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Justiz & Skandale · Schweiz

Die stehengebliebene Stunde der Reuss

Im September 1816 verschwand der Schultheiß Franz Xaver Keller auf dem Heimweg zu seinem Landgut; drei Tage später barg man seinen Leichnam aus der Reuss, wobei die Obduktion keine Anzeichen von Gewalteinwirkung feststellte. Acht Jahre darauf bezichtigte Klara Wendel, wegen Diebstahls inhaftiert, eine Bande heimatloser Vaganten sowie zwei angesehene Notabeln eines politischen Mordes. In Zürich brachte die erneute Prüfung der Geständnisse eklatante Widersprüche und erpresserische Verhörmethoden ans Licht; die Anklagen gegen Joseph Pfyffer von Heidegg und Leodegar Carraggioni brachen in sich zusammen, und beide Männer wurden freigesprochen.

Am 15. September 1816, drei Tage nach seinem spurlosen Verschwinden, fand man Franz Xaver Keller auf einer Sandbank der Reuss auf, etwa zweihundert Schritte von jenem Pfad entfernt, auf dem seine Familie ihn aus den Augen verloren hatte. Seine Taschenuhr war um sechsundzwanzig Minuten nach neun Uhr stehengeblieben. Sein Geld befand sich unberührt in den Taschen; er trug seine gewöhnliche Kleidung, mit Ausnahme des Hutes, doch war der Stoff an den Knien aufgeschürft und nahe einer Tasche zerrissen. Die Obduktion verzeichnete leichte Quetschungen, die mit einem Sturz vereinbar waren, jedoch keinerlei schlüssige Spuren von Fremdeinwirkung oder Misshandlung. Nach dem Urteil der Ärzte hatten das Wasser und ein plötzliches Unwohlsein mutmaßlich seinen Tod herbeigeführt. Der Fluss gab den Leichnam frei; wie der Mann hineingeraten war, verriet er nicht.

Keller war der erste Magistrat von Luzern. Am Abend des 12. September hatte er nach einem Besuch des kantonalen Casinos die Stadt gegen halb neun Uhr in Begleitung seiner beiden Töchter verlassen, um sein Landgut Geissmatt aufzusuchen. Der kürzeste Weg führte stellenweise an einem steilen, abschüssigen Ufer entlang. In jener Nacht peitschte der Regen die Hänge, der Wind übertönte jedes Rufen, und die Reuss schwoll tosend und reißend an. Die jungen Frauen gingen mit Regenschirmen, die eine vor dem Vater, die andere hinter ihm; in der Finsternis riss der Zusammenhalt ab. Vor einer als gefährlich bekannten Passage ermahnte Keller seine jüngere Tochter noch, sich auf der sicheren Bergseite zu halten. Dann verklang seine Stimme im Unwetter.

Als man am Morgen gewahr wurde, dass er Geissmatt nie erreicht hatte, galt die erste Regung der Nachforschung. Ein Nachbar, Joseph Pfyffer von Heidegg, eilte zwischen dem Landgut und der Stadt hin und her, befragte die Anverwandten und schlug bei den Behörden Alarm. Die Suchtrupps durchstreiften das Uferdickicht, bis die Strömung den Körper preisgab. Nichts an dem Befund, wie ihn der Neue Pitaval überliefert, nötigte die Justiz damals zur Einleitung einer Kriminaluntersuchung. Die stehengebliebene Uhr, ein Schwindelanfall, an dem Keller gelitten haben mochte, und die tückische Nähe des Wassers fügten sich zu einer einleuchtenden Erklärung; die Ärzte sahen keine Wunde, die auf einen tätlichen Angriff hindeutete. Man bettete einen hochgeachteten Mann zur letzten Ruhe und glaubte, die Akte eines bedauerlichen Unfalls geschlossen zu haben.

Doch der Tod vermochte die politischen Leidenschaften nicht zu ersticken. Keller gehörte jener Strömung an, die der Bericht als „freisinnig“ bezeichnet und die den ultramontanen Kreisen um die päpstliche Nuntiatur feindlich gegenüberstand. Der Kompilator des Pitaval schildert beide Lager in einem erbitterten Ringen um die Macht; dabei lässt er seine eigene Parteinahme gegen Kellers Widersacher unverhohlen durchblicken. Er berichtet, etliche Bürger hätten damals bereits von Selbstmord gemunkelt, andere von einem Verbrechen, woraufhin die Regierung die Ortsbehörden angewiesen habe, den Gerüchten Einhalt zu gebieten. Diesen Zeilen gebührt ihr gebührender Stellenwert: Sie veranschaulichen, wie ein Verschwinden Jahre später zur Projektionsfläche parteipolitischer Verdächtigungen werden konnte; einen Beweis für eine tatsächliche Verschwörung erbringen sie keineswegs.

Die Frau, die diesen Fall von neuem aufrollen sollte, war weder Magistratin noch Zeugin jenes letzten Weges, noch weilte sie 1816 überhaupt in Luzern. Klara Wendel zählte damals kaum zwölf Jahre. Im Jahre 1824, nunmehr zwanzigjährig, wurde sie im Kanton Schwyz festgenommen, nachdem sie Diebesgut aus einem Einbruch in Näfels im Kanton Glarus veräußert hatte. Zunächst gab sie vor, die Waren redlich erworben zu haben; schon am darauffolgenden Tage änderte sie ihr Vorbringen. Sie beschuldigte ihren Bruder Johann, genannt Krüsihans, und räumte schließlich ein, selbst an der Tat beteiligt gewesen zu sein, indem sie die Beutestücke durch ein von den Einbrechern aufgebogenes Gitter in Empfang genommen habe.

Die Verhöre griffen rasch weiter aus. Ihre Familie zählte zu den Heimatlosen, jenen Menschen ohne festes Bürgerrecht, deren erzwungene Wanderschaft sie beständiger behördlicher Kontrolle und Stigmatisierung aussetzte – ein Umstand, der keinesfalls mit einem Beweis krimineller Gesinnung verwechselt werden darf. Klara kannte die Sippen des fahrenden Volkes und die Schlupfwinkel, in denen manche von ihnen Zuflucht suchten; sie schilderte tatsächliche Diebstähle mit solchem Detailreichtum, dass die Ermittler einen Teil ihrer Angaben verifizieren konnten. Je mehr Namen und Vorgänge sie preisgab, desto außergewöhnlichere Aufmerksamkeit schenkten ihr die Behörden. Das Kapitel des Pitaval zeichnet sie mit den Vorurteilen jener Epoche als geschwätziges, eitles Weibsbild; ein solches moralisierendes Zerrbild taugt nicht als Beweis ihres wahren Wesens. Was die Aktenchronologie ungleich deutlicher belegt, ist der Umstand, dass ihre Aussagen im Verlaufe von achtundzwanzig Verhören protokolliert wurden – in einem System, das unablässig darauf drängte, woran sie sich denn seit der letzten Sitzung „wiedererinnert“ habe.

Nach einigen Monaten versiegten die Berichte über nachprüfbare Einbrüche. Der Chronist bemerkt hierzu, die Inquisitoren hätten nun zu „zweckdienlichen Vorstellungen“ gegriffen – eine Wendung, deren verfänglichen Charakter er selbst hervorhebt. Alsbald begann Klara von Brandstiftungen und Mordtaten zu sprechen. Binnen kurzem behauptete sie, eine Bande unter Führung ihres Bruders und des berüchtigten Diebes Kappeler habe den Schultheißen Keller in die Reuss gestürzt. Doch bei der Szene am Uferpfad blieb es nicht: Nach ihren wechselnden Schilderungen hätten die Mörder hernach im Hause Pfyffers sowie bei dem Arzt Leodegar Carraggioni gezecht, der ihnen den Blutlohn ausgezahlt habe. Damit brandmarkte sie zwei angesehene Honoratioren als Urheber eines politischen Meuchelmordes.

Die so ersonnene Fabel besaß unverkennbare dramatische Wucht, doch eine verhängnisvolle Schwäche: Sie ruhte einzig auf schwankenden Aussagen, gesammelt acht Jahre nach dem Tode, ohne unbefangene Augenzeugen, ohne ein einziges sachliches Beweisstück, das die Notabeln mit einer Bluttat verknüpft hätte. Die Namen der angeblichen Mitschuldigen wechselten beständig. Zuerst fasabelte Klara von einer Szene am lichten Tage, bei der zwei Unbekannte das Fischen vorgetäuscht hätten; später verlegte sie das Geschehen in die regnerische Septembernacht. Einmal wollte sie die Geschichte nur gehört haben, dann wieder einem Gespräch gelauscht, schließlich den Mord vom jenseitigen Ufer aus mit eigenen Augen verfolgt haben. In acht Verhören, so hält der Pitaval fest, veränderte sie Rollen, Uhrzeiten und Witterung nach Belieben.

Schließlich bezichtigten sich auch andere Gefangene selbst und belasteten Pfyffer und Carraggioni. Die schiere Menge der übereinstimmenden Aussagen blendete die Luzerner Behörden. Beide Herren wurden arretiert, und der parteipolitische Hader wuchs sich augenblicklich zu einer Staatsaffäre aus. Doch Wiederholung ist nicht zwingend Bestätigung: Die Häftlinge schmachteten in überfüllten Kerkern, wo ein heimlicher Verkehr untereinander kaum unterbunden wurde; bei den Konfrontationen vernahm jeder die Einlassungen der anderen. Die Schilderungen glichen sich mithin in einem Umfeld an, das den Verhörten nur allzu deutlich vor Augen führte, was man von ihnen zu hören verlangte.

Die Angelegenheit wuchs den Parteien über den Kopf; die Akten wurden einer interkantonalen Kommission übergeben, und Ende 1825 wurde das Verfahren nach Zürich verlegt. Die dortigen Richter hatten nicht allein den behaupteten Mord zu untersuchen, sondern vor allem die Art und Weise, wie man den Gefangenen jene Geständnisse abgepresst hatte. Schon beim ersten Übergabeverhör widerrief der Großteil der Inhaftierten; einzig Klara und ihre Schwester Barbara verharrten zunächst bei ihren Angaben. Später rückten auch sie von wesentlichen Teilen ab. Klara selbst schwankte aufs Neue: Zuerst zog sie das gesamte Mordmärchen zurück, dann wieder behauptete sie zeitweilig, ein Mord habe sich tatsächlich zugetragen, räumte jedoch ein, die Anstiftung durch Pfyffer frei erfunden zu haben. Dieses Wanken gestattet es weder, ihr als verlässlicher Zeugin zu trauen, noch ihr letztes Bekenntnis zur reinen Wahrheit zu verklären; es zwingt vielmehr dazu, die Verhörpraxis ins Auge zu fassen, die dem Ganzen vorausging.

Klaras Bruder, der Krüsihans, gab zu Protokoll, man habe ihn während der Haft geschlagen und bedroht. Nach Züchtigungen habe ein Verhörrichter ihn barsch gefragt, ob er denn wisse, was er mit Kappeler in Luzern verübt habe; als er auf eine andere Dieberei habe hinlenken wollen, sei ihm beschieden worden, davon sei nicht die Rede, sondern von Keller. Die Akten bestätigten, wie der Chronist vermerkt, harte körperliche Disziplinierungen, Schmalhans bei Wasser und Brot sowie Fesselung. Der Luzerner Verhörrichter Am Rhyn räumte eine Züchtigung ein, bestritt jedoch, dass diese zwei Stunden gewährt habe, wie der Gefangene klagte. Dieser Unterschied ist bedeutsam: Einige Misshandlungen waren aktenkundig belegt, andere blieben bestrittene Vorwürfe.

Am materiellen Kern des Falles änderte sich derweil nichts. Man hatte keine Verletzung gefunden, die auf Mord schließen ließ; Keller war in den Fluss gestürzt, ob durch Schubs oder Fehltritt. Seine Barschaft und seine Uhr waren bei ihm geblieben. Die von den Angeschuldigten beschriebenen Wegstrecken ließen sich weder mit ihren wechselnden Standorten noch mit den Aussagen der Töchter über den Heimweg vereinbaren. Die angebliche Zusammenkunft in einer Wirtschaft konnte so niemals stattgefunden haben: Der Pitaval belegt, dass die fragliche Schenke bereits seit 1816 von Amts wegen geschlossen war. Mehrere Diebstähle, welche die Verdächtigen in den Herbst jenes Todesjahres verlegten, wurden zweifelsfrei dem Folgejahr zugeordnet. Und Joseph Pfyffer, den man als Ränkeschmied und Auftraggeber brandmarkte, war jener Nachbar gewesen, der den Schultheißen am Morgen gesucht, die Nachforschungen geleitet und das Unglück gemeldet hatte.

Gewiss reichten die Widersprüche allein nicht aus, jede einzelne Stunde jenes verhängnisvollen Abends von 1816 lückenlos zu rekonstruieren; sie genügten jedoch vollauf, um darzutun, dass diese Geständnisse die schwere Last einer Mordanklage nicht zu tragen vermochten. Die Anschuldigungen gegen Pfyffer und Carraggioni fielen in sich zusammen, und beide Männer wurden dem Bericht zufolge ehrenvoll freigesprochen. Was die Heimatlosen anbelangt, die in den weitschichtigen Diebstahlsprozess verwickelt waren, so wird der Ausgang ihrer einzelnen Verfahren hier nicht mit gleicher Akribie dargelegt. Es wäre freilich verfehlt, ihre späteren Zuchthausstrafen mit einer Verurteilung wegen des Todes Kellers zu verwechseln. Der Pitaval räumt überdies ein, über den Ausgang der Entschädigungsklagen der beiden Notabeln keine genaue Kunde zu besitzen.

Eine um sechsundzwanzig Minuten nach neun Uhr stehengebliebene Taschenuhr schien einst den stummen Augenblick eines Unglücks festzuhalten. Acht Jahre darauf maßte sich das Wort Klara Wendels an, den Zeitpunkt eines Meuchelmordes zu bestimmen und dessen Täter namhaft zu machen; unter dem Druck suggestiver Befragungen gebar dieses Wort weitere, unheilvollere und politisch aufgeladene Bekenntnisse, ehe das Gebäude in sich zusammenfiel. Die Zürcher Kommission gab Keller seine letzten Lebensminuten nicht zurück – kein spätes Protokoll vermag sie je getreu heraufzubeschwören. Doch sie nötigte die Obrigkeit dazu, das Geständnis vom Sachbeweis zu scheiden und das bloße Nachbeten einer Geschichte nicht mit der Erhärtung ihrer Tatsachen zu verwechseln. An dieser Unterscheidung bemisst sich der sittliche Ernst jeder Rechtspflege: nicht an der Zahl der Namen, die sie den Lippen der Gequälten entreißt, sondern an ihrer Kraft, dem zu widerstehen, was die Mächtigen – oder die Inquisitoren – allzu gern vernehmen wollen.

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Der historische Rahmen und unser erzählerischer Anteil

Vollständiges Kapitel „Klara Wendel, oder der Schultheiß Keller’sche Mord in Luzern (1816–1826)“, S. 350–388, entnommen aus: Der neue Pitaval, Dritter Theil, 3. Auflage, Leipzig, F. A. Brockhaus, 1871. Der lokale OCR-Textauszug umfasst die Zeilen 28895–30463 (9.558 Wörter; SHA-256 8d3e32be8871b96e09e7c3e45dc95d716e4d9efd06b956ec479bc8fc74d88aa9); der vorangehende Fall schließt vor Zeile 28895, das Kolophon beginnt nach dem Schlusssatz des Kapitels auf Zeile 30464. Die Chronik referiert Kellers Verschwinden am 12. September 1816 und den Fund der Leiche am 15. September, die Anschuldigungen Klara Wendels ab 1824, die Verhaftung von Joseph Pfyffer von Heidegg und Leodegar Carraggioni, die Verlegung der Untersuchung nach Zürich Ende 1825, die erfolgten Widerrufe sowie die vorgebrachten und teils eingestandenen Züchtigungen. Der Text spiegelt die Luzerner Verhältnisse im Prisma des Parteienstreits zwischen Freisinnigen und Ultramontanen wider und verficht eine dezidiert antiultramontane Lesart; seine politischen Werturteile sind daher quellengestützt referiert, nicht als gesicherte Tatsachen übernommen. Die Darstellung der Heimatlosen folgt zeittypischen Stereotypen; zur historischen Einordnung ihrer gesellschaftlichen Ächtung wurde ergänzend die Dokumentation des Schweizerischen Nationalmuseums (2024) herangezogen. Die Primärquelle von Heinrich Escher (1826) ist bibliografisch identifiziert, war jedoch zum Prüfzeitpunkt via Google Books nur als Leseansicht ohne PDF-Abruf (HTTP 429) verfügbar; sie wurde nicht vollständig kollationiert. Fraktur-OCR, kein Zeile-für-Zeile-Abgleich mit dem Originaldruck; amtliche Prozessakten lagen nicht vor.

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