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Justiz & Skandale · Frankreich

Die Heubodentür

Biollet, 1873. Nach jahrelangem Hader um ein Testament und die Erbteilung wird François Madebène tot in jenem Hause aufgefunden, das er mit Antoine Géraud-Dumontel bewohnte. Der Sitzungsbericht der *Gazette des tribunaux* schildert die Anklage, die Rechtfertigungen des Angeschuldigten, die Anzeichen einer Inszenierung und das Urteil: vorsätzliche Tötung ohne anerkannte Vorbedacht, unter Zubilligung mildernder Umstände. Der in den Departementsarchiven verwahrte Urteilsspruch bestätigt die Erkennung auf zehn Jahre Zuchthaus.

Als die Frauen zum Hause zurückkehrten, fanden sie die Eingangstür verschlossen vor. François Madebène, auf den sie warteten, war nicht zugegen. Drinnen rührte sich niemand, und kein Lichtschein drang nach außen. Sie richteten sich im Viehstall ein, beteten und lauschten auf jedes Geräusch vom Wege her. Gegen elf Uhr nachts begegnete ihnen schließlich Antoine Géraud-Dumontel, der Herr des Hofes. Er eröffnete ihnen, François habe womöglich den Schlüssel an sich genommen, um einen Besucher fortzubegleiten, und kündigte an, selbst durch den Heuboden einzusteigen. Er hieß die Frauen, zur Nachtruhe bei der Familie Madebène einzukehren. Als er am folgenden Morgen berichtete, er habe das Haus endlich betreten, behauptete er, die Küche nicht habe öffnen können.

Dieser Hergang wird in der *Gazette des tribunaux* vom 18. Mai 1873 geschildert, die über die Sitzung des Schwurgerichts des Departements Puy-de-Dôme vom 14. Mai berichtet. Das Blatt verliest zunächst die Anklageschrift und zeichnet hernach die Verhandlung nach. Bisweilen mengt der Berichterstatter seine eigenen Glossen unter die Worte der Zeugen und die Einlassungen des Angeklagten. Es gilt daher sorgsam zu scheiden, was die Geschworenen letztlich als erwiesen ansahen, was die Staatsanwaltschaft Antoine zur Last legte und was der Berichterstatter schon vor Eröffnung der Debatten als feststehende Tatsache ausgab.

Die beiden Brüder Géraud-Dumontel hatten nahezu dreißig Jahre lang in Biollet unter einem Dach gelebt. In ihrem Haushalt weilte auch François Madebène, das Kind eines Pächters, das der ältere Bruder, François, einst zu sich genommen hatte. Die Zeitung vermerkt, Madebène habe beiden Brüdern zur Hand gegangen; in der Gegend hielten manche ihn gar für den leiblichen Sohn des Älteren, wenngleich dieser eine solche Vaterschaft zu Lebzeiten nie öffentlich einräumte. Die Herkunft und die Stellung Madebènes auf dem Anwesen sind für den Fortgang der Begebenheiten von Gewicht: Er war keineswegs ein bloß vorübergehend geduldeter Knecht, sondern ein im Hause erwachsener Mann, der mit dessen wirtschaftlichen Geschicken eng verwoben war.

Im Oktober 1871 hatte François Dumontel sein Testament errichtet. Darin teilte er den Nießbrauch an seinen Liegenschaften zwischen Antoine und Madebène, vermachte beiden die Fahrnis und übertrug das bloße Eigentum an Neffen und Nichten. Am nämlichen Tage schenkte er Madebène zudem Grundparzellen, gekleidet in die Form eines entgeltlichen Kaufes. Diese Verfügung allein begründet zwar noch kein Verbrechen, doch erhellt sie den Hintergrund jenes Zerwürfnisses, das die Anklage später entfaltete. Antoine behauptete beharrlich, diese Güter seien aus gemeinsamen Mitteln erworben worden, und beanspruchte seinen gebührenden Teil. Vor dem Zivilgericht zu Riom hatte er gar eine Teilungsklage anhängig gemacht, gestützt auf eine angebliche mündliche Gütergemeinschaft, die bis in das Jahr 1839 zurückreichen sollte.

Auch die Berichte über vorausgegangene Drohungen entstammen den Untersuchungsakten, wie sie in der Verhandlung ausgebreitet wurden. Den Vorwürfen nach hatte Antoine von einem Pistolenduell gesprochen, Madebène mit Werkzeugen bedroht und wiederholt geschworen, ihn umzubringen. Im November 1872 war Madebène infolge einer Anzeige Antoines wegen Körperverletzung vor das Zuchtpolizeigericht zu Riom geladen, von diesem jedoch freigesprochen worden. Die *Gazette* fügt hinzu, die beiden Männer hätten nach diesem Rechtsstreit jedes Wort miteinander vermieden, bis gegen Ende Februar oder Anfang März eine scheinbare Aussöhnung eingetreten sei. Eine Magd, Marie Lacot, bemerkte in jenen Tagen, dass ihr Dienstherr den jungen Madebène mit ganz ungewohnter Zuvorkommenheit behandelte.

Am Abend des 12. März verließ die besagte Lacot das Gehöft zwischen sechs und sieben Uhr, um die Abendstunden im Haus von Madebènes Eltern zuzubringen, das etwa hundert Schritt entfernt lag. Sie ließ die beiden Männer in der Küche zurück: Madebène rüstete Kartoffeln zur Mahlzeit, während Antoine das Herdfeuer schürte. Doch François stellte sich nicht wie gewohnt bei den Frauen ein. Nach mehr als zwei Stunden brach die Magd in Begleitung von Marie Madebène, der Schwester des Ausgebliebenen, wieder zum Hofe auf. Die Haustür stand fest verschlossen, drinnen herrschte finstere Nacht. Die beiden harrten im Freien aus.

Gegen elf Uhr nahte Antoine über den Pfad der Berthin-Mühle heran. Er gab vor, François habe wohl jemanden auf den Weg geleitet und dabei den Schlüssel mitgenommen. Er behauptete, durch eine Luke des Heubodens ins Innere gelangen zu wollen, forderte die Frauen jedoch dreimal mit Nachdruck auf, sich zu entfernen. Schließlich wichen sie zum Vater Maries aus. Am nächsten Morgen teilte Antoine ihnen mit, er sei einige Stunden zuvor ins Gebäude gelangt, habe jedoch nicht bis in die Küche vordringen können. Er sprach von einem jähen natürlichen Tod oder einem denkbaren Selbstmord. Als die Verwandten Madebènes herbeieilten, wehrte er sich mit Händen und Füßen dagegen, die Küchentür vor Eintreffen der Obrigkeit aufzubrechen. Er warnte sie, man könne ihn sonst in üblen Verdacht bringen, und untersagte ihnen überdies, durch das Fenster einzusteigen, da sie dort verräterische Schlammspuren hinterlassen würden.

Erst gegen fünf Uhr nachmittags erbrach der stellvertretende Bürgermeister im Beisein mehrerer Dorfbewohner die Tür, indem er in Höhe des inneren Vorlegers eine Öffnung ins Holz schlug. Madebène lag leblos vor dem Kamin. Neben der Leiche lag eine Pistole. Die Schusswunde am Kopfe, wie sie das Blatt nach dem Befund der Ärzte wiedergibt, wies ein Einschussloch nahe dem rechten Ohr und einen Austritt am oberen linken Stirnrand auf. Die Lage der Wunde ließ zunächst an eine Selbsttötung denken. Diese Annahme hielt indes nicht stand: Die Wundärzte schlossen bündig, dass Madebène die Waffe unmöglich selbst in einem solchen Winkel gegen sich gerichtet haben konnte.

Die Stube bot noch andere Merkmale, die der Anklage von Belang schienen. Das Herdfeuer war mit Asche zugedeckt worden. In einer Schüssel mit Kartoffeln gewahrte der Ortsbeamte Blut, vermischt mit Schmutzresten. Antoine leugnete anfänglich das Vorhandensein jedweden Blutes und meinte hernach, Madebène habe wohl an der Nase geblutet. Er versuchte, die Schüssel beiseite zu schaffen; der Beamte ließ sie indessen sicherstellen. In der folgenden Nacht, so vermerkt die Zeitung, habe Antoine die Wächter, die man zum Schutze des Hausrats aufgestellt hatte, gedrängt, die Kartoffeln fortzuschütten, um ein „Verschmieren“ zu verhüten. Dieses Gebaren wurde ihm als Versuch ausgelegt, Spuren zu tilgen; doch unterliegt diese Deutung dem richterlichen Ermessen, das der Leser wohl von den rein materiellen Tatbeständen zu trennen hat.

Im Zuge der Ermittlungen wurde auch die Eingangstür einer genauen Probe unterzogen. Den Gerichtsbeamten gelang es, durch behutsames Rütteln am Türflügel von außen den inneren Haken herabfallen und einschnappen zu lassen. Dieser Versuch bewies, dass man das Haus sehr wohl ohne Schlüssel verschlossen hinter sich lassen konnte, und brachte die Schutzbehauptung von dem unbekannten Besucher ins Wanken. Antoine verlegte sich daraufhin auf die Fabel von einem fremden Mann, der im Hause gelauert habe und über die Heubodentreppe entflohen sei. Die Ermittler, so heißt es im Bericht, fanden jedoch nicht den Hauch einer Spur dieses Unbekannten. Durch die Fragen in die Enge getrieben, gestand Antoine schließlich ein, selbst geschossen zu haben.

Vor den Geschworenen trug er sodann seine Darstellung der Bluttat vor. Madebène habe ihn geschmäht und ihm ins Gesicht gespuckt. Während jener fortgegangen sei, um eine Bratpfanne zu holen, habe er, Antoine, ein Paar geladener Pistolen aus einer Schublade genommen, eine davon neben den Kamin gelegt und abgedrückt, sobald Madebène an den Herd zurückgekehrt sei. Die Zeitung schildert, dass er bei der Beschreibung des Schusses in Tränen ausbrach und beteuert habe, von rasendem Zorn überwältigt worden zu sein. Er beharrte darauf, den Mord nicht im Voraus geplant zu haben. Die Anklagebehörde hingegen hielt an einem vorbedachten Entschluss fest. An diesem Scheideweg prallten die Auffassungen unversöhnlich aufeinander: War die Tat der Vollzug eines kalt ersonnenen Plans oder der Ausbruch eines augenblicklichen Streits?

Das Verhör des Gerichtspräsidenten wandte sich daraufhin den Vermögensverhältnissen, dem Verhältnis Madebènes zu den Brüdern, der Teilungsklage und dem genauen Augenblick der Schussabgabe zu. Antoine bestritt jeden tiefen Hass und stellte die früheren Drohungen in Abrede; er räumte indessen ein, Madebène einst zum Duell gefordert zu haben. Er erklärte, das Testament habe ihn keineswegs erbittert, beharrte jedoch darauf, dass die an Madebène gefallenen Güter aus gemeinsamem Gelde stammten. Er gab vor, sich bloß gebückt zu haben, um die Pistole zu fassen, ohne aufzustehen; erst nach wiederholtem Nachbohren gestand er zu, sich vor dem Schuss gänzlich aufgerichtet zu haben. Was den flüchtigen Besucher betraf, so gab er schließlich zu, die Fährte eines fremden Täters mutwillig gelegt zu haben.

Der Sitzungsbericht gibt die Zeugenaussagen nicht im Wortlaut wieder. Er beschränkt sich auf den Hinweis, die Vernommenen hätten die Anschuldigungen der Anklage bestätigt. Der Generalprokurator forderte eine exemplarische Bestrafung, widersetzte sich jedoch der Zuerkennung mildernder Umstände nicht. Der Verteidiger Lachaud hielt sein Plädoyer, woraufhin der Präsident die Ergebnisse der Beweisaufnahme zusammenfasste. Dies sind die letzten Vorgänge, welche die *Gazette* vor der Urteilsfindung vermeldet.

Die Geschworenen bejahten die Frage nach der vorsätzlichen Tötung, verneinten die Vorbedacht und erkannten auf mildernde Umstände. Das Urteil des Gerichtshofs, das in den Departementsarchiven von Puy-de-Dôme unter der Signatur U 10303 verwahrt und in einer amtlichen Akte der Region verzeichnet ist, bestätigt, dass Antoine Géraud-Dumontel wegen Totschlags an François Madebène zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt wurde. Im Alter von vierundsiebzig Jahren entging er damit den Zwangsarbeiten, welche das Strafgesetzbuch sonst für Mord und Totschlag androhte; ein Gesetz aus dem Jahre 1854 bestimmte für Verurteilte, die das sechzigste Lebensjahr überschritten hatten, die Umwandlung in einfache Zuchthausstrafe. Überdies wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt.

Die Gerichtszeitung hatte den Angeklagten vor dem Spruch der Laienrichter als habgierig, nachtragend und rachsüchtig gebrandmarkt und die Vorbedacht als unumstößlich hingestellt. Die Geschworenen vermochten sich dieser Ansicht nicht anzuschließen. Dieser Unterschied ist von grundlegender Tragweite: Antoine wurde schuldig gesprochen, Madebène vorsätzlich getötet zu haben; ein im Voraus gefasster Mordplan jedoch galt den Geschworenen nicht als erwiesen. Die verriegelte Tür, der herabgefallene Vorlegehaken und die blutigen Kartoffeln stützten zwar den Verdacht; der Richterspruch aber zog die klare Trennlinie zwischen vorsätzlicher Tötung und tückischem Mord. Der Prozess vermochte weder die Ungleichheit des Erbes noch den Unfrieden eines Hofes zu tilgen, auf dem zwei Brüder so lange gemeinsam gehaust hatten. Er hält einzig fest, was von Rechts wegen geurteilt ward: ein Totschlag, mildernde Umstände, zehn Jahre Zuchthaus.

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Die zugrunde liegende Chronik gibt die Aussagen der Zeugen und der Verteidigung lediglich in groben Zügen wieder; weder die Formulierungen der Anklageschrift noch die Wertungen des Gerichtsberichterstatters besitzen die Rechtskraft eines Geschworenenurteils. Der historische Zeitungsbericht enthält zudem einen inneren Widerspruch: Während Schlagzeile und Anklageschrift von meuchlerischem Mord (*assassinat*) und Vorbedacht sprechen, verneinten die Geschworenen die Frage der Vorbedacht ausdrücklich. Die archivalische Urteilsurkunde hält das rechtskräftige Verdikt fest: vorsätzliche Tötung (*homicide volontaire*) unter Zubilligung mildernder Umstände. Der Ortsname „Biollet“ ist durch das Gerichtsurteil verbürgt; die Texterkennung älterer Ausgaben liest mitunter fälschlich „Riollet“. Über den Vollzug oder die etwaige vorzeitige Beendigung der Strafe liegen keine Urkunden vor.

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