Am 15. Juli 1876 traf Henri de Tourville, so die Darstellung der Anklagebehörde aus dem fast ein Jahr später verfassten Bericht, mit seiner Ehefrau in Spondinig ein. Am darauffolgenden Morgen brachen beide gemeinsam in einer Kutsche zu einem Ausflug auf. An einer bestimmten Wegstelle stiegen sie aus und schickten den Kutscher fort mit dem Bemerken, den Weg zu Fuß fortsetzen zu wollen. Gegen Abend kehrte Tourville allein zurück. Er gab an, seine Frau sei ausgeglitten und abgestürzt. Die zur bezeichneten Stelle entsandten Männer fanden einen Hut, einen zerbrochenen Sonnenschirm, ein blutbeflecktes Taschentuch und eine rote Spur im Erdreich. Der Leichnam lag am Grunde eines Abgrunds nahe einem Gebirgsbach.
Im Juni 1877 eröffnete die Gazette des Tribunaux ihren Prozessbericht mit der These der Anklage: Tourville habe seine Gattin von den Höhen der Tiroler Berge in die Tiefe gestürzt. Das am 4. Juli gemeldete Urteil stellte fest, er habe am 16. Juli 1876 einen Mord verübt. Zwischen diesen Daten vernahm das Schwurgericht zu Bozen Zeugen, prüfte die medizinischen Gutachten, nahm die Fotografie des Leichnams in Augenschein und beschloss einen Lokaltermin am Tatort.
Der erste Zeitungsbericht nannte den Angeklagten Henri de Tourville. Er hielt fest, die Anklage sehe in ihm einen gebürtigen Valencienner namens Henry Perreau, der unter seinem Pseudonym in England eingebürgert worden sei. Dieselbe Depesche bezeichnete seine zweite Ehefrau als eine siebenundvierzigjährige Witwe namens Madame Peke, während er selbst siebenunddreißig Jahre gezählt habe. Sie schrieb ihr ein Vermögen von siebzigtausend Pfund zu sowie ein Testament, das dem Gatten siebenunddreißigtausend Pfund vermachte. Im Urteil hingegen wurde das Opfer als Madeleine Miller bezeichnet und als Tourvilles Ehefrau geführt. Die vier Prozessberichte verknüpfen diese beiden Namen nicht ausdrücklich miteinander; dieser Widerspruch bleibt in den Akten bestehen.
Der ersten Meldung zufolge gingen die mit der Leichenschau betrauten Ärzte davon aus, dass das Opfer bereits vor dem Aufprall auf der Talsohle nahezu tot gewesen sei. Zudem stellten sie Blutflecken an der Beinkleidung des Angeklagten fest.
Nach seiner Verhaftung erklärte Tourville zunächst, seine Frau habe an Schwindelanfällen gelitten und Stiefelchen mit sehr hohen Absätzen getragen. Bei einem weiteren Verhör deutete er an, sie könne sich das Leben genommen haben. Die Gazette fasst diese Erklärungen zusammen, ohne die Protokolle der Vernehmungen in vollem Wortlaut wiederzugeben.
In der am 21. Juni veröffentlichten Depesche berichtete die Gazette, das Gericht und die Geschworenen hätten mehrere Zeugen gehört und die Durchführung eines Augenscheins vor Ort beschlossen. Der nachfolgende Bericht aus Bozen vom 23. Juni befasste sich eingehender mit einzelnen Zeugenaussagen. Eine Madame Scott, Freundin der Verstorbenen und Zeugin bei deren Vermählung, sagte aus, sie habe die Ehe zu Beginn als glücklich erlebt. Sie berichtete jedoch, Madame de Tourville habe ein Testament verfasst, dessen Inhalt sie geheim halten wollte; sie sei ungehalten gewesen, als ihr Mann sie drängte, ihr diesen preiszugeben. Madame Scott hatte zudem gehört, die Verstorbene habe angedeutet, sich im Falle eines Verlassens durch ihren Gatten das Leben zu nehmen. Zu den testamentarischen Vermögensverhältnissen trat somit ein überliefertes Wort über eine drohende Trennung hinzu.
Johann Zoller, welcher Tourville die Nachricht vom Tod seiner Frau überbracht hatte, beteuerte, der Angeklagte habe ihm zunächst hundert, dann zweihundert Gulden für die Bergung des Leichnams geboten. Zoller habe entgegnet, dies sei unmöglich. Er entsann sich nicht, dass jemand aus der zum Toten hinabgestiegenen Gruppe einen Ohrring gefunden hätte. Kircher, ein Hotelbesitzer aus Trafoi, sagte aus, Tourville sei ohne seine Frau zurückgekehrt; auf seine Erkundigung habe er lediglich erwidert, es gehe ihr nicht wohl. Von einem Sturz habe er damals kein Wort verloren.
Der Hirte Antoine Gutsell hütete sein Vieh auf den Hängen des Berges. Von seinem Standpunkt aus konnte er jene Stelle überblicken, an der die Frau zu Tode gestürzt war. Er bemerkte nichts Ungewöhnliches, vernahm keinen Schrei und sah die Eheleute gemeinsam auf einem Bergpfad gehen; im weiteren Verlauf des Tages erblickte er sie nicht mehr. Die Wirtsfrau des Gasthofs berichtete, das Paar habe bei seinem Aufbruch in bestem Einvernehmen gestanden. Am Abend sei Tourville allein zurückgekehrt. Auf ihre Frage hin habe er geantwortet: „Meine Frau ist so eigensinnig! Sie wollte spazieren; wir sind zu weit gegangen; ihr Fuß glitt aus, und sie stürzte hinab.“ Er ließ einen Wagen anspannen, um seine Frau zu suchen, und schloss sich den beiden bereits vorausgegangenen Männern an. Nach deren Rückkehr erhärtete sich der Verdacht, und Tourville wurde festgenommen.
In der Gerichtsverhandlung wurde die Fotografie des Leichnams den Richtern und Geschworenen vorgelegt; laut der Gazette hinterließ sie einen tiefen Eindruck. Die Zeitung schilderte den Angeklagten als ruhig und kaltblütig, als er die Zeugen befragte. Doch was im Gerichtsbericht Gestalt annahm, rührte weniger von einer Personenbeschreibung her als von den Widersprüchen zwischen den einzelnen Schilderungen: die von der Wirtin wiedergegebene Erklärung des Sturzes, das von Gutsell bezeugte Ausbleiben jeglichen Schreis, das von Kircher berichtete anfängliche Verschweigen des Unfalls und das von Zoller beschriebene Geldangebot.
Der Bericht vom 28. Juni fügte die Aussage des Gendarmen hinzu, der Tourville verhaftet hatte. Dieser gab an, Tourville habe von seiner Frau behauptet, sie sei „keine ehrbare Frau gewesen“ und in ein Scheidungsverfahren verwickelt gewesen. Auch er hatte Blutflecken auf der Hose bemerkt. Die Gazette fasste sodann die medizinischen Gutachten zusammen: Der Körper sei zunächst über den Boden geschleift und erst danach in den Abgrund geschleudert worden. Die Ärzte schlossen einen Selbstmord aus und gelangten zu der Ansicht, die Verunglückte sei bereits verschieden gewesen, ehe sie die spätere Fundstelle erreichte.
Die zuerst an den Ort des Geschehens gerufenen Ärzte hatten zunächst noch erklärt, sie vermöchten nicht zwischen Mord und Freitod zu unterscheiden. Der Bericht vermerkt nun, dass sie sich nachträglich den Gutachtern anschlossen. Die an den Händen der Toten festgestellten Quetschungen und Wundmale ließen sie vermuten, dass dem Sturz ein heftiger Kampf vorausgegangen war. Der Widerspruch zwischen den ersten Befunden und den späteren Beurteilungen blieb bestehen; er wurde vor den Geschworenen mitsamt den Verletzungen und sonstigen Einzelheiten erörtert.
Eine weitere Zeugenaussage nahm einen sonderbaren Weg. Monsieur de Quillinan, Gesandtschaftssekretär Portugals in London, willigte in eine Aussage ein, lehnte jedoch unter Berufung auf seinen diplomatischen Status das ordentliche Kreuzverhör ab. Das Gericht bestimmte daraufhin, dass er seine Zeugenaussage im Beratungszimmer vor zwei Zeugen ablegen sollte, ehe sie öffentlich verlesen wurde. Wie der Bericht vom 4. Juli meldet, trug der Gerichtsvorsitzende diese Erklärung auf Deutsch vor. Quillinan hatte Tourville in Amerika kennengelernt und hielt ihn für unfähig, ein solches Verbrechen zu begehen.
Die Verhandlung wurde am 1. und 2. Juli fortgesetzt. Schließlich wurden die Ärzte vor den Geschworenen vernommen. Zwei Mediziner, deren anfängliche Aussagen zu Beginn der Untersuchung für den Angeklagten günstig gelautet hatten, hielten nunmehr einen Meuchelmord für erwiesen. Zwei weitere, als Sachverständige beigezogene Gutachter kamen zum selben Schluss. Nach ihren Aussagen ergriff die Staatsanwaltschaft das Wort, gefolgt von der Verteidigung, die Dr. Markbreiter aus Wien führte.
Die Geschworenen zogen sich zur Beratung zurück und verkündeten sodann ihr Verdikt. Wie die Gazette meldete, wurde Tourville für schuldig befunden, am 16. Juli 1876 seine Gattin Madeleine Miller ermordet zu haben; die Tat fiel unter § 136 des Strafgesetzes. Mit elf gegen eine Stimme sprachen die Geschworenen ihn schuldig und verurteilten ihn zum Tode. Die hier zusammengetragenen Berichte enden mit diesem Urteilsspruch; über eine Vollstreckung oder eine etwaige Begnadigung geben sie keinen Aufschluss.
Gutsell hatte die Eheleute noch gemeinsam auf dem Pfade wandeln sehen, ehe sie seinen Blicken entschwanden. An der von Tourville bezeichneten Stelle fand man den Hut, den zerbrochenen Sonnenschirm und das blutbefleckte Tuch; die Geschworenen blickten auf die Fotografie der Toten, ehe sie ihr Urteil fällten.
