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Gifte & Erbschaften · Frankreich

Der Tag, an dem das Arsen nicht genügte

Nach dem Tode Henri Lacostes im gaskognischen Riguepeu im Mai 1843 führten die bei der Exhumierung entdeckten Arsenspuren seine Witwe Euphémie Vergès und den Dorfschullehrer Joseph-Odilon Meilhan vor das Schwurgericht von Auch. Die Gerichtsberichte vom Juli 1844 zeichnen eine Mordanklage nach, die von widersprüchlichen Zeugenaussagen und einem Gelehrtenstreit geprägt war, bei dem die bloße Anwesenheit des Giftes sorgsam vom Beweis eines vorsätzlichen Tötungsdelikts geschieden werden musste. Die Gazette des Tribunaux und Le Censeur berichten übereinstimmend von einem Freispruch, weichen jedoch hinsichtlich des Datums der letzten Sitzung voneinander ab.

Am Morgen des 10. Juli 1844 wichen die Pforten des Schwurgerichtssaals zu Auch dem ungestümen Andrang einer Menge, die das Gebäude seit der Morgendämmerung belagert hatte. Der Bericht des Censeur schildert überfüllte Bänke, eine für die Damenwelt gänzlich unzureichende Zahl an Plätzen und Zeugen, die man in einem Nebenzimmer verwahren musste. Auf der Anklagebank nahmen Euphémie Vergès, verwitwete Lacoste, und Joseph-Odilon Meilhan, der betagte Schulmeister von Riguepeu, Platz. Die Schaulustigen drängten sich nicht allein wegen einer gewöhnlichen Giftmordaffäre: Seit Monaten ging im Dorf das Gerücht um, die junge Witwe habe das beträchtliche Vermögen ihres Gatten an sich gebracht, nachdem sie ihn mit Beihilfe ihres alten Vertrauten aus dem Leben befördert habe.

Henri Lacoste hatte im Jahre 1841 seine eigene Großnichte geehelicht. Er besaß ansehnliche Güter im Département Gers; die Blätter schätzten deren Wert auf rund siebenhunderttausend Francs – eine Ziffer, die freilich als bloße Mutmaßung und nicht als gerichtlich festgestellte Nachlassmasse zu gelten hat. Der Anklageschrift zufolge, wie sie Le Censeur wiedergab, hatte ein Testament die junge Frau zur Universalerbin eingesetzt. Henri ging auf die Siebzig zu, während Euphémie in der Blüte ihrer Jugend stand. Dieser Altersunterschied, der Reichtum, die von Zeugen belauschten Zwistigkeiten und die erst nachträglich kirchlich vollzogene Trauung des Paares boten den Chronisten einen verführerischen Stoff. Doch eine wohlfeile Wahrscheinlichkeit ist noch kein Rechtsbeweis.

Die Krise brach – so lautete die vor Gericht vorgetragene Anklage – nach dem Jahrmarkt von Riguepeu im Mai 1843 aus. Henri sei unpässlich heimgekehrt und alsbald von heftigen Leibschmerzen und Erbrechen befallen worden. Bereits über die Stunde, da das Übel einsetzte, die Anzahl der Nächte, die er erbrach, und das Befinden des Siechen vor dem Anfall vermochten die Zeugen nicht übereinzustimmen. Der OCR-Satz des Censeur weist zuweilen unmögliche oder verstümmelte Jahreszahlen auf; wir halten uns an den Mai 1843, der sich bruchlos in den Gang des Verfahrens fügt, und übergehen die Druckfehler. Die Anklagebehörde behauptete, Meilhan habe Henri auf dem Markt zum Trinken verleitet. Zeugen wollten diesbezügliche Worte vernommen haben, doch vermochte ihr Gedächtnis nach Monaten nicht darzutun, was sich tatsächlich in jenem Glase befunden hatte.

Nach mehrtägigem Krankenlager verschied Henri Lacoste. Eine erste öffentliche Verlautbarung schrieb sein Ableben natürlichen Ursachen zu; alsbald aber lief das Gerücht einer Vergiftung durch die Nachbargemeinden. Die Staatsanwaltschaft beharrte darauf, Euphémie habe das größte Interesse am Tode ihres Gatten gehabt, da ihr die Erbschaft zufalle, und Meilhan sei ihr zur Hand gegangen. Der Argwohn einer verabredeten Teilung der Beute wurde durch den vertrauten Umgang der beiden und gewisse Geldgeschäfte genährt. Indes berichteten die Zeitungen ebenso von Zerwürfnissen Henris mit seiner sonstigen Umgebung, von seiner angegriffenen Gesundheit, von Brüchen und Flechten sowie von seiner hartnäckigen Gewohnheit, sich selbst zu kurieren. Das unterstellte Motiv vermochte somit weder die Todesursache noch die Hand eines Täters zweifelsfrei zu erweisen.

Der Beschluss, die Gruft zu öffnen, wandelte das Dorfgerede in einen Kriminalfall. Le Censeur meldet, die Obrigkeit habe die Exhumierung noch im Jahre 1843 verfügt; das genaue Datum ist in den konsultierten Drucken unleserlich und bleibt daher unbestimmt. Apotheker und Ärzte entnahmen Eingeweide, Erdproben und Stofffetzen vom Leichentuch; die Proben wurden versiegelt und transportiert. Die ersten chemischen Prüfungen in Auch ergaben zunächst schwankende Befunde, alsdann deutliche Spuren von Arsenik. Pariser Sachverständige von Rang – unter ihnen Pelouze, Devergie und Flandin – versicherten, das Gift in Leber, Darm und Muskelfleisch nachgewiesen zu haben. Die untersuchte Friedhofserde wies hingegen keine Kontamination auf. Das Metall war folglich unstrittig im Körper vorhanden; auf welche Weise und zu welcher Stunde es dorthin gelangt war, blieb die entscheidende Streitfrage.

Vor den Geschworenen sprach die Wissenschaft keineswegs mit einer Zunge. Devergie focht dafür, dass das Arsen zu Lebzeiten Henris eingenommen worden sei, schrieb den Tod einer Vergiftung zu und verwarf die Anzeichen eines eingeklemmten Bruches. Flandin pflichtete ihm bei, dass das Gift die tödliche Wirkung gezeitigt habe. Andere Fachleute mahnten zu größerer Vorsicht: Doktor Campardon hielt ein tödliches Giftwirken zwar für denkbar, vermochte jedoch keineswegs zu behaupten, dass ein Verbrechen vorliege. Der Arzt Molas brachte ein Zusammenwirken mehrerer Ursachen ins Spiel, während die Gelehrten über die gefundene Menge des Arsens und die daraus ableitbaren Schlüsse stritten. Zeitungsberichte vermögen die vollständigen Gutachten nicht zu ersetzen; sie verdeutlichen jedoch den Angelpunkt des Prozesses: Das Auffinden eines Stoffes, die Erklärung des Todes und der Beweis eines vorsätzlichen Mordes waren drei grundverschiedene Dinge.

Die Verteidigung stützte sich auf die langjährige Selbstbehandlung des Verstorbenen. Henri habe seine Flechten mit Einreibungen bekämpft und geheime Latwergen genommen; man brachte Fowlersche Lösung zur Sprache, eine in der Heilkunde wohlbekannte Arsenikzubereitung, ohne freilich beweisen zu können, dass er sie in seinen letzten Tagen tatsächlich eingenommen hatte. Euphémie gab zu Protokoll, ihr Gatte habe regelmäßig einen weißlichen Trank zu sich genommen und seine Arzneien eigenhändig gemischt. Sie beteuerte, nicht gewusst zu haben, ob diese Arsenik enthielten. Die Mediziner erörterten die Wirkungsweise einer toxischen Dosis, die geschilderten Symptome, Resorption und Hautresorption. Nichts in den Aktenauszügen belegt zwingend, dass die Selbstmedikation das gefundene Gift restlos erklärt; doch wurde diese Möglichkeit den Geschworenen unterbreitet, und die richterliche Vernunft verlangte, eine medizinische Hypothese nicht mit einer juristischen Gewissheit zu verwechseln.

Auch die Zeugnisse über den Ehestand wiesen in entgegengesetzte Richtungen. Etliche Zeugen bekundeten, Henri habe sich unglücklich genannt und bisweilen gedroht, sein Testament zu ändern; andere versicherten, die Ehegatten hätten in bestem Einvernehmen gelebt. Ein Zeuge behauptete gar, Henri habe ihm anvertraut, Euphémie trachte darnach, ihn zu vergiften; auf Nachfrage räumte er jedoch ein, diese verfänglichen Worte stammten aus einem Gespräch, das lange vor dem Tode stattgefunden haben sollte. Ein anderer berichtete, der Verblichene habe ihm auf dem Markte geklagt, Meilhan habe ihn zum Trinken genötigt und ihm sei nun übel. Dies deckte sich zwar mit der Anklage, blieb aber die bloße Nacherzählung eines Zeugen über Worte eines Toten. Die Ärzte wiederum wurden sich über den Wert der Krankheitszeichen nicht einig, und die Zeugen am Krankenbett schilderten den Verlauf des Leidens höchst widersprüchlich.

Die Darlegung der Vermögensverhältnisse verlieh der Anklage mehr Fassbarkeit, ohne ihr freilich die entscheidende Durchschlagskraft zu geben. Meilhan räumte ein, 1.772 Francs von Euphémie empfangen zu haben, beteuerte jedoch, diese Summe sei lediglich die Rückzahlung eines von ihm vorgeschossenen Betrages gewesen. Auch über einen Schuldschein über eine jährliche Rente von vierhundert Francs wurde gestritten; Meilhan leugnete dessen Bestand, und Euphémie bestritt ihre Unterschrift. Die Anklage witterte darin den Lohn für eine finstere Tat und ein verwerfliches Einverständnis. Die Verteidiger erwiderten, die Geldgeschäfte ließen sich redlich erklären und manche Zeugenaussage sei schlicht aus persönlicher Missgunst erwachsen. Der Geldfluss war greifbar; seine Verbindung zu einem Mord war damit noch keineswegs erwiesen.

Im Verlaufe der Verhandlungstage verflochten sich Fragen von Ehre und Frömmigkeit mit der Toxikologie. Man stritt über die Trauung, die laut einem verlesenen Bischofsbrief mit bischöflicher Dispens in einem Schlafzimmer und nicht in der Kirche vollzogen worden war. Die Gerichtsberichte vermerken, dass dieser Umstand die Gemüter im Saale derart erhitzte, dass manch ein Zuhörer die Angeklagte allein hiernach verurteilte. Der Gerichtspräsident schärfte den Geschworenen ein, die Beweise ohne Ansehen ihrer Herkunft ausschließlich nach ihrem sachlichen Gehalt zu wägen. Diese Begebenheit wirft ein bezeichnendes Licht auf Gericht und Zeitungen jener Epoche: Während die Geschworenen gehalten waren, nüchterne Beweise zu prüfen, suchte das Publikum im sittlichen Wandel der Beteiligten nach einer simpleren Wahrheit.

Gegen Ende der Verhandlung lehnten es beide Angeklagte ab, ihren Erklärungen Weiteres hinzuzufügen. Das Ministerium publicum hatte auf schuldig plädiert; die Verteidiger zerpflückten die Anklagepunkte jeder für sich. Der Bericht der Gazette des Tribunaux vom 17. Juli – überschrieben mit „Sitzung vom 14. Juli“ – vermeldet, der Präsident habe die Argumente beider Seiten zusammengefasst und betont, er trage sie lediglich ohne persönliches Urteil vor. Um halb ein Uhr mittags zogen sich die Geschworenen zurück. Jenem Blatt zufolge beantworteten sie sämtliche Fragen mit „Nein“; woraufhin der Präsident das freisprechende Urteil verkündete. Le Censeur hingegen berichtet in seiner Ausgabe vom 17./18. Juli von einer „Sitzung vom 15. Juli“ und fügt an, eine Telegrafendepesche habe den Freispruch der Witwe Lacoste und Meilhans gemeldet. Die Zeitungen widersprechen einander somit hinsichtlich des genauen Tages der Schlusssitzung; der Spruch selbst aber steht durch beide Quellen unumstößlich fest.

Beim Verlassen des Saales registrierten die Chronisten Beifallskundgebungen, debattierende Gruppen auf dem Vorplatz und die Abreise Euphémies, die an der Seite ihres Anwalts in einer Kutsche nach Riguepeu zurückkehrte. Diese Szenen gehören zur Kolportage der Gerichtsberichterstatter. Der Urteilsspruch selbst atmet größere Nüchternheit: Die Geschworenen bejahten keine einzige der zur Verurteilung erforderlichen Fragen. Das Urteil begründet den vollen Freispruch beider Angeklagter; woher das gefundene Arsen stammte und was sich in den letzten Lebenstagen Henri Lacostes tatsächlich zutrug, vermag es nicht zu erhellen. Ein Gift war gefunden worden; Ärzte hatten seine Wirkungen gedeutet; Nachbarn hatten Worte hinterbracht; die Anklage hatte ein Motiv ersonnen. Doch zwischen dem materiellen Befund und der strafrechtlichen Schuld klaffte ein Abgrund, den dieser Prozess nicht zu überbrücken vermochte.

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Einsichtnahme in die Gerichtsberichte des Censeur (digitalisierte Ausgaben BML 1357, 1358 und 1362) sowie in den Schlussbericht der Gazette des Tribunaux vom 17. Juli 1844, S. 1. Le Censeur schildert die Sitzungen vom 10., 11., 12. und 15. Juli und fügt eine Telegrafendepesche bei, die den Freispruch meldet; die Gazette überschreibt ihren Bericht mit „Sitzung vom 14. Juli“ und gibt das ausnahmslos verneinende Votum der Geschworenen nebst Freisprechungsurteil wieder. Wegen dieser Abweichung datiert der vorliegende Text das Verfahren auf „Mitte Juli 1844“, ohne sich auf einen einzelnen Tag festzulegen. Der Text des Censeur entstammt einer fehlerhaften OCR-Erfassung; unsichere Zeitangaben aus der dortigen Nacherzählung der Anklageschrift wurden bereinigt oder als Zitate kenntlich gemacht. Das stenografische Protokoll der Assisen von J. Foix, Auch 1844 (VIII–155 S.), ist bibliografisch nachgewiesen, lag jedoch nicht vor. Die Quellen erlauben es, den Fund von Arsen von dem Nachweis einer kriminellen Verabreichung zu scheiden, nicht jedoch, die tatsächliche Todesursache letztgültig zu bestimmen.

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