Die Schaufenster schienen reich gefüllt. In der Rue Saint-Sauveur, der Rue Saint-Germain-l’Auxerrois und später in der Rue Sedaine boten die Läden des Antonio Malato den Lieferanten den beruhigenden Anblick eines florierenden Handels: Zuckerhüte, Kerzen, Lebensmittelbehälter, sorgsam aufgereihte Steinguttöpfe und Fässer – all die gewohnten Kennzeichen einer wohlhabenden Spezereihandlung. Die vor dem Schwurgericht der Seine verlesene Anklageschrift zeichnete indessen das Bild einer trügerischen Kulisse. Die ausgestellten Zuckerhüte und Kerzen bestanden aus Gips; verschlossene Dosen erwiesen sich als vollkommen leer; die achtsam verdeckten Töpfe enthielten nichts; und in einem großen Fass, das scheinbar bis zum Rand mit Dörrpflaumen gefüllt war, täuschte lediglich eine dünne Oberschicht über die gähnende Leere darunter hinweg. Mehrere Handelshäuser hatten im Vertrauen darauf Lieferungen auf Kredit bewilligt, in dem Glauben, einen soliden Kaufmann zu beliefern, während die Waren in Wahrheit sogleich gegen Barzahlung und mit Verlust weiterveräußert wurden.
Am 24. August 1874 traten vier Personen vor die Schranken des Schwurgerichts der Seine: Antonio Malato, genannt de Corneto, seine Ehefrau Marie-Louise Hanneguin, Emile Salomon sowie Armand-Marie-Antoine Hanneguin. Den Vorsitz führte laut Bericht Gerichtsrat Thévenin. Die Anklagebehörde wurde durch Generaladvokat Hémar vertreten; als Verteidiger traten die Herren Demange, Joumar, Strauss und Pougy auf. Während das Verzeichnis den dritten Angeklagten als Emile Salomon auswies, sprach der Text der Anklage fortan von dem „Mädchen Salomon“, seiner Kassiererin, ohne diesen Widerspruch aufzuklären. Gerichtsschreiber Blondeau verlas die Anklageschrift, welche die Kette der Handlungen darlegte, die dem Hauptangeklagten und seinen von der Untersuchung als Helfershelfer eingestuften Genossen zur Last gelegt wurden.
Malato war 1824 in Sizilien geboren worden. Nach den Angaben der Anklage behauptete er, dort als Rechtsanwalt praktiziert zu haben. Im Jahre 1853 hatte er in Toul Louise-Marie-Octavie Hanneguin geheiratet. Nach unglücklichen Geschäften im Departement Meurthe-et-Moselle war er nach Paris gelangt, um mit Apfelsinen und italienischen Erzeugnissen zu handeln. Bereits 1860 war ein erster Konkurs über sein Vermögen eröffnet worden – unter Begleitumständen, welche die Anklage als verheerend für die Gläubiger bezeichnete. Dieselbe Schrift erinnerte an seine politische Vergangenheit: Als Geschäftsmakler im Quartier des Panthéon habe er im Rang eines Kapitäns in den Reihen des Aufstands gedient, ehe ihn ein Ausweisungsbefehl traf und er in Abwesenheit zu Festungshaft verurteilt wurde. Dieser Strafe hatte er sich durch Flucht entzogen und seither unter falschem Namen gelebt.
Im Jahre 1873 nahm Malato den Gerichtsakten zufolge seine kaufmännische Betätigung in Paris wieder auf. Am 13. Oktober übernahm er ein Spezereigeschäft in der Rue Saint-Sauveur Nr. 30. Wenig später eröffnete er einen zweiten Laden in der Rue Saint-Germain-l’Auxerrois Nr. 73; am 29. Dezember richtete er sich in einer dritten Niederlassung in der Rue Sedaine Nr. 39 ein. Gerade diese Vermehrung der Adressen, verbunden mit dem Schein wohlgefüllter Verkaufsräume, sollte das Vertrauen jener Häuser wecken, die auf Ziel lieferten. Die Anklage focht an, dass die sichtbaren Vorräte reine Täuschung gewesen seien und die empfangenen Waren augenblicklich veräußert wurden – oft unter Wert –, um den Kredit der Lieferanten in bare Münze zu verwandeln.
Die Anklageschrift verlegte den Umschwung auf das Ende des Monats Januar 1874. Sie berichtete, dass Malato am 25. Januar außerstande war, einen Wechsel der Gebrüder Vallach, seiner Lieferanten, zu honorieren, und daraufhin den Entschluss zur Flucht fasste. Allerdings hieß es weiter, die Ausführung dieses Fortgangs sei bereits am 24. mit seiner Frau und dem Mädchen Salomon, seiner Kassiererin, verabredet worden – zwei eng beieinanderliegende Zeitpunkte, die so im Bericht vermerkt stehen. Am 28. Januar bezogen die drei unter falschen Namen eine kleine Unterkunft in der Rue Renouard. Die Anklage nannte die Namen Charles Antoine, Marie de Farge, verehelichte Antoine, sowie Annette de Farge, angeblich deren Schwester; diese geborgten Identitäten dienten dazu, die Verbindungen zwischen den dreien und ihren Geschäften zu verschleiern.
Vor dem Aufbruch waren werthaltige Gegenstände in Sicherheit gebracht worden. Die Anklage warf Malato vor, unterstützt von der Salomon und Armand Hanneguin, eine Pendule, Kandelaber und andere Besitztümer beiseitegeschafft zu haben, auf die er besonderen Wert legte. Daraufhin sei Malato in seine Läden zurückgekehrt, um den Inhalt der Kassen an sich zu nehmen. Armand Hanneguin, sein Verwandter, blieb mit der Aufsicht über die drei Niederlassungen betraut. Die Anklage warf ihm vor, eine gewisse Menge an Waren versilbert und den Erlös gemäß vorheriger Absprachen dem Hauptangeklagten übergeben zu haben; zudem habe er Säcke mit Grieß und Linsen unterschlagen. Die Staatsanwaltschaft verwies nachdrücklich auf die Gläubiger, die damals vorstellig wurden, um Bezahlung zu erlangen: Hanneguin habe genau gewusst, dass er über keinerlei Gelder eigenmächtig verfügen durfte.
Der Konkurs Malatos wurde am 13. Februar durch das Handelsgericht der Seine festgestellt. Das Defizit, das sich wegen mangelhafter Buchführung nur schwer ermitteln ließ, wurde auf rund 56.000 Francs geschätzt. Die Anklageschrift unterschied zwischen den Verlusten aus verlustreichen Transaktionen und jenen, die auf Unterschlagungen zurückgingen; letztere bezifferte ein Sachverständiger auf mindestens 13.000 Francs. Diese Beträge maßen freilich zweierlei: Der erste entsprach der festgestellten Gesamtlücke, der zweite dem Mindestmaß der betrügerischen Manipulationen. Das Mädchen Salomon wurde festgenommen, als sie sich zu einem Advokaten begab, um Rat einzuholen. Sie trug 300 Francs bei sich, verborgen unter ihren Kleidern an der Brust; fast auf der Stelle legte sie Geständnisse ab, die nach Ansicht der Anklage ihre Mitbeschuldigten schwer belasteten.
Die Nachforschungen führten alsbald zu weiteren Adressen und versteckten Geldern. Die Eheleute Malato waren nach der Festnahme der Kassiererin umgezogen und hatten unter dem Namen Detroyes in der Rue Debrousse Nr. 4 Zuflucht gesucht. Dort wurde Marie-Louise Hanneguin am 15. Februar verhaftet. Bei der Haussuchung fand man 400 Francs, zwei von einem gewissen Colas gezeichnete Schuldscheine sowie Mobiliar, das die Untersuchung den beiseitegeschafften Gütern vom Januar zuordnete. Am 19. Februar wurden 5.000 Francs entdeckt, die in einer Puderdose versteckt waren. Eine weitere gerichtlich angeordnete Durchsuchung der Wohnung am 26. Februar brachte zusätzliche 4.000 Francs in Banknoten ans Licht, die in das Futter eines Kleides eingenäht waren. Diese Funde zeichneten ein Netz von Verstecken nach, doch ihr Vorhandensein allein genügte nicht, um den Anteil jedes Einzelnen zu bestimmen – eben dies bildete den Gegenstand der Anklage und der Beratungen.
Malato selbst wurde erst am 19. März in Levallois-Perret gefasst. Nach einem kurzen Aufenthalt in Belgien war er, da seine Mittel erschöpft waren, nach Paris zurückgekehrt; er soll versucht haben, in seine frühere Wohnung einzudringen, um die 5.000 Francs an sich zu bringen, die er vor Nachforschungen sicher wähnte. Vor den Geschworenen räumte er ein, 1860 Konkurs erlitten zu haben und in Abwesenheit wegen seiner Beteiligung an den aufständischen Umtrieben der Kommune verurteilt worden zu sein. Er bestritt indessen, in Sizilien Advokat gewesen zu sein. Er erklärte, er habe sich verborgen und Frankreich verlassen, da er gewusst habe, dass er steckbrieflich gesucht wurde; gegen die sonstigen Anschuldigungen der Anklageschrift verwahrte er sich mit Nachdruck.
Auch die übrigen Angeklagten beteuerten ihre Unschuld. Sie machten geltend, ihr Verhalten sei allein durch die Zwangslage Malatos bestimmt gewesen, der strafrechtlich verfolgt wurde und seit 1872 einem Ausweisungsbefehl unterlag; sie beriefen sich auf ihren guten Glauben. Der Sitzungsbericht erwähnt die Zeugenaussage des Polizeikommissars Bérillon sowie weiterer Zeugen der Anklage wie der Verteidigung, ohne deren Worte im Einzelnen wiederzugeben. Generaladvokat Hémar beantragte die Verurteilung aller vier Angeklagten, äußerte sich jedoch bei keinem von ihnen zu etwaigen Milderungsgründen. Rechtsanwalt Pougy trug die Verteidigung Armand Hanneguins vor und plädierte auf Freispruch. Um fünf Minuten vor sechs Uhr abends wurde die Sitzung aufgehoben und auf den folgenden Tag vertagt, um die Plädoyers der übrigen Anwälte zu vernehmen. An dieser Stelle bricht der Bericht der Gerichtszeitung ab: Er überliefert Klage, Einlassungen und den Strafantrag, schweigt jedoch über das Urteil, das darauf folgte.
