Parfait Devaux verschied am Tage nach der Errichtung eines Kodizills, durch welches er einer Dame de Noinville einige Vermächtnisse ausgesetzt hatte. Sein Ableben, dem beunruhigende Symptome vorausgegangen waren, weckte den Verdacht einer Vergiftung; doch reichten die Verdachtsmomente, welche die Untersuchung in Gang setzten, zu keinem Zeitpunkt aus, um den Urheber seines Todes festzustellen. Daraufhin wurden zwei getrennte Verfahren nebeneinander anhängig gemacht: das eine peinlich, das andere zivilrechtlich. Das erste entließ den Küfer Durand und seine Ehefrau nach einjähriger Haft mangels neuer Verdachtsgründe vorläufig auf freien Fuß; das zweite entzog der Frau mehr als zwanzig Jahre nach dem Todesfall die Erbschaft wegen Erbunwürdigkeit. Dieses Zivilurteil stellte freilich keine strafrechtliche Verurteilung wegen Giftmordes dar.
Devaux und die Brüder Garnier waren Zöglinge des Collège de Navarre gewesen. Diese Freundschaft überdauerte ihre Studienzeit. Als einer der Brüder Garnier heiratete und ihm eine Tochter geboren wurde, scherzte Devaux, er werde das Kind einst zu seinem Weibe nehmen. Bald gewöhnte er sich daran, Marie-Marguerite Garnier so zu nennen, und das Mädchen redete ihn, sobald es sprechen konnte, als ihren Ehemann an. Diese Vertraulichkeit währte bis zu Devaux’ Tode fort, ungeachtet der Reisen, die ihn bisweilen in die Ferne führten, und der Ämter, die er in der Folge im Dienste des Königs und der Königin erwarb.
Marie-Marguerite vermählte sich mit Nicolas Durand, einem Küfermeister. Der Umgang zwischen Devaux und der jungen Frau gestaltete sich noch reger, als dieser um die Jahre 1737 oder 1738 seine Ämter verkaufte, um fortan in Paris zu leben. Sie und ihre Mutter fanden sich des Morgens in seiner Behausung ein, nahmen dort das Mittagsmahl ein und verweilten bis zum Abend. Man bemerkte zwischen Devaux und der Ehefrau Durand eine Vertrautheit, die geeignet war, Argwohn zu nähren; der Ehemann wusste nach den Worten Champagnacs um diese Verhältnisse, ohne daran Anstoß zu nehmen. Der Chronist deutet ein intimes Verhältnis an, doch erhebt der Bericht diese Auslegung nicht zum Beweis einer strafbaren Handlung.
Devaux kränkelte zunehmend und wurde hinfällig. Die Frau Durand verdoppelte ihre Fürsorge und duldete nicht, dass ein anderer ihm die verordneten Heilmittel reichte. Am 25. Februar 1740 verfasste Devaux ein eigenhändiges Testament, worin er sie zur Universalerbin ernannte. Aus Besorgnis, die Verwandten könnten die Urschrift unterschlagen, hinterlegte er eine Abschrift bei einem Notar und verwahrte die erste Niederschrift unter seinen Papieren. Ein Kodizill bestätigte die letztwillige Verfügung und setzte den Erben der väterlichen wie der mütterlichen Linie Vermächtnisse aus – unter der Bedingung, dass sie in die Vollziehung der Hauptzuwendungen einwilligten.
Am 15. Dezember 1741 schenkte er der Frau Durand überdies einen Rentenbrief über zwölfhundert Livres, was einem Stammkapital von vierundzwanzigtausend Livres entsprach. Die Urkunde bezeugte seine Hochachtung für sie und ihre Familie; sie bestimmte, dass die Beschenkte ohne Beistand oder Ermächtigung ihres Ehemannes über diese Summe verfügen dürfe, wenngleich sich Devaux den lebenslangen Nießbrauch vorbehielt. Sie konnte somit erst nach seinem Ableben in den Genuss des Vermögens treten, geradeso wie ihr der Anfall der Erbschaft erst mit demselben Ereignis offenstand.
Ein anonymer Brief hatte versucht, Devaux vor der jungen Frau zu warnen. Er schlug die Denunziation in den Wind. Champagnac mutmaßt, er sei durch sein Vertrauen verblendet gewesen; das Schriftstück gestattet keinen Einblick in sein Inneres, und der Bericht weist dem Schreiben keinen weiteren Inhalt zu als diese Warnung. Es wurde auch berichtet, er habe erwogen, sich mit einer Witwe, der Dame de Noinville, zu vermählen – ein Schritt, der die früheren Zuwendungen hätte gefährden können, wären diesem Bunde eheliche Kinder entsprungen. Am 21. November 1742 errichtete er ein zweites Kodizill zugunsten dieser Dame.
Am darauffolgenden Tage verschied Devaux. Die Symptome seines Leidens ließen den Verdacht einer Vergiftung aufkeimen; sein Leichnam wurde geöffnet, und die Wundärzte erklärten, ätzende Arzneien hätten seinen Tod herbeigeführt. Der königliche Prokurator am Châtelet erstattete am 24. November Anzeige, auf dass eine nochmalige ärztliche Leichenschau und eine gerichtliche Voruntersuchung angestellt würden. Die Ärzte und Chirurgen des Châtelet besichtigten den Leichnam; sie stellten einen brandigen Magen und tiefgreifende Zerstörungen der Gewebe fest und schlossen auf den Tod durch ein ätzendes Gift. Dieser Befund über die medizinische Todesursache bezeichnete indessen noch keinen Urheber einer Missetat.
Eine erste Voruntersuchung wurde eingeleitet. Die Anklagebehörde erachtete sie für derart unzulänglich, dass sie deren Fortführung beantragte. Die Frau Durand, ihre Mutter und ein Lakai Devaux’ wurden festgesetzt. Zwei weitere Zeugen wurden vernommen. André Boisval, ein Spezerei- und Drogenhändler, gab zu Protokoll, der Küfer Durand habe bei ihm Arsenik zum Töten von Ratten gekauft. Doch wandelte sich seine Aussage bei der Rekognizierung in wesentlichen Punkten: Zunächst hatte er bekundet, eine Unze Arsenik veräußert zu haben; später gab er eine halbe Unze ätzenden Sublimats an. Die Substanz wie auch die Menge wechselten von einer Vernehmung zur andern.
Champagnac versichert, die Gegenüberstellung zwischen Boisval und der Frau Durand habe diesen völlig verwirrt, und dieser Vorgang hätte zu ihrer Entlastung beitragen können, wäre das Protokoll getreu geführt worden. Er bezichtigt den Gerichtsschreiber Marot, der Angeschuldigten gegen Bestechungsgeld eine günstige Wendung des Verfahrens angetragen zu haben, sich jedoch nach ihrer Weigerung gegen sie gewandt zu haben; er wirft ihm vor, entlastende Umstände, namentlich bei der Niederschrift der Konfrontation, unterdrückt zu haben. Diese Vorwürfe entstammen der Schilderung des Chronisten. Sie sind an dieser Stelle durch keine unabhängige Urkunde belegt und dürfen nicht als feststehende gerichtliche Tatsachen gelten.
Boisval verschwand bald darauf; der Verfasser vermutet, die Furcht vor einer Verfolgung wegen Meineids und das Bewusstsein seiner Verfehlung hätten ihn dazu bewogen, doch bleiben diese Beweggründe bloße Mutmaßungen. Gleichwohl war es seine Aussage gewesen, die zur Verhaftung des Küfers Durand geführt hatte. Ehemann und Ehefrau blieben ein volles Jahr in Haft, um ein weiteres Beweisverfahren abzuwarten. Da sich im Verlaufe dieser Zeitspanne keine neuen Verdachtsgründe ergaben, wurden sie auf freien Fuß gesetzt, jedoch mit der Verpflichtung, sich auf gerichtliche Vorladung hin jederzeit wieder zu stellen. Das Kapitel berichtet weder von einem förmlichen Freispruch noch von einem strafrechtlichen Urteil, das ihre Schuld an der Vergiftung Devaux’ festgestellt hätte.
Neben diesem Ermittlungsverfahren fochten die Seitenverwandten Devaux’ das Testament und die Schenkung an. Der Zivilprozess gestaltete sich langwierig; die Urteile wurden von beiden Seiten durch Rechtsmittel angegriffen. Die letztwilligen Zuwendungen sprachen der Frau Durand beträchtliche Vermögenswerte zu, deren Genuss ihr jedoch erst nach dem Tode ihres Wohltäters gebührte. Der Erbstreit erschöpfte sich keineswegs in den Ermittlungen über das Ableben: Die Erben bestritten ihre Eigenschaft als Legatarin und die Rechtsgültigkeit der Schenkung, während die peinlichen Nachforschungen zu keinem Schluss über die Urheberschaft des Giftes gelangt waren.
Im Jahre 1765, mehr als zwanzig Jahre nach Devaux’ Hinscheiden, berief sich die Frau Durand auf die Verjährung, um die Vollstreckung des Testaments zu erwirken. Ihre Klage wurde abgewiesen und sie in die Kosten verurteilt; die Frage der Erbunwürdigkeit wurde zu ihren Ungunsten entschieden, da sie im Verdacht stand, ihren Wohltäter vergiftet zu haben. Dieses Zivilurteil beraubte sie der Güter, die Devaux ihr hatte zuwenden wollen. Der bloße Verdacht gab mithin im Erbstreit den Ausschlag, doch darf dieser zivilrechtliche Ausspruch keineswegs mit einem strafrechtlichen Schuldspruch verwechselt werden, der erwiesen hätte, dass die Frau Durand das Gift beigebracht habe.
Die Angelegenheit hinterließ zwei Schiedssprüche, die sich nicht decken. Devaux starb nach dem Befund der konsultierten Ärzte an einem ätzenden Gift; wer es geliefert oder verabreicht hatte, blieb im gerichtlichen Bericht unaufgeklärt. Der Küfer und seine Frau wurden nach einjähriger Haft unter Rückkehrverpflichtung entlassen, und ein endgültiges Kriminalurteil ist nicht überliefert. Im Zivilrecht hingegen wurde die Frau Durand auf bloßen Verdacht hin als erbunwürdig vom Nachlass ausgeschlossen. Dieser Ausgang entscheidet die Giftfrage rückblickend nicht: Er mahnt lediglich daran, dass eine Anschuldigung im Erbrecht selbst dann ihre Wirkung entfalten kann, wenn das peinliche Verfahren die Schuld niemals festzustellen vermochte.
