Der Wohnung des Schuhhändlers fehlte ein volles Jahr. Ein ganzes Jahr, auf dem Papier verbürgt, das sich in Nichts auflöste, als der Hauseigentümer ihm die Räumung der Mietsache ankündigte. Im Hause Rue du Bac Nr. 116 war der Unterschied zwischen dem Juli 1877 und dem Juli 1878 keine bloße Feinheit des Kalenders: Er markierte die Kluft zwischen jener Frist, auf die ein Mieter fest gebaut zu haben glaubte, und jener, die ihm tatsächlich zugestanden wurde. Der Zwist hätte eine gewöhnliche Streitigkeit um Mietdauer und Schadensersatz bleiben können. Doch jener Mann, der das Datum in den Vertrag eingefügt hatte, schwor später vor Gericht, die Zeile stamme nicht von seiner Hand. Dieser Eid führte Étienne Jeanton auf die Anklagebank der Zuchtpolizeikammer.
Am 26. Juni 1878 verhandelte die achte Kammer des Pariser Zuchtpolizeigerichts unter dem Vorsitz von Präsident Boulanger jenen sonderbaren Übergang eines Zivilrechtsstreits in eine Strafverfolgung. Jeanton war zweiundfünfzig Jahre alt und von Beruf Feilenhauer. Sein Widersacher, Hertemann, betrieb einen Schuhhandel. Ihre Berufe brachten sie nicht in Konflikt; Anlass war vielmehr eine Wohnung im zweiten Stock, deren Hauptmieter Jeanton war. Durch den Untermietvertrag hatte er einem anderen ein Nutzungsrecht zugesichert, das von seinem eigenen Mietvertrag abhing. In dieser Abhängigkeit lag der Kern des gesamten Rechtsstreits: Die Dauer des Untermietverhältnisses ließ sich unmöglich bemessen, ohne den Ablauf des Hauptvertrags zu kennen.
Die ursprüngliche Urkunde war am 1. Juli 1875 über einen Zins von achthundert Francs jährlich geschlossen worden. Ihr Wortlaut verwies lediglich auf den Ablauf des Hauptmietvertrags. Hertemann hatte verlangt, diesen einzusehen; Jeanton hatte ihn nicht vorgelegt. Daraufhin erhob der Schuhhändler einen sehr handgreiflichen Einwand: Man habe ihm die Untermiete, so sagte er, auf drei Jahre zugesichert, und diese Frist müsse unmissverständlich niedergeschrieben sein. Eine Wendung, die auf ein unsichtbares Dokument Bezug nahm, bot jenem, der die Miete pünktlich zu entrichten hatte, keinerlei Gewähr. Er schlug vor, den Bogen zu zerreißen und neu aufzusetzen.
Jeanton wählte einen weniger radikalen Ausweg. Hertemanns Aussage zufolge erklärte er, die Sache zu regeln, und fügte eigenhändig jene Bemerkung ein, die den Hauptvertrag auf den 15. Juli 1878 befristete. Der Händler ließ die Urkunde daraufhin amtlich registrieren. Er hatte um Klarheit ersucht, ein bestimmtes Datum erhalten und ein Schriftstück in Händen: Der Handel schien besiegelt. Der materielle Vorgang war geringfügig – eine einzige Zeile, einem bereits vollendeten Vertrage beigefügt. Dennoch sollte diese Zeile mehr wiegen als alle späteren Rechtfertigungen. Sie gab dem Versprechen eine greifbare Gestalt, die man nachlesen, vorweisen und den Augen eines Sachverständigen unterbreiten konnte.
Im April 1877 eröffnete der Hauseigentümer Leguillette dem Schuhhändler Hertemann, dass er das Quartier am darauffolgenden 15. Juli zu räumen habe. Nicht der Sommer des Jahres 1878 stand ihm somit bevor, sondern der von 1877. Der Händler verließ das Haus und forderte von Jeanton Schadensersatz. Die Gerichtsakten verschweigen die Kosten des Umzugs und den Schaden für sein Gewerbe; sie verdeutlichen jedoch, wie jenes Blatt Papier aus einer gewöhnlichen Mietakte zum Streitobjekt eines Prozesses wurde. Hertemann hatte das Quartier im Vertrauen auf eine zugesicherte Frist bezogen. Nun verlangte er Genugtuung, weil man ihm diese Zeit vorenthalten hatte.
Vor dem Zivilgericht beschränkte sich Jeanton keineswegs darauf, den Sinn des Zusatzes anzufechten. Er bestritt rundweg, sein Verfasser zu sein. In der Sitzung der fünften Kammer vom 24. April 1878 wurde ihm hierüber der Nacheid auferlegt: Hatte er selbst jene Klausel beigefügt? Er schwor feierlich, die Schrift stamme nicht von ihm. Nach den Aufzeichnungen der Anklage verlor Hertemann daraufhin seinen Zivilprozess. Für den Händler stand nun nicht mehr bloß das gebrochene Wort aus dem Untermietvertrag im Raum. Ein vor den Schranken des Gerichts geleisteter Eid hatte ihm jeden Weg zur Entschädigung versperrt.
Hertemann erstattete unverzüglich Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. Die Voruntersuchung zog Alfred Gobert hinzu, Hauptkassierer der Bank von Frankreich und beeideter Schriftsachverständiger bei den Gerichten. Ihm wurde das Dokument übergeben, um den angefochtenen Zusatz einer Prüfung zu unterziehen. Sein Urteil, das in den Verhandlungsberichten festgehalten ist, fiel unmissverständlich aus: Er wies die Zeile Jeanton zu. In der Verhandlung vor dem Zuchtpolizeigericht bekräftigte der vierundvierzigjährige Gobert dieses Gutachten. Der Streitgegenstand war damit auf einen handgreiflichen Sachverhalt eingegrenzt: Es galt nicht mehr zu ergründen, was die Parteien drei Jahre zuvor gemeint haben mochten, sondern eine vorliegende Handschrift mit dem Leugnen jenes Mannes zu konfrontieren, dem sie zugeschrieben wurde.
Mit fortschreitender Untersuchung verlegte Jeanton seine Verteidigung auf ein anderes Feld. Den Anträgen der Staatsanwaltschaft zufolge wandte er ein, er habe die Eidesfrage möglicherweise missverstanden, sein Gehör sei schwach und sein Gedächtnis reiche nicht mehr aus, um mit Gewissheit Auskunft zu geben. Die Anklagebehörde erblickte in diesen wechselnden Ausflüchten bloße Täuschungsmanöver und rügte sie mit aller Schärfe. Diese Strenge war die Sache der Staatsanwaltschaft. Doch der Verhandlungsbericht hielt noch eine andere Stimme fest – die eines Rechtsbeistands, der mit dem Angeschuldigten zu tun gehabt hatte und von den Mühsalen berichtete, von ihm eine folgerichtige Erklärung zu erlangen.
Dieser Mann war Lamy, Anwalt am Zivilgericht. Jeanton hatte ihn beauftragt, den Rechtsstreit mit Hertemann zu führen. Lamy bezeugte, er habe bei seinem Klienten eine gewisse Verwirrung der Geisteskräfte wahrgenommen und niemals eine völlig klare Auskunft über den berüchtigten Zusatz erhalten. Seine Rolle erschöpfte sich jedoch nicht in dieser Beobachtung. Als Jeanton ihm von der Strafanzeige berichtete, knüpfte Lamy sein weiteres Tätigwerden an eine Bedingung: Dem Gegner müsse die ursprünglich geforderte Schadensersatzsumme ausgezahlt werden. Zweitausend Francs wurden so durch seine Vermittlung in die Hände des Kollegen gezahlt, der Hertemanns Interessen vertrat.
Diese Summe brachte einen Tatbestand in die Akte, der sich von bloßen Versprechungen und Dementis abhob: Eine Zahlung war tatsächlich erfolgt. Doch sie entband das Gericht nicht von der Pflicht, den Eid zu prüfen. Lamy konnte die Zahlung und sein Verhältnis zum Mandanten bezeugen; Gobert konnte bestimmen, wessen Hand den Federstrich geführt hatte; Hertemann konnte schildern, wie er zu jenem Datum gelangt war. Diese Aussagen beleuchteten unterschiedliche Augenblicke desselben Vorgangs. Nun vernahm das Gericht sie im Zusammenhang, nachdem ein erstes Zivilurteil dem Streit einen Ausgang gegeben hatte, den die Strafanzeige nun aus einem gänzlich anderen Blickwinkel wieder aufwarf.
Präsident Boulanger wandte sich unvermittelt der Zeile des Vertrags zu. Er hielt Jeanton die Feststellungen des Experten vor und schrieb ihm die hinzugefügte Handschrift zu. Der Angeklagte erwiderte, es sei möglich, dass er sie geschrieben habe, doch wisse er es nicht. Er habe versucht, seine Erinnerung wachzurufen, ohne zu einem sicheren Urteil zu gelangen. Boulanger hielt ihm daraufhin seine frühere Aussage entgegen: Im Zivilprozess hatte er beschworen, die Klausel stamme nicht von seiner Hand. Jeanton berief sich erneut auf sein schlechtes Gehör und sein geschwundenes Gedächtnis. Der Bestimmtheit des Eides war eine zögerliche Antwort gefolgt; dieser Sinneswandel lag nun offen vor den Richtern, die über ihn zu befinden hatten.
Substitut Calary beantragte die Anwendung des Gesetzes, und der Verteidiger plädierte für den Angeklagten. Das Gericht verurteilte Jeanton zu einem Jahr Gefängnis und fünfzig Francs Geldstrafe. Der Bericht schließt mit diesem Spruch; er berichtet weder über den weiteren Lebensweg des Verurteilten noch über den Strafvollzug. Vor allem lässt er einen denkbar alltäglichen Gegenstand im Mittelpunkt des Verfahrens zurück: eine handschriftliche Zeile, die einst einen Mieter beruhigt hatte, ehe sie unter Eid verleugnet wurde. Hertemann hatte auf einer genauen Frist bestanden. Eben diese Vorsicht hatte jene Spur bewahrt, an der das Sachverständigengutachten Jeantons Leugnen zunichtemachte.
