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Justiz & Skandale · Deutschland

Die offen gebliebene Pforte

Nürnberg, Februar 1842: Luise Behold wird in der Familienwohnung tot aufgefunden, mit durchtrennter Kehle, während die Waffe fehlt und die Hintertür offen steht. Weder Ärzte noch Gesinde oder Angehörige vermögen die Frage nach Mord oder Selbstmord zu klären. Das Gericht schlägt die Akten unvollendet zu, ohne einen Urheber zu benennen; die Chronik des Neuen Pitaval lässt das Rätsel ohne Urteilsspruch.

Gegen sieben Uhr des Morgens, am 18. Februar 1842, stieg Barbara Forster zum Gemach ihrer Dienstherrin hinab. Die Wohnzimmertür, die für gewöhnlich von innen verriegelt gepflegt wurde, gab ein wenig nach, stieß alsdann jedoch auf ein Hindernis. Am Boden, dicht vor dem Flügel, lag Luise Behold unbeweglich da, das Antlitz von geronnenem Blute starr umgeben. Forster wähnte zunächst einen jähen Schlaganfall; sie wusste noch nicht, dass die Kehle der Frau durchschnitten war.

Der erste Sachverständige, welcher zur Beschau der Leiche herbeigerufen wurde, war ein herbeigeeilter Wundarzt, den der Handlungsdiener des Hauses aus dem Schlafe geweckt hatte. Als er das um den Hals geschlungene Tuch emporhob, erblickte er eine klaffende, kreisförmige Wunde von mehreren Zollen Breite. Die großen Halsvenen und eine Schlagader waren gänzlich durchtrennt. Das ärztliche Gutachten kam zu dem Schlusse, die Verletzung habe einen reißenden Blutverlust herbeigeführt und die Atemwege augenblicklich gelähmt; selbst unverzügliche Rettung hätte Frau Behold das Leben nicht mehr fristen können. Ein gewöhnliches Unwohlsein lag mithin nicht vor. Doch dieser Befund, so unzweideutig er den physischen Grund des Todes darlegte, gab keine Antwort auf die Kardinalfrage, welche fortan über der gesamten Untersuchung schweben sollte: Führte die Hand der Entseelten selbst den Schnitt oder die Klinge eines fremden Täters?

Das Anwesen in der Nürnberger Brunnenstraße besaß zwei Zugänge. Das Hauptportal ging auf die Straße hinaus; der andere Ausgang, für gewöhnlich wohlverwahrt, mündete in ein enges Gässchen und leitete über finstere Gänge zu den Stallungen, dem Hofe und dem inneren Treppenhause. Von dort aus gelangte man in die Wohnstube und weiterhin in Luises Schlafgemach. Ein Ortsfremder hätte im Dunkel kaum den Pfad gebahnt; ein früherer Hausgenosse indessen mochte gar wohl Bescheid wissen.

Luise, eine geborene Küster aus Erlangen, lebte dort mit drei Kindern im Alter von sechs, vier und zwei Jahren. Forster stand erst seit zwei Wochen im Dienste; der Handlungsdiener Albert Baier diente dem Geschäft bereits seit sieben Jahren. Der Hausherr weilte handelsbedingt oft in der Ferne und hielt sich seit dem Herbste in Stuttgart auf. Das Druckwerk verzeichnet für ihn wechselnde Taufnamen – anfangs „Georg“, hernach auf S. 293 „Leonhard“; das Faksimile bestätigt diese Abweichung, und mangels weiterer Urkunden nennen wir ihn schlicht Herrn Behold.

Am Vorabende der Bluttat, gegen neun Uhr, hatte Luise die Magd Forster zu Bette geschickt und sodann selbst Anstalt getroffen, die Ruhe zu suchen. Die Magd hatte ihrer Herrin noch ein Halstuch gereicht, welches jedoch in ein Waschbecken fiel. Um zu verhüten, dass die durchnässten Zipfel die Haut berührten, band Luise es sich nach Art einer Halsbinde um. Diese geringfügige häusliche Vorsicht sollte hernach zu einem vielumstrittenen Indiz werden. Die Kinder schliefen in derselben Kammer wie die Mutter; die Magd im oberen Stockwerke; der Handlungsdiener zu ebener Erde. Keiner von ihnen gab an, Kampfgeschrei oder Notschreie vernommen zu haben.

Einzig das vierjährige Töchterchen bekundete einen Laut, den es als Röcheln oder Pfeifen beschrieb. Das Kind schlief daraufhin wieder ein; weder die genaue Stunde noch die Natur des Schalles ließen sich bestimmen. Diese Aussage vermochte den Hieb zeitlich nicht einzugrenzen und wies auf niemanden hin.

Forster erweckte Baier und rief die Nachbarschaft herbei. Man machte die Tür frei, indem man den Leichnam zum Sofa hinüberrückte, worauf man ihn bedeckte. Die Blutspuren, die sich vom Schlafgemach bis an die Schwelle zogen, wurden mit Sägemehl bestreut. Der Wundarzt nahm das Halstuch ab und legte die furchtbare Wunde bloß. Die Leichenschau ergab überdies leichte Quetschungen an Kopf und Wange, die jedoch keinen zweifellosen Beweis für eine Gegenwehr lieferten.

Das Bettzeug, die Zimmer, Türen und Dielen wiesen überall Blutspritzer auf; außerhalb der Wohnräume fand sich kein einziger Blutfleck. Die schneidende Waffe ward weder in der Kammer noch sonst im Hause aufgefunden. Die Akten erwähnten nicht, ob ein Rasiermesser fehle oder ob die Fenster einer sorgfältigen Besichtigung unterzogen worden seien. Derlei Auslassungen beweisen für sich genommen weder ein gewaltsames Eindringen noch einen wohlüberlegten Selbstmord.

Der rechte Arm lag emporgewinkelt, die Finger gekrümmt, gleichsam als habe die Hand noch soeben ein Messer umspannt. Der Gerichtsarzt erachtete diese Haltung wohl vereinbar mit einer Selbsttötung, hielt sie indessen für keineswegs ausschlaggebend: Der Todeskampf mochte denselben Krampf bewirkt haben. Auch schloss das Fehlen von Abwehrverletzungen einen Überfall während des Schlafes nicht aus.

Weder die Hausgenossen noch die Verwandten vermochten größere Gewissheit beizusteuern. Forster wusste niemanden zu nennen, auf den der Verdacht eines Mordes hätte fallen können. Eine Schwermut hatte sie an ihrer Gebieterin nicht bemerkt; noch am Vorabend hatte Luise ihr mit ruhiger Stimme eine gute Nacht gewünscht. Baier erklärte, sie habe bis in die Abendstunden im Gewölbe gearbeitet und ihr Tagewerk wie gewohnt verrichtet, sonder jedes sichtbare Anzeichen einer Verzweiflungstat. Der Ehemann, der erst nach dem Begräbnis aus Stuttgart eintraf, rühmte ihr treues Wesen und ihre Frömmigkeit und bezweifelte, dass sie Hand an sich gelegt habe; einen Feind wusste jedoch auch er nicht namhaft zu machen.

Der Hausarzt legte die Dinge anders aus. Nach seinem Zeugnis standen die Geldangelegenheiten des Hauses misslich; das lange Ausbleiben des Gatten und das Drängen der Gläubiger hätten schwer auf Luise gelastet, die zudem, so hieß es, an nervöser Schwäche gelitten habe. Er hielt es für denkbar, dass sie in einem Augenblicke der Verzweiflung den Schnitt selbst geführt habe. Diese Erwägungen entsprangen freilich seinem Dafürhalten und seiner Kenntnis der Lebensumstände; sie bildeten keine unanfechtbare nachträgliche Diagnose. Der Gerichtsarzt beschränkte sich auf vorsichtigere Worte: Mangels sicherer Gegengründe bleibe ein Selbstmord zu vermuten, gleichwohl könne die Beschaffenheit der Wunde eine Fremdtat keineswegs ausschließen.

Auf dem Tische lag ferner ein Schreiben von Herrn Behold, datiert vom 7. Februar aus Karlsruhe. Der Polizeikommissär glaubte darin zerrüttete Handelsverhältnisse zu erkennen; der Untersuchungsrichter hielt den Inhalt für die Untersuchung belanglos. Der Brief wurde den Akten, wie der Chronist berichtet, nicht beigefügt. So blieb eben jenes Schriftstück, das die finanziellen Nöte der Familie hätte erhellen können, auf widersprüchliche Eindrücke beschränkt, statt der Prüfung des Lesers vorzuliegen.

Eine frühere Magd, die anderthalb Jahre im Hause gedient hatte und wegen einer Schwangerschaft ausgeschieden war, wurde gleichfalls vernommen. Sie hatte beim Abschiede geweint und sollte laut ihrer Aussage nach der Niederkunft zurückkehren; von Schwermut bei Frau Behold wusste auch sie nichts zu berichten. Ihre Zuneigung zur Familie verlieh ihrem Zeugnis Gewicht, vermochte jedoch das Geschehen der Nacht nicht aufzuhellen. Die neue Magd, erst vierzehn Tage im Dienste, kannte ihre Herrin zu wenig, um über deren frühere Gemütsart Auskunft zu geben.

Unter dem Leichnam wurde ein Stück Wachs gefunden. Forster vermutete, es könne den Kindern gehören; eine andere Dienstmagd glaubte, tags zuvor eine Kerze in der Stube gesehen zu haben. Weder Eigner noch Verwendungszweck ließen sich ermitteln.

Größere Verwirrung stiftete das Halstuch. Forster erinnerte sich, Luise am Vorabend ein Tuch gereicht zu haben, welches diese nach dem Anfeuchten umgebunden hatte. Der Chirurg hielt das von ihm abgenommene Tuch für viel zu spärlich mit Blut besudelt, als dass es während des Schnittes die Kehle bedeckt haben könnte. Monate später lieferte eine Totenfrau eine blutbefleckte Serviette ein, doch vermochten die Zeugen nicht zu bestätigen, ob es sich um das fragliche Tuch des Vorabends handelte. Schnittspuren wies die Serviette nicht auf; ihre Herkunft blieb im Dunkeln.

Die Hintertür fand sich am Morgen unverschlossen vor, ohne Spur eines gewaltsamen Einbruchs. Der ehemalige Kutscher gab an, seinen Schlüssel dem Handlungsdiener hinterlassen zu haben; eine vormalige Magd versicherte, sie habe den ihrigen in die Küche gelegt. Tatsächlich fand sich dort ein Schlüssel, das Schloss war unversehrt, und niemand vermochte darzutun, auf welche Weise die Tür geöffnet worden war. Ein Nachschlüssel oder Dietrich wurde vermutet, blieb jedoch unbewiesen.

Die Untersucher folgten auch der Fährte von Barkel und Hofer, zwei vormaligen Lehrlingen, die unlängst aus einer Untersuchung wegen Silberdiebstahls und Betruges entlassen worden waren, jedoch unter Polizeiaufsicht standen. Sie kannten das Hauswesen und die häufigen Reisen des Herrn Behold. Wo Barkel die Nacht vom 17. auf den 18. Februar zugebracht hatte, ließ sich nicht feststellen; der Gendarm traf Hofer in Bruck an und fand nichts Verdächtiges in dessen Habseligkeiten. Die Vertrautheit mit den Örtlichkeiten nährte zwar einen Verdacht, erbrachte aber keinen Beweis.

Häring betont im Vorworte des Bandes, die Darstellung halte sich streng an die von einem bayerischen Beamten gesammelten Aktenstücke. Das Kapitel bietet freilich kein lückenloses Protokoll und fällt kein endgültiges Urteil über die Todesart. Es wägt Mord und Selbstmord gegeneinander ab und weist die Mutmaßungen nach, die jede der beiden Annahmen erfordert: die Klinge hinweggetragen oder verborgen, die Pforte von einem Fremden oder von Luise selbst entriegelt, das Tuch identifiziert oder verwechselt. Eingehend befasst es sich auch mit medizinischen Lehrsätzen und Zeitanschauungen des neunzehnten Jahrhunderts über das weibliche Geschlecht, die keine Tatsachen sind und nicht als Beweis gelten dürfen.

Am 30. Mai 1842 stellte das Appellationsgericht von Mittelfranken das Verfahren einstweilen ein. Ein Schuldiger wurde nicht benannt, und der Tod der Luise Behold blieb im Lichte der vorliegenden Chronik ohne richterliche Lösung. In einem Kriminalfalle, worin jeder Gegenstand ein Tor aufzustoßen schien – ein Tuch, ein Schlüssel, ein Wachsstück, eine fehlende Klinge –, öffnete keiner davon einen Weg, der zu einer Gewissheit führte. Die Zweifel des Richters wie des Chronisten sind kein Endurteil: Sie bezeichnen lediglich die Grenzen der überlieferten Akten. Am Ende bleibt eine tote Frau auf der Schwelle ihrer Kammer, ein suspendiertes Verfahren und zwei Hypothesen, zwischen denen die erhaltenen Indizien nicht zu scheiden vermochten.

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Vollständiges Kapitel „Die Kaufmannsfrau Behold. 1842. Mord oder Selbstmord?“, Der neue Pitaval, XXI. Theil, Zweite Folge, Neunter Theil, 2. Aufl., Leipzig, F. A. Brockhaus, 1861, S. 284–320, OCR-Zeilen 12561–14057. Das nachfolgende Kapitel „Abraham Thornton“ setzt bei Zeile 14059 ein und bleibt unberücksichtigt. Härings Vorrede vermerkt, dass die Ausarbeitung streng auf den von einem bayerischen Beamten beigebrachten Gerichtsakten beruhe; diese Urkunden selbst lagen nicht im Original vor. Der Bericht schließt mit der einstweiligen Einstellung der Untersuchung vom 30. Mai 1842, ohne Mord oder Suizid festzustellen. Die Vorlage druckt für den Ehemann zwei Vornamen: Georg auf S. 284 und Leonhard auf S. 293; die Prüfung des Faksimiles bestätigt diesen Druckfehler. Auf S. 292 des Faksimiles ist überdies belegt, dass die ehemalige Magd anderthalb Jahre („1½ Jahre“) diente und nicht elf Jahre, wie der OCR-Text fälschlich nahelegt; die Darstellung folgt der gedruckten Seite. Im Text wird der Ehemann daher lediglich als Herr Behold geführt. Die Mutmaßungen über Beweggrund, Seelenleben und Tatausführung entstammen der Feder des Kompilators und erheben keinen Anspruch auf Tatsachencharakter. Die Fraktur-Erfassung enthält Fehler; die Seiten 284, 292, 293 und 294 wurden zur Verifikation von Titeln und Namensvarianten mit dem Faksimile abgeglichen. Unabhängige zeitgenössische Quellen oder Originalprotokolle wurden nicht eingesehen.

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