General Custine trat nach dem Schiedsspruch der Geschworenen in den Gerichtssaal zurück und fand seine Verteidiger nicht mehr an seiner Seite. Der Präsident verlas das Urteil und belehrte ihn daraufhin, er dürfe Bemerkungen zur Gesetzesanwendung vorbringen. Der Kriegsmann erklärte, sein Gewissen mache ihm keinerlei Vorwürfe und er sterbe ruhigen Sinnes. Champagnacs Bericht deutet diese Szene als den ersten Akt einer Kette von Verfahren, bei denen die Anklage des Hochverrats vom Vater auf den Sohn überging.
Adam-Philippe Custine stammte aus einem adligen Hause zu Metz. Er hatte die Waffenlaufbahn ergriffen, als Deputierter des Adels in der Verfassunggebenden Nationalversammlung gesessen und später den Oberbefehl über eine Armee erhalten. Nachdem Dumouriez das französische Lager verlassen hatte, folgte Custine ihm an der Spitze der Nordarmee nach. Champagnac rühmt seine Waffentaten und seine Treue; gleichwohl ist sein Kapitel gegen die Revolutionsregierung gerichtet: Seine Urteile über die Parteien und die Beweggründe der Ankläger müssen als Zeugnis eines parteiischen Verfassers gelesen werden.
Am 29. Juli 1793, als der Nationalkonvent die Anklage gegen mehrere geflohene girondistische Abgeordnete dekretierte, geriet auch Custine selbst ins Fadenkreuz. Die Übergabe von Mainz an die Preußen diente dieser Maßnahme nach Darstellung des Chronisten als Vorwand. Der General weilte auf Geheiß des Exekutivrats in Paris. Er floh nach Erlass des Dekrets nicht, sondern klagte weiterhin den Kriegsminister an, ihm Verstärkungen vorenthalten und Misstrauen unter seinen Truppen gesät zu haben. Champagnac legt diese Haltung als ein Übermaß an Freimütigkeit aus; die Anklageschrift erblickte darin den Versuch, einen Aufruhr in der Hauptstadt anzuzetteln.
Custine wurde festgenommen, zunächst in die Abtei Saint-Germain gebracht und am 31. Juli in die Conciergerie verlegt. Vierzehn Tage später stand er vor dem Revolutionstribunal. Die von Fouquier-Tinville verfasste Anklageschrift brachte ihn mit dem Abfall des Dumouriez in Verbindung und warf ihm namentlich vor, den Tod des Königs missbilligt zu haben. Überdies legte man ihm zur Last, Offiziere und Soldaten wegen geringfügiger Verfehlungen habe füsilieren lassen. Die Quelle stellt dieser Beschuldigung eine andere Lesart der Hinrichtungen gegenüber: Soldaten seien bestraft worden, nachdem sie zu Speyer die Werkstätten der Uhrmacher, Kirchen und Klöster geplündert hätten.
Ein Schriftstück vom 9. April spielte eine besondere Rolle. Es trug einen Namenszug, den man Custine zuschrieb, und diente zur Untermauerung der Vorwürfe gegen ihn. Der General bestritt, das Billet verfasst, diktiert oder unterzeichnet zu haben. Die Schriftsachverständigen erklärten, der Namenszug sei nach einem anderen Schriftzug des Generals nachgeahmt worden und weise die Merkmale einer Fälschung auf. In Champagnacs Chronik widerlegt dieses Gutachten den Gebrauch, den die Anklage von dem Billet machte, aufs Deutlichste; das Kapitel überliefert jedoch weder den genauen Wortlaut der Expertise noch den vollständigen Sitzungsverlauf.
Belastungszeugen brachten weitere Beschuldigungen vor, die der Verfasser auf Hass oder Ehrgeiz zurückführt. Auch Entlastungszeugen traten auf, unter ihnen General Miranda. Nach deren Vernehmung rückte der öffentliche Ankläger Custine in die Nähe von Dumouriez und fasste die Beschwerdepunkte zusammen. Der General erwiderte selbst auf die Vorwürfe bezüglich seiner militärischen Operationen; sein Verteidiger, Tronson-Ducoudray, sollte hiernach die übrigen Punkte plädieren. Der Bericht schildert beide Wortmeldungen als eine standhafte Verteidigung, hebt jedoch hervor, dass weder die Beredsamkeit des Anwalts noch die Erklärungen des Generals das Urteil wenden konnten.
Am Abend des 27. August entschied die Geschworenenbank in drei Fragen zugunsten der Anklage, mit Mehrheiten von zehn gegen eine, neun sowie acht Stimmen. Der Präsident ermahnte das Publikum, weder Beifall noch Missbilligung zu bekunden, und rief in Erinnerung, dass der Angeklagte fortan dem Gesetz gehöre. Custine kehrte unter Bewachung in den Saal zurück. Seine Verteidiger hatten, dem Chronisten zufolge von tiefer Erschütterung überwältigt, die Sitzung verlassen. Nach Verkündung des Richterspruchs beteuerte der General, er sterbe ohne Vorwurf seines Gewissens.
Nach Schluss der Verhandlung betete er zwei Stunden lang auf Knien in der Schreibstube und bat seinen Beichtvater, die Nacht an seiner Seite zu wachen. Er schrieb an seinen Sohn und beschwor ihn, dereinst die Ehrenrettung seines Andenkens zu erwirken. Tags darauf wurde er zur Richtstätte geführt und starb im Alter von dreiundfünfzig Jahren. Man schrieb das Jahr 1793. Der Sohn, dem er sein Gedenken anvertraut hatte, sollte schon bald um sein eigenes Leben kämpfen müssen.
Die Verurteilung des Generals schloss die Familienakte nicht. Auch sein Sohn wurde verhaftet und vor das Revolutionstribunal gestellt. Champagnac schreibt diese Verfolgung der Furcht zu, er könne den Vater rächen wollen; eine Urkunde, die eine solche Absicht belegte, führt er indessen nicht an. Ein einziger Zeuge, Vincent, beschuldigte ihn, die Patrioten gemieden, mit Konterrevolutionären verkehrt und an den Plänen seines Vaters teilgehabt zu haben. Nach seinen Beweisen befragt, räumte er ein, lediglich Gehörtes wiedergegeben zu haben und das, was nach seiner Ansicht jedermann wisse.
Die Verhandlung befasste sich vornehmlich mit abgefangenen Briefen. Der Sohn hatte der Stafette des Generals ein Schreiben an seinen Vater anvertraut. Darin bekundete er seine Sorge angesichts der militärischen Rückschläge; vernommen, erläuterte er, dass der Fall von Condé und die Bedrohung von Valenciennes den Widersachern des Generals neue Waffen in die Hände zu spielen drohten. Ferner hatte er den General über die Zusammensetzung des neuen Wohlfahrtsausschusses unterrichtet. Er legte dar, dass diese Auskünfte einen Armeekommandanten unmittelbar angingen und keineswegs eine Verschwörung bewiesen. Er gab an, die girondistischen Deputierten nur in den Ausschüssen kennengelernt zu haben, die er wegen der Angelegenheiten seines Vaters aufgesucht habe, ohne deren Absichten zu teilen.
Der junge Mann war zu Beginn des Krieges zudem zum Herzog von Braunschweig entsandt worden. Er erklärte, man habe ihm aufgetragen, diesem ausländischen General den Oberbefehl über die französischen Heere anzutragen. Er habe geglaubt, seinem Vaterlande mit diesem Schritt zu dienen, ohne etwaige verborgene Ziele zu ahnen. Er machte geltend, er sei dreiundzwanzig Jahre alt gewesen, und es sei kaum glaubhaft, dass man ihm geheime Absichten anvertraut hätte. Als der Präsident seinen Briefwechsel nach Darstellung der Chronik unvollständig verlas, forderte der Sohn die unverkürzte Verlesung der Schreiben. Er hielt vor, man verstümmele sie, um ihn zu erdrücken.
Die Schlussfrage galt seiner Mitschuld an den Taten des Generals. Der Sohn entgegnete, er habe bei seinem Vater keinen anderen Plan gekannt als den, der Republik zu dienen, und er habe nur kurze Zeit bei ihm im Felde geweilt. Präsident Dumas befand hingegen, ein Sohn, der in ständigem Briefwechsel mit seinem Vater stehe, könne von dessen Vorhaben nicht unberührt gewesen sein. Der Verteidiger verwahrte sich dagegen, einen Mann auf eine solche bloße Vermutung hin zu verurteilen, selbst wenn dieser die Absichten seines Vaters gekannt hätte. Champagnac berichtet, ein Teil der Zuhörerschaft habe einen Freispruch erwartet; der Urteilsspruch lautete dennoch auf Tod.
Im Kerker schrieb der Sohn an seine Gemahlin Delphine. Er vertraute ihr seine Sorge um ihre Zukunft und das gemeinsame Kind an, bat sie, dieses fern des Lasters zu erziehen, und erklärte, er empfinde keine Reue über Verfehlungen, die er seines Wissens nicht vorsätzlich begangen habe. Er fügte hinzu, er habe jenen verziehen, die über seinen Urteilsspruch frohlockt hätten. Er wurde am 4. Januar 1794 hingerichtet.
Die beiden Prozesse waren nicht von gleicher Art. Beim Vater galt die Anklage der militärischen Führung, der Übergabe von Mainz und einem von den Sachverständigen bestrittenen Billet; beim Sohne stützte sie sich vor allem auf Briefwechsel, die als Beweise des Einverständnisses gedeutet wurden, sowie auf einen Zeugen, der offen zugab, nur Hörensagen zu kolportieren. Zwischen beiden Verhandlungen hatte ein Brief seinen Sinn gewandelt: Der Vater sah darin das Band, das dereinst sein Andenken rechtfertigen sollte; vor den Richtern des Sohnes geriet die familiäre Korrespondenz zum schärfsten Beweisgrund der Mitschuld.
