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Justiz & Skandale · Frankreich

Die im Zeugenstand verhaftete Magd

Nach dem gewaltsamen Tod Gérard Soubriers im Jahre 1875 erwirkt das Alibi der Victorine Hard die Einstellung des Verfahrens gegen zwei Tatverdächtige. Eine Verleumdungsklage bringt die Untersuchung indessen aufs Neue in Gang; in der Schwurgerichtsverhandlung vom August 1878 gesteht Hard, folgenschwere Äußerungen getan zu haben, erklärt diese jedoch für erlogen. Der Vorsitzende lässt sie noch im Gerichtssaal verhaften, woraufhin die Verhandlung vertagt wird. Ein Urteil gegen die Angeklagten überliefert dieser Bericht nicht.

Die Gazette datiert die Entdeckung auf den 30. November 1875, beim ersten Morgengrauen. Der Tagelöhner Guilhem, der sich auf den Weg zur Arbeit befand, fand Gérard Soubrier etwa zweihundert Meter von dessen Anwesen entfernt mit dem Gesicht zur Erde ausgestreckt. Soubrier war auf dem Rückweg vom Markt zu Mur-de-Barres gewesen und hatte ein Schwein heimgeführt. Er atmete noch, doch wies sein blutüberströmter Kopf eine schwere Wunde oberhalb des Nackens auf; er vermochte weder zu sprechen noch sich zu rühren. Das Schwein lag reglos neben ihm; seine Markttasche, sein Hut und sein Stock wurden auf einer benachbarten Wiese aufgefunden.

Das Erdreich bewahrte deutliche Spuren. Frische Blutflecken zeichneten sich auf dem Boden ab. Im Gras deuteten zahlreiche, hastige Tritte laut dem Gerichtsbericht auf das Getümmel eines Kampfes hin. Am Vorabend hatte ein Zeuge bei Einbruch der Nacht Geräusche aus dieser Richtung vernommen; er glaubte, das dumpfe Aufschlagen eines stürzenden Körpers und kurz darauf unartikulierte Schmerzensschreie gehört zu haben.

Man trug den Verwundeten in sein Haus, wo er verschied, ohne das Bewusstsein wiedererlangt zu haben. Das Blatt führt seinen Tod auf die erlittene Verletzung und eine Lungenlähmung zurück, herbeigeführt durch die eisige Nachtkälte. Der Jahrmarkt, der Heimweg, die auf der Wiese verstreuten Gegenstände und die im Grase eingedrückten Tritte bildeten die ersten Bestandteile einer Rechtssache, die alsbald vor das Schwurgericht gebracht werden sollte.

Der Verdacht der Obrigkeit fiel auf zwei Männer: Pierre Nicolaudie, Gutsbesitzer zu La Bouygne und vormaliger Beigeordneter, sowie Pierre Cilrivi, Schieferdeckermeister zu Poulhès in der Gemeinde Remihac. Mehr als zwei Jahre verstrichen vor den Assisenverhandlungen des 6., 7. und 8. August 1878, die unter dem Vorsitz des Herrn Duclaux, Rats bei dem Appellhof zu Riom, eröffnet wurden. Zwischenzeitlich hatte eine erste Untersuchung mit einem Einstellungsbeschluss geendet; nach erneuten Ermittlungen standen die beiden Männer nun wieder vor den Schranken des Gerichts. Die Gazette meldet folglich sogleich die Wiederaufnahme des Verfahrens. Ihre Überschrift lautet auf Körperverletzung mit tödlichem Ausgang. Das Blatt vermerkt, dass anfangs mehrere Indizien dem Verdacht Nahrung gaben, ehe das Alibi der Zeugin Hard den Gang der Justiz hemmte.

Im ersten Abschnitt der Nachforschungen hatte jenes Alibi dem Fortgang Einhalt geboten. Victorine Hard, Magd im Dienste Nicolaudies, beteuerte, ihr Herr sei am 29. November noch vor Sonnenuntergang mit dem Schieferdecker nach Hause zurückgekehrt, woraufhin beide das Haus nicht mehr verlassen hätten. Sprach sie die Wahrheit, so führte das Blatt aus, konnten sie unmöglich zugleich zu La Bouygne und an jenem Ort weilen, an dem Soubrier aufgefunden worden war. Infolge der Einstellungsverfügung hatten die beiden Männer die Freiheit wiedererlangt. Der Unterschied zwischen den beiden Zeitpunkten war für die Binnengliederung des Berichts ausschlaggebend: Vor Sonnenuntergang befanden sie sich nach Hards erster Aussage im Hause; in dem Zeugnis, das nunmehr auftauchte, sollten sie erst bei völliger Dunkelheit dort eingetroffen sein.

Das Verfahren hätte auf sich beruhen können. Da strengte Nicolaudie eine Verleumdungsklage gegen die Witwe Soubrier an, der er zur Last legte, ihn öffentlich des Todes ihres Gatten bezichtigt zu haben. Die Gazette stellt diese Klage als jenen Schritt dar, der den Argwohn in der Bevölkerung von Neuem anfachte und der Ermittlung frische Zeugenaussagen zutrug. Nicolaudie wehrte sich öffentlich gegen die gegen ihn erhobene Anschuldigung; sein Vorgehen verwandelte diesen Vorwurf in ein neues Verfahren und rückte jene Frage wieder in den Vordergrund, die durch die Einstellung vorläufig beseitigt worden war. An diese Wiederaufnahme knüpft das Blatt die Berichte der nachfolgend vernommenen Zeugen.

Unter diesen Zeugnissen ragt dasjenige der Jeanne Bastide, Ehefrau Levin, hervor. Die Gazette beschreibt sie als durchaus ehrbar und gibt ihre Worte als solche wieder, die aus dem Munde der Victorine Hard stammten. Hard habe ihr anvertraut, Nicolaudie und der Schieferdecker seien erst bei völliger Dunkelheit, gegen sechs Uhr abends, zu La Bouygne eingetroffen; kurz darauf seien sie wieder hinausgetreten und hätten sich an die Hofmauer gelehnt. Diesen von Bastide hinterbrachten Vertraulichkeiten zufolge sei Hard ihnen nachgeschlichen und habe gehört, wie der eine zum andern sprach: „Wir müssen dort hinauf zurückkehren; denn wenn er wieder zu sich käme, würde er uns verraten…“ Sie habe hinzugefügt: „Sie bangen gar sehr, ich könnte sie anzeigen, doch behaltet es für Euch.“ Diese Erzählung ging von Hard an Bastide, von Bastide an das Blatt über; ihr Gehalt genügte indessen, um das zu Beginn der Untersuchung vorgebrachte Alibi zu stürzen.

Eine andere Frau soll Hard hernach auf ein Gerücht angesprochen haben: Ihr Dienstherr habe ihr wenigstens 5.000 Francs gezahlt, damit sie schweige. Darauf habe Hard erwidert: „Er gibt mir nicht so viel, doch kann er mir wohl dankbar sein, denn ohne mich säße er hinter Schloss und Riegel.“ Die Gazette berichtet, dass ihr zeitweilig weitere Äußerungen entschlüpften. Das Gerücht ging um, sie wisse um die Sache, zögere jedoch zu reden, da man ihr Schweigen erkauft habe. Das Blatt fügt hinzu, diese Eröffnungen seien durch verschiedene Ergebnisse der Voruntersuchung gestützt worden; der Angelpunkt blieb gleichwohl ihre eigene Aussage.

Vor den Geschworenen leugnete Hard zunächst. Sie erteilte den Zeugen, die ihr jene Eröffnungen zuschrieben, eine förmliche Absage. Von Fragen bedrängt, räumte sie schließlich dennoch ein, die kolportierten Worte gesprochen zu haben. Zugleich behauptete sie jedoch, diese Worte entsprächen nicht der Wahrheit und besäßen aus diesem Grunde keinerlei Gültigkeit. So gestand die Magd die Worte ein, während sie verwarf, was jene zu offenbaren schienen. Der Schwerpunkt der Verhandlung verschob sich: Es galt nicht mehr allein festzustellen, wo die beiden Männer den Abend verbracht hatten, sondern zu ermessen, welcher Glaube Worten beizumessen sei, die Hard im selben Atemzug einräumte und widerrief. Der Hof hatte die Angeklagten, die Zeugen und die Verteidiger zu hören; der Sitzungsbericht vermeldet indes kein Urteil, sondern lediglich den Beschluss, Hard festzusetzen und den Fortgang aufzuschieben.

Der Präsident des Gerichtshofs ließ sie sogleich in Verhaftung nehmen, da ihm ihre Aussage wissentlich falsch erschien. Dieser Schritt erfolgte mitten im Gang der Verhandlung, in jenem Augenblick, da das Wort der Zeugin, nachdem es der Untersuchung eine andere Richtung gewiesen hatte, seinerseits zum Gegenstand eines richterlichen Eingriffs wurde. Die Herren Advokaten Oudoul und Bertrand vertraten die beiden Angeklagten. Hard war zunächst die Stimme gewesen, die sie vom Tatort fernhielt; vor Gericht brachten ihre eigenen Äußerungen sie nun selbst in die Gewalt der Justiz. Diese Wendung löste das Rätsel um Soubriers Tod nicht. Sie veränderte lediglich die Stellung jener Frau, die zuerst das Alibi vorgebracht und hernach die Beichte abgelegt hatte, die jenem widersprach.

Auf Antrag des kaiserlichen Prokurators, Herrn Lesueur, ordnete der Gerichtshof die Verweisung der Sache an die nächste Schwurgerichtsperiode an. Der Bericht vom 23. August 1878 schließt somit ohne ein Urteil über Nicolaudie und Cilrivi. Die Magd Nicolaudies hatte zunächst deren ununterbrochene Anwesenheit auf La Bouygne verbürgt, hernach Worte hinterbracht, die sie nach Einbruch der Nacht draußen verorteten. Am Ende gestand sie zu, dies gesagt zu haben, erklärte es jedoch für unwahr. Der Prozess sollte in der nachfolgenden Periode wieder aufgenommen werden; in den vorliegenden Spalten betrifft die letzte Verfügung die verhaftete Zeugin, nicht das Schicksal der Angeklagten.

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Vollständiger Artikel, begrenzt auf zwei Spalten. Der rohe OCR-Auszug der Spalte auf S. 810 enthielt ein Textfragment der Nachbarspalte; die Rohdateien werden verwahrt, das Fremdfragment wurde nach sorgfältiger Sichtprüfung des Textzusammenhangs aus dem edierten Text ausgeschlossen. Der gedruckte Familienname des Schieferdeckers lautet mutmaßlich Cilrivi; die Schreibweise bleibt unsicher. Einzige Quelle ist der zeitgenössische Pressebericht; ein Endurteil über die Angeklagten ist in diesem Artikel nicht enthalten.

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