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Justiz & Skandale · Frankreich

Die entscheidende Bewegung

Am 19. Februar 1885 endete an der belgischen Grenze bei Adinkerke ein Florettduell zwischen Leutnant Chapuis und dem Kaufmann Eugène Dekeirel tödlich. Die Zeugen stritten über die Rolle von Dekeirels linker Hand; vor den Geschworenen in Douai wurden Mord und vorsätzliche Körperverletzung mit Todesfolge verneint. Der Rückblick des Pitaval stellt die widersprüchlichen Versionen dar und plädiert selbst für den Freispruch.

Im zweiten Gang, nahe bei Adinkerke, empfing Leutnant Chapuis den Stoß, der ihn das Leben kosten sollte. Über die Bewegung, die dem Treffer unmittelbar vorausging, gingen die Darstellungen auseinander: Zwei Zeugen auf Seiten Chapuis’ gaben an, die linke Hand Eugène Dekeirels habe das Florett abgewehrt oder ergriffen; die Begleiter des Kaufmanns vermochten dies nicht zu bestätigen, und der Arzt wusste nicht genau zu sagen, was er gesehen hatte. Die tödliche Wunde stand außer Zweifel. In Douai verneinten die Geschworenen beide Schuldfragen.

Das Drama nahm seinen Anfang in der Nacht zum Fastnachtsdienstag 1885 im Café du Sac in Dünkirchen. Der Rückblick des Pitaval datiert die Szene gegen vier Uhr morgens. Mehrere Offiziere saßen beisammen, darunter Hauptmann Picard und Chapuis, Leutnant in Zivil beim 110. Linienregiment; an anderen Tischen versammelten sich junge Kaufleute, unter ihnen Eugène Dekeirel. Dessen jüngerer Bruder Gaston trat in Begleitung einer maskierten Sängerin ein, die ein blaues Domino trug. Chapuis verließ seinen Platz und trat an den Tisch der Kaufleute heran.

Dem Chronisten zufolge scherzte der Leutnant mit der jungen Frau, forderte sie auf, ihre Zähne zu zeigen, und beugte sich zu ihr hinab, um ihr ins Ohr zu flüstern. Sie schien keinen Anstoß daran zu nehmen und erwiderte dem Kellner im Ton des Scherzes. Dekeirel jedoch empfand es als ungebührliche Vertraulichkeit, wie sich der Fremde an die Begleiterin seines Bruders wandte. Er forderte ihn auf, sie in Ruhe zu lassen. Chapuis entgegnete, es mangele ihm an Lebensart; Dekeirel, seinerseits durch die Beleidigung gekränkt, forderte ihn zum Kampf heraus.

Der Streit hätte an dieser Stelle beigelegt werden können. Hauptmann Picard erkannte Dekeirel, den er für einen liebenswürdigen Mann hielt, und schaltete sich vermittelnd ein. Er gab zu bedenken, dass das närrische Treiben des Karnevals manches Wort verzeihe, das zu anderer Zeit ungehörig wäre, und hielt Chapuis an, sein Bedauern zu äußern, falls er zu weit gegangen sei. Beide Männer traten ins Freie, wechselten einige Worte und gaben einander die Hand. Nach der Darstellung, die Dekeirel später vor Gericht gab, bedauerte Chapuis seine schroffe Art und beteuerte, ihn nicht habe beleidigen wollen. Die Versöhnung schien besiegelt.

In diesem Augenblick trat Gaston Dekeirel hinzu, der einen Teil des Gesprächs mit angehört hatte, und entfachte den Zwist von Neuem. Er behauptete, Chapuis habe soeben bestritten, sich entschuldigt zu haben. Der Leutnant bestätigte zwar, ein kränkendes Wort zurückgenommen zu haben, leugnete aber, um Verzeihung gebeten zu haben, und erklärte, dies niemals tun zu wollen. Eugène Dekeirel verlangte daraufhin eine schriftliche Entschuldigung; andernfalls wolle er sich am folgenden Tage schlagen. Picard unternahm keinen zweiten Vermittlungsversuch. Der Pitaval schreibt das Scheitern zum Teil der Erschöpfung und der Unruhe der durchwachten Nacht zu; dies ist eine Betrachtung des Autors, kein gerichtlich festgestellter Sachverhalt.

Am 18. Februar trafen die Leutnants Baubouin und Guillonnet mit den Vertretern Dekeirels zusammen: dem Kaufmann Bates und Heyße, dem Direktor einer Filiale des Crédit Lyonnais. Diese beharrten darauf, ihr Mandant sei der Beleidigte, und schlugen zunächst Pistolen vor. Die Zeugen von Chapuis hielten diese Waffe angesichts eines bloßen Wortwechsels für unverhältnismäßig, erklärten jedoch, im Falle eines Pistolenduells werde ihr Kamerad nicht bloß zum Schein schießen: Er verlange Revolver, sechs Kugelwechsel, fünfundzwanzig Schritt Distanz, das Vorrücken und freies Zielen. Dekeirels Sekundanten wiesen diese Bedingungen zurück. Schließlich einigte man sich auf das Florett, und der Kampf sollte so lange fortgesetzt werden, bis einer der Kontrahenten kampfunfähig wäre.

Der Bericht hält fest, dass Dekeirel die Vereinbarung bereute: Er hätte die Pistole vorgezogen, die er für weniger gefährlich hielt. Der Chronist hält dem entgegen, ein Florettkampf dieser Art sei in Frankreich nicht als Duell auf Leben und Tod angesehen worden; eine solche Einschätzung mindert freilich nicht die tatsächliche Gefahr der gewählten Waffen.

Am folgenden Tag, dem 19. Februar, begaben sich beide Männer auf belgischen Boden, dicht an die Grenze bei Adinkerke. Die Zeugen und ein Militärarzt begleiteten sie. Das Los entschied über Platz und Waffen; Dekeirel erhielt dem Bericht zufolge den günstigeren Standort. Die Kämpfer entkleideten sich bis auf Hemd und Hose. Chapuis erbat sich, einen schmalen Ledergürtel behalten zu dürfen, der seine Hose hielt; dies wurde ihm gestattet. Diese Einzelheiten wurden später vor Gericht erörtert, um die Umstände des Zusammentreffens zu schildern, ohne für sich genommen einen Tötungsvorsatz zu beweisen.

Im ersten Gang griff Dekeirel an. Nach einigen Wechseln behauptete Chapuis, ihn am Bein getroffen zu haben. Dekeirel bestritt dies. Er zog die Hose herab, und der Arzt untersuchte die Haut: Es zeigte sich keinerlei Verletzung. Der Pitaval berichtet, der Angeklagte habe daraufhin geargwöhnt, Chapuis habe sich nur vergewissern wollen, ob er nicht einen Panzer unter den Kleidern trage. Das Duell wurde fortgesetzt.

Der zweite Gang vollzog sich so rasch, dass die Erinnerungen der Beteiligten auseinandergingen. Baubouin, Chapuis’ Zeuge, gab zu Protokoll, er habe gesehen, wie Dekeirels linke Hand hinter dem Rücken hervorschnellte und die gegnerische Klinge beiseite schlug, genau in dem Moment, als der Kaufmann mit der Rechten zustieß. Er war überzeugt, der Leutnant hätte andernfalls seinen Gegner getroffen. Seiner Ansicht nach verstieß diese Bewegung gegen die Regeln. Guillonnet, ein weiterer Zeuge von Chapuis, behauptete, Dekeirel habe das Florett des Leutnants mit der linken Hand gepackt, bevor er ihm den Stoß unter die Brust versetzte; auch er hielt die Handlung für regelwidrig und den Angriff für vorsätzlich.

Die Zeugen Dekeirels bestätigten diese Auslegung nicht. Heyße sah die Hand sich bewegen, hielt die Berührung mit der Klinge jedoch für unabsichtlich. Bates konnte nicht mit Gewissheit sagen, ob Dekeirel die Waffe berührt oder festgehalten hatte; er beschrieb eine unwillkürliche Bewegung im Durcheinander des Nahkampfes. Der Militärarzt, der eine Bewegung der linken Hand wahrgenommen hatte, vermochte nicht genau zu beschreiben, worin sie bestanden hatte. Das Buch bezichtigt keinen Zeugen der Lüge; gleichwohl vermögen ihre Aussagen die genaue Bahn jedes Armes nicht zweifelsfrei festzulegen.

Chapuis erlitt eine schwere Verwundung an der Leber. Der Bericht legt ihm folgende unmittelbare Reaktion in den Mund: Er warf Dekeirel vor, sein Florett festgehalten zu haben, und nannte die Tat einen Mord. Dekeirel wies diesen Vorwurf auf der Stelle zurück. Er wies selbst eine kleine Verletzung am linken Zeigefinger auf. Für die Verteidigung bewies dies, dass seine Hand der Klinge bei einer reflexartigen Parade begegnet sein konnte; für die Anklage stützte es die Annahme eines gezielten Griffs in die Waffe. Drei Ärzte stritten in der Folge über Form und Lage der Verletzung. Sie kamen zu dem Schluss, die Schneide habe den Finger gestreift, doch lieferten ihre Gutachten keinen Beweis dafür, dass die ganze Hand die Klinge umschlossen hatte.

Chapuis erlag wenige Tage später seiner Verletzung. Sein Tod tilgte die Ungewissheit über den Bewegungsablauf vor dem Stoß nicht, und eben um diese Ungewissheit kreiste der Prozess. Dekeirel erschien in der letzten Maiwoche 1885 vor dem Schwurgericht in Douai unter der Anklage des Mordes, die nach dem Bericht im Laufe der Verhandlung modifiziert wurde. Es stand nicht allein zur Debatte, ob sein Florett Chapuis tödlich getroffen hatte: Der Stoß war unbestritten. Zu klären war vielmehr, ob er die gegnerische Waffe vorsätzlich und unter Bruch einer vereinbarten oder anerkannten Regel beiseite gelenkt hatte und ob eine solche Verletzung der Fechtregeln eine strafrechtliche Verurteilung begründen konnte.

Die Fechtmeister waren über den Einsatz der linken Hand geteilter Meinung. Einige verdammten ihren Gebrauch, um die Spitze vor dem eigenen Stoß abzuwehren; andere machten geltend, eine reflexartige Abwehr sei in manchen Fechtschulen durchaus geläufig. Die Frage griff über das bloß Fechttechnische hinaus: Wenn die Regeln des Duells nicht unbestritten feststanden, wie konnte man dann eine vorsätzliche Übertretung nachweisen?

Paul de Cassagnac und Anatole de la Forge, deren Stellungnahmen bereits vor der Sitzung die Runde gemacht hatten, vertraten eine strenge Auffassung: Wer die freie Hand gebrauche, um die Klinge abzulenken, mache den Kampf unlauter, ja mörderisch. Andere Fechtlehrer beharrten darauf, eine instinktive Parade dürfe nicht mit einem vorgefassten Plan verwechselt werden. Die Ärzte ihrerseits konnten zwar eine Wunde am Finger beschreiben, nicht aber aus eigener Kraft die Bewegungen beider Männer rekonstruieren. Der Chronist breitet diese Stimmen aus und entscheidet sich dann selbst zugunsten Dekeirels: Dieses Urteil ist dem Pitaval eigen und darf nicht für eine unparteiische historische Erkenntnis gehalten werden.

Die Anklage stützte sich auf die Aussagen Baubouins und Guillonnets, auf die Klage des sterbenden Chapuis und auf die Voten jener Fechtmeister, die den Einsatz der linken Hand untersagten. Die Verteidigung verwies auf die Plötzlichkeit des Angriffs, die widersprüchlichen Schilderungen der Zeugen, das Fehlen einer erwiesenen gemeinsamen Fechtregel und die Möglichkeit einer unwillkürlichen Schutzbewegung. Sie machte ferner geltend, dass die Fingerverletzung Dekeirels mit einem heftigen Streifen der Klinge vereinbar sei, ohne zu beweisen, dass er sie gepackt habe, um Chapuis wehrlos zu machen.

Den Geschworenen wurden zwei Fragen vorgelegt: Hatte Dekeirel einen Mord begangen? Falls nicht, hatte er Chapuis vorsätzlich Schläge oder Verletzungen zugefügt, die seinen Tod zur Folge hatten? Dem Bericht zufolge kehrten sie nach einer Viertelstunde zurück und beantworteten beide Fragen mit Nein. Das Verdikt lautete mithin auf Freispruch von der kriminellen Schuld. Das Annuaire du duel von 1891 bestätigt das tödliche Duell vom 19. Februar, schweigt jedoch über das gerichtliche Urteil.

Somit beweist der Fall keineswegs, dass Dekeirels Handbewegung gewiss unabsichtlich war; er zeigt lediglich, dass die Geschworenen auf die ihnen vorgelegten Fragen hin weder auf Mord noch auf vorsätzliche Körperverletzung erkannten. Der Pitaval wandelt diesen Ausgang in ein Plädoyer gegen das Duellwesen um: Wenn die Regeln unsicher seien, so deutet er an, taugten sie nicht dazu, einen Mann wegen eines vorsätzlichen Fehlverhaltens zu strafen, das der Prozess nicht festzustellen vermochte. Diese Überlegung lässt jedoch jene einfachere und furchtbarere Frage unberührt: Warum glaubten zwei Männer nach einem belanglosen Caféhausstreit und einer missglückten Versöhnung, ihr Schicksal den Klingen anvertrauen zu müssen?

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Der historische Rahmen und unser erzählerischer Anteil

Vollständiges Kapitel „Das Duell zwischen dem Lieutenant Chapuis und dem Kaufmann Dekeirel. Zweikampf oder Mord? Dünkirchen. 1885“, Buchseiten 1–24, OCR-Zeilen 13583–14654 einschließlich; der Titel des Folgekapitels Lesnier beginnt in Zeile 14655 und bleibt unberücksichtigt. Die Chronik datiert das Duell auf den 19. Februar 1885 auf belgischem Staatsgebiet bei Adinkerke und die Verhandlung vor den Assisen in Douai auf die letzte Maiwoche 1885. Sie belegt die beiden den Geschworenen vorgelegten Schuldfragen (Mord; hilfsweise vorsätzliche Schläge und Verwundungen mit Todesfolge), die nach etwa einer Viertelstunde Beratung verneint wurden. Das Annuaire du duel (1891), S. 122, bestätigt das Datum, den militärischen Rang beim 110. Regiment, den Kampf mit der Klinge und die tödliche Verwundung; es schildert überdies ein Ablenken der gegnerischen Waffe mit der linken Hand, trifft jedoch keine Feststellung über den Vorsatz oder den Prozessausgang. Ein Suchtreffer weist im Le Salut Public vom 26. Juni 1892 eine Kurzmeldung nach, wonach Dekeirel freigesprochen wurde; diese Zeitungsausgabe lag nicht zur Einsicht vor, weshalb der Hinweis nicht als gesicherte Quelle dient. Ein weiterer Treffer für den Evening Star vom 7. September 1885 scheint eine zivilrechtliche Schadenersatzklage der Hinterbliebenen von Chapuis auf einen symbolischen Franc anzudeuten; die Quelle konnte nicht direkt geprüft werden, und französische Belege für ein solches Zivilverfahren liegen nicht vor. Dieser ungesicherte Umstand wurde nicht in den Text übernommen und nicht mit dem strafrechtlichen Freispruch vermengt. Der historische OCR-Text weist Fraktur-typische Lesefehler und Namensvarianten (Dekeirel/Deleirel) auf; ein buchstabengetreuer Abgleich mit dem Faksimile erfolgte nicht. Der Verfasser des Pitaval ergreift unverkennbar Partei für den Freispruch; seine Folgerungen stellen keine objektiven Gerichtsakten dar.

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