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Justiz & Skandale · England

Die zwei Schüsse

London, Juni–Juli 1840. Edward Oxford feuert zwei Schüsse ab, als Königin Victoria und Prinz Albert in einer Kutsche den Constitution Hill passieren. Vor dem Hochverratsgericht streiten die Zeugen über das eigentliche Ziel und das Vorhandensein von Kugeln; die Verteidigung beruft sich auf Unzurechnungsfähigkeit, während die Anklage die Reichweite der ärztlichen Befunde bestreitet. Der Bericht verzeichnet zunächst einen differenzierten Schiedsspruch der Geschworenen, ehe nach richterlicher Klarstellung das endgültige Verdikt verkündet wird: „schuldig, aber geisteskrank“.

Am 10. Juni 1840 zerrissen zwei Schüsse die Nachmittagsfahrt von Victoria und Prinz Albert auf dem Constitution Hill. Die Königin saß in einem offenen Wagen; ein junger Mann feuerte zweimal, während die Gespanne vorüberzogen. Fast im selben Augenblick ergriffen, unternahm er keinen Versuch zu fliehen. Vor den Schranken des Gerichts sollte sich diese scheinbare Einfachheit alsbald in drei Grundfragen auflösen: Gegen wen richteten sich die Läufe, waren die Pistolen geladen, und vermochte der Schütze die Natur seiner Tat überhaupt zu ermessen?

Der zeitgenössische Bericht datiert das Verfahren gegen Edward Oxford vor dem Central Criminal Court auf den 9. und 10. Juli. Das Titelblatt bezeichnet die Verhandlung als „Prozess gegen Edward Oxford“ und vermerkt, ihm werde zur Last gelegt, im St James’s Park auf die Königin geschossen zu haben. Der Chronist schildert einen überfüllten Saal, ein Gedränge bis auf die Straße und ein Auditorium, in dem sich Würdenträger neben zahlreichen Damen drängten. Er bemerkt ferner, Oxford habe beim Anblick des Publikums gelächelt und den Eindruck völliger Gleichgültigkeit erweckt. Diese Schilderung entspringt freilich dem Blick des Berichterstatters; sie vermag für sich allein weder zu klären, wie weit der Angeklagte seine Lage begriff, noch was in seinem Innern vorging. Im Saal erhob der Generalstaatsanwalt, Sir John Campbell, die Klage auf Hochverrat: ein unmittelbarer Anschlag auf das Leben der Monarchin. Die Anklageschrift umfasste zwei Punkte, einen für jede Pistole; die Anklagebehörde legte dar, dass die materielle Handlung den vom Verratsgesetz geforderten Tötungsvorsatz belege. Oxford bekannte sich nicht schuldig. Die Verteidigung, geführt von Sidney Taylor und Mr. Bodkin, bestritt keineswegs, dass der junge Mann geschossen habe; sie focht indessen die rechtliche Tragweite der Handlung an und trug vor, er sei infolge seines Geisteszustandes unzurechnungsfähig gewesen. Diese Gegenüberstellung reduzierte das Verfahren nicht auf einen abstrakten Streit über Wahnsinn: Die Geschworenen hatten zuvörderst die äußeren Tatmerkmale zu prüfen, ehe sie über die geistige Zurechnungsfähigkeit des Täters entschieden.

Die Augenzeugen des 10. Juni zeichneten nicht alle dasselbe Bild des Hergangs. Samuel Peekes bekundete, er habe Oxford am Gitter entlanggehen sehen, den ersten Schuss abfeuern, die Hand wechseln und ein zweites Mal schießen. Er habe ein Zischen vernommen und den Schützen wenige Schritte vom Wagen entfernt verortet. Joshua Lowe, der auf ihn zustürzte, bestätigte zwei Schüsse und das unmittelbare Geständnis: „Ich war es.“ Doch William Clayton, der herbeieilte, griff im Tumult zunächst irrtümlich nach Albert Lowe und beschuldigte diesen der Schüsse. Die Verwechslung klärte sich rasch auf; Abstände, Blickwinkel und Bewegungsabläufe blieben jedoch widersprüchlich. Auch über die sogleich gefallenen Worte gingen die Aussagen auseinander. Einige Zeugen wollten gehört haben, wie Oxford das Vorhandensein von Kugeln bestätigte; andere gaben eine zweideutigere Äußerung wieder: Man hätte schon gemerkt, was im Rohr gewesen sei, wenn man davor gestanden hätte. Das Gericht vernahm so Erinnerungen an eine flüchtige Szene, die sogleich von auflaufenden Menschenmassen und der Überstellung zur Wache überlagert worden war.

Ein weiterer Streitpunkt betraf das Ziel. Mehrere Zeugen glaubten, die Mündungen seien auf Victoria gerichtet gewesen; andere beschrieben den zweiten Schuss gegen die Parkmauer oder gar schräg hinter den Wagen. Die Königin habe sich zwischen den beiden Schüssen aufgerichtet, woraufhin der Prinz sie schützend niedergehalten habe. Die Verteidigung gab zu bedenken, dass Albert dem Schützen näher gestanden habe und man nicht jede aus schräger Perspektive gesehene Bewegung zur Gewissheit über den Tötungsvorsatz erheben dürfe. Der Staatsanwalt hielt dagegen, der Täter habe gezielt auf die Kutsche gewartet und sich hernach erkundigt, ob die Königin verwundet sei. Beide Darstellungen gingen von denselben Sekundenbruchteilen aus, zogen jedoch gegensätzliche Schlüsse aus dem Wahrgenommenen.

Die Kugeln blieben unauffindbar. Ein Zeuge wies auf eine Einkerbung in der Mauer hin, die mancher für den Einschlag eines Projektils hielt. Doch weitere Nachforschungen, darunter das Abkehren des Staubes am Fuße der Mauer, erbrachten kein Ergebnis. Der Prinz wollte ein Zischen vernommen haben, und mehrere Anwesende behaupteten, das Surren eines Geschosses gehört zu haben. Für die Anklage wog schwer, dass der junge Mann Kugeln erworben, eine Gussform besessen und von Geschossen gesprochen hatte. Die Verteidigung hielt dem entgegen: Wäre auf so kurze Distanz eine Kugel abgefeuert worden, müsse ihr Verbleib erklärt und ein bloßes Pfeifgeräusch von der akustischen Täuschung einer Schießpulverdetonation unterschieden werden.

Die Vorbereitungshandlungen nahmen breiten Raum ein. Frederick Garrick, ein Waffenhändler, identifizierte Oxford als Käufer eines Paares Terzerole und eines Pulverhorns für zwei Pfund. John Ray sagte aus, der Angeklagte habe rund fünfzig Zündhütchen gekauft und sich nach Bleikugeln erkundigt. Ein früherer Bekannter, John Linton, erinnerte sich, mit Oxford einen Schießstand besucht zu haben. Diese Umstände belegten zweifellos Vorbereitung und Waffenübung; für sich allein bewiesen sie weder, dass die Läufe am 10. Juni geladen waren, noch welches Ziel Oxford vor Augen stand.

In seiner Behausung beschlagnahmte die Polizei eine Schatulle mit einem Degen, einer Maske aus schwarzem Krepp, einem Pulverhorn, einer Kugelgussform, Projektilen und Papieren. Darunter befanden sich „Regeln und Bestimmungen“ einer Gesellschaft namens „Young England“ sowie Briefe, die auf einen geheimen Bund hindeuteten. Die Verteidigung legte nahe, Oxford habe sich in die Mitgliedschaft eines geheimen Zirkels hineinfantasiert, der in Wahrheit gar nicht existierte; die Anklagebehörde sah in den Papieren keinen Beweis dafür, dass er tatsächlich für eine Verschwörung gehandelt habe. Der Verhandlungsbericht lässt nicht erkennen, dass irgendein Mitverschwörer namhaft gemacht worden wäre. So schwankten die beschlagnahmten Schriften zwischen konkurrierenden Auslegungen: Zeugnisse eines politischen Umsturzes, bloße Grillen oder Zeichen geistiger Zerrüttung.

Die längste Debatte galt dem Geisteszustand des Schützen. Oxfords Mutter schilderte eine Kindheit, die nach ihren Worten von Tobsuchtsanfällen, unbändigem Gelächter, plötzlichen Zuckungen und der Unfähigkeit geprägt war, eine Stellung zu halten. Sie beschrieb auch ihren verstorbenen Gatten, den sie als gewalttätig und sonderbar zeichnete. Zeugen berichteten von einem Großvater, der Anfällen unterlag und zeitweilig in Zwangsverwahrung gewesen war; diese Berichte beruhten freilich auf eigenen Erinnerungen und Familienüberlieferungen. Frühere Dienstherren rückten das Bild zurecht: Der junge Mann habe gewissenhaft an der Theke gestanden, Bier gezapft und Wechselgeld herausgegeben, wenn ihn auch einer von ihnen bisweilen als unberechenbar oder verschroben wahrgenommen habe.

Die ärztlichen Sachverständigen urteilten nach unterschiedlichen Maßstäben. Dr. Hodgkin diagnostizierte eine „Läsion des Willens“ oder krankhafte Triebhaftigkeit; Dr. John Conolly, Chefarzt des Asyls von Hanwell, hielt Oxford nach einer von ihm als unzulänglich empfundenen Unterredung für nicht zurechnungsfähig. Andere Mediziner schlossen sich diesem ungünstigen Befund an. Die Anklagebehörde erwiderte, dass bloße Schrulligkeit für die Schuldunfähigkeit nicht ausreiche. Der Solicitor General mahnte die Geschworenen, frühere Exzentrizitäten von einer geistigen Umnachtung im Augenblick der Schussabgabe zu scheiden. Er verwies auf jene Handlungen, die ihm wohldurchdacht erschienen: den Waffenkauf, das Abpassen der Kutsche, das Schießen und das anschließende Beantworten der Fragen.

Dieser Widerstreit war nicht allein medizinischer Natur, sondern berührte die Rechtslehre, die der Richter der Jury darzulegen hatte. Nach dem Verhandlungsbericht trug Lord Denman den Geschworenen auf, zunächst festzustellen, ob Oxford auf die Königin geschossen habe und ob die Pistolen geladen gewesen seien. Die Frage des Wahnsinns, so erläuterte er, folge erst danach: Das Gericht müsse entscheiden, ob Oxford im Augenblick der Tat fähig gewesen sei, das Unrecht seines Tuns und die Natur der Handlung zu begreifen. Er schärfte ihnen ein, dass die Schwere einer Tat allein noch kein Beweis für den Wahnsinn ihres Urhebers sei.

Nach der Instruktion durch den Richter traten die Geschworenen mit einem zweigeteilten Spruch hervor: Sie erklärten ihn für schuldig, zwei Pistolen auf die Königin gerichtet abgefeuert zu haben, befanden jedoch das Vorhandensein von Kugeln für unbewiesen; zugleich erklärten sie ihn im Tatzeitpunkt für geistig unzurechnungsfähig. Der Bericht vermerkt Verteidiger Taylors Einwand, diese Antwort komme einem Freispruch gleich, während der Generalstaatsanwalt sie als Freispruch wegen Unzurechnungsfähigkeit deutete. Lord Denman belehrte das Kollegium über die gesetzliche Urteilsformel, woraufhin sich die Geschworenen abermals zurückzogen. Das endgültige Verdikt, wie es der Bericht überliefert, lautete: „schuldig, aber geisteskrank“.

Diese Formel brachte nicht alle Rätsel zum Schweigen. Sie bot einen juristischen Abschluss, wandelte jedoch weder die Flugbahn der Kugeln noch den inneren Vorsatz in unumstößliche Tatsachen um. Ebenso wenig vermochte sie jede familiäre Zeugenaussage in eine gesicherte Diagnose zu verwandeln. Der Text schließt unmittelbar an das Urteil mit dem redaktionellen Vermerk, dass der vorliegende Abdruck auf eine gekürzte Fassung des Abendblattes The Globe zurückgehe. Er lässt den Leser an der Schwelle der Entscheidung zurück: eine öffentliche Tat, Waffen von ungeklärter Ladung und Geschworene, die den formalen Schuldspruch von der festgestellten Geisteskrankheit trennten. Über Strafe oder spätere Verwahrung schweigt die Quelle; sie endet mit dem letzten Votum im Gerichtssaal.

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Hauptquelle ist der Verhandlungsbericht auf den Seiten 209–224 unter dem Titel „Trial of Edward Oxford“; die Schlussanmerkung weist ihn als gekürzten Nachdruck der Abendzeitung The Globe aus. Das 16-seitige Digitalisat wurde mittels lokaler OCR erfasst; der Text wurde nicht in Gänze zeilenweise kollationiert, doch wurden Titelkopf und Schlusspassage unmittelbar anhand des Faksimiles abgeglichen. Der Titel datiert das Verfahren auf den 9. und 10. Juli; der Haupttext bestätigt die Sitzungstage Donnerstag, den 9., und Freitag, den 10. Juli. Der Bericht dokumentiert zunächst das bedingte Votum der Geschworenen, gefolgt von der richterlichen Belehrung und der Schlussformel „Guilty, but Insane“; Verteidigung und Staatsanwaltschaft fassten die Reichweite des ersten Spruches unterschiedlich auf. Über das spätere Strafmaß oder die Unterbringung schweigt die Quelle. Die Ausgabe des Northern Star vom 11. Juli liefert einen eigenständigen Bericht, bricht jedoch nach dem ersten Verhandlungstag ab und scheidet somit für das Urteil aus. Quelldateien, Digitalisate, OCR-Texte und Prüfsummen sind in source-meta.json und preuve-lecture-source.json dokumentiert. Eine gezielte Kollationierung von S. 211 bestätigte im Faksimile den Namen „Samuel Peekes“, der durch die OCR entstellt worden war; dieser punktuelle Abgleich ersetzt keine vollständige Neukollationierung.

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