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Maison BeaulieuMAISON BEAULIEUAB ÉDITIONS · KOCHKUNST & HISTORISCHE ARCHIVE
Justiz & Skandale · Frankreich

Der Korb der Portnersleute

Paris, 1810. Ein herrenloser Weinkorb birgt den Leichnam eines Kaufmanns. Dessen engster Vertrauter berichtet von einem Mord durch zwei Unbekannte; die Habseligkeiten des Toten nehmen derweil einen anderen Weg.

Der Korb war für Wein bestimmt. Jene, die ihn in der Rue des Moulins abgestellt hatten, hatten dem Gegenstand seine vertrauenerweckende Gestalt belassen – die einer gewöhnlichen Lieferung, die man in Empfang nimmt, ohne nach ihrer Bewandtnis zu fragen; lediglich der Inhalt war vertauscht worden. Am 28. März 1810, zwischen sechs und sieben Uhr des Morgens, hoben zwei Passanten die Last an und gewahrten Blut. Ein Polizeikommissar trat hinzu, hieß den Strick durchtrennen, und Paris fand einen Mann wieder, dessen Dienerschaft bereits seit dem Vortag auf seine Rückkehr wartete. Er hieß Cottentin. Sein Name stand im Futter seines Hutes: eine alltägliche Vorsichtsmaßnahme, der letzte Dienst, den ihm ein vertrauter Gegenstand noch zu leisten vermochte.

Die Angehörigen seines Hauses erkannten ihn sogleich. Ein Diener namens Joseph zählte auf, was der Herr beim Verlassen des Hauses bei sich getragen hatte: seine Repetieruhr, seine goldene Kette, ein Brieftasche mit Schriftstücken und mehreren Banknoten. Nichts davon fand sich bei dem Toten. Die Wundärzte stellten die Spuren eines Hiebes auf den Kopf sowie einer Erdrosselung fest. Es galt nunmehr aufzudecken, wo dieser Mann empfangen worden war, ehe er in einem Packkorb endete – und durch wen. In manchen Sachen hebt die Untersuchung bei den Feinden des Opfers an; in dieser sollte sie alsbald Bekanntschaft mit seinem besten Freunde machen.

Lepeley-des-Longs-Champs erfreute sich in der Tat des uneingeschränkten Vertrauens Cottentins. Dieser pflegte ihn mehrmals täglich aufzusuchen und überließ ihm sein Silberzeug ebenso wie seine wichtigsten Papiere. Lepeley bewohnte seit einigen Monaten eine möblierte Wohnung in der Rue Neuve-des-Bons-Enfants, oberhalb des Zwischengeschosses und mehrerer Stockwerke: ein finsteres Vorzimmer, daran anschließend ein Zimmer mit Alkoven. Am 28. März, gegen vier Uhr des Nachmittags, forderte der Kommissar ihn auf, ihm zu folgen. Kaum vor den Untersuchungsrichter getreten, kam der Mann den Fragen zuvor. Er habe Außerordentliches zu berichten. Die Justiz brauchte ihm sein Geständnis nicht zu entreißen; sie sollte vielmehr prüfen müssen, wie zupass es ihm kam.

Am Vortage, so gab er an, sei Cottentin zu ihm gekommen, um seinen Rat über einen Vergleich mit seinen Teilhabern einzuholen. Nach einem ersten Besuch sei er gegen ein Uhr zurückgekehrt. Da hätten zwei Unbekannte geschellt, Cottentin zu sprechen verlangt und die Begleichung von Schulden gefordert, denen sie einen besonderen Charakter beilegten. Der eine habe Cottentin mit dem Kolben einer Pistole niedergeschlagen und hernach erdrosselt; der andere habe Lepeley mit vorgehaltener Waffe in Schach gehalten. Das Ganze habe sich in wenigen Minuten abgespielt. Die Mörder seien von dannen gezogen, ohne etwas anzurühren. Lepeley, wie gelähmt vor Schrecken, sei neben seinem toten Freunde verharrt, unfähig, um Hilfe zu rufen.

Eine Viertelstunde später, fuhr er fort, sei ein Mann eingetroffen, mit dem er in Geschäftsverbindung stand: Héluin. Lepeley habe ihm die Leiche gezeigt und um Rat gebeten. Er selbst habe den Kommissar benachrichtigen wollen; Héluin habe ihn davon abgebracht. Sie hätten daraufhin einen mit Flaschen gefüllten Korb erstanden, die Flaschen durch den Leichnam ersetzt und dessen Fortschaffung ins Werk gesetzt. Lepeley räumte ein, die Kosten bestritten zu haben. Er erklärte mithin aus freien Stücken, dass in seinem Zimmer ein Mord verübt worden sei und dass er dazu beigetragen habe, das Opfer beiseitezuschaffen. Die Unbekannten bürgten für seine Unschuld; Héluin nahm den verhängnisvollen Entschluss auf seine Kappe.

Die Haussuchung in der Wohnung brachte Blutspuren auf den frisch gewaschenen Bodenfliesen zutage. Auch an Lepeleys Kleidung fanden sich Flecken, ungeachtet einer versuchten Reinigung. Er wurde in Haft genommen. In der folgenden Nacht griff man Héluin in einem Spielhause auf. Dieser bestätigte zunächst den wesentlichen Hergang, verrückte indessen einen Umstand, der keineswegs nebensächlich war: Er allein, so beteuerte er, habe geraten, die Polizei zu verständigen. Jeder von beiden hatte demnach die Behörden rufen wollen, und jeder wollte vom andern daran gehindert worden sein. Ihr Einvernehmen über die Beseitigung der Leiche erwies sich als haltbarer denn ihre Übereinstimmung hinsichtlich der Schuld.

Der Korb war der Schwester Héluins und deren Gatten, den Eheleuten Thubry, anvertraut worden, die als Portnersleute in der Rue des Moulins wirkten. Man hatte ihnen Wein angekündigt, der bald nach Passy abgeholt und hernach nach Rouen weiterbefördert werden sollte. In der Portnerstube musste man das sperrige Gebinde verschieben, um das Bett für die Kinder herzurichten. Dabei trat Blut hervor. Thubry eilte daraufhin zu Héluin ins Spielhaus; er mochte das Frachtstück nicht länger beherbergen. Den Vernehmungen zufolge riet Héluin dringend davon ab, sich an den Kommissar zu wenden, da ein solcher Schritt ihr aller Verderben sei. Schließlich wurde der Korb auf die andere Straßenseite geschafft, wo ihn die Frühaufsteher finden sollten.

Die Schwester fügte eine Erinnerung hinzu, die für ihren Bruder noch weit ungünstiger ausfiel. Er sei am Abend zurückgekehrt, habe trunken gewirkt, eine goldene Uhr nebst Geld vorgezeigt und sich zu einem einträglichen Geschäft beglückwünscht. Dabei habe er ihr einhundertfünfzig Francs überlassen. Sie beteuerte, diese Summe sei die Gewährung einer erbetenen Beihilfe gewesen und keinesfalls der Lohn für einen verbrecherischen Dienst. Die Untersuchung konnte sich nicht damit begnügen, allen, die mit dem Korbe in Berührung gekommen waren, dieselbe Schuld zuzumessen. Es galt zu ermitteln, was ein jeder wusste, als er seine Tür öffnete, die Last verrückte oder das Geld entgegennahm.

Die Uhr hatte ihren Weg fortgesetzt. Héluin hatte sie bei einem Gehilfen der Spielbank versetzt, der ihm fünf Louis d’or darauf geliehen hatte. Bei einer Frau, in deren Quartier er schlief, wurden Brieftaschen sichergestellt; die Dienstboten Cottentins erkannten eine davon als dem Eigentum ihres Herrn täuschend ähnlich wieder. In der Abtrittgrube von Lepeleys Miethause entdeckte man die Pistolen, die Cottentin gewöhnlich bei sich trug, ferner Schlüssel und ein kleines Fläschchen, dessen er sich zu bedienen pflegte. Diese Gegenstände bedurften keiner geheimen Absprachen untereinander. Ihr Verstreutsein wies die Nachforschungen unerbittlich auf dieselben Männer zurück, während die beiden Unbekannten der ersten Erzählung gesichtslos blieben.

Hinter dem Raube zeichnete sich bald eine andere Geldangelegenheit ab. Cottentin befand sich in kaufmännischen Nöten; die Instruktion hegte den Verdacht, er habe mit Lepeleys Beistand Vermögenswerte dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen gesucht. Zu ihren Transaktionen zählte ein Anwesen, das für achtzehntausend Francs an Lepeley veräußert worden war, obschon sein Wert weit höher veranschlagt wurde. Der Vertrag beurkundete die Zahlung; da diese jedoch unterblieben war, hielt ein privater Schuldschein die Verbindlichkeit aufrecht. Dieses Papier war einem Dritten namens Marguerit anvertraut worden, der es nach dem Tode den Gerichten übergab. Man muss dem Gesamtbilde seine Abstufungen der Gewissheit belassen: Die Rechnungsbücher und der Schuldschein lagen vor; was jedoch Cottentin letztlich mit seinen Gütern im Schilde geführt hatte, blieb Gegenstand richterlicher Auslegung.

Am 19. April ließ Héluin die Unbekannten fallen. In der von der Chronik überlieferten Erklärung gestand er ein, Lepeley zur Hand gegangen zu sein. Dieser habe ihm von einem Schriftstück gesprochen, das sein Vermögen gefährde und das er von einer gewissen Person wiederzuerlangen trachte. Héluin, der Geldsummen, deren Anlage Lepeley ihm anvertraut hatte, im Spiele durchgebracht hatte, willigte ein, ihm beizustehen. Ein erster Besuch Cottentins habe seinen Entschluss noch ins Wanken gebracht; ein Gabelfrühstück und Lepeleys Zureden hätten ihn wieder bestärkt. Bei Cottentins Wiederkehr habe Héluin ihn mit seiner Schnupftabakdose auf den Kopf geschlagen und hernach den Strick herbeigeschafft, mit dem Lepeley ihn erdrosselte.

Er fügte hinzu, Lepeley habe den Toten durchsucht, ein gefaltetes Papier hervorgezogen und triumphiert, nunmehr endlich im Besitze des gesuchten Schriftstücks zu sein. Die Uhr sowie eine Note über fünfhundert Francs seien hernach ihm, Héluin, übergeben worden; ein Teil des Geldes habe für die Auslagen des Korbes gedient. Diese zweite Fassung erklärte den Hieb, den Strick, die geraubten Gegenstände und den Transport. Sie bot freilich auch ihrem Urheber beträchtliche Vorzüge: Héluin stellte sich darin als ein Verführter dar, der über das eigentliche Vorhaben getäuscht und von Lepeley beherrscht worden sei. Seine Geständnisse bildeten ein Hauptstück der Anklage; sie berechtigen den Leser gleichwohl nicht, seinen Ausflüchten unbesehen Glauben zu schenken. Lepeley, diesen Enthüllungen gegenübergestellt, leugnete beharrlich.

Vier Personen standen vor dem Kriminalgericht: die beiden Männer wegen ihrer Beteiligung an Mord und Raub, die Eheleute Thubry, weil sie der Anklage zufolge die Leiche wissentlich beherbergt hatten. Die Verhandlungen brachten überdies zutage, dass das Lepeley anvertraute Silberzeug ins Pfandhaus getragen worden war. Am 1. Juli 1810 wurden Lepeley und Héluin nach dem einstimmigen Wahrspruch der Geschworenen zum Tode verurteilt; ihr Kassationsgesuch wurde verworfen, und die Chronik berichtet von ihrer Hinrichtung, ohne ein genaues Datum zu nennen. Die Portnersleute wurden freigesprochen. Mit diesem Unterschied schließt sich die Akte: Derselbe Korb war durch mehrere Hände gegangen, doch wussten nicht alle, welche Fracht sie trugen.

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Der historische Rahmen und unser erzählerischer Anteil

Champagnac VI, 1833, S. 183–202; retrospektive Quelle, den Verurteilten gegenüber dezidiert feindselig gestimmt. Der gesamte Ablauf des Tötungsaktes stützt sich allein auf das Geständnis Héluins, der sich als bloßes Werkzeug darstellt; keine unparteiische Zeugenaussage. Privater Schuldschein über 18.000 Francs durch Marguerit zu den Akten gereicht; dieses Dokument darf nicht ohne Weiteres mit dem von Héluin erwähnten Papier identifiziert werden, das man der Leiche abnahm. Die Brieftasche wird von Joseph als grün, im Geständnis als dunkelrot bezeichnet: Farbangabe im Text getilgt. Die Quelle spricht einmal von der „Witwe Thubry“, obgleich ihr Ehemann mitangeklagt und freigesprochen wird: hier quellengetreu als Schwester bzw. Ehefrau bezeichnet, ohne erfundene Berichtigungen. Das vermutete Motiv für den Rücktritt von Maître Lebon wurde übergangen. Anschuldigungen früherer Delikte, ungesetzliches Zusammenleben und moralisierende Passagen wurden weggelassen. Die Identität der Brieftasche beschränkt sich auf eine wiedererkannte Ähnlichkeit. Der Freispruch der Thubrys ist klar vom Schuldspruch der Haupttäter getrennt; die Chronik erwähnt die Hinrichtung ohne kalendarisches Datum.

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