Die Spuren in den Fluren von Keulos
Am Morgen des Allerheiligentages 1855, um sechs Uhr, verließ Johann Adam Maul mit seiner Doppelflinte die Ortschaft Künzell. Als Forstläufer oblag ihm die Überwachung der Waldungen, in denen wiederholt Drahtschlingen gelegt worden waren. Wenige Tage zuvor hatte er diese Fangeisen dem Förster Kaufholz vorgelegt und den Schmied Benedict Blösser als deren Verfertiger bezeichnet. Maul hatte angekündigt, erneut in den Hecken von Keulos Nachschau zu halten, und bekräftigt, er werde dem Treiben des Wilderers nicht länger tatenlos zusehen.
Er kehrte nicht heim. Am 3. November fand man seinen Leichnam unweit von Pilgerzell, abseits des Weges. Gewehr, Jagdtasche und Hut lagen unberührt bei ihm; seine Taschen enthielten noch seine Habe. Ein Raub schied mithin als Motiv aus. Die gerichtsärztliche Sektion ergab, dass Maul aus einiger Distanz von Schrotkörnern getroffen und daraufhin an Hals und Kopf schwer verwundet worden war. Nach dem Urteil der Wundärzte hatten die Hiebe gegen das Haupt den Tod herbeigeführt. Den Untersuchungsrichtern kam es darauf an, die Reihenfolge der Gewalttaten zu bestimmen, um zu ermitteln, ob Maul Gegenwehr geleistet hatte und in welchem Augenblick der Angriff eine tödliche Wendung genommen hatte.
Der Fundort war nicht der Ort des Verbrechens. An den Kleidern haftete Lehmboden, der sich merklich von der Beschaffenheit des Geländes abhob, auf dem der Tote lag. Die Gerichtsbeamten folgten einer Schleifspur über beinahe fünfhundert Schritt, an deren Ende sich die Fährte eines Schubkarrens abzeichnete. Diese Querung schnitt die Fuldaer Landstraße, durchmaß frisch gepflügte Äcker und stieg hinan zu den Hecken von Keulos. An einer Stelle hatte der Karren geruht, kenntlich an den Abdrücken zweier eiserner Stützen; daneben lief die Spur eines nackten Fußes mit auffällig gewölbter Großzehe durch die Ackerfurche.
Im Gehölz verdichteten sich die Indizien. Man sicherte blaues Patronenpapier, Schießpulver, mehrere Bleikörner sowie zwei getrennte Blutlachen. Eine Schleifmarke zog sich in das Unterholz, wandte sich zurück zum Weg und traf dort auf den Standplatz des Karrens. Eine zweite Radspur wies auf die Rückfahrt des Gefährts hin, nachdem die Leiche abgelegt worden war. Das Gesamtbild ließ auf eine wohlüberlegte Umleitung nach Pilgerzell schließen, um den Verdacht von Keulos abzulenken. Die Fährten nannten noch keinen Namen, lieferten den Ermittlern jedoch eine genaue Karte, die nun mit den Gewohnheiten und dem Geräusch des Dorfes abzugleichen war.
Der Förster Kaufholz erinnerte sich an die Zusammenkunft der Vorwoche. Maul hatte ihm kunstvoll gedrehte Schlingen übergeben. Nach Kaufholz’ Urteil verrieten diese das Werk eines Schmiedes und rührten keineswegs von einer gewöhnlichen Zange her; Blösser aber war der einzige Schmied des Ortes, auf dem bereits der Verdacht der Wilderei ruhte. Kaufholz hatte dem Forstläufer überdies einen Versteckplatz gewiesen, von dem aus Blössers Anwesen eingesehen werden konnte. Am Tag seines Verschwindens hatte Maul den Wald somit in der festen Erwartung betreten, den Verdächtigen dort auf frischer Tat zu stellen.
Am Morgen des 1. November waren Schulkinder auf dem Weg zum Gottesdienst, als sie aus Richtung des Forstes zunächst einen einzelnen Schuss, sodann laute Stimmen und kurz darauf zwei rasch aufeinanderfolgende Detonationen vernahmen. Eines der Kinder glaubte die Hilferufe Mauls zu erkennen. Auch eine Frau, die unweit der Hecken wohnte, hörte den Ruf: »Zu Hülfe!« Wenngleich die Stunde nicht auf die Minute feststand, verlegten diese Bekundungen ein gewaltsames Handgemenge genau in jenen Bereich, an dem die Blutspuren hafteten – lange vor dem Auffinden des Toten.
Blösser bestritt, sein Haus an jenem Morgen verlassen zu haben. Seine Ehefrau bestätigte, er habe das Bett wegen Unpässlichkeit gehütet. Doch traten alsbald Widersprüche zutage. Tags darauf war der Schmied mit einer Schaufel durch die Hecken zu seinem Acker gegangen, der unmittelbar an das gepflügte Land stieß, auf dem der Karren seine Rille hinterlassen hatte. Zeugen hatten ihn in der Nähe des Tatorts bemerkt. Bei der Haussuchung stellten die Gerichtsdiener ein herzförmig geschliffenes Schlachtmesser sowie ein Handbeil sicher. Die Ärzte befanden, dass beide Werkzeuge den beigebrachten Wunden entsprächen.
Am Abend des Allerheiligentages hatte Blösser wider seine Gewohnheit seinen Nachbarn, den Schullehrer, aufgesucht. Dieser fand ihn niedergeschlagen und verstört; statt seines gewohnten grünen Rocks trug er eine rote Weste, und einer seiner Finger war verbunden. Seine Frau gab an, sie habe ihn in der Werkstatt unversehens mit dem Schmiedehammer am Finger getroffen. Die Wundärzte verwarfen diese Schilderung anhand der Wundränder und hielten vielmehr einen Menschenbiss für wahrscheinlich. Bei seiner Verhaftung soll Blösser geäußert haben, Maul liege »dort oben in der Hecke«, und man werde ihm gewiss die Tat zur Last legen, obgleich sie einander doch wohlbekannt gewesen seien. Dies war kein Geständnis, doch bot es der Untersuchung neue Ansatzpunkte.
Nunmehr wurde Blössers Handkarren an die im Erdreich gesicherten Maße angelegt. Radbreite und eiserne Füße passten haargenau in die Eindrücke; kein anderes Fuhrwerk der umliegenden Dörfer wies diese Übereinstimmung auf. Auch Blössers Füße, namentlich der markante Großzeh, deckten sich mit den Siegeln im Schlamm. Seine Kleider waren gewaschen worden, wiesen aber noch Rückstände auf, die als Blut erkannt wurden – insbesondere an jenem grünen Rock, den er zunächst geleugnet hatte getragen zu haben. In seinem Haus und der Scheune fanden sich Schnipsel blauen Papiers und Pulverreste von derselben Beschaffenheit wie das im Gehölz gesicherte Pfropfmaterial.
Ein Zeuge, Adalbert Wiegand, brachte ein entscheidendes Glied in die Beweiskette ein. Zur selben Zeit, als die Nachbarn die Schüsse hörten, sah er Blösser von den Hecken her auf sein Gehöft zueilen. Als Wiegand das Fenster öffnete, bückte sich Blösser jäh, fiel in schnellen Lauf und verschwand hinter einem Schuppen. Blösser behauptete später, er sei lediglich ausgetreten und habe sich bei einigen Baumstämmen gebückt; an der bezeichneten Stelle hatte jedoch niemals Holz gelegen. Andere Umstände, wie Verletzungen an Finger und Schienbein, sprachen für einen harten Nahkampf, vermochten den Tathergang für sich allein jedoch nicht lückenlos aufzuhellen.
Das Verfahren beschränkte sich nicht auf die Urheberschaft. Die Geschworenen hatten darüber zu befinden, ob Blösser den Forstläufer von Anbeginn an tückisch hatte töten wollen oder ob der Entschluss erst im Verlauf des Ringens gereift war. Am 16. Januar 1856 lautete der Spruch, Blösser habe die tödlichen Wunden vorsätzlich zugefügt, jedoch nicht schon beim ersten Angriff mit vollendeter Tötungsabsicht gehandelt; gleichwohl habe er bei Fortsetzung der Tat mit Überlegung gemordet. Das Gericht verhängte daraufhin wegen Mordes die Todesstrafe.
Erst nach Verkündung des Erkenntnisses rang sich Blösser zu einem teilweisen Geständnis durch. Er gab an, er sei zur Jagd in die Hecken gegangen und von Maul überrascht worden. Nach seiner Darstellung habe der Forstläufer zuerst geschossen, worauf ein Kampf entbrannt sei, in dem er sich lediglich verteidigt habe. Die Mediziner bestritten jedoch, dass sein Messer die festgestellten Hiebwunden allein erklären könne, und seine Einlassung widersprach den Angaben seiner Ehefrau wie auch den übrigen Beweisen. Er räumte ein, den Leichnam auf dem Schubkarren fortgeschafft, seine Waffe verborgen und die Fährte verwischt zu haben, suchte jedoch seine Schuld an der Entstehung des Streits zu mindern.
Der Kassationshof verwarf die Nichtigkeitsbeschwerde, und der Landesherr versagte die Begnadigung. Zuletzt bekannte Blösser, dass er gelogen habe und die Strafe zu Recht erleide. Am Vorabend seiner Hinrichtung bat er Mauls Witwe um Verzeihung, die sie ihm gewährte. Tags darauf nahm er Abschied von seinen Kindern und trat den Gang zum Schafott an. In diesem Handel hatten Radesbreite, blaues Papier, gewaschenes Tuch und das wankende Wort der Zeugen den fernen Wald mit der Werkstatt des Dorfschmieds verknüpft. Das Urteil aber schied den ersten Zorn von dem festen Willen, den Gegner nicht lebend davonkommen zu lassen.
