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Justiz & Skandale · England

Die zwei Pistolen der Mrs. Broadric

Nach einem Drohbrief im September begibt sich Ann Broadric zum Anwesen Erringtons und schießt auf ihn. Die Prozessakten verzeichnen die Art der Wunde, das Mitführen zweier Pistolen, die Zeugenaussagen sowie zwei widersprüchliche Daten ihrer Ankunft; die Geschworenen sprechen sie im Juli frei, woraufhin das Gericht ihre Verwahrung anordnet.

Am Morgen des 15. Mai 1795 stieg Ann Broadric nahe der Allee, die zum Anwesen der Familie Errington in Grays führte, aus der Southend-Kutsche. Dieses Datum nennt George Borrow in seinem Bericht; an späterer Stelle datiert der Diener George Bailey diesen Besuch jedoch auf den 13. Mai. Das Protokoll verzeichnet somit zwei einander widersprechende Tage für ihre Ankunft. Hinsichtlich des darauffolgenden Hergangs stimmen die Quellen jedoch überein: Broadric verlangte Errington zu sprechen, fand ihn im Salon vor und feuerte auf ihn.

Kurz zuvor hatte Errington sie herannahen sehen und seine Gattin gewarnt. Er bat Mrs. Errington, sich für einige Augenblicke zurückzuziehen; diese zog es jedoch vor, der Besucherin selbst gegenüberzutreten, und hieß ihren Ehemann, den Salon aufzusuchen. Broadric betrat das Haus durch die Küche. Der Bediente teilte ihr mit, sein Herr sei zugegen, und wies den Gärtner an, sie ins Empfangszimmer zu geleiten. An der Schwelle trat ihr Mrs. Errington entgegen. Als diese ihr eröffnete, Errington könne sie nicht empfangen, erwiderte Broadric, sie kenne das Haus zu gut, um sich damit abweisen zu lassen, und machte sich sogleich selbst auf die Suche nach ihm.

Im Salon zog sie eine kleine, mit einem Messinglauf und einem frischen Feuerstein versehene Pistole aus der Tasche. Sie richtete die Waffe gegen die linke Seite Erringtons, geradewegs auf sein Herz, und rief aus, sie sei gekommen, um ihr schreckliches Gelöbnis einzulösen. Der Schuss fiel. Mrs. Errington eilte herbei und sank ohnmächtig zu Boden, als sie ihren Mann bluten sah. Errington, der auf den Beinen geblieben war, fragte Broadric, was er ihr angetan habe, dass sie ihm dies vergelte. Sie erwiderte darauf laut Borrows Bericht nichts als eine stumme Kopfbewegung. Als das Gesinde hereinstürzte, warf sie die Waffe auf den Teppich und rief ihnen zu, sie sollten sie ergreifen, henken oder tun, was ihnen beliebe: Es kümmere sie nunmehr alles nicht mehr.

Mr. Miller, ein Wundarzt aus der Nachbarschaft, untersuchte die Verletzung. Die Kugel war nahe der untersten Rippe eingedrungen, hatte drei Rippen zertrümmert, das Rückgrat passiert und sich schließlich unter dem Schulterblatt festgesetzt. Alle Versuche, sie herauszuschneiden, schlugen fehl. Nach Anlegen des Verbandes vernahm der Friedensrichter Mr. Button den Verwundeten. Er forderte Broadric auf zu erklären, was sie zu einer solchen Tat getrieben habe. Sie entgegnete, sie sei fest entschlossen gewesen, dass keiner von beiden den Verlust seines Seelenfriedens lange überleben solle. Errington bat den Magistrat, die Frau nicht festzuhalten; er wähnte fest, er werde genesen. Dennoch wurde sie noch am selben Abend in das Gefängnis von Chelmsford verbracht.

Die der Tat vorangegangene Drohung lag den Akten bereits bei. In einem Brief vom 11. September 1794 hatte sie eine letzte Unterredung gefordert und geschrieben, dass eine getäuschte Frau furchtbarer werden könne als ein Unwetter. Broadric erinnerte ihn darin daran, dass er sie im Glauben gewiegt habe, sie allein besitze seine Liebe; sie wolle ihn ein letztes Mal sprechen und drohe andernfalls unverhohlen mit seinem Tode. Borrow berichtet, dass die Forderungen nach einem Zusammentreffen in weiteren Schreiben fortgesetzt worden seien. Vor Gericht schilderte der Zeuge John Eves indessen ein anderes Billet, das Errington am 13. Mai überbracht, von diesem jedoch ungeöffnet zurückgesandt worden war: Darin sprach Broadric von Geld und einer Summe, deren Erhalt sie erwartete. Die Schriftstücke dürfen nicht verwechselt werden: Das eine war eine Todesdrohung vom September, das andere ein finanzielles Gesuch vom Mai.

Die Anklage stützte sich ferner auf den Umstand zweier Pistolen. Der Diener Bailey hatte Broadric im Augenblick der Schussabgabe gesehen, war in den Salon gestürzt und hatte seinen Herrn blutüberströmt vorgefunden. Er schickte sogleich nach einem Chirurgen und kehrte bald mit zwei Gerichtsdienern zurück. Im Erdgeschoss fiel einem der Constables auf, dass Broadric die Hand in der Tasche verborgen hielt. Als man ihr Handschellen anlegen wollte, bat sie darum, zuvor noch etwas herausnehmen zu dürfen. Auf die zweite Waffe angesprochen, bestätigte sie deren Besitz und sagte zu Bailey, diese Kugel sei für sie selbst bestimmt gewesen. Eine Magd durchsuchte sie und zog die zweite Pistole hervor. Der Entschluss zu einem gemeinsamen Tod beruhte somit keineswegs allein auf dem alten Brief; die Akten belegen diese Deutung der zweiten Waffe aus Broadrics eigenem Munde nach der Festnahme.

Die Einkerkerung hielt den Gang der richterlichen Verfügungen nicht auf. Borrow berichtet, Errington sei wenige Tage nach dem Schuss seinen Verletzungen erlegen. Als man ihr dies in Chelmsford mitteilte, brach Broadric in Tränen aus und bekundete bittere Reue darüber, seinen Tod herbeigeführt zu haben. Am 19. Mai befand die Leichenschau auf vorsätzlichen Mord durch ihre Hand. Dieser Spruch der Geschworenen bei der Totenschau entsprach jedoch noch nicht dem Urteil des Kriminalgerichts. Die Hauptverhandlung fand am 17. Juli vor dem Oberrichter Baron Macdonald statt. Broadric fuhr in einer Kutsche am Gerichtsgebäude vor, begleitet von drei Damen und ihrem Apotheker. Sie trug Trauerkleidung, ihr Haar war unbepudert. Pelham vermerkt, sie habe das Gefängnis bereits um sechs Uhr morgens verlassen, um in einem Gemach des Justizpalastes zu warten. Anschließend wies man ihr einen Stuhl im Verhandlungssaal an. Vor den versammelten Zuschauern wechselte ihre ruhige Haltung mit Ausbrüchen schwerer Erregung ab, wie die Beobachter schildern.

Die Eröffnungsrede der Anklage hielt Mr. Garrow. Als die Anklageschrift verlesen wurde, die ihr zur Last legte, Errington eine tödliche Wunde in die rechte Brustseite beigebracht zu haben, rief Broadric aus: „O mein allmächtiger Gott!“, und brach in Tränen aus. Bailey wiederholte im Zeugenstand den Weg von der Küche in den Salon, den Schuss, die Schreie der Mrs. Errington und den Eilgang nach dem Wundarzt. Er beschrieb überdies die zweite Waffe und die Worte, die Broadric ihm anvertraut hatte. Eves berichtete von jenem Billet, das er hin- und wieder zurückgetragen hatte. Die Verhandlung brachte somit zwei gänzlich verschiedene Zeugnisse ans Licht: einen Monate zuvor abgesandten Drohbrief und ein jüngeres Schreiben, das Errington gar nicht erst erbrochen hatte.

Die Verteidiger Broadrics riefen mehrere Zeugen auf, die bekundeten, bei ihr zu verschiedenen Gelegenheiten unverkennbare Zeichen des Wahnsinns wahrgenommen zu haben. Dem Bericht Camden Pelhams zufolge trat die Anklagebehörde diesem Vorbringen der Verteidigung nicht entgegen. Nach nur wenigen Minuten der Beratung sprachen die Geschworenen die Angeklagte frei. Dieser kriminelle Freispruch hob die Feststellung des Coroners über den gewaltsamen Tod nicht auf; er antwortete schlicht auf die Fassung der Anklageakte und das im Prozess erhobene Beweismaterial.

Zum Abschluss der Assisen ordneten die Richter an, dass Broadric vor ihrer Überstellung an ihren Heimatort von zwei Friedensrichtern untersucht werden müsse. Sie fügten die ausdrückliche Weisung hinzu, man möge ihr dort jede erdenkliche Pflege zukommen lassen.

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Borrow datiert die Ankunft in seiner Erzählung auf den 15. Mai 1795, wohingegen die Zeugenaussage George Baileys im selben Kapitel den Besuch auf den 13. Mai legt; dieser Widerspruch wurde ohne willkürliche Glättung beibehalten. Der Drohbrief stammt vom 11. September 1794. John Eves bezeugt ein weiteres, am 13. Mai überbrachtes und ungeöffnet zurückgewiesenes Billet, das Geldforderungen behandelte. Der Borrow-Auszug bricht während der Hauptverhandlung ab; Camden Pelham, The Chronicles of Crime, Bd. 1/2, Eintrag „Anne Broadric“, belegt die Entlastungszeugen, den Freispruch nach kurzer Beratung und die richterliche Fürsorgeanordnung. Die Quellen beanspruchen keine Gesamtwürdigung der Originalbände.

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