Das erste Schriftstück, das den Stein ins Rollen brachte, war ein Schuldschein über 1.260 Pfund, datiert auf den 16. August 1727 und zahlbar an Samuel Edwards. Er trug die Unterschrift des Geistlichen Thomas Kinnersly sowie ein Edwards zugeschriebenes Indossament. Der Fall entzündete sich an einem Papier, das eigens für den Umlauf ersonnen worden war: ein geborgter Name, eine bestrittene Unterschrift und ein Zahlungsversprechen, das hoch genug bemessen war, um das Vertrauen eines Geldverleihers zu gewinnen. Als das Dokument den Richtern vorlag, geriet jeder Tintenzug zur Zeugenaussage.
Dieser Schuldschein diente daraufhin der Beschaffung von Barmitteln: Hales trug ihn zu Thomas Bird und erstritt gegen Vorlage eines eigenen Wechsels 750 Pfund, wobei er Kinnerslys Schriftstück als zusätzliche Bürgschaft hinterlegte. Später trug er 400 Pfund ab, die auf seinem eigenen Schuldschein gutgeschrieben wurden; der Restbetrag blieb offen. Daraufhin entsandte Bird einen Sachwalter, um die Schuld bei Kinnersly einzutreiben. Der Geistliche räumte zwar ein, das Dokument verfasst zu haben, vermochte jedoch nicht zu erklären, wie Edwards’ Name darauf gelangt war. Er erklärte, er sei gänzlich mittellos und außerstande zu zahlen, fügte indessen an, Edwards selbst sei vermögend genug, um für die ihm zugeschriebene Verpflichtung einzustehen.
Der Zeuge Wright lieferte einen unmittelbareren Bericht jener Unterredung. Er hatte gehört, wie Kinnersly das Aufsetzen der Urkunde eingestand und ergänzte, er stehe bei Hales in der Kreide, und dieser habe von ihm verlangt, den Schein auf den Namen Edwards auszustellen. Der Pfarrer schickte sich eben an, den Vermerk auf der Rückseite zu erläutern, als ihm ein Rechtsgelehrter namens Mitford ins Wort fiel. Friedensrichter Hopkins bezeugte einen fast deckungsgleichen Hergang: Kinnersly habe eine vollständige Erklärung abgeben wollen, sei jedoch nach Mitfords Einschreiten jäh verstummt. Diese Unterbrechung erbrachte zwar keinen Beweis dafür, wer den Namen Edwards hinzugefügt hatte; sie hinterließ jedoch einen quälenden Zweifel im Herzen des Verfahrens.
Einen beträchtlichen Raum in den Vernehmungen nahm die Herkunft des Papiers ein. Maddox führte aus, Hales habe gegenüber von Edwards’ Anwesen gewohnt, und dieser habe ihm wiederholt freigestempelte Briefumschläge überlassen. Im Juli brachte Hales’ Bediensteter sechs unbeschriebene Kuverts; man weigerte sich indessen, das Postprivileg zu gewähren, sofern die Adressen nicht von Edwards’ eigener Hand stammten. Der Diener kehrte alsdann mit drei Adressvermerken zurück, die auf einem für seinen Herrn bestimmten Blatt notiert waren. Nach Ansicht des Zeugen Spicer war der fragliche Schuldschein aus einem ebensolchen Kuvert gefertigt worden: Das Relief der vormaligen Brieffaltung zeichnete sich noch im Papier ab, und das Wort „free“ war ausradiert und zu „for“ umgearbeitet worden. Dieses Geflecht materieller Indizien verknüpfte den Hales gewährten Kredit nahtlos mit seinem alltäglichen Zugang zu den Schriftstücken des Nachbarhauses.
Die Verteidiger Kinnerslys suchten das Verfassen des Wechsels als gewöhnliche Schuldanerkennung darzustellen. Ein Zeuge hatte läuten hören, der Geistliche schulde Hales Geld, wusste jedoch aus eigener Anschauung weder über diese Verbindlichkeit noch über die Geschäfte der beiden Männer Auskunft zu geben. Weitere Zeugen bestätigten zwar geschäftliche Beziehungen; die Anklage bestritt diesen Verkehr nicht, behauptete jedoch, er habe lediglich den Vorwand für die Fälschung geliefert. Das moralische Argument der Verteidigung – ein Mann, der das Angebot von hundert Pfund für eine rechtswidrige Tat ablehne, handle aus Gewissensnot – begegnete der Ankläger mit scharfer Replik: Nichts sei leichter zu verweigern als ein Ansinnen, wenn man bereits ahne, dass die Schlinge sich unweigerlich zuzieht.
Die Verteidigung hatte zwei Entlastungszeugen aufgeboten, um die Schuld des Geistlichen zu belegen. Robert Burkett trat vor, vermochte jedoch nur wiederzugeben, was Hales ihm zugetragen hatte. Zu seinen eigenen Kenntnissen über deren Rechnungsführung befragt, musste er einräumen, gänzlich im Dunkeln zu tappen. Und der zweite Zeuge? Burkett wusste nicht einmal um dessen Verbleib. So sah der Advokat den Beistand in sich zusammenfallen, den er selbst herbeigerufen hatte. Im Verhandlungsprotokoll entlädt sich sein Unmut über diese zwei Leerstellen der Beweisführung: Der eine blieb gänzlich aus, der andere vermochte keine einzige Tatsache beizubringen.
Die Geschworenen sprachen beide Männer hinsichtlich des ersten Schuldscheins schuldig. Hales wurde daraufhin in einem gesonderten Verfahren belangt, weil er sich auf betrügerische Weise 750 Pfund von Bird verschafft hatte. Die Beweisaufnahme stützte sich auf dieselben Urkunden und dasselbe Darlehen, doch erhob die Justiz die ausgezahlte Summe nunmehr zu einer eigenständigen Anklage. Hernach wurden Kinnersly und Hales erneut gemeinsam vor Schranken gefordert – wegen eines zweiten Schuldscheins über 1.650 Pfund, der diesmal auf Kinnersly lautete und Edwards’ Unterschrift trug. Hales hatte ihn einem anderen Geldverleiher vorgelegt und dagegen 400 Pfund in Noten erstritten.
Dieser zweite Geldgeber, Thriip, gab zu Protokoll, er habe ohne Argwohn gehandelt: Er kannte Hales und hielt ihn für unfähig, ihn auf derlei Weise zu hintergehen. Die Summe wurde ihm nie erstattet. Der Unterschied zwischen beiden Fälschungen wog für die Zeugen schwer: Das erste Dokument versprach eine Zahlung an Edwards, während das nachfolgende Kinnersly zum Scheinbegünstigten machte und mit dem Namenszug „Samuel Edwards“ versehen war. Datiert auf den 30. März 1728, verbriefte das Blatt 1.650 Pfund mit sechsmonatiger Frist. Es handelte sich mithin nicht um eine bloße Wiederholung des ersten Betrugs, sondern um eine neuerliche Anmaßung des Namens Edwards und eine weitere Verbindlichkeit gegenüber einem Gläubiger.
Der Schriftvergleich vollzog sich unmittelbar vor den Augen der Geschworenen und nicht allein durch das Urteil eines Sachverständigen: Williams legte das von ihm mitgebrachte Pfarrbuch neben den Schein und hieß die Juroren, beide Handschriften zu vergleichen. Lenton, der Kinnersly gleichfalls hatte schreiben sehen, pflichtete diesem Befund bei. Das Pfarrregister, das alltägliche Werkzeug seines geistlichen Amtes, wandelte sich so zum schärfsten Belastungsmaterial gegen den Hirten. Der Gegensatz war greifbar: Im ersten Prozess war Kinnerslys Handschrift auf dem Wechsel unbestritten geblieben, während das Indossament den Zankapfel bildete; im zweiten wiesen der Name des Indossanten und der Abgleich mit dem Kirchenbuch die Schuld unweigerlich der Hand des Pfarrers zu.
Das Urteil sprach ungleiche Züchtigungen aus. Beide Verurteilten sollten zweimal am Pranger ausgestellt werden – zunächst in der Fleet Street, hernach nahe der Royal Exchange. Hales empfing fünf Jahre Festungshaft, eine Geldbuße von fünfzig Mark und die Verpflichtung zu siebenjähriger Wohlverhaltensbürgschaft nach Verbüßung der Strafe. Kinnersly wurde zu zwei Jahren Gefängnis, zweihundert Pfund Geldbuße und einer dreijährigen Sicherheitsleistung verurteilt. Sein geistlicher Stand schützte ihn nicht vor der Schmach: Er bestieg das Schafott im Talar.
Borrow berichtet, Kinnersly habe gedruckte Papiere unter das gemeine Volk geworfen; Büttel mit langen Stäben waren gedungen worden, um die Verurteilten vor den Tätlichkeiten des Pöbels zu bewahren. Diese Szene kehrte den Zweck des Schriftstücks in sein Gegenteil: Hatten die gefälschten Scheine dazu gedient, unter fremdem Namen Kredit zu heischen, so schienen die vom Pranger geschleuderten Blätter an die Menge eine letzte Rechtfertigung zu richten, die der Verurteilte unters Volk bringen wollte. Der Bericht schweigt darüber, was sie enthielten; man hüte sich mithin, ihnen ein Geständnis oder eine Verteidigungsschrift anzudichten.
Beide Sträflinge wurden in Newgate festgesetzt. Kinnersly erlag am 7. April 1729 im sogenannten Press-Yard einem hitzigen Fieber; Borrow fügt an, dass auch Hales in denselben Mauern verstarb, ohne das Datum seines Hinscheidens zu überliefern.
