Hamburg, 1803–1804. Ein Vater tötet seine Frau und seine fünf Kinder und behauptet anschließend, er habe sie vor einer bitteren Armut bewahren wollen, die er heraufziehen sah. Die Justiz betrachtet diese Erklärung als völlig unzureichenden Rechtfertigungsgrund.
In der Nacht vom 14. auf den 15. August 1803 tötet Johann Georg Rüsau seine Ehefrau und ihre fünf Kinder in ihrem Haus in der Hamburger Gröningerstraße. Am nächsten Morgen entdeckt eine Magd die ersten Leichen; in den oberen Gemächern findet sie vier weitere. Der rückblickende Bericht des Pitaval beziffert die Gesamtzahl der Toten auf sechs und erwähnt zwei junge Pensionärinnen, die verschont blieben. Die Opfer sind Rüsaus Ehefrau, Anna Elisabeth, geborene Päthau, sowie die Kinder im Alter von drei bis sechzehn Jahren. Die meisten werden im Schlaf überrascht; die älteste Tochter, sechzehn Jahre alt, scheint sich noch zur Wehr gesetzt zu haben.
Das Entsetzen verbreitet sich augenblicklich in der Stadt. Wachen werden zum Hause beordert; eine dichte Menschenmenge versammelt sich auf der Gasse. Rüsau selbst ist bereits geflohen. Er hat das Haus gegen vier Uhr morgens verlassen, nachdem er einer Magd noch zugerufen hatte, er werde bald zurückkehren. Er versucht, sich in der Alster zu ertränken, doch der Wasserstand ist zu niedrig. Daraufhin fügt er sich mit einem kleinen Messer Schnittwunden an Hals, Handgelenk und Brust zu. Wenig später finden ihn zwei Jäger am Ufer. Er nennt seinen Namen, gesteht unumwunden die Tötung seiner Familie und vermag nicht zu sagen, wie viele Menschenleben er ausgelöscht hat.
Rüsau steht zu jener Zeit im zweiundfünfzigsten Lebensjahr, legt man das in einer Schrift von 1804 überlieferte Geburtsdatum zugrunde: Er wurde 1751 in Riga geboren und folgte seinen Eltern 1771 nach Hamburg. Der Pitaval beziffert sein Alter im Protokoll des ersten Verhörs auf fünfundfünfzig Jahre; diese Differenz deckt sich nicht mit den Lebensdaten, die er selbst angibt. Er hatte in Erlangen Theologie studiert und war anschließend nach Hamburg zurückgekehrt, wo er unterrichtete und als Kandidat des Predigtamtes Kanzeldienste versah. Seine Gattin leitet ein Mädchenpensionat. Er selbst eröffnet eine Knabenschule; die Anstalt gedeiht anfangs trefflich, doch die Schülerzahlen schwinden allmählich. Daraufhin gibt er den Lehrberuf auf und betreibt gemeinsam mit einem Kompagnon eine Tuchhandlung.
Bei seiner ersten Vernehmung, so schildert es der Pitaval, leugnet Rüsau die Taten keineswegs und scheint geistig nicht verwirrt. Er führt aus, der Handel trage nicht den erhofften Gewinn ein, und er habe vor Augen gesehen, wie seine Familie unweigerlich in Schande und Armut versinken, ja dem Hungertod anheimfallen werde. Er behauptet, zu der Überzeugung gelangt zu sein, es sei besser, sie zu töten, als sie jenem Elend auszusetzen. Danach habe er sich selbst entleiben wollen; nach den Verwundungen und dem Scheitern in den Fluten der Alster habe er jedoch begriffen, dass die Vorsehung ihn seinen weltlichen Richtern überantworte. Diese Beweggründe stellen Äußerungen dar, die dem Angeschuldigten zugeschrieben werden; sie spiegeln nicht die tatsächliche wirtschaftliche Lage seiner Familie wider.
Die in der Schrift dargelegte Untersuchung offenbart in der Tat eine eklatante Kluft zwischen seinen Ängsten und dem wahren Vermögen. Das Institut seiner Ehefrau besteht fort. Die Handlung befindet sich nicht im Konkurs. Das Wohnhaus der Familie, einst für rund 18.000 Mark erworben, wird auf etwa 40.000 Mark geschätzt und für über 35.000 Mark veräußert. Nach Begleichung aller Unkosten verbleiben nennenswerte Werte zur Verteilung sowie eine Summe, über die Rüsau noch letztwillig verfügen kann. Sein Teilhaber, Christian Kunst, schildert ihn als redlichen Mann von ordentlicher Lebensführung, der indes für den Detailhandel wenig Geschick besessen habe und zu maßlosen Grübeleien über alltägliche Ausgaben geneigt habe. Er erwähnt ferner Unstimmigkeiten bezüglich der Erziehung und der Kleidung der Töchter. Andere Zeugen bekunden, weder schwere Zwistigkeiten noch offenkundige Zeichen häuslicher Gewalt wahrgenommen zu haben.
Der Streit dreht sich bald um die Zurechnungsfähigkeit Rüsaus. Sein Verteidiger, Doktor Schleiden, macht geltend, die Tat sei aus einer fixen Wahnidee erwachsen, weshalb der Angeklagte nicht wie ein vollkommen vernunftbegabter Mensch zur Verantwortung gezogen werden dürfe. Er beantragt namentlich die Einholung eines Gutachtens einer medizinischen Fakultät. Die Quelle vermerkt, dass die Richter ein solches Gutachten nicht einholten, und berichtet, der Fall sei rein anhand seiner Handlungen und seines Verhaltens während der Prozedur entschieden worden. Eine moderne historische Abhandlung, die Akten des Staatsarchivs Hamburg zitiert, bringt Archivalien bei, die der Pitaval nicht anführt. Da diese Urschriften hier nicht vorlagen, entscheidet die vorliegende Darstellung weder über eine medizinische Diagnose noch über die Tragweite der ärztlichen Untersuchung.
Am 10. Februar 1804 verurteilt die Niedere Instanz Rüsau zum Tode durch das Schwert. Der Verteidiger legt Berufung beim Obergericht ein. Er verharrt auf dem Bestehen einer festen Einbildung und darauf, dass der Angeklagte den bevorstehenden Ruin seiner Familie aufrichtig geglaubt haben könnte. Das Volk und Teile der Publizistik fordern hingegen eine Verschärfung der Strafe; angesichts des vorhandenen Vermögens halten sie Rüsaus Begründung für eine Schutzbehauptung. Der Pitaval zeichnet das Bild einer Bürgerschaft, die zwischen Abscheu und Mitleid schwankt, während in Druckschriften über Wahnwitz, Zurechnung und das staatliche Strafrecht gestritten wird.
Am 16. März bestätigt das Obergericht die Schuld und verschärft das Urteil. Der Spruch, welcher im Text mitgeteilt wird, hält fest, dass Rüsau die sechs Morde mit Vorbedacht und bei vollem Bewusstsein ausgeführt habe. Seine Gemütsunruhe, seine Niedergeschlagenheit und Verzweiflung gelten den Richtern nicht als hinreichende gesetzliche Entschuldigung. Die Strafe wird auf das Rädern von oben herab festgelegt; der Leichnam soll am Richtplatz verscharrt werden. Eine Flugschrift aus dem Jahre 1804, hier bekannt durch ihren in einer historischen Abhandlung angeführten Titel, benennt den 19. März als Tag der Hinrichtung. Der Text jener Abhandlung erwähnt gleichwohl den 16. März – jenes Datum, das der Pitaval für das obergerichtliche Urteil nennt; in Ermangelung der originalen Flugschrift bleibt der genaue Tag der Exekution ungewiss. Das Urteil wird als Exempel dargestellt, das andere Ehemänner und Väter davon abschrecken soll, diejenigen hinzuschlachten, für deren Wohl zu sorgen sie vorgeben.
Rüsaus letzte Tage im Gefängnis werden durch die Druckschriften geschildert, die der Pitaval zusammenstellt. Er nimmt Speise zu sich, spielt und unterhält sich mit seinen Mitgefangenen. Er dankt den Personen, die ihn versorgen, und vermacht einen Teil seiner verbliebenen Habe zwei Mitinsassen. Er empfängt die Geistlichen, die ihn begleiten sollen, und spricht mit ihnen über den Tod und den Glauben. Ein Zeuge legt ihm den Seufzer in den Mund: Er hätte sich in seiner Bedrängnis einem Freunde anvertrauen sollen, dann wären Weib und Kinder vielleicht noch am Leben. Dieser Ausspruch entstammt einer nachträglichen Veröffentlichung und ist nicht als verbürgtes Protokoll zu werten.
Am Morgen der Hinrichtung säumt eine dichte Zuschauermenge den Weg zur Richtstätte. Rüsau erbittet sich die Wahl seines Beförderungsmittels und willigt ein, einen Wagen zu besteigen. Am Fuße des Schafotts sammelt er sich und fleht den Scharfrichter an, seine Qualen abzukürzen. Das Kapitel stellt ihn als den letzten Verurteilten dar, der in Hamburg durch das Rad hingerichtet wurde. Fortan schildert der Bericht nicht mehr bloß eine Familientragödie; er beleuchtet das Ringen der Zeitgenossen um die Deutung von Tat und Sühne. Die einen fordern unnachsichtige Härte, die anderen erblicken in Rüsau einen Mann, der sich über das Gespenst der Armut und über den rechten Schutz seiner Familie auf furchtbare Weise täuschte.
Der Pitaval verflicht hier Prozessakten, Gelegenheitsdrucke und die sittlichen Betrachtungen seines Verfassers. Er vergleicht die Berichte über die Mordnacht, verweist auf Gerüchte im Volk, welche die Zahl der Opfer übertrieben, und trennt das juristische Verdikt von bloßen Mutmaßungen über Geisteszustand oder Tatantrieb. Er gestattet es daher keineswegs, eine kolportierte Erklärung in eine psychologische Gewissheit umzudeuten. Die richterliche Entscheidung steht fest: Rüsau wird wegen sechsfachen vorsätzlichen Mordes verurteilt und im März 1804 hingerichtet. Das von ihm angeführte Motiv – eine Furcht vor Not, deren Unausweichlichkeit durch die Vermögenslage widerlegt wird – bleibt die bloße Schutzbehauptung des Delinquenten: ein Gegenstand zeitgenössischer Kontroversen, der sich einer retrospektiven Diagnose entzieht.
