Die Witwe Robert besaß Ländereien und Kinder, die ihr rieten, den Erlös ihres Eigentums nicht aus der Hand zu geben, sollte sie es verkaufen. François-Émile Chard zog eine andere Regelung vor: Sie möge zu Lebzeiten alles unter ihnen aufteilen und sich mit einer Leibrente begnügen. Eine solche Meinungsverschiedenheit hätte vor einem Notar erörtert werden können. Sie endete vor dem Schwurgericht des Departements Meuse, wo man nicht mehr bloß über Liegenschaften stritt, sondern über das gewaltsame Ende jener Frau, die sie besessen hatte.
Am 6. April 1886 stand Chard wegen Meuchelmordes vor Gericht. Er war sechsundzwanzig Jahre alt, arbeitete als Holzfäller und lebte in Naives-en-Blois. Das Opfer war die Großmutter seiner Ehefrau. Dreißig Zeugen waren von der Staatsanwaltschaft geladen worden; zahlreiche Dorfbewohner begleiteten sie. Die Gazette schildert jene kollektive Neugier um eine geschätzte Frau, um ein in ihrem eigenen Heim entdecktes Verbrechen und um einen Angeklagten, über den nun ein jeder etwas zu berichten wusste.
Ehe die Angelegenheit zu einem Assisenfall wurde, war sie eine Familiengeschichte. Julia Vauthier war von ihrer Großmutter aufgenommen und großgezogen worden. Ende 1884 heiratete sie Chard und zog mit ihm nach Gibeaumeix, seinem Heimatort. Die Ehe währte in diesem ersten Anwesen nicht lange: Der Anklageschrift zufolge zwangen die Gewalttätigkeiten des Ehemannes Julia, zur Witwe Robert zurückzukehren. Sie reichte Klage auf Trennung von Tisch und Bett ein. Später ließ sie das Verfahren fallen. Die Eheleute söhnten sich aus und ließen sich im Oktober 1885 in Naives-en-Blois nieder, in einem Haus, das von dem der Großmutter getrennt lag.
Diese Rückkehr löste den Streit um das Vermögen keineswegs. Chard verlangte, dass sich die Witwe zugunsten ihrer Kinder entäußere. Sollte sie diesen Verzicht verweigern, forderte er eine Erbteilung gegen Zahlung einer Leibrente. Andere Familienmitglieder rieten ihr zum genauen Gegenteil: die Grundstücke zu veräußern, das Geld jedoch für sich zu behalten. So sah sich die Witwe zwischen mehreren Plänen gefangen, die man für ihren Nachlass ersonnen hatte. Der Gerichtsbericht legt ihr keine langen Reden in den Mund. Er verdeutlicht vor allem, dass Chards Forderungen ins Leere liefen und diese Zurückweisung nicht ohne Folgen für Julia blieb: Die Anklage bringt eine weitere Misshandlung ihrer Person mit einer erfolglosen Unterredung vom April 1885 in Verbindung.
Gegen Ende Dezember stand eine Zahlung bevor, die Chard laut derselben Schrift nicht zu leisten vermochte. Am 2. Januar erfuhr er vom Inhalt eines Briefes, den einer der Söhne der Witwe bezüglich des Verkaufs ihrer Immobilien an sie gerichtet hatte. Erneut bedrängte er sie: Wollte sie ihren Besitz denn nicht endlich den Kindern überlassen? Sie antwortete ausweichend. Die Anklage verortet in jenem Augenblick den Entschluss zur Mordtat. Diese Gewissheit entspringt dem Text, der gegen ihn verlesen wurde; sie stützt sich auf keinen Zeugen, der dem Entstehen eines solchen Entschlusses in seinem Geiste beigewohnt hätte.
Gegen vier Uhr nachmittags verließ Chard seine Wohnung und begab sich zum Haus der Witwe. Der Darstellung der Anklage zufolge drang er durch eine Hintertür ein, nachdem er das Anwesen zuvor beobachtet hatte. Die alte Frau befand sich im Keller, wo sie nach Gemüserationen suchte. Dort griff er sie an, zunächst mit einem Holzschuh, hernach mit einem Schlägel. Die Wucht der Schläge sollte später die Ärzte beschäftigen; sie bedurfte keiner weiteren Ausschmückung, um das Geschehene begreiflich zu machen. Eine Frau, die am Vormittag den Vorschlag ihres angeheirateten Enkels abgelehnt hatte, lag tot in ihrem Haus. Die Anklage berichtet ferner von vorgeschobenen Riegeln und davon, dass Chard den Ort durch den Stall verließ.
Gegen sechs Uhr kehrte er zurück. Aus welchem Grund? Der Bericht bietet zwei Erklärungen an: Er habe sich des Todes vergewissern oder die Tatwerkzeuge den Nachforschungen entziehen wollen. Eine Entscheidung zwischen beiden Deutungen trifft er nicht. Diese Rückkehr blieb gleichwohl ein tragendes Element der Anklage. Am folgenden Tag bat Julia ihren Mann, sie bei der Suche nach der Großmutter zu begleiten. Chard tat es. Die Gazette berichtet, man habe ihn lachen und singen hören, und vor der Leiche habe er eine unerschütterliche Ruhe bewahrt. Dies sind die gegen ihn zusammengetragenen Beobachtungen, denen der Justizbericht einen belastenden Sinn verleiht; ein Urteil darüber, was er in seinem Inneren empfand, erlauben sie nicht.
Der Verdacht verknüpfte sein Vorgehen vom Vortag, die ihm zugeschriebenen Äußerungen und die alten Streitigkeiten um das Erbe. Der Untersuchungsrichter ordnete seine Festnahme an. Zunächst leugnete der Mann und versuchte, einen Unfall vorzuspiegeln; schließlich gab er die tödlichen Gewalttaten zu. Doch das Geständnis deckte sich nicht mit der gesamten Version der Anklagebehörde. Chard beharrte darauf, das Haus nicht in Tötungsabsicht betreten zu haben. Er sprach von einem Streit, von empfangenen Kränkungen, von einem ersten Schlag, der im Jähzorn in der Küche gefallen sei. Außer sich vor Entsetzen habe er das Opfer sodann in den Keller geschleift und dort mit dem Schlägel vollendet.
Dieser Unterschied war von erheblicher Tragweite. Die Staatsanwaltschaft zeichnete einen vorbereiteten Überfall im Keller; Chard stellte das Geschehen als Gewaltausbruch dar, der sich aus einem Streit in der Küche entwickelt habe. Derselbe Leichnam tilgte die Diskrepanz zwischen diesen beiden Erzählungen nicht. Es kam darauf an, ob das Haus, die ärztlichen Befunde und die Zeugenaussagen die Version des Angeklagten stützen konnten. Die Anklageschrift hielt seinen Erklärungen insbesondere das Fehlen von Blutspuren auf den Dielen der Küche und auf den Stufen entgegen, über die er den Körper geschleppt haben wollte. Die von Chard angeführten Räumlichkeiten wiesen folglich nicht die Zeichen auf, welche die Anklage dort zu finden erwartet hätte.
Die Ärzte hatten Verletzungen festgestellt, die ihrem Gutachten nach mit Schlägen durch einen Holzschuh vereinbar waren, sowie schwere Brüche, die die Obduktion zutage förderte. Der Text der Anklage führte überdies die Widersprüche des Beschuldigten und die Bekundungen der Zeugen an. Er zeichnete die Witwe zudem als sanftmütige Frau, die Chard viel zu sehr gefürchtet habe, um seinen Zorn durch Beleidigungen herauszufordern. Dieses Charakterargument stützte die Fassung der Staatsanwaltschaft, ohne freilich eine unmittelbare Wahrnehmung des behaupteten Wortwechsels zu sein. Personen ließen sich beschreiben; die Worte, die tatsächlich im Hause fielen, blieben genau das, worüber gestritten werden musste.
Das Bild des Holzfällers selbst war nicht vollkommen einheitlich. In der Einleitung der Gazette hieß es, er sei strafrechtlich unbescholten, ein fleißiger Arbeiter und mäßig, wenn auch jähzornig im Umgang. Die nachfolgend wiedergegebene Anklageschrift warf ihm hingegen vor, dem Trunke ergeben zu sein. Diese divergierenden Einschätzungen stehen nebeneinander im selben Bericht. Sie zu einem widerspruchsfreien Charakterbild zu glätten, hieße, der Sache eine Einfachheit zu verleihen, die sie nicht besitzt. Die Akten betreffen eine Tat, in ihrer Tragweite umstrittene Geständnisse und den Vorwurf der Vorbedachtheit; kein Beiwort allein vermochte die Arbeit des Gerichts zu ersetzen.
Die Gazette fasst das Ende der Verhandlung kurz zusammen. Herr George, der Staatsanwalt, vertrat die Anklage; Maître Pelletier plädierte für die Verteidigung. Die Zeitung führt ihre Vorträge nicht näher aus und gibt die Einzelfragen an die Geschworenen nicht wieder. Sie meldet die Verurteilung Chards zum Tode. Sie enthält in diesem Bericht keinen Fortgang, der es erlaubte, über eine Hinrichtung, eine Begnadigung oder das weitere Schicksal Julias zu berichten. Das Urteil ist der letzte Vorgang, der hier bezeugt ist.
Die Witwe Robert hatte das Kind großgezogen, das später Chards Frau wurde. Sie besaß auch Güter, die man sie noch zu Lebzeiten abzutreten drängte. Um diese Weigerung herum hatte die Anklage ihre Darstellung geordnet, und um die Vorbereitung der Tat blieb trotz des Geständnisses des Angeklagten ein unauflösbarer Zweifel bestehen. Am Ende der Verhandlung war das Erbe keine Vereinbarung mehr, die es zu erstreiten galt: Ein Todesurteil trat an jene Stelle, an der Chard Geld hatte finden wollen.
