Am 20. März 1753 sprach der Grand Conseil den Pfarrer Risch von jener Anklage frei, die ihn um sein Vermögen, sein geistliches Amt und seine Freiheit gebracht hatte. Dasselbe Urteil verbannte Louys, den vormaligen Vikar und späteren Ankläger seines Wohltäters, auf Lebenszeit, zog dessen Güter ein und sprach dem Pfarrer zehntausend Livres an Schadenersatz zu. Diese Entscheidung fiel erst, nachdem mehr als vierhundert Zeugen vernommen worden waren und ein jahrelanger Rechtsstreit die Instanzen durchlaufen hatte. Sie korrigierte eine Verurteilung, die auf einer Untersuchung beruhte, welche laut Champagnac ausschließlich zur Last Rischs geführt worden war; unterdessen hatte der gealterte Priester Kerker, Siechtum und Verbannung erlitten, während sein Widersacher sich ungehindert bewegte.
Ende März 1744 war der Herr Louys zum Vikar der Pfarrei Saint-Simplice in Metz ernannt worden, deren Seelsorger Risch war. Dieser, vom Chronisten als schlichten Gemüts und von übergroßer Milde beschrieben, zeigte sich eingenommen von der Jugend, der äußeren Erscheinung und der Predigtgabe seines neuen Helfers. Er übertrug ihm die Amtsgeschäfte des Vikariats. Doch bald schon, so berichtet die Überlieferung, ging das Gerücht um von dessen vertrautem Umgang mit Barbe Marchand, einer zwanzigjährigen Pfarrtochter, die gemeinsam mit Mutter und Tante von ihrer Hände Arbeit lebte.
Dem Pfarrer drangen Stimmen zu Ohren: Louys unterhalte mit ihr ein anstößiges Verhältnis und pflege überdies weitere Liebschaften. Risch weigerte sich anfänglich, diesen Nachreden Glauben zu schenken. Als er jedoch vor den Tatsachen die Augen nicht länger verschließen konnte, redete er seinem Vikar wie ein Vater ins Gewissen, beschwor ihn, zur Würde seines Standes zurückzukehren, und suchte dessen Verfehlungen zu decken, um ihm das Einschreiten der geistlichen Obrigkeit zu ersparen. Champagnac tadelt diese Nachsicht als Mangel an Urteilskraft, scheidet jedoch das Verhalten des Pfarrers ausdrücklich von den Handlungen, die er Louys zuschreibt. Die Chronik gewährt dem Leser keinen Einblick in die Akten der Voruntersuchung; sie versichert indes, die Ausschweifungen des Vikars seien letztlich offenkundig geworden, woraufhin ein Verfahren eingeleitet wurde.
Dieses Kriminalverfahren wurde infolge von Fürsprachen alsbald ausgesetzt. Risch unternahm abermals Schritte zugunsten seines Vikars, da dieser gelobt hatte, sich in ein geistliches Haus zurückzuziehen. Diese Schutzhandlung sollte sich, so der Chronist, gegen den Wohltäter selbst kehren. Gestützt auf Geistliche, die der im Bistum waltenden Disziplin feindlich gesinnt waren, sowie auf eine von Champagnac als einflussreich geschilderte Parteiung, bezichtigte Louys nun seinerseits den Pfarrer der verleumderischen Ehrabschneidung. Die Anklage stützte sich auf jene Worte und Schritte, mit denen der Pfarrer versucht hatte, die Unordnungen zu rügen und abzustellen.
Gegen Risch erging zunächst ein Dekret zur persönlichen Ladung. Im Vertrauen auf seine Unschuld stellte er sich den Richtern, erkannte jedoch nach Champagnacs Schilderung an der Art der Befragung alsbald, wie sehr seine Lage bedroht war. Als ein Haftbefehl erlassen wurde, floh er in die Abtei Wadgassen in der Grafschaft Nassau, mithin jenseits der Reichsgrenzen. Seine Feinde spürten seinen Zufluchtsort auf und ließen ihn – nach den Worten des Chronisten unter eklatanter Verletzung des Völkerrechts – entführen und in die Gefängnisse von Metz verbringen. Er wurde in strenge Einzelhaft gesetzt und zwei Monate lang keinem Verhör unterzogen.
Das geistliche Gericht fällte schließlich am 29. April 1749 sein Urteil auf der Grundlage einer Untersuchung, die der Bericht als gänzlich gegen Risch gerichtet darstellt. Es befand ihn für schuldig, durch unbedachte Äußerungen und unvorsichtige Schritte die ehrabschneidenden und skandalösen Gerüchte veranlasst zu haben, die durch Barbe Marchands Beschuldigung gegen Louys laut geworden waren. Risch wurde verurteilt, sich in ein Priesterseminar zurückzuziehen, und für drei Monate von seinem Amte suspendiert. Nach diesem Richterspruch wurde er in die Conciergerie überstellt; seinem achtzigjährigen Vater wurde selbst der Trost verwehrt, seinen Sohn noch einmal zu sehen.
Unterdessen war der Fall zum Gegenstand aller Gespräche geworden. Ein Gerücht ging um, wonach der angebliche »geistliche Blutschande« mit dem Tode zu sühnen sei und Risch der Scheiterhaufen drohe. Seine Angehörigen wandten sich mit Klagen an den König und den Kanzler. Letzterer verfügte schriftlich, dass gegen den Angeklagten keine Leibesstrafe verhängt werden dürfe, ohne dass er zuvor davon in Kenntnis gesetzt werde. Die Schlußanträge des Generalprokurators forderten dennoch die Abbitte und lebenslängliche Galeerenstrafe für Risch als Verleumder; über Barbe Marchand verlangten sie den Strang. Es handelte sich hierbei freilich um Anträge der Anklage, noch nicht um das ergangene Urteil.
Risch erbat die Erlaubnis, den Beweis seiner Entlastungsgründe führen zu dürfen. Dieser Antrag wurde ihm gewährt, jedoch auf eigene Kosten. An dem Tage, da die Zeugen vernommen werden sollten, blieben jene, die er als unentbehrlich bezeichnet hatte, der Darstellung nach unauffindbar; die Gerichtsdiener sollen die Übrigen angehalten haben auszusagen, sie hätten weder etwas gesehen noch gehört, und jenen mit den Strafen des Meineids gedroht haben, die ihre früheren Aussagen abändern wollten. Champagnac brandmarkt diese Umtriebe als planmäßige Behinderung der Verteidigung. Gleichwohl dürfen diese Angaben nicht unbesehen als historisch verbürgte Tatsachen einer neutralen Quelle gelten: Das Kapitel ist eine Parteischrift, die unverhohlen für den Pfarrer ficht.
Das Endurteil vom 23. Dezember 1749 verurteilte Barbe Marchand zu Staupenschlag, Brandmarkung und lebenslänglicher Verbannung. Auch Risch wurde auf Lebenszeit aus dem Königreich verwiesen; seine Güter wurden eingezogen und ihm eine Geldstrafe von sechstausend Livres zugunsten von Louys auferlegt. Das Urteil an Barbe wurde vollstreckt. Risch hingegen verblieb im Kerker: Louys beabsichtigte, ihn nach dem Weihnachtsfest in Schuldhaft nehmen zu lassen, sollten die sechstausend Livres nicht beigebracht werden. Die Chronik bestreitet die Rechtmäßigkeit dieser Forderung, da die Summe aus dem eingezogenen Vermögen hätte entnommen werden müssen, berichtet aber zugleich, man habe den Pfarrer daran hindern wollen, den König anzurufen.
Die Vermögenseinziehung erstreckte sich auf seine gesamte Habe; dem Bericht zufolge beraubte man ihn selbst seiner Kleider und des Notwendigsten. Auch seine Pfarrei verlor er. In den unterirdischen Verliesen zerrütteten Finsternis, Feuchtigkeit und Moder seine Gesundheit. Es handelte sich längst nicht mehr um die bloße dreimonatige Amtsenthebung des Geistlichen Gerichts: Das Dezemberurteil verbannte ihn des Landes, vernichtete sein Vermögen und hielt ihn hinter Schloss und Riegel. Laut Champagnac verließ er die Jahre der Einkerkerung gelähmt und gebrochen.
Risch legte Kassationsbeschwerde ein. Ein erster Erlass des königlichen Rates hob das vorangegangene Verfahren auf; ein zweiter verwies die Rechtssache an den Grand Conseil. Seine Entlassung aus dem Kerker erfolgte nach Abschluss der Sitzungen zur festgesetzten Stunde vor den Augen einer zusammengeströmten Menschenmenge. Er wurde nach Paris überführt. Der neue Gerichtshof ordnete abermalige Ermittlungen und neue kirchliche Mahnschreiben an. Über vierhundert Zeugen wurden vernommen. Louys, der jenem Manne gefolgt war, dessen Verurteilung er erwirkt hatte, und der sich vor den Richtern eingefunden hatte, wurde nun seinerseits mit einem Haftbefehl belegt und in denselben Kerker geworfen wie Risch.
Diesmal führten die beigebrachten Aussagen den Grand Conseil zu der Feststellung, wie es im Texte heißt, dass Louys sein geistliches Amt und die Sakramente missbraucht habe, um Barbe Marchand zu verführen, woraufhin er Risch mit einer verleumderischen Anklage verfolgt habe, die diesen um sein Hab und Gut brachte und seine Gesundheit zerstörte. Das Gericht sprach den Pfarrer durch Urteil vom 20. März 1753 von jeder Schuld frei. Louys wurde zur lebenslänglichen Landesverweisung, zum Verlust all seiner Güter und zur Zahlung von zehntausend Livres Schadenersatz an Risch verurteilt.
Die Revision vermochte Risch die verlorenen Jahre der Freiheit nicht wiederzugeben, ebensowenig das bereits eingezogene Vermögen; das Kapitel berichtet nichts über die tatsächliche Beitreibung des Schadenersatzes. Wohl aber hält es den gerichtlichen Ausgang des Verfahrens fest: Der Pfarrer wurde entlastet, während sein Verkläger seinerseits der Strafe verfiel. Barbe Marchand hatte das Urteil von 1749 bereits an ihrem Leibe erlitten; das Urteil von 1753, über das Champagnac berichtet, erwähnt keine Wiederherstellung ihrer Ehre. Es gilt, diese beiden Schicksale auseinanderzuhalten, die der Bericht in seiner Anklage gegen Louys in eins mengt.
Der Leidensweg Rischs war nicht der eines Mannes, der nach bloßer Untersuchung leichthin freigesprochen worden wäre. Er durchmaß den Weg von einer dreimonatigen geistlichen Suspension bis hin zu Verbannung, Güterverlust und Kerkerhaft, ehe die Kassation den Weg zu einer Neugestaltung des Prozesses bahnte. Der Gegensatz zwischen beiden Verfahren liegt in den vernommenen Zeugen begründet: Zunächst gelang es der Verteidigung nicht, die für sie entscheidenden Stimmen zu Gehör zu bringen; hernach wurden mehr als vierhundert Aussagen zu Protokoll genommen. Diesen Wandel rückt der Chronist in den Mittelpunkt seiner Darstellung, ohne dass freilich seine Vorwürfe gegen die einzelnen Richter und Gerichtsbeamten als Urteile gelten dürfen, die von der Parteinahme des Verfassers unabhängig wären.
