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Justiz & Skandale · Schottland

Die Axt unter dem Arm

Aberdeen, Dezember 1864: Ann Forbes bricht zu einer Verabredung nach Thainstone auf und verschwindet in einem Gehölz an der Seite von George Stephen, den man zuvor mit einer Axt unter dem Arm gesehen hat. Rote Textilfasern, ein blutbeflecktes Beil und ein Prozess, in dem die Verteidigung auf Unzurechnungsfähigkeit plädiert, führen zu einem Todesurteil – gefolgt von einer Begnadigung, die der Berichterstatter im Nachgang der Verhandlung vermerkt.

Der Brief bestimmte die Stunde der Zusammenkunft auf die Zeit zwischen ein und zwei Uhr. Er veranlasste Ann Forbes, an einem kalten Dezembermorgen die vierzehn oder fünfzehn Meilen von Aberdeen nach Thainstone zurückzulegen; der Rückweg sollte zu Fuß bewältigt werden. Als man sie wenige Stunden später auffand, trug sie ein an George Stephen adressiertes Kuvert bei sich, das jedoch nichts weiter als ein Stück braunes Papier enthielt. Zwischen diesen beiden Gegenständen – dem verabredeten Treffen und der stummen Botschaft – entspann sich im darauffolgenden Frühjahr eine der erbittertsten schottischen Gerichtsdebatten über den Indizienbeweis und den Begriff des Wahnsinns.

Der Bericht von Alexander Silver, Arzt und Assistent an der Universität Aberdeen, ordnet den Fall zunächst nach seinen zeitlichen und räumlichen Gegebenheiten. Er hält fest, dass Stephen, ein Holzhändler aus Port Elphinstone, Ann seit siebenundzwanzig Jahren kannte. Mitunter reiste sie aus der Stadt nach Thainstone, um ihn aufzusuchen und, wie sie angab, Geld von ihm zu empfangen. Briefe, die in ihrem Auftrag verfasst worden waren und sich in ihrem Besitz fanden, enthielten Drohungen mit öffentlicher Bloßstellung, sollten ihre Forderungen nicht erfüllt werden; einer davon bestimmte die Zusammenkunft für den 3. Dezember. Diese langjährige Verbindung und die brieflichen Drohungen boten der Anklage einen Anhaltspunkt für das Motiv, stellten jedoch kein Geständnis dar.

Ann verließ Aberdeen gegen acht Uhr morgens, nachdem sie sich von einer Nachbarin Kleider geliehen hatte. Um die Mittagszeit kehrte sie in ein Wirtshaus in Kintore ein, verlangte ein halbes Gill Whisky, trank die Hälfte und versprach, bei ihrer Rückkehr zu zahlen, wie sie es schon zuvor gehalten hatte. Von da an verengt sich der Weg auf Zeugenaussagen, von denen jede nur ein Bruchstück erhellt. Ein Knabe bemerkte sie auf einem Steinhaufen sitzend, ein rotes Flanelltuch um den Kopf geschlungen; sie fragte ihn, ob es schon nach eins sei. Kurz darauf sah er Stephen des Weges kommen, eine Axt unter dem Arm. Weiter talauswärts erblickte eine Frau Ann noch immer an jener Stelle, ehe sie sah, wie Stephen mit ihr das Gehölz betrat.

Was sich unter dem Blätterdach zutrug, blieb jedem Blick verborgen. Es ist dies eine Leerstelle, die Silvers nachträglicher Bericht auszufüllen sucht, doch die protokollierten Aussagen schweigen über die Tat selbst. Ein weiterer Zeuge sah Stephen allein zurückkehren; er trug etwas bei sich, das der Zeuge nicht näher zu bestimmen vermochte. Gegen halb drei Uhr stieß ein Junge, der das Dickicht nach Niederwild abklopfte, auf die bewusstlos am Boden liegende Ann; ihr Gesicht war nach links gewandt, und aus einer Wunde am Hinterkopf strömte Blut. Das rote Flanelltuch war zerrissen; ein Unterrock lag unter oder dicht neben ihr. Sie erlangte das Bewusstsein nicht wieder und verschied gegen acht Uhr abends.

Der herbeigerufene Arzt Irvine entfernte Knochensplitter aus der Wunde. Dabei fiel das an den Holzhändler gerichtete, inhaltsleere Kuvert ins Auge. Bei einer späteren Nachschau am Tatort sicherte man geronnenes Blut sowie einen Brei von Haferflocken, der jenem im Magen der Toten glich. Die zwei Tage später vorgenommene Obduktion wies einen Schädelbruch, tiefgreifende Gewebezerstörungen und einen massiven Blutverlust nach, den die Ärzte als Todesursache bestimmten. Das Gutachten, das Silver – selbst einer der unterzeichnenden Ärzte – wiedergibt, kam zu dem Schluss, dass die Verletzungen zu Lebzeiten beigebracht worden waren. Diese medizinischen Befunde bewiesen zweifelsfrei die Gewalttat und ihre tödlichen Folgen; wer den Schlag geführt hatte, verrieten sie für sich allein nicht.

Die Nachforschungen führten die Ermittler zu drei Beilen, die in Stephens Anwesen verwahrt lagen. An einem von ihnen, dessen Klinge genau den Maßen der Schädelwunde entsprach, wiesen die Professoren Ogston und Brazier rötliche Spuren nach, die sie durch chemische und mikroskopische Prüfungen als Blut identifizierten. In einer Fuge des Holzes hafteten überdies winzige scharlachrote Fasern. Im Vergleich mit dem von Ann getragenen roten Flanell erwiesen sie sich als übereinstimmend. An den beiden anderen Beilen fand sich lediglich Rost. Silver stellt diese Übereinstimmung als schlagenden Beweis dar; freilich muss bedacht werden, dass seine Darstellung eine ärztliche Zusammenfassung des Prozesses ist, nicht das amtliche Gerichtsprotokoll und keine moderne kriminaltechnische Laboranalyse.

Stephens Kleidung, die noch am selben Abend untersucht wurde, wies bis auf einen kleinen, frischen Riss am rechten Ärmel keine Auffälligkeiten auf. So fügte die Anklage die Bruchstücke zu einer Kette: die schriftliche Verabredung, das Zusammentreffen von Mann und Frau auf demselben Pfad, die unter dem Arm bemerkte Axt, sein einsamer Rückweg und schließlich die Spuren an der in seinem Hause verwahrten Waffe. Der Ort des Treffens und das mutmaßliche Tatwerkzeug schlossen den Kreis der Indizien; die Kernfrage berührte fortan weniger die Ausführung der Tat als den Geisteszustand des Angeklagten zur Tatzeit.

Die Verteidigung, so berichtet Silver, versuchte keineswegs zu bestreiten, dass Stephen die Hiebe geführt hatte. Sie verlegte sich gänzlich auf das Terrain der Zurechnungsunfähigkeit infolge geistiger Umnachtung. Den finanziellen Nöten des Jahres 1864 sei ein auffälliger Wesenswandel vorausgegangen: Ein Mann, den man zuvor als heiter gekannt hatte, sei in finsteren Schwermut verfallen. Angehörige sagten aus, er sei an einem Sonntag im August zitternd und in höchster Erregung aus seiner Kammer herabgestiegen; er habe geklagt, er wisse nicht mehr ein noch aus mit seiner Familie, sein Vermögen sei dahin, im Hause fehle es an Mehl und Feuerung – obschon eine solche Notlage in Wirklichkeit gar nicht bestand. Auch habe er geklagt, er könne in seinem Bett nicht schlafen, da es ihm wie ein Steinhaufen vorkomme.

Doktor Thomson, der Stephen seit mehr als vierzig Jahren kannte, war gegen Ende September zu seiner Behandlung gerufen worden. Er fand ihn verwirrt, mit schwerfälliger Sprache; er vermutete ein organisches Hirnleiden. Er beschrieb Wahnvorstellungen, ein kindisches Gebaren und im Oktober beobachtete krampfartige Anfälle epileptischer Natur. Nach seinem Urteil konnte eine Reizung einen Menschen in solchem Zustande zum Mord treiben; es würde ihn nicht wundern, wenn Stephen einem plötzlichen Impuls kaum hätte widerstehen können. Doch dieses Zeugnis hatte seine Grenzen: Der Arzt räumte ein, dass sich seine Ansicht zum Teil auf Berichte Dritter stütze, und er gestand zu, dass Stephen zuweilen Recht von Unrecht zu unterscheiden vermochte und wusste, dass ein Axthieb tödlich sei.

Doktor Jamieson, Direktor der Irrenanstalt von Aberdeen, hatte Stephen erst im Gefängnis untersucht. Aus dessen Erscheinung, Sprache, Zerstreutheit und Verwirrung schloss er auf ein Hirnleiden und fügte hinzu, Erregung könne eine gewaltsame Entladung bewirken. Vom Gericht befragt, gelang es ihm jedoch nicht, einen umschriebenen Wahn nachzuweisen, noch vermochte er zu bekräftigen, dem Angeklagten habe das Unterscheidungsvermögen zwischen Gut und Böse gefehlt. Bei einer Visite am 10. Dezember, so sagte er aus, sei Stephens auffälliges Verhalten auf das Hirnleiden zurückzuführen gewesen, ohne eigentliche Symptome eines Wahnsinns zu zeigen. Die Verteidigung brachte somit Anzeichen einer Störung und ärztliche Gutachten vor, doch kein Zeugnis vermochte den Seelenzustand Stephens im Augenblick der Begegnung im Wald unmittelbar zu erhellen.

Der vorsitzende Richter, der Lord Justice-Clerk, mahnte die Geschworenen, sie hätten Stephens Zustand am 3. Dezember zu beurteilen, nicht jenen, den er bei der Verhandlung darbieten mochte. Er trennte scharf zwischen einem organischen Hirnleiden und jener Geisteskrankheit, wie sie das damalige Recht definierte. Damit eine solche den Angeklagten von seiner Verantwortlichkeit entbinde, so führte er aus, müssten die Geschworenen mehrere Möglichkeiten prüfen: Entweder habe Stephen die Tat selbst nicht erfasst oder ihr Wesen nicht begriffen; oder aber er habe zwar ihre materielle Wirklichkeit verstanden, sei jedoch unfähig gewesen, ihr moralisches oder rechtliches Unrecht einzusehen und ihre Folgen zu ermessen. Die überlieferte Instruktion stellt diese Kriterien als Alternativen nebeneinander, nicht als kumulativ zu erfüllende Bedingungen. Eine bloße Schwächung der Geisteskräfte, ein körperliches Gebrechen oder eine krankhafte Reizbarkeit genügten nach dieser Rechtsbelehrung nicht. So lautete die juristische Doktrin des Jahres 1865; Silver selbst räumt ein, dass sie den Zwiespalt zwischen Juristen und Medizinern offen zutage treten ließ.

Nach zwanzigminütiger Beratung befanden neun von fünfzehn Geschworenen Stephen im Sinne der Anklage für schuldig. Das Todesurteil wurde verkündet. Doch das Verfahren fand im Gerichtssaal noch keinen Abschluss. Auf Antrag des Sheriffs wurde eine Untersuchung gemäß dem Gesetz über geisteskranke Häftlinge angeordnet; die Dres. Macrobin und Fraser unterzeichneten ein Zeugnis, das ihm Geisteskrankheit bescheinigte. Der Innenminister, Sir George Grey, gab daraufhin Weisung, das Urteil vorerst nicht zu vollstrecken, behielt die formelle Einweisung in eine Anstalt jedoch noch vor. In diesem Stadium blieb der Schuldspruch aufrechterhalten; allein die Hinrichtung war ausgesetzt.

Schließlich traf eine Nachricht ein, die Silver erst nach Fertigstellung seines ursprünglichen Berichts nachreichte: Die Königin hatte Stephen begnadigt und die Todesstrafe in lebenslange Zwangsarbeit umgewandelt. Der Verurteilte wurde in das Zuchthaus von Perth überführt und nicht in ein Asyl, da diese Strafanstalt nicht als psychiatrische Einrichtung im Sinne des Gesetzes galt. Der Bericht vermerkt, dass er dort wie ein Geisteskranker und nicht wie ein gewöhnlicher Sträfling behandelt werden sollte; das genaue Datum dieses Entschlusses und der Wortlaut des Begnadigungsaktes werden nicht überliefert.

So erschöpft sich die Akte weder in jener triumphierenden Gewissheit, die Silver für den Sachbeweis reklamiert, noch in einem Freispruch wegen Unzurechnungsfähigkeit, den die Geschworenen verweigerten. Das Gericht verurteilte den Mann, den die Indizien mit dem Beil verbanden; die Krone setzte den Tod aus und wandelte die Strafe um, während Ärzte und Behörden ihn als geisteskrank erachteten. Zwischen dem Urteilsspruch und den Mauern von Perth verlagerte sich die Frage nach der Schuld, ohne jemals zum Verstummen gebracht zu werden. Die Justiz sprach in dieser Sache das Urteil über die Schuld; die Gnade bestimmte über das Schicksal des Verurteilten.

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Der historische Rahmen und unser erzählerischer Anteil

Als historische Grundlage diente die vollständige, achtseitige Schrift von Alexander Silver: „Report of the Trial of George Stephen for Murder“, ein Separatdruck aus dem Edinburgh Medical Journal vom Juli 1865. Die digitale Vorlage der Wellcome Library fasst mehrere Schriften in einem Band zusammen; der Verhandlungsbericht umfasst exklusiv die Scans 2 bis 9 (paginiert 1 bis 8), vom Titelblatt bis zum Kolophon von Oliver and Boyd. Der Text wurde im OCR-Verfahren gelesen und anhand der Bilddateien auf die Kontinuität von Wortlaut, Paginierung und Schlussformel hin abgeglichen. Die Abhandlung schildert die Beziehung zwischen Stephen und Ann Forbes, die Zeugenaussagen, das Auffinden der Leiche, die Obduktion, die mikroskopische Faseranalyse am blutbefleckten Beil sowie die Gutachten zum Hirnleiden. Silver, der den Obduktionsbericht mitunterzeichnete, bewertet die Indizienkette als außergewöhnlich lückenlos. Seine Schilderung des Tathergangs im Gehölz entspringt eigener Mutmaßung; sie wird in der vorliegenden Chronik nicht als gesicherte Tatsache dargestellt. Die Verteidigung bestritt die Tat nicht, focht jedoch auf Unzurechnungsfähigkeit. Der Bericht zitiert die Belehrung des Richters über die Grenze zwischen Hirnkrankheit und Rechtswahnsinn, nennt das Geschworenenvotum von neun zu sechs Stimmen sowie das Todesurteil. Er dokumentiert ferner das nachträgliche Attest, den ministeriellen Hinrichtungsaufschub sowie die königliche Gnadenakte, die zur Einweisung nach Perth führte. Das Dokument ist gemeinfrei (Public Domain Mark).

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