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Justiz & Skandale · Frankreich

Die Risse unter dem Lack

Paris, 24. Februar 1878. Die Kabine des Scribe-Fahrstuhls im Grand-Hôtel schnellt jäh empor und stürzt herab; die Baronin von Schack sowie die Angestellten Roch und Garneret finden den Tod. In der Verhandlung vom 27. Mai führt der Sachverständige die Risse auf frühere Erschütterungen zurück, während die Anklage dem Chefmechaniker Alberty de Cadenet eine unzureichende Aufsicht vorwirft. Der Bericht enthält kein Urteil, da die Verkündung um acht Tage vertagt wurde.

Am 24. Februar 1878, morgens um halb neun Uhr, war ein Fahrstuhl des Grand-Hôtel erst wenige Meter hinabgeglitten, als er plötzlich mit Gewalt gegen die oberen Stockwerke emporschnellte. Die Baronin von Schack hatte soeben im ersten Stockwerk Platz genommen; der Aufseher Roch und Garneret, der mit der Führung des Gerätes betraut war, befanden sich bereits darin. Die Kabine schlug gegen den eisernen Plafond und die Glasfenster, welche den Schacht im fünften Stockwerk abschlossen. Der Stoß zerriss die Ketten samt ihren Verankerungen; der Fahrstuhl stürzte ungebremst bis ins Erdgeschoss hinab. Alle drei Insassen der Kabine kamen ums Leben. Die in der Verhandlung verlesene gerichtliche Leichenschau führte die festgestellten Schädelbrüche auf den ersten Aufprall am oberen Ende der Schachtbahn zurück.

Der Prozess sollte klären, ob diese Katastrophe einem unvorhersehbaren Versagen zuzuschreiben war, dem keine menschliche Vorsicht hätte wehren können, oder aber einer strafbaren Nachlässigkeit. Die Gazette des Tribunaux veröffentlichte den Sitzungsbericht vom 27. Mai in ihrer Ausgabe vom 28. Juni. Der Angeklagte war Louis-Désiré Alberty de Cadenet, Chefmechaniker des Grand-Hôtel, seit mehreren Jahren mit der Aufsicht und Instandhaltung der Maschinen betraut. Sein Dienstherr, Direktor Van Hymbeck, war als Zivilverantwortlicher geladen; die Konstrukteure Edoux hingegen blieben unbehelligt.

Zwei Aufzüge waren im Jahre 1876 von Edoux erbaut worden, dessen Werkstatt bereits eine große Zahl solcher Vorrichtungen hervorgebracht hatte. Die Direktion hatte den einwandfreien Betrieb bescheinigt und für das Ganze vierzigtausend Francs gezahlt. Eine Gewährleistungsfrist war nicht ausbedungen worden, und die Wartung der Apparate lag vertraglich nicht dem Erbauer ob. Durch diese Bedingungen war die Maschine nach ihrer Übergabe ganz in die Hände des Hotels übergegangen. Sie unterstand somit Alberty, der auf Grund seiner Fähigkeiten und der über ihn eingeholten guten Erkundigungen bestellt worden war.

Um den Einsturz vom 24. Februar zu ergründen, griff der gerichtliche Sachverständige auf einen Dachstuhlbrand zurück, der sich in der Nacht vom 2. auf den 3. Juli 1877 ereignet hatte. Der Brandherd lag an jener Stelle, an welcher die Ketten des Scribe-Aufzugs verliefen. Die weißglühenden Ketten rissen damals, sodass die Gegengewichte vom fünften Stockwerk bis in das Untergeschoss stürzten. Die herabfallenden Kettenstücke schlugen sodann in die hohlen Säulen des Schachtes ein und peitschten gegen die unteren Kanten der Kabine. Nach Ansicht des Experten hatten diese Hiebe dem Gefüge zwischen Träger und Kolben einen so heftigen Stoß versetzt, dass die Zerrüttung des Metalls dort ihren Anfang nahm.

Das Gerät war daraufhin instand gesetzt und wieder in Betrieb genommen worden. Das gusseiserne Verbindungsstück, welches den hydraulischen Kolben mit der Kabine verknüpfte, lag unter einer Farbschicht verborgen; die Haarrisse, anfangs nach der Annahme des Sachverständigen noch geringfügig, mussten sich unter den wiederholten Erschütterungen vertieft haben. Als man die Maschine nach dem Unglück zerlegte, fand sich dieses Bauteil in fünf Stücke zersprungen. Die Bruchflächen wiesen weder denselben Farbton noch denselben Grad von Rostbildung auf. Für den Experten war dies der Beweis, dass sie nacheinander entstanden waren und nicht allesamt erst beim Aufschlag herbeigeführt wurden. Er vertrat die Ansicht, dass die äußeren Risse bei genauer Besichtigung des Kolbenkopfes hätten ins Auge fallen müssen.

Die statische Berechnung schloss nach seinem Urteil einen Bruch aus, der allein auf die gewöhnliche Belastung der Vorrichtung zurückzuführen gewesen wäre: Die Abmessungen des Teils verliehen ihm eine Tragkraft, die weit über das hinausging, was der regelrechte Dienst erforderte. Die Ursache musste andernorts liegen. An den Sockeln der Schachtsäulen stellte der Sachverständige Schlagspuren fest; die unteren Querträger der Kabine trugen die entsprechenden Gegenmerkmale. Die Wiederholung solcher Stöße mochte, so folgerte er, einem bereits geschwächten Bauteil den Rest gegeben haben.

An dieser Stelle berührte die mechanische Erklärung den alltäglichen Betrieb der Anlage. Eine Vorschrift des Direktors hielt die Führer an, bei der Ankunft im Erdgeschoss zwei Sicherheitsriegel vorzuschieben, widrigenfalls ihnen die Entlassung drohte. Dieser Handgriff sollte das Aufschlagen auf die Puffer verhindern. Das Gutachten hegte den Verdacht, die Führer hätten dies bisweilen versäumt, ohne dass sich freilich feststellen ließ, wer die einzelnen Stöße verschuldet hatte: Garneret war tot, und Degonda bestritt, die Kabine jemals hart auf den Grund aufgesetzt zu haben. Eine selbsttätige Knagge, dazu bestimmt, den Fahrkorb aufzuhalten, wenn die Riegel nicht gezogen waren, hatte gleichfalls eine Zeit lang funktioniert; nunmehr war sie zu kurz geworden, um ihren Dienst noch zu versehen. Der Experte befand, dass eine genaue Überwachung dieser Knagge die wiederholten Erschütterungen verhindert und eine sorgsame Prüfung des Verbindungsstücks die Risse rechtzeitig aufgedeckt hätte.

Die Anklage legte Alberty zwei getrennte Versäumnisse zur Last. Erstens hätte er die Risse am Kolbenkopf entdecken müssen; die Anklageschrift vermerkte, dass Alberty die Wichtigkeit der Prüfung solcher Bindeglieder durchaus eingeräumt habe. Der Experte beharrte darauf, dass die Risse sichtbar gewesen seien. Zweitens hätte er den Mangel der unteren Knagge bemerken und deren Ausbesserung veranlassen müssen. Da er selbst zugestanden hatte, andere, verschobene Knaggen mehrfach instand gesetzt zu haben, gehörte die Wartung dieser Vorrichtungen nach Auffassung der Staatsanwaltschaft unzweifelhaft zu seinen Pflichten. Die Anklagebehörde schloss hieraus auf dreifache fahrlässige Tötung.

Der Gerichtsvorsitzende hielt dem Angeklagten beide Punkte vor. Er rief ihm den Brand ins Gedächtnis, den Absturz der Ketten und Gegengewichte, sodann die Erschütterungen, welche die Köche aus den Untergeschossen vernommen haben wollten. Diese hatten von Schlägen berichtet, die so heftig gewesen seien, dass mitunter Saucen auf den Tischen überschwappten; der Küchenchef Guiet wiederum hatte häufiges Knacken gemeldet. Alberty trat dieser Darstellung entgegen: Niemals seien derartige Schläge festgestellt worden, und man müsse ein Knarren wohl von Erschütterungen unterscheiden, die das Räderwerk sichtbar beschädigen könnten.

Der Streit wandte sich alsdann der Knagge zu. Der Vorsitzende rief in Erinnerung, dass diese dazu diene, den Fahrstuhl sanft aufzuhalten und Stöße zu vermeiden; der Angeklagte erwiderte, man müsse auch die Bauart selbst in Betracht ziehen. Er wies auf das Fehlen von Gegenmuttern an den Bolzen des Gussstücks und auf die Schwäche der Gesamtkonstruktion hin. Die Firma Edoux versehe ihre neueren Geräte nunmehr stets damit. Der Vorsitzende erblickte in dieser technischen Verbesserung keinen hinreichenden Beweis für einen ursprünglichen Mangel: Die nachträgliche Anbringung einer weiteren Sicherheitsvorkehrung belege für sich allein noch nicht, dass die frühere Ausführung die Haftung des Erbauers begründe.

Die Zeugenaussagen stützten die Anklage mit unterschiedlichem Gewicht. Der Ingenieur Lévy bestätigte sein schriftliches Gutachten. Der Friseur Garde, welcher den Fahrstuhl emporrasen sah, vermochte zur Ursache des Unglücks nichts beizutragen. Der Konstrukteur Félix-Léon Edoux schrieb den Brand vom Juli als Ausgangspunkt der Katastrophe fest, verteidigte indessen die Solidität seines Erzeugnisses: Das Stück habe das Vierfache der üblichen Beanspruchung auszuhalten vermocht, und der Mechaniker hätte die Risse sehen müssen. Sein Bruder Alphonse, an der Konstruktion beteiligt, sagte in gleichem Sinne aus.

Degonda, der den Aufzug häufig bediente, bekundete, Alberty habe die Anlage stets mit großer Sorgfalt überwacht; er nehme an, jener habe die Teile jeden Morgen geprüft. Er selbst habe als Führer keine Nachschau gehalten, da dies nicht seines Amtes gewesen sei. Schuller, Abteilungschef, erklärte, er habe lediglich als Vermittler zwischen dem Direktor und dem Mechaniker gewirkt, letzterem jedoch in Betreff der Maschinen keinerlei Weisungen erteilt: Alberty sei darin unumschränkter Herr gewesen. Der Architekt Faulquier bestritt, nach dem Brand die Rollen verändert zu haben; die von ihm geleiteten Arbeiten hätten lediglich die Decke betroffen. Zuletzt berichtete Verdier, bei der Hochzeitsfeier seines Bruders sei ein Feuer ausgebrochen; er habe die Ketten in die Kabine hinabstürzen sehen und räumte ein, dass das Werk durch diesen Aufprall erschüttert worden sein könne.

Der Sitzungsbericht bricht vor jedem Urteilsspruch ab. Der Staatsanwalt beantragte die gesetzliche Strafe; Rechtsanwalt Chenal plädierte für Alberty de Cadenet, Rechtsanwalt Lenté für Van Hymbeck. Das Tribunal vertagte die Verkündung seines Urteils auf acht Tage. Nichts in der vorliegenden Ausgabe gibt Aufschluss darüber, wie die Richter schließlich entschieden haben. So lässt das Blatt die drei Toten zwischen zwei unvereinbaren Erklärungen zurück: einem durch Feuersbrunst und Stöße zerrütteten Räderwerk einerseits und einer Aufsichtspflicht andererseits, die nach Ansicht von Kläger und Gutachter die Zerrüttung hätte gewahren müssen, ehe sie zum Verhängnis ward.

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Gerichtsbericht aus der zeitgenössischen Presse, S. 620. Der auf den Artikel begrenzte OCR-Text umfasst 2.973 Wörter; das Schlussfragment des Zeugen Verdier wurde zur Wiederherstellung der Spaltenfolge ohne Wortveränderungen umgestellt. Die Druckseite nennt die Verhandlung vom 27. Mai, das Heft trägt das Datum vom 28. Juni. Anfang, Mittelspalte und Schluss wurden anhand der Originalseite geprüft, ohne vollständige Wortkollationierung. Das Blatt vermerkt, die Urteilsverkündung sei um acht Tage vertagt worden; ein nachfolgender Urteilsspruch liegt hier nicht vor.

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