichtsnotiz zufolge erschien Karl Wilhelm Albert Biermann ohne die Kleinen im Haus seiner Eltern und erwiderte seiner Mutter, die nach ihnen verlangte, er habe sie getötet. Seiner Frau, die dieselbe Frage stellte, versprach er, sie holen zu gehen. Daraufhin begab er sich aus freien Stücken zur Polizeidienststelle.

Dieser Bericht hebt mit einem Zahlenrätsel an. Zunächst ist von vier kleinen Kindern die Rede, woraufhin das zu Bett gebrachte Kind als das fünfte bezeichnet wird. Der restliche Teil des Kapitels sowie die Prozessakten behandeln vier fortgeführte und ertränkte Kinder; auch ein zeitgenössischer Kurzbericht von 1855 zählt deren vier. Da die Gerichtsakten fehlen und kein Faszimile-Vergleich vorliegt, muss diese Unstimmigkeit der OCR-Transkription sichtbar bleiben, ohne voreilig zu schließen, dass die Druckfassung zwingend diese Lesart trug. Diese Einzelheit berührt nicht den eigentlichen Gegenstand der Geschworenenfrage, mahnt jedoch dazu, einen Zweifelsfall des Textes nicht in eine Gewissheit zu verwandeln.

Auf der Wache gab Biermann zu Protokoll, er habe die vier Kinder über das Schlesische Tor hinaus an den sogenannten Flutgraben geführt. Dort habe er sie in einen Korb gesetzt – die beiden älteren nach unten, die beiden jüngeren darüber –, sie mit einem Strick festgebunden und ins Wasser geworfen. Nach dem Sturz des Korbes habe er nur einen einzigen Schrei vernommen. Das Kapitel stellt diese erste Aussage als sein vollständigstes Geständnis dar; vor dem Untersuchungsrichter wie auch in der Hauptverhandlung bestätigte Biermann sie weder uneingeschränkt, noch widerrief er sie gänzlich. Er behauptete fortan, nicht mehr zu wissen, was geschehen sei.

Die Darstellung der Anklage stützte sich gleichwohl auf materielle Anhaltspunkte. Zwei Leichen wurden fast augenblicklich geborgen, eine dritte am folgenden Tag und die letzte noch später. Die Ärzte, so berichtet der Pitaval, fanden an den Körpern keine Spuren, die für sich allein auf eine andere Todesursache hingewiesen hätten; der Befund stand im Einklang mit dem von Biermann beschriebenen Ertrinken. Ein Tischtuch, das der Angeklagte mitgenommen haben wollte, um die Kinder zuzudecken, wurde am 8. November unweit der bezeichneten Stelle aufgefunden. Es stammte aus dem Hausrat der Familie. Der Strick und der Korb wurden wiedererkannt; zudem hatte Biermann den Ermittlern den Schleusensteg gewiesen, von dem herab er, wie er sagte, die Kinder hinabgestürzt habe.

Weitere Handlungen wurden als Vorbereitung einer Tat ausgelegt. Am Nachmittag des 7. November hatte Biermann nach einem Handwagen verlangt; er beteuerte, er habe damit Brennmaterial herbeischaffen wollen, und kein Zeuge sah die Kinder auf dem Wagen fortbringen. Schließlich führte er sie zu Fuß fort. Das jüngste Kind, das bereits schlief, soll aus dem Bett geholt worden sein; einen Korb trug er auf dem Rücken, während er die beiden anderen Kinder an der Hand führte. Bereits eine Woche zuvor hatte er nach eigenen Angaben drei der älteren Kinder bis an das Schlesische Tor gebracht. Er erklärte damals, er habe sie auf dem Rückweg mit dem Omnibus fahren lassen wollen; die Chronik bemerkt, jener Abend sei kalt gewesen, ohne diesen Umweg jedoch als eigenständigen Beweis für eine Tötungsabsicht anzuführen.

Die häuslichen Verhältnisse lieferten der Anklage den Ansatz für ein Motiv. Die Ehefrau verdiente den Lebensunterhalt mit Nähen und Plätten; der Ehemann hatte lange Zeit in der Bleiche seiner Mutter gearbeitet, die selbst im Dienst eines Prinzen stand. Nach der Heirat im Jahr 1848 blieb er bei den Eltern beschäftigt. Die Großmutter schickte täglich das Essen für die Kinder, selbst als die Rechnungen zwischen ihr und der jungen Schwiegertochter längst beglichen waren. Diese wirtschaftliche Abhängigkeit war mit der Zeit in einen Machtkampf umgeschlagen. Den im Pitaval überlieferten Zeugenaussagen zufolge führte Biermann Aufsicht über die Wäschekonten, behielt die Einnahmen ein und weigerte sich bisweilen, seiner Mutter Geld abzutreten, während er zugleich darüber klagte, von ihr schlecht behandelt zu werden.

Der Zwist eskalierte nach Vorwürfen über unterschlagene Wäschestücke und verfälschte Rechnungsbücher des Waschbetriebs. Mehrere Zeugen sagten aus, Wäschestücke seien auf dem Dachboden versteckt worden, und Biermann habe im Ermittlungsverfahren eingeräumt, Kassenbücher geändert zu haben. In der Verhandlung spielte er die Tragweite dieser Vorfälle herunter. Seine Eltern untersagten ihm schließlich das Betreten ihres Hauses und erwirkten bei der Polizei ein Annäherungsverbot. Nach einer Auseinandersetzung im September hatte er die elterliche Wohnung verlassen und sollte erst an jenem Tag wieder dort erscheinen, an dem die Kinder verschwanden.

Diese Verstoßung und der daraus erwachsene Groll wurden zum Hauptargument der Anklage. Biermanns Vater selbst soll geäußert haben, sein Sohn habe die Eltern strafen wollen, indem er ihnen die Enkelkinder entzog, an denen ihr Herz hing. Der Staatsanwalt und einer der Gerichtsärzte bauten diese Deutung weiter aus: Ein einst verhätschelter Sohn, der zum Haustyrannen herangewachsen sei, habe sich rächen und zugleich als Opfer von Armut und Zurückweisung inszenieren wollen. Andere Umstände schienen dies zu stützen: Biermann hatte zuvor verlauten lassen, wenn seine Mutter ihm das Leben unerträglich mache, werde er seine Kinder töten; auch hatte er gedroht, mit ihnen nach Amerika auszuwandern und seine Frau zu verlassen. Diese Äußerungen wurden jedoch erst nach der Tat zu Protokoll gegeben und ließen für sich genommen keinen verlässlichen Rückschluss auf seine Gemütsverfassung am Abend der Tat zu.

Die Berufung auf Verarmung ließ sich jedenfalls schwerlich aufrechterhalten. Die Anklagebehörde hielt Biermann entgegen, er habe noch über mehr als hundert Taler verfügt, seine Frau habe genug für den Unterhalt verdient, und die Kinder seien wohlgenährt gewesen. Gegenüber der Polizei hatte er indessen geklagt, er wisse sie nicht mehr zu ernähren. Vor Gericht bestritt er den Sinn seiner früheren Aussagen und gab an, er habe um Hilfe bitten und die Kinder nicht ertränken wollen. Er entsinne sich, mit ihnen aufgebrochen zu sein, am Ufer verweilt und sie in den Korb gehoben zu haben; wie er allein zurückgekehrt sei, wisse er nicht mehr.

Den Geschworenen oblag es, über die Schuld und die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu befinden. Die Verhandlung fand am 2. und 3. Juli 1855 vor dem Berliner Schwurgericht statt. Biermann räumte ein, die Kinder weggeführt zu haben, bestritt jedoch jede Tötungsabsicht. Dem Kapitel zufolge beantwortete er die Fragen mit Ruhe, bisweilen mit Bestimmtheit, um sich alsdann hinter Gedächtnislücken zu verschanzen. Auf die Frage nach seiner Schuld erklärte er, er fühle sich nicht schuldig; er gestand ein, sich daran zu erinnern, die Kinder ins Wasser gleiten gelassen zu haben, vermochte jedoch nicht zu erklären, wie es dazu gekommen sei.

Die Verteidigung machte diese Unstimmigkeit zum Anzeichen einer Geistesverwirrung. Sie zeichnete das Bild eines willenlosen, wankelmütigen Mannes, der phantastischen Plänen nachgehangen und in den Tag hinein gelebt habe. Sie verwies ferner auf die Familienzwiste und die Abhängigkeit von den Eltern. Der Pitaval, der eine nachträgliche Chronik und kein Verhandlungsprotokoll darstellt, legt dem Verteidiger den Gedanken in den Mund, ein zerrütteter Geist habe handeln können, ohne die Tragweite seiner Tat zu ermessen. Er beschwor die Geschworenen, das Entsetzen über den Ausgang nicht mit dem Beweis eines vorsätzlichen Verbrechens zu verwechseln.

Zwei Ärzte waren über den Stellenwert dieser Anzeichen uneins. Der Stadtphysikus, Dr. Bressler, hielt Biermann für vollkommen zurechnungsfähig. Seine Antworten nach der Festnahme, sein Verhalten während der Untersuchung und die Umsicht, die das Fortschaffen der Kinder erforderte, schienen ihm zu belegen, dass der Täter wohl wusste, was er tat. Seiner Ansicht nach erklärte der Groll gegen die Eltern die Tat weitaus besser als ein Wahnsinn. Dr. Casper, ein namhafter Medizinalrat, forderte gleichfalls, die verworrenen Pläne und die in der Öffentlichkeit laut gewordenen Zweifel sorgfältig zu würdigen. Nach Abwägung dieser Bedenken gelangte er indessen wie Bressler zu dem Schluss, dass Biermann bei klarem Verstand und strafrechtlich verantwortlich gewesen sei. Die beiden Ärzte unterschieden sich in ihrer Beweisführung und im Gewicht, das sie den Zweifeln beimassen; der Bericht lässt beide bei demselben Urteil über seine Zurechnungsfähigkeit ankommen.

Der Staatsanwalt plädierte darauf, dass die Indizien, die ersten Aussagen und die ärztlichen Gutachten einen wohlüberlegten, bei vollem Bewusstsein verübten Mord erwiesen. Die Verteidigung beantragte den Freispruch wegen Unzurechnungsfähigkeit. Die Geschworenen sprachen Biermann des vierfachen Mordes schuldig und erkannten mit überwiegender Mehrheit auf Zurechnungsfähigkeit. Eine Unklarheit in ihrem ersten Spruch veranlasste den Vorsitzenden, sie zu erneuter Beratung zurückzuschicken: Es galt unmissverständlich festzustellen, dass der Angeklagte zur Zeit der Tat im Vollbesitz seiner Zurechnungsfähigkeit gehandelt habe. Mit diesem Zusatz kehrten sie zurück. Das Gericht verurteilte ihn zum Tode und erkannte ihm die bürgerlichen Ehrenrechte ab.

Das Kapitel fügt an, die Nichtigkeitsbeschwerde seines Verteidigers sei verworfen und Biermann hingerichtet worden. Der Tag der Hinrichtung wird darin nicht genannt. Eine neuere Untersuchung über das Zellengefängnis Moabit datiert sie auf den 22. Mai 1856; eine zeitgenössische Pressemitteilung berichtet über das Todesurteil und schreibt die Tat redaktionell der Absicht zu, die Eltern zu kränken, ohne dass diese Behauptung einen unabhängigen Beweis für das Motiv erbrächte. Diese Unterscheidung ist wesentlich: Schuldspruch und Strafe sind die von der Chronik überlieferten richterlichen Entscheidungen, die Rache an den Eltern bleibt eine These der Anklage, und die Vollstreckung zu jenem Datum ist andernorts belegt.

Der Pitaval wendet die Begebenheit in der Folge zu einem moralisierenden Sittenbild des „geratenen Taugenichtses“ und ergeht sich in herablassenden Betrachtungen über das Handwerker- und Gesindelosenmilieu. Nichts zwingt dazu, dieses Standesurteil zu übernehmen, um die Aktenstücke des Prozesses darzulegen. Die Kinder wurden ertränkt; Biermann wurde verurteilt; die Geschworenen entschieden nach dem Streit der Ärzte über die Frage seiner Zurechnungsfähigkeit. Das Warum bleibt weit unsicherer als das Urteil. In jenem Gerichtssaal wiesen der Korb, die Wäsche und die Aussagen den Tatsachen die Richtung; die Beweggründe blieben Auslegung. Das Kapitel gewährt uns keinen Einblick in eine innere Wahrheit, sondern nur in die Versionen, die vor den Geschworenen aufeinandertrafen, und den Richtspruch, der ihnen ein Ende setzte.

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Vollständiges Kapitel „Der Lithograph Biermann“, gedruckte Paginierung S. 156–177, in: Der neue Pitaval, XXV. Theil, Dritte Folge, Erster Theil, zweite Auflage, Leipzig, F. A. Brockhaus, 1870; lokale Transkription begrenzt auf die Masterzeilen 7283–8240 einschließlich, 5.798 Wörter nach Python str.split(), SHA in source-meta verzeichnet. Das nachfolgende Kapitel „Der Arbeitsmann Bethke“ ist ausgeschlossen. Es berichtet über das Verbrechen vom 7. November 1854, den Prozess vom 2.–3. Juli 1855, den Wahrspruch, die Todesstrafe und die verworfene Nichtigkeitsbeschwerde. Das Kapitel hebt mit vier Kindern an und bezeichnet dann ein bereits zu Bett gebrachtes als „fünftes“; ansonsten beziffert es die Zahl der Opfer auf vier. Diese Unstimmigkeit der OCR-Transkription wird unaufgelöst beibehalten; der Kurzbericht im Murrthalboten vom 10. Juli 1855 nennt vier Kinder und schreibt die Tat redaktionell der Absicht zu, die Eltern zu kränken. Das Rachemotiv gegen die Eltern ist eine These der Staatsanwaltschaft und von Zeugen, die von der Chronik aufgegriffen wurde, und keine feststehende Tatsache. Eine neuere Untersuchung datiert die Hinrichtung auf den 22. Mai 1856; dieses Datum wird im Kapitel nicht erwähnt.

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