An jenem Morgen, als sie das Windsor Castle verließ, fand Jane Bolland nach eigenen Angaben ihre Kleider in Unordnung und das Fischbein ihres Schnürleibs zerbrochen vor. Wenige Stunden zuvor, so berichtete sie, sei sie nach einer Nacht voller Pein und Besinnungslosigkeit in ihrer Kammer erwacht; George Cant, der Schankwirt und ihr Dienstherr, habe da gerade in der Tür gestanden. Sie habe ihm zugerufen, er dürfe nicht eintreten. Er habe entgegnet, sie sei betrunken und werde die Schenke nie wieder betreten. Bolland stieg hinab, um mit Mrs. Cant zu sprechen, und suchte daraufhin die Wohnung ihres Bruders auf. Einen Monat später sollten ihre Worte und die eines jungen Schuhmachers namens Joseph Edwards vor den Geschworenen aufeinanderprallen.
Der Bericht von Camden Pelham verlegt die Verhandlung vor den Central Criminal Court auf Donnerstag, den 31. Oktober 1839. Cant, vierzig Jahre alt, führte das Windsor Castle, ein Public House in Holborn. Bolland, die zuvor bei ihrem Bruder an der Solomon-terrace gewohnt hatte, war dort am 30. September als Schankmagd in Dienst getreten; sie schlief unter dem Dach, während Cant und seine Ehefrau die Kammer darunter bewohnten. Diese räumlichen Verhältnisse waren für die Anklage von Belang, da sie die Angestellte im selben Haus wie ihre Dienstherrschaft zeigten, wenngleich Pelhams Bericht daraus keine unmittelbare Beobachtung der inkriminierten Tat ableiten kann.
Nach Bollands Aussage erfolgte der erste Übergriff am Morgen des Donnerstags, dem 3. Oktober. Cant habe sie gerufen, an die Brust gefasst und sie aufgefordert, ihn zu küssen. Sie drohte, seiner Frau davon Mitteilung zu machen. Daraufhin habe er ihr geraten, die Kammertür unverschlossen zu lassen, damit er eintreten könne, wenn er sie morgens wecke. Bolland wies dies zurück und verließ den Raum. Im Laufe des Tages vertraute sie sich ihrem Bruder und einem Angestellten eines Weinhändlers namens Balfour an. Letzterer riet ihr ab, die Stellung aufzugeben, da er glaubte, Cant werde dergleichen nicht wiederholen.
Bolland gab an, an jenem Abend erkrankt zu sein; gegen acht Uhr sei sie in ihre Kammer geleitet worden, wobei sie sich nicht mehr entsinnen könne, wer sie hinaufgeführt habe. Als sie das Bett erreichte, sei sie bereits ohne Besinnung gewesen. Während der Nacht, so fuhr sie fort, sei sie zeitweilig zu sich gekommen, habe Cant an ihrem Lager erblickt und während eines Ringens erneut das Bewusstsein verloren. Beim Erwachen gegen sechs Uhr morgens bemerkte sie ihre zerwühlten Kleider und die gebrochene Korsettstange. Ihrer Schilderung nach geschah der Übergriff, als sie weder einzuwilligen noch Widerstand zu leisten vermochte. Sie behauptete indes nicht, dass ein Zeuge Cant bei der Ausführung der Tat gesehen habe.
Die Vorhaltungen, die sie unmittelbar darauf erhob, sind für das Verständnis des Folgenden von gleicher Bedeutung. Sie erklärte, Cant an der Türschwelle angetroffen, ihn mit Schmähworten bedacht zu haben und hinabgegangen zu sein, um Mrs. Cant das Gebaren ihres Gatten zu schildern. Diese habe sich jedoch geweigert, ihr Gehör zu schenken, und sie als Trunkenboldin gescholten; daraufhin verließ Bolland das Haus und wandte sich an ihren Bruder. Am Sonnabend wurde sie von einem Arzt untersucht. Pelham hält fest, dass der Mediziner und Bollands Schwägerin Spuren einer erlittenen Gewalttat bestätigten; ihre im Text zusammengefassten Aussagen vermochten indessen die Identität des Täters nicht zu bestimmen.
Die Frage der Trunkenheit zog sich alsbald durch sämtliche Vernehmungen. Bolland bestritt, an jenem Tag getrunken zu haben, abgesehen von einem Glas Half-and-Half; sie neigte nach eigener Aussage zu Ohnmachtsanfällen. Jane Hollier, die ihr beim Treppensteigen geholfen hatte, hielt sie für berauscht. Thomas Shipton, Schankbursche im Wirtshaus, gewann gleichfalls den Eindruck einer Betrunkenen. Hollier berichtete überdies von einem Gang in das Zimmer gegen Mitternacht, bei dem sie von Edwards begleitet worden sei; Bolland habe voll bekleidet geschlafen. Sie habe Edwards gebeten mitzukommen, da sie nur eine einzige Kerze bei sich trug; nach wenigen Minuten habe sie ihm das Licht überlassen und zugesehen, wie er sich in seine Kammer begab. Sarah Goodchild, eine von Cant beschäftigte Wäscherin, schilderte einen weiteren Besuch um etwa neun Uhr abends im Beisein des Wirts und seiner Frau; Bolland habe zu dieser Zeit quer über dem Bett gelegen. Goodchild bezeugte, dass kein Licht im Raum zurückgelassen wurde. Beide Zeugenaussagen fügen sich nicht zu einem völlig widerspruchsfreien Bilde.
Cant wurde durch den Constable Wells festgenommen; Pelham zufolge räumte er lediglich ein, die junge Frau geküsst zu haben. Der Verteidiger, Mr. Phillips, bestritt nicht, dass Bolland Unrecht widerfahren war. Er machte jedoch geltend, die Streitfrage liege allein in der Identität des Urhebers. Seiner Ansicht nach habe Edwards und nicht Cant hierfür einzustehen. Er zeichnete den jungen Mann als Junggesellen, der lange gezögert habe, sich schließlich aber nach Cants Verhaftung und dessen Entlassung auf Kaution an dessen Solicitor gewandt habe. Phillips beabsichtigte keineswegs, die von Cant eingeräumten Zudringlichkeiten zu rechtfertigen; er argumentierte, diese hätten Bolland zu der Annahme verleiten können, der Schankwirt sei auch der Täter des nächtlichen Übergriffs gewesen.
Hollier bestätigte, dass Edwards während ihres mitternächtlichen Besuchs an der Tür verharrt habe. Cants Anwalt Williams gab an, dessen Aussage erhalten zu haben, nachdem Cant auf Kaution freigekommen war. Shipton und Goodchild sagten über das Befinden Bollands und die Gänge zu ihrer Kammer aus. Edwards, zur Tatzeit ein beschäftigungsloser Schuhmacher, versicherte, eine geschlechtliche Vereinigung mit ihr vollzogen zu haben, in die sie eingewilligt habe; er habe dieses Verhalten später Williams und hernach einem Freunde namens Murphy offenbart. Der Sitzungsbericht legt seinen Eintritt in das Zimmer jedoch auf „ungefähr elf Uhr“ in der Nacht des 23. Oktober, wohingegen Bollands erste eidliche Aussage die Vorgänge auf den Abend des 3. Oktober datiert hatte. Auch die Erwiderung der Anklage bezog sich auf Annäherungen Cants am Morgen des 23. Oktober. Die vorliegende Schrift vermag diese chronologische Unstimmigkeit nicht aufzulösen; ob sie einem Druckfehler geschuldet ist oder zwei verschiedenen Begebenheiten entspringt, lässt sich nicht mehr feststellen.
Für die Krone forderte Mr. Adolphus die Geschworenen auf, das Verhalten Cants, seine eigenen Zugeständnisse und die späte Einlassung von Edwards gegeneinander abzuwägen. Letzterer, so hielt er fest, habe auf der Polizeiwache geschwiegen, obschon er Bollands Vernehmung dort mitverfolgt habe; sein Geständnis entbehre daher der von Phillips behaupteten Glaubwürdigkeit. Die Verteidigung wiederum stützte ihren Entlastungsbeweis auf Edwards’ Anwesenheit im Haus, auf die Gänge zu jener Kammer und auf sein eigenes Selbstbezichtigungswort. Keine dieser Darstellungen lässt sich auf einen unmittelbaren Sachbeweis für die Cant zur Last gelegte Handlung reduzieren. Der Chronist liefert einen Abriss des Streits, keine lückenlose Mitschrift sämtlicher Fragen und Antworten.
Der Richter, Baron Gurney, belehrte die Geschworenen über die Rechtslage: Das Vergehen könne nach den Grundsätzen des Gesetzes auch an einer wehrlosen oder besinnungslosen Person verübt worden sein, selbst wenn kein tätiger Widerstand geleistet wurde. Er stellte die Entscheidung in das Ermessen der Jury. Nach etwa zweistündiger Beratung sprachen die Geschworenen Cant schuldig. Der Verurteilte beteuerte lautstark seine Unschuld; das Gericht erkannte auf die Todesstrafe. Das Verdikt entschied den Rechtsstreit, vermochte jedoch die Zwiespältigkeit der von Pelham gesammelten Zeugenaussagen nicht zu tilgen.
Der Fortgang des Kapitels bezeugt, dass das Urteil in der Öffentlichkeit ein geteiltes Echo hervorrief. Pelham vermerkt, in weiten Kreisen habe man den Schuldspruch als das Ergebnis einer fehlerhaften Sachverhaltswürdigung erachtet, und mehrere Bürger hätten ungesäumt Gesuche an den Innenminister gerichtet. Die Krone lehnte es ab, ihr Ermessen an die Stelle des Geschworenenverdikts zu setzen; sie entschied sich jedoch dazu, die Todesstrafe auf dem Gnadenweg in lebenslange Verbannung umzuwandeln. Cant wurde daraufhin außer Landes geschafft. Der Bericht verzeichnet weder eine Wiederaufnahme des Verfahrens noch eine Nachprüfung des Urteils; er trennt somit den rechtskräftigen Schuldspruch von jenem Gnadenerlass, der das Strafmaß milderte.
Darin liegt die Beschränkung und zugleich der Wert dieses Berichts aus zweiter Hand. Er bewahrt einander widersprechende Stimmen, eine chronologische Härte und die Spuren einer öffentlichen Fehde im Gefolge des Urteils; dem Leser erlaubt er freilich nicht, aus diesen Trümmern eine unumstößliche Gewissheit über das tatsächliche Geschehen in jener Kammer zu gewinnen. Cants Schuld war der Spruch der Geschworenen; die Verbannung der Entschluss der Krone. Dazwischen verbleibt ein Fall, in dem die Anklage der Geschädigten, das späte Bekenntnis von Edwards und das Zeugnis der Schenkenbewohner nicht restlos ineinandergreifen.
