Am Sonntag, dem 1. Februar 1874, sprach Herr Bonnebaigt in Sénozan vor. Fräulein Despeyrous hatte am 28. Januar ihre Volljährigkeit erreicht; er wollte Gewissheit darüber erlangen, ob die Ehe, die er noch immer für angebahnt hielt, geschlossen werden würde. Vier Jahre des Briefwechsels und heimlicher Zusammenkünfte hatten sich zu einer einzigen Antwort verdichtet, welche die junge Frau nunmehr durch ihren Onkel übermitteln ließ. An jenem Tage entlud Herr Lacroix seine Flinte auf ihn und zerschmetterte ihm den Kiefer.
Die Gazette des Tribunaux druckt die Briefe nicht ab. Sie berichtet lediglich, dass diese zahlreich und lang gewesen seien und dass einzelne, als unzüchtig erachtete Passagen den Ausschluss der Öffentlichkeit während der Verhandlung veranlassten. Dennoch schildert das Blatt die Vorgeschichte des Bruchs. Herr Bonnebaigt, gebürtig aus Dax und achtundzwanzig Jahre alt, war zunächst Notariatsgehilfe, später Anwaltsgehilfe in Toulouse gewesen. Bei den Dichterspielen der Jeux Floraux, mehr als vier Jahre zuvor, war ihm das damals siebzehnjährige Fräulein Despeyrous aufgefallen. Dem Bericht zufolge wurden nächtliche Zusammenkünfte durch das Einverständnis einer Zofe ermöglicht. Die Zeitung verurteilt Letztere in scharfen Worten; weder ihr Name noch ihre Version der Ereignisse werden genannt.
Fräulein Despeyrous hatte ihre Mutter sehr früh verloren. Diese war die Schwester von Herrn François Lacroix gewesen. Ihr Vater hatte sich wiederverheiratet, und das Verhältnis zwischen dem jungen Mädchen und ihrer Stiefmutter war, wie die Gazette bemerkt, keineswegs ungetrübt. Durch das mütterliche Erbe besaß sie ein Vermögen, das das Blatt als recht ansehnlich bezeichnet. Diese Umstände umreißen das Geschehen, ohne es jedoch aufzuklären: Der Gerichtsbericht überliefert weder die Worte, die im Kreise der Familie gewechselt wurden, noch die näheren Gründe für dieses Zerwürfnis.
In jener Zeit erwarb Herr Bonnebaigt eine Anwaltspraxis in Pamiers. Er hielt um die Hand von Fräulein Despeyrous an. Ihr Vater, der von dem geheimen Verhältnis noch nichts wusste, wies das Gesuch unnachgiebig zurück; als Hauptgrund führte er das Ableben von Bonnebaigts Vater an, der nach Darstellung der Gazette „im Wahnsinn gestorben“ war. Die Zeitung erwähnt ferner, zwischen den jungen Leuten sei verabredet worden, zu den förmlichen Mahnakten, den sogenannten actes respectueux, zu greifen, sollte der Vater auch bei Eintritt der Volljährigkeit von Fräulein Despeyrous bei seiner Weigerung verharren. Dieser Plan gründete somit auf einem Versprechen, das der Zerreißprobe einer längeren Trennung noch nicht ausgesetzt worden war.
Gegen Ende des Jahres 1873 sandte Herr Despeyrous seine Tochter zu Verwandten in das Burgund. Nach einigen Wochen in Gray und Dijon traf sie in Sénozan ein. Dort wurde sie von ihrem Großvater, ihrer Großmutter mütterlicherseits und ihrem Onkel aufgenommen. Um die Mitte des Januars vertraute sie diesem ihre Verbindung zu Herrn Bonnebaigt an. Die Gazette bezeichnet das Geständnis als schmerzlich und demütigend; dies sind freilich die Worte des Berichterstatters, nicht eine überlieferte Erklärung der jungen Frau. In der Folge erklärte sie, dem Drängen ihrer Familie nachgebend, auf die Heirat zu verzichten. Diesen Entschluss teilte sie ihrem Vater in Toulouse mit; Herr Lacroix übernahm es, ihn Bonnebaigt in Beantwortung mehrerer Briefe desselben zu eröffnen.
Ein früheres Schreiben verlieh dieser Botschaft eine verhängnisvolle Zwiespältigkeit. Datiert vom 3. Dezember 1873, hieß es darin, Bonnebaigt solle sich allein auf die Zusicherungen von Fräulein Despeyrous selbst verlassen und die Hochzeit vorbereiten. Am 28. Januar trat die Volljährigkeit der jungen Frau ein. Am darauffolgenden Sonntag fand sich Bonnebaigt in Sénozan ein, um, wie die Zeitung schreibt, Gewissheit über sein Schicksal zu erlangen. Der Abstand zwischen dem Brief und dem neuen Entschluss hatte der Hoffnung eine schriftliche Gestalt verliehen; die mündliche Erwiderung des Onkels sollte sie nun von Angesicht zu Angesicht zunichtemachen.
Die Gazette fasst den Vorgang in wenige Gesten zusammen. Herr Lacroix teilte Bonnebaigt die Weigerung von Fräulein Despeyrous mit. Dieser verlangte beharrlich, den Verzicht aus ihrem eigenen Munde zu vernehmen. Nachdem er sie gehört hatte, weigerte er sich, das Anwesen zu verlassen. Der Berichterstatter nennt sein Verhalten eine „Provokation“, verschweigt jedoch die gefallenen Worte und die Bewegungen der Beteiligten. Genau an dieser Nahtstelle verortet der Bericht den Übergang zum Schuss: Herr Lacroix, der von der Jagd zurückkehrte, entlud seine Flinte auf Bonnebaigt. Das Geschoss zertrümmerte dessen Kiefer; die Zeitung vermerkt, dass er zeitlebens schwerstens verstümmelt blieb. Wer den Vorgang mit ansah und was sich im Augenblick unmittelbar vor der Schussabgabe zutrug, bleibt unerwähnt.
Der Fall gelangte vor das Schwurgericht des Départements Saône-et-Loire unter dem Vorsitz von Gerichtsrat Simonnet. Die Gazette verzeichnet fünf Sitzungstage, vom 18. bis zum 22. Juni, die für die Verhandlung der sogenannten Affäre von Sénozan anberaumt wurden. Der Gerichtshof hatte den Ausschluss der Öffentlichkeit verfügt. So begannen die Verhandlungen hinter verschlossenen Türen, während Briefe und Zeugenaussagen ohne Zuhörer geprüft wurden. Nach Abschluss der Zeugenvernehmung beantragte Maître Aulois, der Verteidiger von Lacroix, erneut die Wiederherstellung der Öffentlichkeit. Dem Gesuch wurde stattgegeben, und die Menge drängte in den Saal. Der Bericht gibt die Zeugenaussagen nicht wieder; er markiert lediglich jene Schwelle, an der eine Verhandlung, die den Blicken bislang entzogen war, wieder zum öffentlichen Schauspiel geriet.
Die Zivilpartei, vertreten durch Maître Maritain von der Pariser Anwaltskammer, forderte 150.000 Francs Schadensersatz für Herrn Bonnebaigt. Diese Summe verlieh der Verwundung ein gerichtliches Maß, ohne dem Opfer zurückzugeben, was nach den Worten der Gazette unwiederbringlich verloren war. Der Generaladvokat Poux-Franklin wiederum schloss eine Vorbedachtheit aus und plädierte von sich aus auf mildernde Umstände für Lacroix. Das Blatt gibt seine Begründung nicht im Wortlaut wieder. Es genügt jedoch, diese Haltung der Anklagebehörde von jener der Verteidigung abzugrenzen: Der Staatsanwalt ging nicht von einer geplanten Tat aus und empfahl den Geschworenen, dem Angeklagten Milderungsgründe zuzubilligen.
Bei der Wiederaufnahme am Sonntag kündigte der Präsident an, eine Hilfsfrage wegen Körperverletzung mit einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als zwanzig Tagen zu stellen. Daraufhin ergriff Maître Aulois das Wort. Der Gazette zufolge trat er der Anklage entgegen und focht dafür, dass die Handlung seines Mandanten unwillkürlich geschehen sei – verübt in einer Aufwallung geistiger Umnachtung infolge berechtigter Kränkungen, unter dem Diktat der Familienehre und als Erwiderung auf eine direkte Provokation. Dies waren die Argumente des Verteidigers, keine gerichtlich festgestellten Tatsachen. Die Formel verband Unglücksfall, Sinnesverwirrung und Ehrennotwehr; sie forderte die Geschworenen auf, in dem Schuss die Folge einer Schmähung und keine mit vollem Vorsatz begangene Verbrechenstat zu erblicken.
Der Vorsitzende fasste die Verhandlungen zusammen. Es war gegen acht Uhr abends, als die Geschworenen von ihren Beratungen zurückkehrten. Ihr Wahrspruch lautete auf Verneinung sämtlicher Fragen, einschließlich der angekündigten Hilfsfrage. Der Gerichtshof ordnete daraufhin die sofortige Freilassung von Herrn Lacroix an. Die Gazette berichtet, er habe den Saal unter den Bekundungen von Zuneigung und Wohlwollen zahlreicher Freunde verlassen. Auch dieses Verhalten der Zuhörerschaft gehört zum Bericht der Chronik; es ändert nichts am Tenor des Urteils, zeigt jedoch, welches Echo der Schiedsspruch im Umfeld des Angeklagten fand.
Der Freispruch im Kriminalprozess beendete das Zivilverfahren keineswegs. Der Gerichtshof verurteilte Lacroix zur Zahlung von 20.000 Francs Schadensersatz an Bonnebaigt, wovon die eine Hälfte binnen vierzehn Tagen nach Urteilszustellung, die andere binnen sechs Monaten nebst Zinsen ab Urteilsdatum zu entrichten war. Überdies setzte das Gericht eine Rente von 2.400 Francs fest, halbjährlich im Voraus zahlbar; die Hälfte hiervon sollte an Frau Bonnebaigt senior fallen, sollte ihr Sohn vor ihr versterben. Der Mann, den die Geschworenen soeben auf freien Fuß gesetzt hatten, blieb damit der Schuldner dessen, dem er das Gesicht zerschmettert hatte. In Sénozan war das Eheversprechen zerbrochen und die Begegnung durch eine Schrotladung besiegelt worden; vor Gericht ließen zwei gesonderte Beschlüsse den Freispruch für Lacroix und die Zahlungsverpflichtung gegenüber Bonnebaigt nebeneinander bestehen.
