Im Gehöft Maison du Bois war das Zifferblatt auf Mitternacht stehen geblieben. Auguste Dobert behauptete, das Haus betreten zu haben, als die Uhr zehn schlug; die Anklageschrift wiederum verlegte das Verbrechen in die Nacht vom 8. auf den 9. März, während der Bursche die Tat für jene des 7. März einräumte. Diese Zeitangaben wollen nicht ineinandergreifen. Vor Gericht blieben sie unvermittelt nebeneinanderstehen – inmitten der Geständnisse eines jungen Dienstknechts, der Worte jener, die ihn in Dienst genommen hatten, und des Andenkens an einen Mann, der ihm einst zu Hilfe gekommen war.
Am 3. Juni 1873, vor dem Schwurgericht des Departements Sarthe, zählte Dobert neunzehn Jahre. Der in Chamandière, Gemeinde Vion, ansässige Ackerknecht hatte sich wegen Meuchelmordes an Jean-Baptiste Moreau – im Bericht bisweilen auch Poirier genannt – im Gehöft Maison du Bois, Gemeinde Pé, zu verantworten. Die Gazette schildert ihn als blond, von gewöhnlichem Wuchse und anständiger Haltung; er erwidert dem Vorsitzenden gefasst, selbst als dieser ihn über frühere Drohungen befragt und über jenes Gebrechen, das ihn, wie er vorgab, am freien Gebrauch einer Hand gehindert habe. Jene Drohungen reichten den verlesenen Fragen zufolge drei Monate zurück. Der Präsident hielt ihm gleichfalls vor, weshalb die Ausführung so lange auf sich habe warten lassen; Dobert berief sich abermals auf sein Handübel. Die Gazette verzeichnet diese Umstände als Fragen der Sitzung und als die Rechtfertigung des Angeklagten: Weder die näheren Umstände jeder einzelnen Drohung noch die genaue Art der Verwundung werden weiter ausgeführt. Für den Gerichtshof gingen die Drohungen mithin jener Tat voraus, die Dobert selbst schilderte; der Fortgang der Verhandlung sollte dieses frühere Wort an den Zeugenaussagen seiner Dienstherren messen.
Er gestand ein, bewaffnet mit einer zweizinkigen Mistgabel vor der Tür erschienen zu sein. Moreau trat heraus; Dobert stieß zu, die Gabel fest gegen die eigene Hüfte gestemmt. Im Gesicht und an der Schläfe getroffen, stürzte der Mann zu Boden und rief laut dem Blatt aus: „Muss man denn so sterben!“ Dobert schleifte ihn vor die Schwelle eines Stalles. Er gab an, dort verweilt zu haben, um zu Atem zu kommen, ehe er den Verwundeten in einen Graben trug. Da der Kopf noch über das Wasser ragte, ergriff er eine dreizinkige Gabel und schlug erneut auf den Leib ein, um ihn gänzlich unter die Oberfläche zu zwingen.
Die Anklage folgte alsdann den Spuren, die er im Hause und im Wirtschaftsgebäude hinterlassen haben sollte. Eine Maurerkelle soll dazu gedient haben, Blut aufzufangen und hernach die Stalltür damit zu beschmieren; ein Hut Moreaus soll an jenen Ort geschafft worden sein. Nach der Tat kehrte Dobert in das Wohnhaus zurück. Er durchstöberte einen Schrank und das Bett, ohne etwas zu finden, erblickte dann ein Beinkleid und zog aus einer Tasche eine Börse mit fünf Franken hervor. Der in der Anklageschrift verzeichnete Betrag des Diebstahls belief sich auf siebzig Franken. Dobert beharrte auf seinen Angaben und weigerte sich zu erklären, wozu das Geld verwendet worden sei.
Seine Rückkehr rückte die Stutzuhr wieder in den Mittelpunkt der Verhandlung: Er hatte sie um Mitternacht angehalten, obschon er behauptete, zwei Stunden zuvor eingedrungen zu sein. Ein weiterer Betrag kam durch das Zeugnis von Moreaus Bruder zutage: einhundertsechzig Franken in sechs Banknoten, die sein Bruder auf dem Getreideboden in einem Kornmaß verborgen haben soll. Die Summe der Anklage, die fünf Franken aus der Geldbörse und die vom Bruder erwähnten Scheine bezeichnen nicht dieselbe Habe. Das Journal lässt sie im Verlauf der Verhandlung nebeneinander laut werden, ohne zu berichten, ob sie jemals beisammen aufgefunden wurden, noch ihr genaues Verhältnis zueinander zu bestimmen.
Der grausige Fund selbst geschah am 10. März. Ein Wachtmeister der Gendarmerie entdeckte Moreau in einem schlammigen Graben, verscharrt unter einem Reisigbündel aus Dornen und Kartoffelkraut. Ein kleiner Hund hatte die Aufmerksamkeit auf die Stelle gelenkt; die Gazette bemerkt, man hätte ohne das Tier wohl noch lange vergebens gesucht. Derselbe Unteroffizier, der die ersten Ermittlungen geführt hatte, bestätigte den Hergang der inkriminierten Handlungen. Der Wundarzt stellte sechs Wunden am Haupte fest, von denen jede einzelne den fast augenblicklichen Tod hätte herbeiführen können. Der leere Magen ließ ihn folgern, dass Moreau noch fünf bis sechs Stunden nach seiner letzten Mahlzeit gelebt haben müsse, ohne dass der Bericht den Zeitpunkt dieses Mahles näher beziffert.
Ehe der Prozess all diese Stimmen zusammenführte, hatte Dobert versucht, den Verdacht auf einen ehemaligen Gefährten zu lenken, an dem er sich habe rächen wollen. Später rückte er von dieser Bezichtigung wieder ab. Das Blatt nennt den Mann nicht und schildert die Umstände jener ersten Darstellung nicht näher; gleichwohl blieb dieser Sinneswandel in der Verhandlung gegenwärtig, als der Angeklagte einzelnen Zeugen vorwarf, sie wollten ihn „hineinreiten“. Der Vorsitzende ermahnte ihn, er könne sich zu ihren Aussagen äußern und seine Verteidigung vorbringen, zuvor aber gelte es, sie anzuhören.
Hierbei trat Doberts früheres Verhältnis zu Moreau in ein eigentümliches Licht. Der Bruder berichtete, der Ermordete habe den jungen Mann mehrfach bei sich beherbergt, wenn es ihm an Arbeit gebrochen habe. Weil sich diese Aufenthalte häuften, soll Moreau ihm eines Tages zugerufen haben: „Du bist ein Faulpelz.“ Nach Ansicht des Zeugen hatte dieses Wort die Feindschaft des Angeklagten geschürt; es bleibt die Vermutung des Zeugen, kein vom Gerichtsbericht erwiesenes Motiv. In derselben Aussage erwähnte er die auf dem Boden versteckten Noten. So wandelte sich der Mann, der Dobert einst beigestanden hatte, im Bericht des Bruders zu jenem, dessen Tadel die empfangene Wohltat in die behauptete Drohung umschlagen ließ.
Die früheren Dienstherren des Angeklagten zeichneten ein anderes Bild seines Wesens. Alle erkannten seine Rechtschaffenheit an; gleichwohl schilderten sie ihn als eigensinnig und bemerkten, er habe „oft den Fuchs gemacht“ – eine Redewendung, die das Blatt damit erläutert, dass er gerne auf den Wegen herumstrich und schlecht Gehorsam leistete. Sie bestätigten ferner drohende Äußerungen gegen Moreau. Das Porträt ließ sich mithin weder auf einen unbefleckten Ruf noch auf eine bloße Anklage verengen: Dieselben Männer, die seine Redlichkeit lobten, berichteten von Umständen, die schwer gegen ihn wogen.
Dallière kannte die Kehrseite dieser Beschuldigungen. Dobert hatte ihn als Mitschuldigen bezeichnet; nach dieser Anschuldigung war er verhaftet worden. Vor Gericht gerufen, zeigte Dallière keine Bitterkeit. Er erklärte, ihre Begegnungen seien selten gewesen und er habe den Burschen kaum gekannt. Der Sitzungsbericht springt somit von einer zurückgenommenen Anschuldigung zu einem namentlich genannten Zeugen, ohne ausdrücklich klarzustellen, ob jener einstige Gefährte eben dieser Dallière war. Der Mann vor den Schranken beschränkte sich darauf zu beteuern, Dobert kaum gekannt zu haben.
Die Notizen des Verhandlungsberichts vermerken eine letzte Pause vor dem Urteilsspruch: Die Zeugen schlossen ihre Vernehmung um ein Uhr; nach einer auf eine Viertelstunde anberaumten Sitzungsunterbrechung wurden die Verhandlungen laut Bericht um ein Uhr fünfunddreißig wiederaufgenommen. Staatsanwalt Morry vertrat die Anklage, Rechtsanwalt Heinon übernahm die Verteidigung. Die Geschworenen beantworteten alle Fragen mit Ja, erkannten jedoch mildernde Umstände zu. Dobert wurde zu lebenslanger Zwangsarbeit verurteilt.
Aus dieser Verhandlung bleiben mehrere Weisen zurück, denselben Menschen zu ermessen: das von ihm abgelegte Geständnis, die Rechtschaffenheit, die seine Dienstherren ihm zubilligten, die von ihnen bestätigten Drohungen, die einstige Hilfe Moreaus und der Groll, den dessen Bruder dem Vorwurf des „Faulpelzes“ zuschrieb. Auch die Stunden und die Geldbeträge fügen sich nicht in eine einzige Fassung. Das Gericht fällte seinen Urteilsspruch; das gedruckte Blatt hingegen bewahrt die Bruchstücke dieses Rechtsstreits, ohne all ihre Widersprüche aufzulösen.
Quellennachweis: Gazette des Tribunaux, Sonnabend, 7. Juni 1873, Druckseite 541, Sitzung vom 3. Juni vor dem Schwurgericht des Departements Sarthe, „Meuchelmord und schwerer Diebstahl“. Die Übertragung beschränkt sich auf die erste Spalte, von der Benennung des Gerichtshofs bis zu Verdikt und Verurteilung; benachbarte Chroniken und Meldungen bleiben unberücksichtigt. Die zwei abweichenden Tatdaten beruhen auf der Anklageschrift und den Angaben Doberts.
