Frances Colpitt vermag die Treppen nicht mehr emporzusteigen. Gleichwohl müht sich das zehnjährige Kind ab, sie zu scheuern, wie es Esther Hibner die Jüngere geheißen hat. Sie bricht zusammen, zu schwach, um fortzufahren. Der vor dem Old Bailey erhobenen Anklage zufolge schleift Hibner sie in das obere Stockwerk, züchtigt sie mit einem Stocke sowie einer Gerte und treibt sie alsdann an, ihr Werk zu vollenden. Als Frances, unfähig, sich zu beherrschen, die Stufen beschmutzt, reibt ihre Gebieterin ihr Gesicht und ihre Nase über die Dielen, ehe sie ihren Kopf in einen Eimer kalten Wassers stößt. Die anwesende Ann Robinson feuert sie an, von neuem zu beginnen.
Am 10. April 1829 stehen Esther Hibner die Ältere, ihre Tochter Esther die Jüngere und Ann Robinson wegen des Mordes an Frances vor Gericht. Das Mädchen war der älteren Hibner als Gemeindelehrling in Platt Terrace an der Pancras Road überantwortet worden. Die Armenpfleger des Kirchspiels St. Martin hatten sie am 7. April 1828 dorthin entsandt, um die Tambourstickerei zu erlernen. Der Kontrakt vertraute das Kind dem Haushalt seiner Meisterin an; kaum sechs Monate später schlug das Dasein, das ihr dort zuteilwurde, nach Worten des Anklägers in eine stete Folge von Entbehrungen und Schlägen um.
Die Anklage schildert Tage, die um drei oder vier Uhr des Morgens anheben und bis um elf Uhr in die Nacht währen, zuweilen bis zwei Uhr, mitunter gar die ganze Nacht hindurch. Die Kinder haben kaum ein Lager: An unglücklichen Tagen schlafen sie auf den nackten Dielen unter einer verschlissenen Decke. Man verwehrt ihnen den Ausgang an die frische Luft. Der Ankläger stellt diese Dürftigkeit den wohlfeilen Betten, den Gewändern und der Bequemlichkeit gegenüber, welcher sich die Hibners und ihre Sippe erfreuten.
Auch die Speise wird karg bemessen. Das Morgenbrot besteht aus einer Schnitte Brot und einem Becher Milch; haben die Kinder sich dieses Mahl nicht „verdient“, empfängt man sie zur Mittagsstunde mit wenigen Kartoffeln und hernach mit nichts mehr bis zum folgenden Tage. Neun Pfund Kartoffeln müssen hinreichen, um die zwölf Seelen des Haushalts zu nähren. Fleisch kommt nur alle vierzehn Tage auf den Tisch. An Sonntagen werden die Kinder in der Küche bei verschlossenen Fenstern verwahrt. Der Anklage zufolge weinen sie vor Hunger und greifen bisweilen nach den Resten, die für den Hund bestimmt sind, oder nach Fleischbrocken, die sie dem Schweinefutter entreißen.
Frances ist nicht der einzige Lehrling, der unter dieser Zucht leidet. Die von St. Martin und anderen Kirchspielen verdingten Kinder werden nach den Worten des Anklägers zur nämlichen Arbeit, zu denselben Entbehrungen und zu denselben Hieben gezwungen. Er beteuert, dass drei von ihnen infolge dieser Behandlung den Tod fanden. In Frances’ Fall gesellten sich zu ihrer Hinfälligkeit Schwären an den Füßen; die Zehen fielen dem Brand anheim. Die Anklage bringt diesen Verfall mit einem Lungengeschwür und der Auszehrung in Verbindung.
Die Anklage berichtet ferner von einem Vorfall, der der Arbeit auf der Treppe vorausging: Esther die Jüngere habe Frances von ihrem Tambourrahmen gerissen und zweimal zu Boden geschleudert. Als ihre Mutter erfuhr, dass das Kind siech in einer Kammer lag, soll sie erwidert haben: „Soll sie doch dort bleiben.“ Die drei als Zeugen geladenen Lehrlinge bestätigen die Darstellung des Anklägers mitsamt den Schlägen und der Kasteiung. Die Klage stützt sich mithin nicht auf einen vereinzelten Wutausbruch, sondern auf das Bild einer Zuchtordnung, die von der Werkstatt bis in die häuslichen Verrichtungen reichte.
Der Wundarzt Charles James Wright beschreibt den Zustand des Leichnams. Er bekundet, Frances vor ihrem Hinscheiden gesehen zu haben, mit Wunden an den Füßen und abfallenden Zehen. Sie stirbt am 15. März. Nach ihrem Ableben stellt Wright ein Geschwür fest, das die Lungen beinahe zerstört hat, entzündete Eingeweide, weitere Schädigungen und zahlreiche Blutunterlaufungen. Er führt den Tod auf das Geschwür und den Wundbrand zurück; als deren Ursache erachtet er den Mangel an Speise und Bewegung sowie die Misshandlungen. Das Eintauchen des Kopfes in kaltes Wasser, so mutmaßt er, habe das Lungenleiden beschleunigen können. Die Ärzte Gozna und Bellin erklären, sein Urteil zu teilen, und befinden, dass die Behandlungsweise das Übel verschlimmert und zum Tode beigetragen habe.
Als die Reihe an sie kommt, sich zu verantworten, bringen die drei Weiber keineswegs die nämliche Verteidigung vor. Hibner die Ältere überlässt ihre Rechtfertigung der Tochter. Die jüngere Esther beteuert, die Kinder lögen, und sie selbst wie auch ihre Mutter hätten sie mit Güte behandelt. Auch Robinson weist die Vorwürfe von sich; sie habe den Hibners lediglich bei der Arbeit zur Hand gegangen und sich allabendlich um acht Uhr nach Hause begeben.
Baron Garrow mahnt die Geschworenen, sich nicht vom Grauen des Berichts fortreißen zu lassen, statt die Verantwortlichkeiten nüchtern zu wägen. Frances war der älteren Hibner anvertraut worden, deren Pflicht es gewesen wäre, sie zu schirmen. Doch die Schuldfrage des Mordes, so führt er aus, hänge an der Kausalität zwischen den verübten Taten und dem Hinscheiden. Sofern die allgemeinen Misshandlungen der Älteren den Tod des Kindes herbeigeführt hätten, seien die beiden anderen vom Mord freizusprechen. Habe hingegen das Eintauchen des Kopfes durch die jüngere Esther im Beisein Robinsons das Lungenleiden ausgelöst oder vornehmlich beschleunigt, so seien beide schuldig zu sprechen und die Ältere freizulassen.
Nach gehaltener Beratung sprechen die Geschworenen Hibner die Ältere des Mordes schuldig und befinden deren Tochter und Robinson in diesem Anklagepunkt für nicht schuldig. Die Verurteilte wird auf der Stelle der Todesstrafe anheimgegeben. Die beiden anderen bleiben in Haft, um sich in einem gesonderten Verfahren wegen der Schläge gegen Frances zu verantworten. Diese Unterscheidung ist von Belang: Ihr Freispruch vom Vorwurf des Mordes besagt keineswegs, dass man sie an den Gewalttaten für unbeteiligt hielte.
Dieselbe Chronik meldet eine zweite Mordanklage gegen Hibner die Ältere, dieses Mal wegen des Todes eines anderen Lehrlingsmädchens. Sie bekennt sich nicht schuldig. Ein zweiter Spruch wird nicht eingeholt, da das erste Todesurteil bereits gefällt ist; Pelham stellt die Schuld der Angeklagten als gewiss dar, doch bietet der Bericht kein eigenständiges Urteil zu diesem Todesfalle. Nach der Sitzung wird Hibner in die Zelle der Verurteilten abgeführt. Gegenüber dem Gefängnisvorsteher Wontner beteuert sie, man werde sie nicht hängen, und gerät in Zorn, als man ihr ein Hammelkotelett verwehrt.
Am Sonntag sucht die Tochter sie ein letztes Mal auf. Nach Pelhams Worten scheiden sie ohne Tränen voneinander. Später schöpft ein Wärter Argwohn ob des Gebarens der Hibner und lässt ihr in den Hof folgen. Man findet sie mit einer Wunde an der Kehle, nachdem sie sich mit einem heimlich beschafften Messer geritzt hat. Sie erklärt Wontner daraufhin, sie habe nicht sterben wollen, sondern lediglich getrachtet, sich hinlänglich schwer zu verletzen, um einige Tage Frist zu gewinnen. Eine Zwangsjacke wird ihr angelegt, um sie am Aufreißen der Verbände zu hindern.
Gefängniskaplan Cotton bietet ihr seinen geistlichen Beistand an. Hibner weist ihn ab: Sie kenne die Bibel zur Genüge, spricht sie, und bedürfe keines Auslegers. Cotton redet ihr bis in die späte Stunde zu; sie lauscht, ohne ein Wort zu erwidern. Der Befehl bestimmt die Hinrichtung für den folgenden Montag. Am Morgen des 13. April trägt Hibner ein schwarzes Gewand, darüber ein weißes Nachthemd und eine weiße Haube. Kurz vor acht Uhr führt man sie aus ihrer Zelle. Sie weigert sich voranzuschreiten, sodass zwei Männer sie tragen müssen. Die am Galgen harrende Menge überschüttet sie mit Verwünschungen. Kein Geistlicher begleitet sie auf das Schafott. Wenige Minuten nach acht Uhr wird sie hingerichtet; der Chronist vermerkt, sie habe nicht gekämpft und sei fast augenblicklich verschieden.
Der Leichnam Hibners wird den Wundärzten zur Sektion überstellt. Am nämlichen Tage stehen ihre Tochter und Robinson wegen Tätlichkeiten gegen die ihrer Obhut anvertrauten Kinder vor Gericht und werden schuldig gesprochen: Erstere empfängt zwölf Monate Zuchthaus, Letztere vier.
