Zu Portsmouth fand der Prozess gegen Admiral John Byng seinen Abschluss in einem Schiedsspruch, der einen inneren Widerspruch in sich zu tragen schien. Das Kriegsgericht befand ihn für schuldig, nicht alles in seiner Macht Stehende getan zu haben, um dem Fort St. Philipp beizustehen, die französischen Kriegsschiffe zu nehmen oder zu vernichten und den im Gefecht stehenden britischen Schiffen Beistand zu leisten. Nach dem damals geltenden Kriegsrecht zog dieses Versäumnis unweigerlich die Todesstrafe nach sich. Gleichwohl legten eben jene Offiziere, die den Todesspruch fällten, dem König die Begnadigung des Verurteilten einhellig ans Herz und beriefen sich hierbei ausdrücklich auf dessen persönliche Tapferkeit. Das Gericht benannte, was er unterlassen hatte; es sprach ihm jedoch nicht ab, der Schlacht mit Mut begegnet zu sein.
Die Angelegenheit nahm ihren Ursprung in der Expedition des Jahres 1756. Byng, damals Vizeadmiral, war mit dem Kommando über ein Geschwader betraut worden, das im Mittelmeer der von französischen Truppen belagerten britischen Besatzung auf Menorca zu Hilfe eilen sollte. Dort stieß er auf die feindliche Flotte, welche die Belagerung deckte. Das darauf entbrannte Gefecht vermochte das Schicksal der Insel nicht zu wenden. Byng zog sich nach Gibraltar zurück; Port Mahon kapitulierte im darauffolgenden Monat. Im heimatlichen England wandelte sich der Schmerz über den Verlust des Platzes alsbald in eine bittere persönliche Anklage: Welches Vorgehen hätte man vom Befehlshaber fordern müssen, und um welchen Preis durfte er die Schiffe unter seinem Kommando aufs Spiel setzen?
Das Kriegsgericht trat an Bord der St George im Hafen von Portsmouth zusammen. Es eröffnete seine Verhandlungen am 28. Dezember 1756; das Urteil erging am 27. Januar des folgenden Jahres. Der juristische Angelpunkt des Prozesses lag im zwölften Kriegsartikel, der die Todesstrafe für jeden vorsah, der aus Feigheit, Nachlässigkeit oder Untreue versäumte, alles Menschenmögliche zur Kaperung oder Zerstörung der feindlichen Schiffe ins Werk zu setzen.
Die Untersuchung erschöpfte sich keineswegs in der Frage, ob der Feind die Oberhand behalten habe. Es galt vielmehr, militärische Entschlüsse auf hoher See nachträglich zu wägen: den Abstand zwischen den Geschwadern, die gesetzten Segel, die Tunlichkeit, Schiffe des Nachhuttreffens der bedrängten Vorhut zur Hilfe herabzuführen, und die Gefahr, dadurch die Schlachtlinie zu sprengen. Die Aussagen wichen beträchtlich voneinander ab, wenn es darum ging, was ein einzelnes Schiff zu leisten imstande war und was ein Admiral im Pulverdampf des Gefechts überhaupt wahrnehmen konnte. Den Richtern oblag die Bürde, ein flüchtiges, unübersichtliches Seegefecht aus den Bruchstücken zu rekonstruieren, die einzelne Offiziere mit eigenen Augen erblickt hatten.
General Lord Blakeney, der Befehlshaber auf Menorca, sagte aus, eine Anlandung von Entsatztruppen sei zwar gefahrvoll, aber keineswegs unmöglich gewesen. Seiner Ansicht nach hätten die Truppen die Festung bis zum Eintreffen von Admiral Hawke halten können. Durch diese Worte erhielt die Anklage greifbare Gestalt: Hätte Byngs Geschwader früh genug eingreifen können, um den Fall hinauszuzögern? Blakeney lehnte es ab, Gewissheiten über den Ausgang zu bekunden. Doch hob er hervor, dass den Franzosen am 20. Mai die Munition derart ausgegangen war, dass sie die Garnison mit Steinen beschossen. Frische Truppen hätten ihm jene Männer ersetzt, die er für die Ausbesserung der Breschen aufbieten musste. Die feindlichen Hindernisse gegen eine Landung hätten überdies niedergekämpft werden können.
Konteradmiral West, über den Hergang befragt, schätzte den Abstand zwischen Byngs Flaggschiff, der Ramillies, und seinem eigenen Schiff, der Buckingham, auf etwa drei Seemeilen. Ein Hindernis, das Byngs Manöver gehemmt haben könnte, war ihm nicht bekannt, wenngleich er nicht ausschließen wollte, dass ein solches bestanden habe. Das Wetter beschrieb er als heiter und ruhig. Er habe Rauch wahrgenommen, der von Byngs Schiff oder dessen Division herrühren mochte, vermochte jedoch nicht zu erkennen, gegen welchen Feind das Feuer gerichtet war. Bezüglich der eingeschifften Soldaten bezweifelte er, dass diese Menorca wirksam hätten entsetzen können. Er bestätigte ferner, dass es manchen Schiffen an Besatzung mangelte oder sie reparaturbedürftig waren. Seine Aussagen waren freilich von ungleichem Gewicht: Aus der Ferne gewahrter Pulverqualm verriet weder den Grad der Beschädigung noch die Befehle, die den Schiffen im Verborgenen zugegangen waren.
Andere Offiziere stritten über die Bewegungen von Byngs Division. Kapitän Everitt und weitere Zeugen vertraten die Ansicht, die Nachhut hätte zur Entlastung der Vorhut aufschließen können. Everitt war überzeugt, dass ein Beisetzen von mehr Segeln der vorderen Linie einen Teil des feindlichen Feuers erspart hätte. Kapitän Young, dessen Schiff einen Mast verloren hatte, bestritt, dass diese Havarie Byng daran gehindert habe, sich in das Gefecht herabzusenken. Als die Division ihn schließlich passiert habe – nach seiner Schätzung eine Dreiviertelstunde bis Stunde später –, seien die Franzosen bereits abgedreht gewesen. Er beteuerte, es habe hinreichend Raum für Manöver gegeben, ohne eine Kollision der Schiffe befürchten zu müssen.
Byng verteidigte sich damit, dass nicht alle seine Einheiten voll kampffähig gewesen seien. Manchen habe es an Mannschaften gefehlt, andere hätten schwerer Schäden wegen instand gesetzt werden müssen. Der Kriegsrat an Bord habe einmütig erkannt, dass kein weiterer Versuch ratsam gewesen sei. Seine Entlastungsgründe bewiesen zwar nicht die Unmöglichkeit eines Entsatzes von Menorca; sie beleuchteten jedoch die Sachzwänge, denen er unterworfen gewesen sein wollte. Wäre das Geschwader weiter im Gefecht geblieben und hätte es schwere Verluste erlitten, so wäre Gibraltar gänzlich wehrlos zurückgeblieben. Vor den Schranken des Gerichts standen sich somit weniger Handeln und Verharren gegenüber als vielmehr zwei unvereinbare Pflichten: das Wagnis für die bedrängte Insel auf der einen Seite und die Schonung der Flotte zu deren dauerhaftem Schutz auf der anderen.
Das Zeugnis von Kapitän Gardiner verdüsterte das Bild noch. Er erklärte, Byng geraten zu haben, sein Geschwader zur Unterstützung der Vorhut herabzuziehen. Byng habe dies abgelehnt, weil er ein ähnliches Unglück wie jenes des Admirals Mathews gefürchtet habe. Diese Erinnerung machte Gardiners Aussage wertvoll zur Ergründung des Entschlusses, klärte jedoch nicht dessen militärische Berechtigung. Eine aus bösen Erfahrungen geborene Vorsicht mochte weise sein; im Lichte einer Niederlage betrachtet, konnte sie ebenso als Lähmung des Befehlshabers in jenem Augenblick gedeutet werden, da der Feind hätte bedrängt werden müssen.
Mehrere Entlastungszeugen wiesen das Bild eines von Furcht ergriffenen Mannes entschieden zurück. Lord Robert Bertie und Oberst Smith bekundeten, Byng habe seine Befehle mit vollendeter Kaltblütigkeit erteilt und den Willen gezeigt, den Feind zu stellen. Bertie hatte durch den Pulverdampf ein britisches Schiff dicht vor den Geschützen der Ramillies ausgemacht. Aus Sorge, man feure auf die eigenen Leute, wandte er sich an Byng, der ihn sogleich zwischen die Decks sandte, um das Feuer einstellen zu lassen. Smith bestätigte diese Schilderung und fügte hinzu, dass eine französische Kanonenkugel zwischen ihnen beiden hindurchgeflogen sei, ein Holzstück des Decks zertrümmert und die in den Wanten verstauten Hängematten zerrissen habe. Sie hatten sich mithin keineswegs außerhalb des feindlichen Wirkungskreises befunden.
Die Offiziere des Kriegsgerichts gelangten zu dem einhelligen Urteil, dass Byng nicht alles in seiner Macht Stehende getan habe, um St. Philipp zu entsetzen, noch alles versucht habe, um die französischen Schiffe zu schlagen und die verbündeten Einheiten zu stützen. Sie sprachen ihn nicht der Feigheit im gemeinen Wortsinn schuldig. Doch ließ der zwölfte Kriegsartikel den Richtern nach Feststellung des Tatbestandes keinen Spielraum bei der Strafzumessung. So verurteilte ihn das Gericht, abermals einstimmig, zum Tode.
Zugleich aber fügten die Richter dem Urteilsspruch eine geschlossene Begnadigungsempfehlung bei. Gestützt vornehmlich auf die Aussagen von Bertie, Smith und Gardiner, verwarfen sie den Gedanken, sein Fehltritt sei auf Feigheit oder Verrat zurückzuführen. Sie erflehten vom Monarchen jene Milde, die ihnen der Buchstabe des Gesetzes zu gewähren verweigerte.
Der König schlug das Gnadengesuch ab. Am 14. März 1757 wurde Byng auf dem Achterdeck der Monarch im Hafen von Portsmouth füsiliert. Das National Maritime Museum in Greenwich bewahrt bis heute ein Bildnis dieser Hinrichtung und bezeugt das Scheitern des königlichen Gnadengesuches. Borrow, der mehr als ein halbes Jahrhundert nach den Geschehnissen zur Feder griff, schloss seinen Bericht mit einer bitteren politischen Anklage: Die Minister der Krone hätten den Admiral geopfert, um den Zorn des Volkes von der eigenen Schwäche abzulenken. Dieses Urteil entspringt seiner schriftstellerischen Deutung; die Akten des Prozesses belegen zwar das Urteil, den Rechtsgrund und das Gnadengesuch, vermögen jedoch ein politisches Ränkespiel der Regierung nicht zweifelsfrei zu erhärten.
So ging Byng weder als ein von seinen Richtern freigesprochener Mann in die Geschichte ein, noch als ein Feigling, der vor dem Feinde floh. Das Kriegsgericht erkannte auf einen folgenschweren militärischen Ermessensfehler, wandte ein Gesetz an, das zwingend den Tod gebot, und bezeugte doch zugleich den Mut des Delinquenten. Zwischen diesen drei Polen – Schuldspruch, Strafmaß und Gnadengesuch – blieb für eine Rechtsfindung, die das Vergehen nach anderem Maß als nach der Strenge des Buchstaben richten wollte, kein Raum mehr.
