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Justiz & Skandale · Deutschland

Der verschlossene Schrank von Weitersburg

Am 28. November 1855, sieben Jahre nach ihrer Geburt, wird Katharina Zisgen tot aufgefunden – eingeklemmt zwischen einem Schrank und dessen geschlossener Tür. Ihre Stiefmutter Anna Barbara Eich behauptet, das Kind habe sich beim Versuch, Äpfel hervorzuholen, selbst hineingezwängt. Vor dem Schwurgericht zu Neuwied spalten der Lokalaugenschein am Möbelstück und widersprüchliche Gutachten die Zeugen und Sachverständigen. Die Geschworenen verwerfen den Tötungsvorsatz, bejahen jedoch eine vorsätzliche Körperverletzung mit Todesfolge und erkennen auf fünfzehn Jahre Zuchthaus.

Zu Weitersburg fand man ein kleines Mädchen eingeklemmt zwischen der Tür eines geschlossenen Schranks und dem Korpus des Möbels. Katharina Zisgen zählte sieben Jahre. Kopf, Hals und linke Schulter steckten in dem engen Spalt fest; der übrige Körper verblieb draußen, in sich zusammengeknickt. Der gerichtsärztliche Befund lautete auf allmähliche Erstickung. Die Frage, welche die Ermittler und später die Geschworenen zu Neuwied beschäftigte, war mechanischer Natur: Hatte das Kind sich selbst in diese Lage bringen können, oder war es von fremder Hand hineingezwängt worden?

Die 1870 veröffentlichte Chronik Der neue Pitaval berichtet, Katharina habe mit ihrem Vater Jakob, einem Maurer und Tagelöhner, ihren beiden Brüdern Peter und Matthias im Alter von zwölf und zehn Jahren sowie ihrer Stiefmutter Anna Barbara, geborenen Eich, zusammengelebt. Ihre leibliche Mutter war etwa fünf Jahre zuvor verstorben. Im Frühjahr 1855 hatte Jakob die kinderlose Anna Barbara geheiratet. Die Chronik führt für den Familiennamen des Vaters die Schreibweisen Ziegen und Zisgen nebeneinander; das Mädchen bezeichnet sie zumeist als Katharina Zisgen. Diese Abweichungen der Fraktur-Erkennung und der Orthographie berühren die Identität der Familie nicht, mahnen jedoch davor, jede Schreibweise für eine standesamtliche Gewissheit zu nehmen.

Am 28. November 1855, zwischen ein und zwei Uhr nachmittags, waren der Vater und die Knaben zur Arbeit aufgebrochen. Anna Barbara und Katharina blieben, so der gerichtliche Bericht, allein im Hause zurück. Die im Schrank verwahrten Äpfel und Nüsse boten der Stiefmutter eine sogleich vorgebrachte Erklärung: Das Kind habe danach langen wollen, den Kopf durch den Türspalt geschoben und sich daraufhin nicht mehr befreien können. Diese Darstellung wurde während der Voruntersuchung beharrlich wiederholt. An sich klang sie nicht unplausibel; erst die Beschaffenheit der Öffnung, die Haltung des Körpers und der zur Entstehung des Spalts erforderliche Kraftaufwand sollten sie auf eine harte Probe stellen.

Gegen halb zwei Uhr betrat Peter Hahn, ein neunjähriger Knabe, das Haus. Anna Barbara trug ihm auf, Katharina zu rufen, damit sie den Ofen schüre. Peter fand sie reglos am Schrank eingeklemmt. Er verständigte die Stiefmutter, die sogleich die Nachbarn herbeirief. Die Ehefrau des Jakob Hahn trat hinzu und zog das Kind aus dem Spalt hervor; es war bereits tot. Der Bericht hebt hervor, dass Anna Barbara selbst keine Hand anlegte, um das Mädchen zu befreien. Zudem verzeichnet er unterschiedliche Erklärungen für ihr Zögern: Sie sei von Furcht gelähmt gewesen, habe Verdächtigungen ihres Mannes gefürchtet oder habe das Eintreffen von Zeugen abwarten wollen. Hierbei handelt es sich um nachträglich niedergelegte und gedeutete Aussagen, keineswegs um einen unmittelbaren Einblick in ihr damaliges Empfinden.

Die Kunde lief durch das Dorf, noch ehe Jakob heimkehrte. Die Untersuchung stützte sich indes nicht allein auf das Verhalten der Stiefmutter nach dem Fund, sondern leuchtete die häuslichen Verhältnisse aus. Mehrere Zeugen schilderten ein von Zank zerrüttetes Haus und einen Ehemann, der Weib und Kindern gegenüber gewalttätig auftrat. Zeugen gaben zu Protokoll, Anna Barbara habe über die Knaben geklagt und in Bezug auf Katharina den Wunsch geäußert, der liebe Gott möge sie zu sich nehmen. Die Chronik deutet solche Reden als Anzeichen eines eingewurzelten Grolls; ihr Gewicht bedurfte jedoch vorsichtiger Würdigung, da kolportierte Worte weder eine Tat noch eine Tötungsabsicht beweisen.

Weitere Depositionen verdüsterten das Bild der Angeklagten. Eine Mieterin, die Ehefrau Schmidt, berichtete, Anna Barbara habe einst eine Suppe zubereitet, worin eine dunkle Substanz von sonderbarem Geschmack oder Geruch geschwommen habe; deren Beschaffenheit ließ sich nicht ermitteln. Eine Nachbarin sprach von ungelöschtem Kalk in der für das Kind bestimmten Milch. Auch hier verknüpft der Chronist jene Episoden mit Katharinas Tod als frühere Versuche einer Schädigung, doch weist kein im Text angeführtes Gutachten eine Vergiftung nach. Die Verteidigung focht die Glaubwürdigkeit dieser Aussagen an, und die Beziehungen der Zeugen untereinander wurden in der Verhandlung eingehend erörtert.

Am Tage des Geschehens hatten mehrere Nachbarn Anna Barbara mit dem Kinde gesehen, ohne dass ihnen ein Streit aufgefallen wäre. Frau Drees, die kurz vor der Entdeckung im Hause vorsprach, bezeugte, beide friedlich angetroffen zu haben. Auch Johann Zeizheim betrat die Wohnung. Eine andere Nachbarin, die Ehefrau Kehr, gab an, Katharina schreien oder wimmern und die Stiefmutter auf sie einreden gehört zu haben. Ihr Zeugnis blieb heftig umstritten: Der genaue Zeitpunkt war unsicher, die Worte waren nicht zweifelsfrei verständlich, und andere Anwesende hatten einen solchen Vorgang nicht wahrgenommen. Der Pitaval misst dieser Aussage großes Gewicht bei; Zeugnis und Auslegung sind jedoch streng auseinanderzuhalten.

Der Schrank rückte in den Mittelpunkt der Beweisaufnahme. Anna Barbara beharrte darauf, das Mädchen habe sich beim Greifen nach dem Obst hineingezwängt. Überdies gab sie an, die Tür sei schwer zu öffnen gewesen und der Schlüssel sei abhandengekommen. Die Ermittler suchten zu klären, was mit dem Schloss geschehen war und ob das Möbel zwischen dem Tattag und der Hauptverhandlung Veränderungen erfahren hatte. Die Chronik beschreibt die Transporte des Schranks, die Räume, in denen er verwahrt worden war, und die dortigen Temperaturverhältnisse; die Sachverständigen gelangten zu dem Schluss, dass kein wesentlicher Umstand das Öffnen erleichtert habe. Durch wiederholte Versuche habe sich das Schloss im Gegenteil gelockert, sodass die Tür später leichter nachgab als am Tage des Vorfalls.

In der Verhandlung wurde die Frage durch eine praktische Probe geprüft. Peter Hahn, der älter und kräftiger war als Katharina, vermochte den unteren Teil der Tür nur wenige Zoll weit hervorzuziehen; ein anderer Knabe von gleichem Alter und Wuchs scheiterte ebenfalls daran, den Spalt so weit zu öffnen, dass er den Kopf hätte hindurchzwängen können. Der Sektionsarzt versuchte es seinerseits und konnte den Kopf nicht ohne Schmerzen darin halten. Die Experten hoben zudem hervor, dass sich der Raum nahe dem Schloss verengte. Sollte das Kind Kopf, Hals und Schulter hineingezwängt haben, fielen der Widerstand des Holzes und der Verlauf der Spalte ebenso ins Gewicht wie seine zarte Gestalt.

Die Ärzte, welche den ersten Befund unterzeichnet hatten, teilten die Deutung dieser Versuche nicht einhellig. Die Gerichtsorgane, welche die Obduktion vorgenommen hatten, hielten es für denkbar, dass Katharina sich beim Griff nach den Äpfeln selbst eingeklemmt habe. Sie beriefen sich auf die Lage des Arms, die mit einer solchen Bewegung vereinbar schien, auf die Male am Kopf sowie auf das Fehlen von Verletzungen am Hals, von Strangulationsspuren oder Anzeichen eines heftigen Ringens. Nach ihrer Annahme ließen sich die Befunde am Leichnam aus dem Druck von Tür und Pfosten erklären; zwingende Beweise für das Eingreifen eines Dritten lagen aus ihrer Sicht nicht vor.

Der zur Verhandlung geladene Kreisphysikus Dr. Schild vertrat die gegenteilige Auffassung. Er legte dar, das Kind habe sich unmöglich aus eigener Kraft in diese Öffnung zwängen und darin vorarbeiten können, um das Obst zu erreichen. Die Druckspuren oberhalb der Ohren und am Schädel deuteten für ihn auf ein erstes Festklemmen und ein nachfolgendes gewaltsames Nachdrücken hin. Er zog in Betracht, dass jemand das Kind habe züchtigen oder misshandeln wollen, indem er es gegen den Schrank presste, ohne notwendigerweise dessen Tod im Voraus beabsichtigt zu haben. Der Schreinermeister Better und Baurat Stephan traten seiner Ansicht bei und erklärten ein Hineingelangen ohne fremde Hilfe für ein Ding der Unmöglichkeit. Dennoch blieb das Votum der ersten Sektionsärzte im Raum: Einer von ihnen hielt seine Ansicht vor Gericht aufrecht und bestritt, dass die neuen Aussagen den ursprünglichen Befund entkräfteten.

Verhandelt wurde mithin nicht allein über die Urheberschaft der Tat, sondern über das Maß des Wollens. Die Staatsanwaltschaft forderte die Geschworenen auf, auf vorsätzliche Tötung ohne Vorbedacht zu erkennen. Die Verteidigung pochte auf das Fehlen eines direkten Beweises, auf die Möglichkeit eines Unglücksfalls und auf die Schlüsse der Gerichtsärzte. Selbst wenn die Geschworenen eine menschliche Einwirkung annahmen, blieb eine entscheidende Scheidelinie: Hatte Anna Barbara Katharina töten oder ihr lediglich eine rohe Züchtigung zufügen wollen, die den Tod zur Folge hatte? Der Bericht des Pitaval beansprucht nicht, ihre innersten Gedanken zu kennen; er rekonstruiert beide Möglichkeiten anhand der Zeugenaussagen, der Verletzungen und des Befundes am Tatort.

Die Schwurgerichtsverhandlung vor dem Gericht zu Neuwied begann am 10. März 1856 und endete am darauffolgenden Tag. Sechsundzwanzig Zeugen und vier Sachverständige wurden laut Chronik vernommen. Nach der im Pitaval überlieferten Stimmenzählung verneinten die Geschworenen mit acht gegen vier Stimmen die Hauptfrage auf vorsätzliche Tötung, bejahten jedoch einstimmig die Eventualfrage: Hatte Anna Barbara ihrer Stieftochter vorsätzlich Misshandlungen zugefügt, welche deren Tod herbeiführten? Die Zuerkennung mildernder Umstände wurde mit sieben gegen fünf Stimmen abgelehnt und daraufhin vom Gericht verworfen. Diese Beantwortung bedeutet keinen Freispruch: Sie trennt den verworfenen Tötungsvorsatz von der bejahten vorsätzlichen Körperverletzung mit Todesfolge.

Die Strafe lautete auf fünfzehn Jahre Zuchthaus, verhängt nach dem im Urteilsbericht angeführten Paragraphen 194 des Strafgesetzbuchs. Nach Verlesung des Erkenntnisses sank Anna Barbara zu Boden und musste aus dem Saale geführt werden. Der Pitaval deutet dieses Zusammensinken als Verstellung und berichtet, sie habe hernach über die Ungerechtigkeit des Urteils geklagt. Wenige Tage später erbat sie den Beistand eines Geistlichen und erklärte, sie wolle sich dem Spruch fügen, auf Rechtsmittel verzichten und durch gute Führung im Zuchthaus die königliche Gnade zu erlangen suchen. Der Chronist fügt hinzu, was dem Priester anvertraut worden sei, unterliege dem Beichtgeheimnis. Nichts berechtigt mithin dazu, darin ein Schuldeingeständnis zu erblicken.

Der Berichterstatter schließt mit einem Lobpreis des mündlichen Verfahrens, welches die Zweifel des Untersuchungsrichters und die Autorität des ersten ärztlichen Gutachtens überwunden habe. Dieser Schluss ist sein persönlicher Kommentar, kein Bestandteil des Urteilsspruchs. Der Fall offenbart vielmehr eine klare Grenzziehung: Die Geschworenen erkannten nicht auf den Willen zu töten, wohl aber auf eine vorsätzliche Gewalttat mit tödlichem Ausgang. Das Möbelstück gab keine einfache Antwort preis. Es zwang Zeugen, Ärzte und Geschworene, die physische Möglichkeit, die widersprüchlichen Erzählungen und die weitaus schwerere Frage nach dem Vorsatz gegeneinander abzuwägen.

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Vollständiges Kapitel „Katharina Zisgen und ihre Stiefmutter“, Buchseiten 209–255, ungekürzt eingesehen in: Der neue Pitaval, XXV. Theil, Dritte Folge, Erster Theil, zweite Auflage, Leipzig, F. A. Brockhaus, 1870. Die hiesige Transkription umfasst die Zeilen 9412–11379 (12.794 Wörter nach Python str.split(), SHA in den Quell-Metadaten); das Folgekapitel „Ein verlorener Posten“ bleibt unberücksichtigt. Das Kapitel schildert den Tod der siebenjährigen Katharina zu Weitersburg am 28. November 1855, die Untersuchung sowie die Schwurgerichtsverhandlung vor dem Gericht zu Neuwied am 10. und 11. März 1856. Die Chronik führt den Fall im Untertitel unter „Koblenz“, der Text selbst nennt jedoch ausdrücklich das Gericht zu Neuwied. Es werden 26 Zeugen und vier Sachverständige angeführt. Nach dem überlieferten Stimmenverhältnis verwarfen die Geschworenen mit acht gegen vier Stimmen die Anklage wegen vorsätzlicher Tötung ohne Vorbedacht und bejahten einstimmig die Eventualfrage wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge; mildernde Umstände wurden abgelehnt, und die Strafe betrug fünfzehn Jahre Zuchthaus gemäß § 194. Der Chronist wechselt zwischen Ziegen und Zisgen als Namen des Vaters und nennt das Kind durchgängig Katharina Zisgen. Ein OCR-Fehler im Inhaltsverzeichnis nennt offenbar das Jahr 1886, während Kapitelüberschrift und Text 1855 angeben; Bandtitel und das Datum 1855 werden durch den Auszug einer modernen landeskundlichen Schrift bestätigt. Dieser Auszug dient allein dem bibliographischen Abgleich, nicht der inhaltlichen Überprüfung der Verhandlung oder des Urteils.

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