Am 25. Mai 1878 schritt Jean Laurent während einer Sitzungspause vor dem Schwurgericht in Lyon in jenem Gemach auf und ab, in dem ihn die Gendarmen bewachten. Er hielt einen Augenblick inne und schrieb an die Wand: »LAURENT JEAN / Zum Tode verurteilt am 25. Mai 1878 / unschuldig.« Wenig später trat der Gerichtshof wieder zusammen. Die Gazette des tribunaux berichtet, dass Laurent zum Tode verurteilt wurde. Die Inschrift war dem öffentlichen Spruch vorausgegangen; an dessen Tragweite änderte sie nichts. Im Bericht des Blattes bilden diese wenigen Worte die letzte Gegenwehr eines Mannes, über dessen Schuld die Geschworenen soeben vier Fragen bejaht hatten, deren Wortlaut das Journal jedoch verschweigt.
Laurent war zweiunddreißig Jahre alt, wie er zu Beginn der Verhandlung angab. Die Gazette nennt ihn Jean Laurent; sie merkt jedoch in der abgedruckten Anklageschrift an, sein wahrer Name laute Pierre-Jean Laurent. Bereits diese Abweichung mahnt zur Vorsicht: Der Mann stand vor Gericht, nachdem er zuvor unter dem Namen Durand gelebt hatte, während der Zeitungsbericht Versionen, Aktenstücke und Schlussfolgerungen verdichtet, die keineswegs denselben rechtlichen Status besitzen.
Der Prozess wurde am 24. und 25. Mai vor dem Schwurgericht des Départements Rhône unter dem Vorsitz des Rates Olivier eröffnet. Die gedruckte Rubrik meldete »Mord. — Raub.« Der Bericht hebt mit der Verlesung der Anklageschrift an. Dieser belastende Text ist kein vorweggenommenes Urteil: Er entfaltet lediglich die den Geschworenen unterbreitete These. Ihr zufolge wurde die Leiche von Pierre Villecourt, einem vierundsechzigjährigen Landwirt, am 9. Dezember in dessen Anwesen in Brullioles im Kanton Saint-Laurent-de-Chamousset aufgefunden. Das tagelange Schweigen und die Verlassenheit des Hofes hatten die Nachbarn beunruhigt. Als sie das Haus betraten, fanden sie den Greis am Boden, den Schädel zertrümmert, in einer Blutlache liegend. Der Schrank war erbrochen und durchwühlt; ein blutbeflecktes Beil lag auf einem Brett.
Die Anklage verlegte den Mord in die Abendstunden des 6. Dezember. Villecourt war mit neuen Holzschuhen, einer Kiepe und einer vom Regen durchnässten Kittelbluse vom Markt heimgekehrt. Die Holzschuhe und den Korb hatte er im Eingang der Küche stehen gelassen; der Kittel trocknete am Kaminfeuer. Ein Topf mit Kartoffeln deutete für die Ankläger darauf hin, dass er sich eben anschickte, das Abendbrot zu bereiten, als er überfallen wurde. Sein Haus, einsam an einem bewaldeten Hang gelegen, war verschlossen geblieben. Die Zeitung schildert ihn als ledig, sparsam und hilfsbereit, ohne bekannte Feinde. Seine Ersparnisse und die Goldmünzen, die man in seinem Hause wähnte, lieferten der Anklage das Motiv für den Raubmord.
Ein erst kürzlich in der Gegend aufgetauchter Fremder hatte Verdacht erregt. Er nannte sich Durand, gab vor, Handlungsreisender eines Weinhandels aus Béziers zu sein, und begleitete Adrienne Séverac, die er in Lyon kennengelernt hatte. Er bekundete die Absicht, sie zu ehelichen. Die Familie Séverac wohnte nahe bei Villecourts Hof; dieser kannte die Angehörigen und hatte dem Bericht nach Interesse an Fanny, der Schwester Adriennes, gezeigt. Durand war mithin die Nachbarschaft vertraut, und er wusste um das mutmaßliche Vermögen des Landwirts. Die Anklageschrift behauptete, diese Kunde habe in ihm den Gedanken an die Bluttat reifen lassen.
Der schroffe Gegensatz zwischen dem Schein, den er wahrte, und seinen tatsächlichen Mitteln stand im Mittelpunkt der Anklageführung. Am 1. Dezember war bei einem Notar in Bessenay der Ehevertrag aufgesetzt worden: Durand versprach eine Mitgift von 5.000 Francs sowie eine Aussteuer im Wert von 600 Francs. Als es jedoch galt, zwanzig Francs an Gebühren zu entrichten, vermochte er nicht zu zahlen; er bot fünf Francs an und lieh sich einen weiteren Franc vom alten Séverac. Tags darauf erklärte er, er besitze nur noch zweiundvierzig Sous, kaum genug für seine Fahrkarte. Einige Tage später, vom Notar zur Zahlung gemahnt, kündigte er an, die Schuld am 6. Dezember zu tilgen.
An jenem Tage trennte er sich laut Anklage gegen zehn Uhr vormittags vom Vater Séverac und blieb den ganzen Tag über fort. Erst gegen acht Uhr abends kehrte er über einen Feldweg zurück, völlig außer Atem. Seine Hosen waren bis über die Knie durchnässt und wiesen Spuren einer eiligen Reinigung auf. Gleichwohl händigte er Adrienne zwanzig Francs für den Notar aus, obschon man ihn gänzlich mittellos gewähnt hatte. Er behauptete, den Tag auf dem Jahrmarkt verbracht und dort gespeist zu haben; kein einziger Gastwirt des Marktes wollte ihn jedoch gesehen haben. Ferner gab er an, ein Päckchen Tabak gekauft und alsbald verloren zu haben. In Villecourts Behausung fand die Gendarmerie ein gleichartiges Tabakspäckchen, das Zeugen zufolge keineswegs zu den Gewohnheiten des Ermordeten passte. Jedes dieser Details wurde von der Anklage wie ein Mosaikstein vorgebracht; für sich allein genommen vermochte keines zu beweisen, was sich wahrhaft in jenem Hause zugetragen hatte.
Am 7. Dezember brach Laurent mit Adrienne und deren Mutter nach Lyon auf. Dem Bericht zufolge verausgabte er dort ungeachtet seiner jüngsten Not mindestens fünfundzwanzig Francs. Als die Gerichtsdiener ihn in seiner Herberge in Villefranche verhaften wollten, soll er sich nackt und barfuß im Abtritt verborgen haben. Dort entdeckte man drei auf den Namen Villecourt ausgestellte Wechselscheine, ein von diesem gezeichnetes Schreiben, ein unter dem Namen Durand aufgegebenes Telegramm sowie die Quittung über ein Sparkassenbuch des Getöteten. Auch hier erscheinen diese Umstände im Journal zunächst als Vortrag der Anklageschrift, ehe sie im Protokoll der Hauptverhandlung aufgegriffen werden.
Die Anklage zeichnete das Bild eines Mannes, der bereits mehrfach wegen Diebstahls vorbestraft war, seine Verbannung gebrochen hatte, weiteren Nachforschungen ausgesetzt war und als Deserteur steckbrieflich gesucht wurde. Dieser Lebenslauf verdüsterte das Ansehen des Angeklagten gewaltig, genügte jedoch für sich allein nicht zum Beweis des Mordes. Hinsichtlich der Wertpapiere Villecourts soll Laurent seine Einlassungen gewechselt haben: Zunächst gab er vor, das Sparkassenbuch einem Unbekannten abgekauft zu haben; später behauptete er, die Scheine von Adrienne erhalten zu haben. Die Anklage hielt dem entgegen, diese habe jene Papiere niemals besessen, und Laurent habe versucht, sie zur Bestätigung seiner Aussage zu bewegen. Die Gazette überliefert für diesen Verhandlungsteil jedoch keine eingehende Zeugenaussage der jungen Frau.
Der Bericht gibt sodann einige Erwiderungen Laurents wieder. Auf seine Vorstrafen vermochte er keine Einlassung zu geben, die den Gerichtshof zufriedengestellt hätte. Er räumte ein, unter dem Namen Durand aufgetreten zu sein und Adrienne eine Mitgift samt Aussteuer versprochen zu haben, ohne die Mittel dazu zu besitzen. Den Verbleib der Schuldscheine und des Sparkassenbuchs mit dem Namen Villecourts konnte er nicht aufklären. Die Blutflecken an seinem Hemd suchte er mit einer Eichhörnchenjagd zu erklären; das Buch, so beharrte er nun wieder, habe er einem Fremden auf dem Bellecour-Platz abgekauft. Sein Verhör, so resümiert das Blatt, erschöpfte sich im Wesentlichen in einem pauschalen Bestreiten der Tatvorwürfe.
Der Abstand zwischen den Stimmen gebietet kritische Zurückhaltung. Die Anklageschrift spricht von einer Bestürzung Laurents, als er in einem Café die Nachricht von dem Morde vernahm, und deutet diese Erschütterung als stillschweigendes Geständnis; ein Zeuge namens Grimaud will seinem Nachbarn zugeflüstert haben, er halte Laurent für den Täter. Der Verhandlungsbericht zitiert jedoch kein förmliches Geständnis. Er schildert diesen Vorfall als ein von der Staatsanwaltschaft gedeutetes Indiz – neben den aufgefundenen Wertsachen, den Spuren an den Kleidern, der ungeklärten Zeitverwendung und den widersprüchlichen Aussagen. Generalprokurator Debaune vertrat die Anklage; Rechtsanwalt Arcis übernahm die Verteidigung. Die Gazette fasst deren Plädoyers nicht eingehend genug zusammen, um ihre Argumentation schlüssig nachzuzeichnen, und bietet lediglich einen kargen Abriss des Verhörs und des Ausgangs.
Nach dem Schlusswort des Vorsitzenden zogen sich die Geschworenen zurück. Das Blatt vermeldet, dass ihnen vier Fragen vorgelegt wurden und die Geschworenen jede einzelne bejahten. Den Wortlaut dieser Rechtsfragen teilt es indessen nicht mit. Es ist uns mithin verwehrt, ihren genauen Sinn zu bestimmen oder darzulegen, wie die Schuld im Einzelnen nach Mord, Raub oder erschwerenden Umständen differenziert wurde. Die Gazette berichtet, Laurent habe die Verlesung der Antworten durch den Gerichtsschreiber mit unbewegter Miene aufgenommen. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Verhängung der Höchststrafe; der Gerichtshof zog sich abermals zur Urteilsfindung zurück. In jener Zwischenzeit schrieb Laurent seine Verurteilung und seine Unschuld Seite an Seite an die Wand.
Um ein Uhr fünfundzwanzig wurde die Sitzung wiederaufgenommen. Die Gazette vermerkt schlicht: »Laurent (Jean) wird zum Tode verurteilt.« Diese Quelle belegt folglich das am 25. Mai 1878 gefällte Verdikt und das Strafmaß. Ob das Urteil vollstreckt, auf dem Gnadenwege abgemildert oder durch Rechtsmittel angefochten wurde, verschweigt sie. An dieser urkundlichen Schwelle bricht die Überlieferung ab: ein Todesurteil, ein in die Wand geschriebener Satz und ein Bericht, der die Thesen der Anklage mit Bestimmtheit vorträgt, uns jedoch weder die Fragen an die Geschworenen noch das weitere Schicksal Laurents überliefert. Die strikte Scheidung zwischen Anklagebehauptung, überliefertem Indizienbeweis, Einlassungen vor Schranken und Urteilsspruch bleibt der einzige Weg, diesen Kriminalfall darzustellen, ohne den Zeitungsbericht fälschlich mit den vollständigen Gerichtsakten gleichzusetzen.
